Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.137

 

ENTSCHEID

 

vom 29. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o [...]                                                                                   Beschuldigter

 

gegen

 

Kantonspolizei Basel-Stadt                                   Beschwerdegegnerin

Spiegelgasse 6/12, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Kantonspolizei

vom 24. August 2022

 

betreffend Sicherstellung

 


Sachverhalt

 

Gegen A____ (Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Diebstahl. Am 24. August 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgestellt und zur Polizeiwache Clara transportiert. Bei einer auf der Polizeiwache durchgeführten Kleider- und Effektenkontrolle wurden in den Unterhosen des Beschwerdeführers CHF 243.75 aufgefunden und gegen Bestätigung von der Kantonspolizei zuhanden der Staatsanwaltschaft sichergestellt.

 

Gegen diese Sicherstellungverfügung der Kantonspolizei hat der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe samt Beilagen (Postaufgabe: 29. August 2022) vorliegende Beschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) erhoben. In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm das sichergestellte Geld zurückzugeben. Das JSD hat diese Beschwerde mit Formular vom 31. August 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt weitergeleitet. Mit Verfügung vom 6. September 2022 hat die Verfahrensleitung die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Frist zur Stellungnahme sowie der Bitte um Zustellung der Akten zugestellt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 26. September 2022 fristgerecht zur Beschwerde Stellung genommen und dem Appellationsgericht die Akten zum Strafverfahren VT.[...] eingereicht. In ihrer Stellungnahme beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich kostenfällig abzuweisen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 hat die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zukommen lassen und zugleich Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 hat die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht das Protokoll zur Einvernahme der mutmasslichen Geschädigten vom 7. Oktober 2022 eingereicht. Die Verfahrensleitung hat mit Verfügung vom 4. November 2022 festgestellt, dass innert Frist keine Replik des Beschwerdeführers eingegangen ist.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde steht auch gegen eine polizeiliche Sicherstellung im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO offen (BGE 138 IV 153 E. 3.3.4). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Beschwerde des Beschwerdeführers (act. 2) ist undatiert, weshalb sie letztlich an einem formellen Mangel leidet (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Da – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die Beschwerde ohnehin materiell abzuweisen ist, wurde aus prozessökonomischen Gründen auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung verzichtet, zumal sich immerhin das Datum der Postaufgabe aus dem Poststempel auf dem Kuvert der Eingabe ergibt. Durch die Postaufgabe am 29. August 2022 hat der Beschwerdeführer die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt (vgl. Art. 90 f. StPO). Auch das Begründungserfordernis hat der Beschwerdeführer erfüllt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2022 unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, womit auch die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO gegeben ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift (act. 2) geltend, das Geld sei anlässlich der Polizeikontrolle vom 24. August 2022 bei ihm als Deliktsgut sichergestellt worden, weil er sich nicht habe ausweisen können. Er habe dieses Geld aber von der Sozialhilfe erhalten. Als Beilage zur Beschwerde hat der Beschwerdeführer ein Schreiben der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 11. August 2022 eingereicht, in welchem dem Beschwerdeführer die Kostengutsprache für eine Notschlafstelle für den Zeitraum vom 11. bis 31. August 2022 garantiert wird. Weiter hat er einen Beleg der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 25. August 2022 über die Barauszahlung von CHF 252.– am 11. August 2022 als Nothilfe an den Beschwerdeführer ins Recht gelegt (act. 3, S. 3-4).

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2022 (act. 4) aus, dass am 24. August 2022, 10:35 Uhr, B____ die Polizei requiriert habe, da seine Frau C____ soeben im Hauseingang der Liegenschaft an der [...] bestohlen worden sei. B____ habe der Polizei berichtet, ein Mann habe seiner Frau geholfen, den Kinderwagen vom Trottoir in den Hauseingang zu tragen. Danach sei dieser in der Liegenschaft verschwunden. Das in ihrer am Kinderwagen angehängten Handtasche befindliche Portemonnaie sei nach der Hilfeleistung weg gewesen. Dringend tatverdächtigt werde der Beschwerdeführer, der von einem Hausbewohner wenig später beim Verlassen der Liegenschaft fotografiert und gleichentags, um 15:18 Uhr, von der Kantonspolizei in der [...] kontrolliert worden sei. Das als gestohlen angezeigte Portemonnaie, in dem sich gemäss C____ unter anderem ca. CHF 180.– befunden haben sollen, habe der Beschwerdeführer nicht mit sich geführt, jedoch Bargeld in Höhe von total CHF 243.75, versteckt in seiner Unterhose. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Ermittlungen stünden erst am Anfang. Zum jetzigen Zeitpunkt sei insbesondere aufgrund des angezeigten Sachverhalts, des vorhandenen Bildmaterials und des Auffindeorts des sichergestellten Bargelds nicht auszuschliessen, dass es sich beim sichergestellten Bargeldbetrag teilweise um das angezeigte Deliktsgut handle, weshalb aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Aushändigung an den Beschwerdeführer derzeit nicht in Frage komme.

 

3.

3.1      Die Zulässigkeit einer strafprozessualen Beschlagnahme von Gegenständen hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Erforderlich sind zunächst eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (lit. b) und die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (lit. c und d). Zudem müssen die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens voraussichtlich zu einem der in Art. 263 Abs. 1 lit. a bis d StPO genannten Zwecke (Beweismittel-, Deckungs-, Restitutions- oder Einziehungsbeschlagnahme) gebraucht werden. Zur Anordnung der Beschlagnahme sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht befugt (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 24; vgl. Art. 263 in Verbindung mit Art. 198 Abs. 1 StPO). Art. 263 Abs. 3 StPO gibt der Polizei allerdings die Notkompetenz, bei «Gefahr im Verzug» die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu Handen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts anzuordnen. Diese haben anschliessend die Beschlagnahme anzuordnen oder das Objekt freizugeben. Bei der vorläufigen Sicherstellung handelt es sich damit um eine Vorstufe der Beschlagnahme (zum Ganzen Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 67, mit Hinweisen). Gefahr im Verzug bedeutet dabei, dass bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des Vermögenswertes oder Gegenstandes für die Belange des Strafverfahrens droht (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 StPO N 67; ähnlich BGE 138 IV 153 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen). Sicherstellungen nach Art. 263 Abs. 3 StPO sind überdies nur zulässig, wenn eine Herausgabe nach Art. 265 StPO zuvor verweigert wurde oder wenn anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde (vgl. Art. 265 Abs. 4 StPO; BGer 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 3.1). Keine Herausgabepflicht hat gemäss Art. 265 Abs. 2 StPO namentlich die beschuldigte Person.

 

3.2      Vorliegend ist auf der ausgehändigten Bestätigung (act. 1, S. 1) als Grundlage der Sicherstellung die Rubrik StPO angekreuzt, unter welcher die Art. 263 Abs. 3, 268 und 306 der Strafprozessordnung sowie der «Grund: Strafverfolgung inkl. Kostendeckung» aufgeführt sind. Die Staatsanwaltschaft führt sodann in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2022 aus, es sei nicht auszuschliessen, dass es sich beim sichergestellten Geldbetrag um das angezeigte Deliktsgut handle.

 

3.3

3.3.1   Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die bei ihm sichergestellten CHF 243.75 von der Sozialhilfe erhalten und bestreitet damit implizit deren deliktische Herkunft. Letztlich wendet er damit sinngemäss ein, dass bereits kein hinreichender Tatverdacht für den Vorwurf des Diebstahls vorliegt.

 

3.3.2   Zur Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das im Vorverfahren für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird der Tatverdacht bestritten, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (zum Ganzen BGer 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2).

 

3.3.3   Nebst den von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme dargelegten Ermittlungsergebnissen wurde am 7. Oktober 2022 C____, die mutmassliche Geschädigte im Verfahren VT.[...], als Auskunftsperson einvernommen. In ihrer Einvernahme schilderte sie, wie sie am Tattag des 24. August 2022 nach dem Einkaufen im [...] mit ihrem Enkelkind im Kinderwagen nach Hause gegangen sei. Vor dem Hauseingang sei ein Mann gestanden und auf sie zugekommen, um ihr zu helfen, den Kinderwagen über die Treppe am Hauseingang zu tragen. Er habe ihr erzählt, er besuche Verwandte im Haus und sei mit ihr in die Liegenschaft gegangen. Dort habe sie sich ihre am Kinderwagen hängende Handtasche umhängen wollen und hierbei bemerkt, dass diese leichter geworden sei. Dann sei der Mann mit dem Lift hochgefahren und der Ehemann von C____ sei durch die Eingangstür in die Liegenschaft gekommen. Sie habe dann zunächst ihr Portemonnaie im [...]-Supermarkt gesucht und einen benachbarten Geschäfteinhaber nach Überwachungsaufnahmen gefragt, was dieser verneint habe. Derweil sei der Mann, der ihr mit dem Kinderwagen geholfen habe, mit dem Lift wieder heruntergekommen. Sie habe diesen dann festgehalten und ihm gesagt, er solle ihr ihr Portemonnaie zurückgeben. Hierbei habe C____ gesehen, dass ihr Portemonnaie zwischen dem Gürtel und Hosenbund des Mannes eingeklemmt war. Dann sei der Mann weggerannt. Der Geschäfteinhaber habe währenddessen Fotos vom Mann gemacht und ihr diese später zugeschickt (zum Ganzen Einvernahme vom 7. Oktober 2022, S. 2). Diese Fotos liegen bereits den beiden Polizeirapporten vom 24. August 2022 bei. C____ sagte weiter aus, das Geld in ihrem Portemonnaie habe eine Stückelung von 1x CHF 100.–, 1x CHF 50.–, 1x CHF 20.– und 1x CHF 10.– aufgewiesen. Darüber hinaus hätten sich Münzen in ihr unbekannter Stückelung darin befunden (Einvernahme vom 7. Oktober 2022, S. 3).

 

Diese detaillierten Aussagen von C____ wirken prima vista plausibel und scheinen zu den sonstigen, bisher gesammelten Beweismitteln zu passen. So stimmt der von C____ geschilderte Tathergang auf den ersten Blick im Wesentlichen mit den von ihrem Ehemann auf der Polizeiwache dargelegten Geschehnissen überein (siehe Rapport Polizeiwache Clara vom 24. August 2022). Ein Vergleich der während der Konfrontation im Treppenhaus vom Beschuldigten gemachten Fotos mit den von der Polizei aufgenommenen Bildern des Beschwerdeführers (siehe Fototafel zum Rapport Alarmpikett II vom 24. August 2022, Fotos 1 bis 4 bzw. 5 bis 12) legt nahe, dass es sich hierbei augenscheinlich um ein und dieselbe Person handelt. Weiter ist dem Polizeirapport Alarmpikett II vom 24. August 2022 zu entnehmen, dass das sichergestellte Geld anlässlich der Kleider- und Effektenkontrolle des Beschwerdeführers auf der Polizeiwache in seiner Unterhose aufgefunden wurde. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, erscheint dieser Aufbewahrungsort bereits für sich genommen verdächtig. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Fotos 1 bis 4 der Fototafel und den Aussagen von C____ (Einvernahme vom 7. Oktober 2022, S. 2) an besagtem Tag eine seitliche Umhängetasche trug, in welcher er das Geld alternativ hätte aufbewahren können. Angesichts dessen erscheint die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei, ihm sei das Geld in die Unterhose gerutscht (Rapport des Alarmpikett II vom 24. August 2022), wenig plausibel.

 

Hieran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach ihm dieses Geld von der Sozialhilfe ausbezahlt worden sei, nichts. Denn aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Sozialhilfe dem Beschwerdeführer am 11. August 2022 CHF 252.– für die Übernachtung in der Notschlafstelle für den Zeitraum zwischen dem 11. und 31. August 2022 ausbezahlt hatte. Der vorgeworfene Diebstahl soll sich demgegenüber am 24. August 2022 ereignet haben. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer beinahe zwei Wochen nach der Ausbezahlung noch nahezu den gesamten Nothilfebetrag – in seinen Unterhosen – bei sich trug.

 

3.3.4   Aufgrund der dargelegten Anhaltspunkte ist gegenüber dem Beschwerdeführer der hinreichende, ja sogar dringende Tatverdacht betreffend Diebstahl zu bejahen. Ebenso besteht der dringende Verdacht, dass es sich zumindest beim überwiegenden Teil der sichergestellten CHF 243.75 um Deliktsgut handelt.

 

3.4      Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers bei seiner Feststellung am 24. August 2022 (Aufbewahrung des Geldes in der Unterhose; Behauptung, dieses sei ihm hineingerutscht), war ausserdem zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei seiner anschliessenden Entlassung aus der Polizeikontrolle das Geld beiseiteschaffen bzw. verbrauchen würde. Dann wäre dieses Geld nicht mehr für die Belange des Strafverfahrens greifbar gewesen. Als beschuldigte Person hätte der Beschwerdeführer auch nicht zur Herausgabe aufgefordert werden können. Ohnehin aber hätte eine spätere Aufforderung zur Herausgabe des Geldes die Zwecke der Sicherstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelt. Als Zweck der Sicherstellung steht vorliegend die spätere Beschlagnahme zumindest des Grossteils des Geldes zur Rückgabe an die Geschädigte C____ im Vordergrund (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO). Gegebenenfalls könnten auch andere Beschlagnahmegründe in Betracht kommen. So ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszuschliessen, dass die sichergestellten CHF 243.75 etwa noch im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als Beweismittel gebraucht werden, namentlich, um die bisher noch nicht dokumentierte Stückelung des in den Unterhosen des Beschwerdeführers aufgefundenen Geldbetrages zu eruieren und diese den Angaben von C____ gegenüberzustellen.

 

Nach dem Gesagten war zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Geldes durch die Kantonspolizei Gefahr im Verzug im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO (vgl. oben E. 3.1). Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 197 und Art. 263 ff. StPO erfüllt waren, durfte die Kantonspolizei unter den gegebenen Umständen die CHF 243.75 zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherstellen.

 

Im Übrigen erfüllte die Sicherstellung vom 24. August 2022 auch die Voraussetzungen der §§ 52 und 53 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (PolG, SG 510.100), wonach eine Sache von der Kantonspolizei sichergestellt werden kann, um Eigentümer oder rechtmässige Besitzer vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen (§ 52 Abs. 1 Ziff. 3 PolG), oder wenn anzunehmen ist, dass sie von einer strafbaren Handlung herstammt (§ 52 Abs. 1 Ziff. 4 PolG).

 

Sollte sich der gegen den Beschwerdeführer bestehende Tatverdacht weiter erhärten, wäre das Geld von der Staatsanwaltschaft zeitnah formell zu beschlagnahmen. Im von der Staatsanwaltschaft allenfalls noch zu erlassenden Beschlagnahmebefehl wird darzulegen und kurz zu begründen sein, wieviel vom sichergestellten Geld unter welchem/n Beschlagnahmetitel/n zu beschlagnahmen und wieviel davon allenfalls herauszugeben sein wird (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO).

 

3.5      Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung bzw. Verfahrenshandlung der Kantonspolizei vom 24. August 2022 betreffend Sicherstellung der CHF 243.75 nicht zu beanstanden ist.

 

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend, hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Vorliegend werden indessen umständehalber keine Kosten erhoben (vgl. § 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Auferlegung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kantonspolizei Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Laura Macula

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.