Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.141

 

ENTSCHEID

 

vom 5. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 2. September 2022

 

betreffend amtliche Verteidigung

 


Sachverhalt

 

Gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen geführt. Mit Eingabe vom 1. August 2022 (recte: 23. August 2022) ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 2. September 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers ab.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. September 2022 (recte: 14. September 2022). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Antrag auf Gewährung eines amtlichen Verteidigers sei stattzugeben. Zudem beantragt er sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

 

Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 hat die Staatsanwaltschaft die Vorakten eingereicht. Mit Eingabe (inklusive Beilagen) vom 12. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde weitergehend begründet.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      Vorliegend wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung damit, dass es sich mit Blick auf das Strafmass zweifelsfrei um einen Bagatellfall handle. Zudem weise der Fall keine besondere Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf. Der Vorwurf stütze sich auf einen Lebenssachverhalt, der auch für einen Laien überschaubar und leicht zu erfassen sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund von Vorstrafen mit den Modalitäten eines Strafverfahrens bestens vertraut und der deutschen Sprache mächtig. Der Straffall biete somit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre.

 

2.2      Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Rechte nicht ausreichend zu kennen um sich richtig verteidigen zu können. Sinngemäss habe er sich im Vorverfahren aufgrund Unwissenheit bereits nicht ausreichend verteidigen können, was er nicht nochmals erleben wolle. Auch wenn er die zu beurteilenden Taten selbst als Bagatellfall ansehe, sei für ihn jede Busse hoch, da er kein Geld habe. Selbstständig könne er sich keinen Anwalt leisten.

 

3.

3.1      Die amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO einerseits anzuordnen, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (lit. a, Voraussetzungen in Art. 130 StPO), was vorliegend nicht der Fall ist, oder andererseits, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler BGE 143 I 164 E. 3.4, m.H.).

 

3.2      Ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 StPO liegt gemäss Abs. 3 jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird mit Busse bestraft. Es handelt sich somit, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, klarerweise um einen Bagatellfall (statt vieler: BGE 122 l 49 E. 2c, 128 l 225 E. 2.5.2; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 34.). Dem pflichtet im Übrigen auch der Beschwerdeführer bei. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung sind somit nicht gegeben.

 

3.3      Aber selbst wenn die Strafhöhe den Bagatellbereich überschreiten würde, wäre für die zur Beurteilung stehenden Delikte keine amtliche Verteidigung zu bewilligen, da der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. So liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die zur Beurteilung stehenden Verletzungen des Annäherungs- und Kontaktverbots des Zivilgerichts vom 22. April 2022 betreffend B____ und ihn nicht versteht. Im Gegenteil zeigen die Eingaben des Beschwerdeführers, dass er sich auch mit komplexeren Begründungen der Vorinstanz zur Abweisung der amtlichen Verteidigung inhaltlich auseinanderzusetzen vermag. Seine Gegenargumente bringt er in verständlicher Weise hervor, auch wenn diese Argumente in der Sache nicht durchzudringen vermögen. Der Beschwerdeführer ist somit in der Lage, sich in der Hauptsache selbst zu verteidigen. Die im Gesetz namentlich genannten Gründe für die amtliche Verteidigung (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) sind nicht erfüllt. Anderweitige Aspekte, die eine professionelle Rechtsvertretung geböten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

 

3.4      Der guten Ordnung halber wird ferner darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege betreffend Steuern aus dem Jahr 2019 für sich allein keine aktuelle Mittellosigkeit zu belegen vermögen. Weitere Nachweise, die eine Mittellosigkeit begründen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht.

 

Die Beschwerde betreffend amtliche Verteidigung ist demnach abzuweisen.

 

4.

4.1      Im Strafprozess werden der unterliegenden Partei praxisgemäss auch bei bewilligter amtlicher Verteidigung bzw. unentgeltlicher Rechtspflege Kosten auferlegt. Nach der Rechtsprechung ist die Verfassungsgarantie der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) zwar auf den Strafprozess anwendbar, sie führt aber nicht zu einer definitiven Kostenbefreiung. Wesentlich ist, dass kein Kostenvorschuss erhoben wird und der Rechtsschutz faktisch gewährleistet ist (BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5, 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3, 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2, 1B_372/2014 vom 8. April 2015 E. 4.6; BGE 109 Ia 12 E. 3b; AGE BES.2017.82 vom 16. August 2017 E. 3).

 

4.2      Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie bereits ausgeführt, ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt (vgl. E. 3.4). Selbst wenn die Mittellosigkeit belegt wäre, könnte die unentgeltliche Rechtspflege jedoch aus folgenden Gründen nicht bewilligt werden:

 

Art. 29 Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1). Aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts koste (BGer 1B_57/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2). Angesichts der Sach- und Rechtslage waren die Gewinnaussichten vorliegend von vornherein äusserst gering. Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde selbst, dass es sich um einen Bagatellfall handle und erkennt damit an, dass eine auch für ihn als notwendig ersichtliche Voraussetzung für die Bestellung der amtlichen Verteidigung somit nicht gegeben war. Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren.

 

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt demnach gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Gabriel von Bechtolsheim

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.