Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.134

 

ENTSCHEID

 

vom 9. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                           Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 30. August 2022

 

betreffend erkennungsdienstliche Erfassung

 


Sachverhalt

 

Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren ([...]) wegen Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (begangen am 26. August 2022 in Basel). Mit Verfügung vom 30. August 2022 ordnete sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers an, welche im Rahmen der gleichentags erfolgten Festnahme vollzogen wurde. Begründet wurde die angeordnete Zwangsmassnahme mit der Sachverhaltsabklärung der vorgeworfenen Anlasstat.

 

Gegen diese Verfügung vom 30. August 2022 richtet sich die vom Beschwerdeführer persönlich eingelegte Beschwerde vom 9. September 2022, mit welcher er sinngemäss um die Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung und um die Vernichtung der durch die erkennungsdienstliche Erfassung erlangten Daten inklusive DNA-Profil ersucht sowie um die Löschung der Daten aus den entsprechenden Datenbanken. Die Jugendanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Advokat [...], die Beschwerde – unter Rückzug der Rüge betreffend das DNA-Profil – gutzuheissen und die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten. Alles unter o/e Kostenfolge.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Jugendanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 39 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe im Jugendstrafprozess nach Art. 393 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen der Jugendanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Der 2006 geborene Beschwerdeführer ist als urteilsfähiger Jugendlicher nach Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO grundsätzlich zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert. Er ist überdies durch die angeordnete bzw. bereits vollzogene Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, womit er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

2.

2.1      Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die Körpermerkmale (wie Grösse und Gewicht) einer Person festgestellt, Fotografien erstellt bzw. Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247).

 

2.2      Die erkennungsdienstliche Erfassung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Eine solche kann gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).

 

3.

3.1      Nachdem der Beschwerdeführer nach einer Amok-Übung in der Schule gegenüber einer Mitschülerin und einem Mitschüler Andeutungen machte, selbst einen Amoklauf in Erwägung zu ziehen, wurde der piketthabende Staatsanwalt der Jugendanwaltschaft darüber am Abend des 29. August 2022 informiert. Den Vorakten der Jugendanwaltschaft ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Ermittlungen diverse Waffen im Zimmer des Beschwerdeführers gefunden wurden, sowie diverse Beiträge auf dessen Social-Media-Konten, auf denen der Beschwerdeführer mit Waffen abgebildet ist (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 30. August 2022, act. 5, S. 88 ff.). Der Beschwerdeführer wurde am 30. August 2022 vorläufig festgenommen und ein Strafverfahren u.a. wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz eingeleitet. Anlässlich der Festnahme wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich erfasst. Im Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung vom 30. August 2022 wird festgehalten, dass die Feststellung der Körpermerkmale und Herstellung der Abdrücke von Körperteilen mit der Aufklärung der Anlasstat (Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 26. August 2022, in Basel, [...]) begründet wird.

 

3.2      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (act. 2) geltend, dass es sich bei der Massnahme um eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung gehandelt habe, welche nicht der Klärung der Anlasstat gedient habe und damit nicht verhältnismässig gewesen sei. Auch liege kein Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer in künftige Straftaten verwickelt sein könnte. Aus diesem Grund seien die Fingerabdrücke sowie das DNA-Profil zu vernichten und aus den Datenbanken zu löschen.

 

3.3      In Bezug auf die in der Beschwerde beantragte Löschung des DNA-Profils ist zunächst festzustellen, dass eine Abnahme von Daten zur DNA-Analyse vorliegend weder angeordnet (vgl. Verfügung vom 30. August 2022, act. 1) noch durchgeführt worden ist (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2022, act. 4). Dementsprechend wurde die Rüge betreffend das DNA-Profil durch den Beschwerdeführer mit Replik vom 17. Februar 2023 zurückgezogen (act. 9). Im Folgenden sind somit lediglich die materiellen Voraussetzungen der angeordneten erkennungsdienstlichen Erfassung (gemäss Art. 260 StPO) zu prüfen.

 

3.4      Die erkennungsdienstliche Erfassung sei gemäss Ausführungen der Jugendanwaltschaft zum Zeitpunkt der Festnahme aufgrund der im Raum stehenden bedrohlichen Situation verhältnismässig gewesen (act. 4). Inwiefern jedoch die durchgeführte erkennungsdienstliche Erfassung vorliegend zur Aufklärung der Straftat beitragen könnte, wird von der Jugendanwaltschaft in der sehr kurzen, textbausteinartigen Begründung nicht näher begründet. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten der Jugendanwaltschaft ist festzuhalten, dass die Erfassung jedenfalls nicht der Identifikation des Beschwerdeführers und auch nicht der Aufklärung der Anlasstat diente, weshalb sich die Zwangsmassnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als nicht erforderlich erweist.

 

3.5      Eine Zwangsmassnahme, welche nicht der Aufklärung der Anlasstat dient kann sich nach der vorgängig zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dennoch als verhältnismässig erweisen, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Hierbei ist gemäss der vorgängig zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (vgl. hierzu E. 2.2).

 

Das Erfordernis der erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für die Verwicklung in andere Delikte ist vorliegend nicht erfüllt. Auch ist der Beschwerdeführer bis anhin nicht vorbestraft. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung liegen mangels Vorstrafen des Beschwerdeführers und mangels konkreter Hinweise auf künftige Taten nicht vor, zumal in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, dass Zwangsmassnahmen bei Jugendlichen ohnehin zurückhaltend anzuordnen sind (vgl. dazu BGer 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5; Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 255 N 11a). Insofern fehlen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte, weshalb sich die erkennungsdienstliche Erfassung auch unter diesem Aspekt als nicht erforderlich erweist.

 

3.6      Auch wenn die erkennungsdienstliche Erfassung nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu E. 2.1) zu Recht als leichter Eingriff in die Persönlichkeitsrechte qualifiziert wird, erweist sich die angefochtene Verfügung für die beabsichtigten Zwecke im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO als nicht erforderlich und hat daher zu unterbleiben. Zusammenfassend erweist sich die Anordnung und Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers damit als nicht gerechtfertigt.

 

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügung vom 30. August 2022 aufzuheben. Die Jugendanwaltschaft wird angewiesen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnen Daten des Beschwerdeführers zu vernichten und die entsprechenden Einträge im automatisierten Fingerabdruck-Identifikations-System (AFIS) zu löschen.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand des Verteidigers zu schätzen. Angemessen erscheinen drei Stunden, welche zum Ansatz von CHF 250.− entschädigt werden, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 57.75.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Jugendanwaltschaft angewiesen, die Daten der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers zu vernichten und die entsprechenden Einträge im AFIS zu löschen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von CHF 807.75 ausgerichtet, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers

-       Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Anna Gombert

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.