Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.128

 

ENTSCHEID

 

vom 16. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführer 1

[...]

vertreten durch B____,

[...]

 

C____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführer 2

[...]

vertreten durch die Eltern A____ und [...],

diese wiederum vertreten durch B____,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 8. August 2022

 

betreffend Sistierung

 


Sachverhalt

 

Am 27. Juli 2018 erstatteten A____ und dessen minderjähriger Sohn C____ (vertreten durch seinen Vater, zusammen die Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen D____ betreffend einen Vorfall des Vortages. Gleichzeitig stellten sie Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mangels Beweises des Tatbestands bzw. der Täterschaft ein und verlegte die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Auf entsprechende Beschwerde hin, hob das Appellationsgericht die Verfügung mit Entscheid vom 16. November 2020 auf und wies die Staatsanwaltschaft an, die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen. Nach erfolgten Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen D____ am 27. Juni 2022 rechtskräftig ein. Mit Verfügung vom 8. August 2022 sistierte sie die fortan gegen «unbekannte Täterschaft» laufende Strafuntersuchung, da die Täterschaft oder ihr Aufenthalt nicht bekannt sei (Ziff. 1). Die Sistierung werde auf den Eingang neuer Erkenntnisse, welche die Ermittlung der Täterschaft möglich machten, befristet (Ziff. 2). Das Verfahren werde im Archiv «Unbekannte Täterschaft» abgelegt (Ziff. 3).

 

Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 19. August 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht. Sie beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks Durchführung von weiteren Untersuchungshandlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Ziff. 1). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse (Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft ersucht mit Vernehmlassung vom 15. September 2022 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer haben auf eine Replik verzichtet.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft – wozu auch die Sistierung des Verfahrens gehört – Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer haben sich mit ihrem Strafantrag vom 27. Juli 2018 als Privatkläger konstituiert. Da die beanzeigten Delikte gegen die körperliche Integrität zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen, sind sie unmittelbar in ihren Rechten betroffen und damit beschwerdeberechtigt. Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

 

1.3      Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat die Sistierung des Strafverfahrens in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass die von der Kriminalpolizei durchgeführten Ermittlungen zu keinem Ergebnis geführt hätten, welches Rückschlüsse bezüglich der Täterschaft zugelassen hätte. Weil momentan keine weiteren Ermittlungsansätze ersichtlich seien, welche zur Überführung der Täterschaft führen könnten, werde das Verfahren sistiert und vorläufig im Archiv «Unbekannte Täterschaft» abgelegt.

 

2.2

2.2.1   Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, in den rund zwei Jahren nach Erlass des Entscheids des Appellationsgerichts vom 16. November 2020 seien lediglich die medizinischen Unterlagen (betreffend den Beschwerdeführer 2) eingeholt und die Aufforderung an die E____ formuliert worden, einen schriftlichen Bericht abzugeben, worauf jedoch keine Antwort erfolgt sei. Ein gleiches Schreiben sei sodann an die F____ verschickt worden, welche jedoch mit einem einsilbigen Bericht zu den darin formulierten Fragen Stellung genommen habe. Eine weitere Aufforderung an die F____ zur Beantwortung von Anschlussfragen sei ignoriert worden. Es lasse sich weder ein Erinnerungsschreiben an die E____ finden, noch sonstige Versuche, mit den genannten Firmen in Kontakt zu treten. Insbesondere hätte es sich aufgedrängt, weiter abzuklären, wer am 26. Juli 2018 Sicherheits- oder Baustellenverantwortlicher und/oder wer am besagten Tag auf der Baustelle überhaupt anwesend gewesen sei, um Informationen über das «Handling» des Bauzauns einzuholen. Hierfür hätten insbesondere Einvernahmen mit der Geschäftsleitung durchgeführt werden müssen.

 

2.2.2   Auf dem Fotobogen der Kantonspolizei sei auf Seite 3 (Foto 5) sodann ein Arbeiter ersichtlich, welcher die Bauabschrankung nach dem Vorfall sichere. Dieser Mann hätte bereits damals dazu befragt werden können, wie es dazu gekommen sei, dass die Bauabschrankung ungesichert gewesen sei bzw. wer die Stabilität beeinflusst haben könnte. Insbesondere würde interessieren, wer die morgendlichen Anlieferungen getätigt habe, zu deren Zweck die Bauabschrankungen wohl geöffnet worden sein dürften. Gleichzeitig hätte auch die F____ dazu befragt werden müssen, warum kein «Tor» eingebaut worden sei, wenn dieser Bereich doch als Ein- und Ausgang verwendet werden sollte. Irritierend sei auch, dass die Firma F____ «keine Angaben» dazu machen könne, wer Sicherheitsverantwortlicher auf der Baustelle gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft zeige ein offensichtliches Desinteresse daran, diesen Vorfall strafrechtlich zu verfolgen, obwohl weiterhin Ermittlungsansätze vorhanden seien. Dies stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.

 

2.3

2.3.1   Die Staatsanwaltschaft macht geltend, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hätten ihre Ermittlungshandlungen seit dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 16. November 2020 nicht lediglich aus dem Einholen der medizinischen Unterlagen sowie in der Aufforderung an die E____ bzw. die F____ um schriftliche Stellungnahmen bestanden. Wie den Akten entnommen werden könne, sei die Firma F____ am 21. Juli 2021 um die Konstruktionsanleitung der verwendeten Bauabsperrung gebeten worden. Darin werde detailliert beschrieben, wie eine solche zu montieren sei. Anhand der zum Ereignisdatum aufgenommenen Bilder lasse sich jedoch nicht eruieren, wie die Bauabsperrung damals montiert worden sei. Indes seien keine Hinweise auf eine nicht fachgerechte Montage zu erkennen. Weiter sei die Firma F____ bereits im Februar 2022 zu einem schriftlichen Bericht aufgefordert worden. Diese habe am 15. März 2022 einen kürzeren und – auf erneute Aufforderung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. April 2022 hin – am 5. Mai 2022 einen ausführlichen Bericht eingereicht. Die Aufforderung sei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer somit nicht unbeantwortet geblieben.

 

2.3.2   Die F____ mache – so die Staatsanwaltschaft – im Bericht vom 5. Mai 2022 glaubhaft geltend, dass der besagte Zaun am 18. Juni 2018 montiert worden sei und die Hauptarbeiten am 6. Juli 2018 abgeschlossen gewesen seien. Im Zeitraum des Ereignisses bzw. am Tag selbst sei die F____ nicht mehr auf der Baustelle tätig gewesen. Die Demontage habe nach dem Ereignisdatum stattgefunden. Weiter werde ausführlich geschildert, wie der entsprechende Bauzaun zu montieren sei und versichert, dass bei der Montage durch die F____ alles korrekt verlaufen sei und seither ihrerseits keine Veränderungen vorgenommen worden seien. Über allfällige nachträgliche Manipulationen sowie das tägliche Handling könnten keine Angaben getätigt werden. Die Staatsanwaltschaft habe keinerlei Anhaltspunkte, an den Aussagen der F____ zu zweifeln, daraus neue Ermittlungsansätze gegen eine allfällige Täterschaft zu finden oder weiteren Ermittlungsansätzen gegen die F____ nachzugehen. Hinsichtlich der Forderung, man hätte die F____ befragen sollen, weshalb kein Tor eingebaut worden sei, habe diese in ihrem Bericht vom 5. Mai 2022 angegeben, dass der Bauzaun über ein korrekt montiertes Bauzauntor mit Torrolle verfügt und sie ohnehin keinerlei Kenntnisse über das tägliche Handling des Zauns gehabt habe. Dass die Firma F____ keinen Sicherheitsverantwortlichen nennen könne, möge zwar – so die Staatsanwaltschaft – irritierend sein, jedoch könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollzogen werden, wer die Stabilität beeinflusst haben könnte und ob dies durch den Sicherheitsverantwortlichen überhaupt hätte erkannt werden können. Weiter könne aufgrund der Lage der Baustelle auch nicht ausgeschlossen werden, dass baustellenfremde Personen für eine allfällige Destabilität verantwortlich gewesen seien. Das Verfassen eines Erinnerungsschreibens an die E____ sei aufgrund deren Berichts vom 12. Mai 2022 nicht notwendig gewesen, zumal diese darin keine hilfreichen Informationen habe liefern können, woran auch eine Einvernahme nichts geändert hätte. Die Staatsanwaltschaft habe auch hier keine Anhaltspunkte, an den Aussagen zu zweifeln, daraus neue Ermittlungsansätze gegen eine allfällige Täterschaft zu finden oder Ermittlungsansätzen gegen die E____ nachzugehen.

 

2.3.3   Dem Arztbericht des Universitäts-Kinderspitals beider Basel vom 9. August 2018 könne schliesslich – so die Staatsanwaltschaft – entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 2 in einem guten Allgemeinzustand eingetreten sei und lediglich leichte Rötungen ohne Schwellungen oder Weiteres erlitten habe. Eine stationäre Aufnahme sei lediglich zur Überwachung erfolgt. Der Beschwerdeführer 2 habe in einem guten Allgemeinzustand entlassen werden können. Das nach Art. 125 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erforderliche Mindestmass einer Beeinträchtigung sei damit prima vista nicht vorhanden. Auch sei nach den getroffenen Ermittlungen und dem bisher bekannten Sachverhalt fraglich, ob die nötige Intensität einer Gefährdung von Leib und Leben nach Art. 229 Abs. 2 StGB gegeben ist. Da der Sachverhalt aber nicht vollumfänglich erstellt sei, werde vorerst auf eine Einstellung wegen Fehlens des Tatbestands verzichtet.

 

2.4      Wie sich aus dem vorstehend Erwogenen ergibt, hat die Staatsanwaltschaft die im Entscheid des Appellationsgericht vom 16. November 2020 skizzierten Ermittlungen vorgenommen und bei ungenügender Auskunft auch nachgehakt. Wie die Staatsanwaltschaft überzeugend ausgeführt hat, sind trotz sorgfältiger Sachverhaltsklärung hinsichtlich der Identität der Täterschaft aktuell keinerlei konkrete Hinweise vorhanden bzw. keine weiteren Ermittlungsansätze ersichtlich, wobei die Behauptung der Beschwerdeführer, die E____ habe auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2022 nicht reagiert, ohnehin aktenwidrig ist (dasselbe gilt für die bereits von der Staatsanwaltschaft widerlegte Behauptung, die F____ habe auf das Schreiben betreffend Anschlussfragen nicht reagiert). Was die Forderung nach einer Einvernahme der Geschäftsleitung angeht, ist festzuhalten, dass die glaubhaften Angaben der F____ von G____, Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats, stammen und keine Notwendigkeit besteht, diesen auch noch mündlich zu befragen (Art. 145 StPO). Die Auskünfte der E____ hat die Staatsanwaltschaft zu Recht als nicht beweistauglich angesehen, sodass eine formelle Einvernahme auch hier nicht zielführend ist. Kommt dazu, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers 2 das Ausmass einer Tätlichkeit nicht überschritten haben. Eine fahrlässige Körperverletzung dürfte daher nicht vorliegen. In Frage kommt noch eine fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde, wo die konkrete Gefährdung hinsichtlich einer schweren Körperverletzung notwendig ist (vgl. dazu Roelli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 229 StGB N 41 ff.; Trechsel/Coninx, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 229 N 7 f.). Ob diese Intensität vorliegend erreicht wurde, erscheint mit der Staatsanwaltschaft indes fraglich.

 

3.

3.1      Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung mangels konkreten Täterschaftshinweisen zu Recht sistiert (Art. 314 Abs.1 lit. a StPO), womit die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

 

3.2      Dem Vertreter der Beschwerdeführer im Kostenerlass, B____, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote auf vier Stunden (zuzüglich 3 % Auslagen und Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu schätzen ist. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Vertreter der Beschwerdeführer im Kostenerlass, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich Auslagen von CHF 24.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 63.45, insgesamt somit CHF 887.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer 1-2

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.