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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.138
BES.2022.139
ENTSCHEID
vom 1. November 2022
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. August 2022
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erklärte die in Frankreich domizilierte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Strafbefehl vom 16. September 2021 wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von CHF 380.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. Zudem wurden ihr Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 218.60 auferlegt. Mit weiterem Strafbefehl vom 23. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen missbräuchlicher Verwendung der Warnblinker und Parkieren auf einer Halteverbotslinie der Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 208.60 mit einer Busse von CHF 160.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, bestraft.
Gegen die ihr am 27. September 2021 (Strafbefehl vom 16. September 2021) respektive 10. Juni 2022 (Strafbefehl vom 23. Mai 2022) zugestellten Strafbefehle erhob die Beschwerdeführerin mit auf den 28. Juli 2022 datierter Eingabe Einsprache, welche am 10. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft einging.
Mit Verfügungen vom 22. August 2022 (Verfahren ES.2022.327 und ES.2022.329) trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, die Einsprache sei verspätet eingereicht worden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
Gegen diese beiden Verfügungen richtet sich die Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt vom 25. August 2022, welche am 31. August 2022 der schweizerischen Post übergeben wurde.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. August 2022 sind Nichteintretensentscheide, mit denen nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Aufgrund des engen Sachzusammenhangs werden die beiden Beschwerdeverfahren BES.2022.138 und BES.2022.139 betreffend die Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. August 2022 (Verfahren ES.2022.327 und ES.2022.329) im Interesse der Prozessökonomie gemäss Art. 30 StPO vereinigt.
1.3 Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119 f.).
Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2022.13 vom 2. Mai 2022 E. 1.2.1, BES.2022.47 vom 26. April 2022 E. 1.2). Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz. Sie wird somit im Sinne des Gesagten ausnahmsweise entgegengenommen, weshalb auf sie einzutreten ist.
Dessen ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117 E. 3).
1.4 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8). Zur Wahrung der Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Im vorliegenden Fall wurden die angefochtenen Verfügungen des Strafgerichtspräsidenten der Beschwerdeführerin am 25. August 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann folglich am 26. August 2022 und endete am Montag den 5. September 2022. Die am 31. August 2022 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25. August 2022 (Beschwerde, act. 2) ist somit rechtzeitig erfolgt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren vor, B____ habe in den Jahren 2021 und 2022 viele Abstecher in die Schweiz und nach Frankreich gemacht. Dabei sei er mit dem auf ihren Namen lautenden Fahrzeug gefahren. B____ habe bis Juli 2021 in der Schweiz gelebt und sie habe ihn anschliessend bis Januar 2022 bei sich zu Hause unentgeltlich beherbergt. Alle Bussgelder seien ihr erst nach dessen Abreise bekannt geworden.
2.2 Einsprachen gegen Strafbefehle sind gemäss Art. 354 StPO innert 10 Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Auch diese Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführerin wurden die Strafbefehle am 27. September 2021 (Strafbefehl vom 16. September 2021) beziehungsweise am 10. Juni 2022 (Strafbefehl vom 23. Mai 2022) eingeschrieben zugestellt. Die mit 28. Juli 2022 datierte Einsprache wurde jedoch erst am 4. August 2022 der Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt übergeben und ist am 10. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Die Einsprache ist somit in Bezug auf beide Strafbefehle klar verspätet eingereicht worden, so dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf sie eingetreten ist. Auf die materiellen Einwände der Beschwerdeführerin gegenüber der beiden Strafbefehle ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung ist daher abzuweisen. Damit sind die Strafbefehle vom 16. September 2021 und 23. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen.
3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch darauf zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Verfahren BES.2022.138 und BES.2022.139 werden vereinigt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).