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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.145
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 21. September 2022
betreffend Festlegung des Termins einer Beweisabnahme auf den 29./30. September 2022 und Nichtbekanntgabe des Namens des zu Befragenden
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführer) ist bei der Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Betrugs und Geldwäscherei hängig. Er befindet sich seit dem 18. Juni 2021 in Untersuchungshaft.
Mit E-Mail vom 13.09.2022 übermittelte der Untersuchungsbeamte dem Verteidiger des Beschwerdeführers, Advokat [...], vier Terminvorschläge für Einvernahmen im obgenannten Verfahren mit der Bitte, sich zeitnah zu melden, ob diese Termine passen. Es handelte sich um den 22.09.2022, 26.09.2022, 06.10.2022, 13.10.2022, jeweils nachmittags. Mit E-Mail vom 15.09.2022 bestätigte der Verteidiger alle Termine. In einem Telefonat vom gleichen Tag erklärte ihm der Untersuchungsbeamte, dass er sich verschrieben habe und nicht für den 26.09.2022, sondern für den 29.09.2022, nachmittags, eine Einvernahme geplant sei. Der Verteidiger erklärte, dass ihm dieser Termin nicht möglich sei, da er dann an einer bereits vor längerer Zeit fixierten Einvernahme in einem anderen Strafverfahren teilnehmen müsse. Der Untersuchungsbeamte erklärte bei einem weiteren Telefonat vom gleichen Tag, dass dieser Termin nicht verschoben werden könne, die Verteidigung sich jedoch substituieren lassen könne. Dies war dem Verteidiger nach eigenem Bekunden nicht möglich und er bat um Verschiebung der Einvernahme. Gleichzeitig ersuchte er um Mitteilung, welche Person befragt werden solle, damit er seinen Mandanten wenigstens instruieren könne. Mit E-Mail vom 16.09.2022 wurde dem Verteidiger vom Kriminalkommissär mitgeteilt, der Termin vom 29.09.2022, 13.00 Uhr, bleibe bestehen und werde zusätzlich durch einen weiteren Termin am 30.09.2022, 08.30 Uhr, als Ersatztermin ergänzt. Der Termin werde nicht weiter mit dem Verteidiger abgesprochen und er werde auch nicht darüber informiert, wer einvernommen werde. Dieses Vorgehen sei mit dem Staatsanwalt abgesprochen.
Hierauf wandte sich der Verteidiger mit E-Mail vom 22.09.2022 an den verfahrensleitenden Staatsanwalt und ersuchte ihn um eine anfechtbare Verfügung, wenn die Termine vom 29. und 30.09.2022 nicht verschoben würden und ihm nicht mitgeteilt werde, wer an diesen Terminen einvernommen werden solle. Mit E-Mail vom 19.09.2022 teilte ihm der Staatsanwalt mit, es sei der Verteidigung zumutbar, sich in einem Haftfall für Termine zu organisieren, welche zwei Wochen im Voraus mitgeteilt würden, weshalb mit Blick auf das Beschleunigungsgebot kein zwingender Grund für eine Verschiebung der Einvernahme bestehe. Es sei zudem ein Ersatztermin angeboten worden. Es bestehe auch kein gesetzlicher Anspruch auf eine Verschiebung, weshalb die entsprechende Benachrichtigung nicht beschwerdefähig sei. Am 21.09.2022 ging beim Verteidiger per Briefpost die vom 19.09.2022 datierte Beweiserhebung für den Donnerstag, 29.09.2022, 13.00 Uhr, mit Ersatztermin am 30.09.2022, 08.30 Uhr, ein. Er wurde um Mitteilung gebeten, falls er oder sein Mandant an der Beweiserhebung nicht teilnehme.
Mit Eingabe vom 23.09.2022 (Eingang beim Appellationsgericht am 26.09.2022) reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], beim Appellationsgericht Beschwerde gegen die Festlegung des Termins der Beweisabnahme vom 29.09.2022 und allenfalls zusätzlich 30.09.2022 ein. Er beantragt, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die beiden Einvernahmetermine zu verschieben; eventualiter sei festzustellen, dass die Terminfestsetzung unrechtmässig erfolgt sei. Die Staatsanwaltschaft sei zudem superprovisorisch anzuweisen, die auf diese Termine angesetzte Einvernahme mit einer nicht bezeichneten Person abzubieten und nach Terminabsprache mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers neu festzusetzen, damit dieser das Teilnahmerecht wahrnehmen könne. Schliesslich sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, der Verteidigung bekannt zu geben, welche Person an diesen Einvernahmeterminen befragt werden solle. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die o- und e-Kosten zu bewilligen sei.
Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts setzte mit Verfügung vom 26.09.2022 dem Staatsanwalt Frist bis 18.00 Uhr des gleichen Tages zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. Mit fristgerecht eingegangener Stellungnahme beantragt der Staatsanwalt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung, unter o/e-Kostenfolge. Hierzu hat der Beschwerdeführer innert Frist bis 27.09.2022, 18.00 Uhr, repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden.
1.2
1.2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt im Hauptstandpunkt Nichteintreten auf die Beschwerde. Sie macht geltend, dass am fraglichen Einvernahmetermin die Einvernahme einer Drittperson geplant sei, bei welcher dem Beschwerdeführer gemäss Art. 147 StPO ein Teilnahmerecht zukomme. Bei der Terminfindung seien jedoch primär die Interessen der zu befragenden Person zu berücksichtigen. Aus ermittlungstaktischen Gründen und um eine Kollusionsgefahr auszuschliessen, werde die Identität der zu befragenden Person nicht vorgängig bekannt gegeben. Nach Art. 147 Abs. 2 StPO könne aus dem Teilnahmerecht kein Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung abgeleitet werden. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch darauf, dass vor der Beweisabnahme die Identität der zu befragenden Person bekannt gegeben werde und zu welchem Beweisthema diese befragt werde. Mangels gesetzlichen Anspruchs sei der Beschwerdeführer gar nicht beschwert, weshalb auch keine anfechtbare Verfügung ergangen sei.
1.2.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das Teilnahmerecht steht nicht nur der Partei, sondern auch ihrer Verteidigung zu (vgl. Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 147 N 8). Tatsächlich ergibt sich aber aus Art. 147 Abs. 2 StPO, dass aus dem Teilnahmerecht kein Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung abgeleitet werden kann. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
1.2.3 Der Vollständigkeit ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO können die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Beim Rechtsbeistand liegt ein zwingender Grund für die Verhinderung u.a. dann vor, wenn dieser aufgrund von nicht verschiebbaren Terminen in anderen Verfahren nicht zur Verfügung steht. Insbesondere die Verteidigung der beschuldigten Person ist sodann nicht dazu gehalten, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N. 9). Die effektive Wahrnehmung des Teilhaberechts setzt kumulativ die Anwesenheit der beschuldigten Person und der Verteidigung voraus. Die Partei kann eine Wiederholung deshalb auch dann verlangen, wenn nur der Rechtsbeistand verhindert war (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 9a).
Im vorliegenden Fall hat der Verteidiger zwingende Gründe für seine Verhinderung an der Teilnahme der auf den 29.09.2022 und allenfalls 30.09.2022 angesetzten Einvernahme, hat er doch eine Vorladung zur Befragung bei der Kriminalpolizei Baselland (act. 2/9-10) und eine Vorladung vor Bezirksgericht Rheinfelden (act. 2/11) ins Recht gelegt, die ihm bereits am 17.08.2022 resp. 29.08.2022 und damit eindeutig früher mitgeteilt worden waren als die hier zur Debatte stehenden Termine, welche erstmals am 15.09.2022 zum Thema wurden. Der Beschwerdeführer wird somit gestützt auf Art. 147 Abs. 3 StPO eine Wiederholung der Befragung verlangen können, wenn diese am 29.09.2022 nachmittags und/oder am 30.09.2022 vormittags ohne seinen Verteidiger stattfindet. Wenn die Staatsanwaltschaft nichtsdestotrotz die Befragung an diesen Terminen durchführt, läuft sie Gefahr, dass ihr der Vorwurf der Unverwertbarkeit gemacht wird (über den schlussendlich das Sachgericht zu entscheiden haben wird) bzw. dass sie diesen Beweis, sollte er denn für den Beschwerdeführer belastend sein, leichtsinnig verspielt, weil sich die betr. Person beispielsweise weigert, noch ein zweites Mal zur gleichen Sache befragt zu werden.
1.3 Die Frage, ob es im konkreten Fall zudem zulässig ist, dass die Ermittlungsbehörden keine Angaben zur zu befragenden Person machen, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Die Staatsanwaltschaft muss sich allerdings bewusst sein, dass es diesbezüglich nicht ausreicht, sich einfach auf Kollusionsgefahr zu berufen. Diese muss analog zu Art. 108 StPO näher begründet werden, will sie sich nicht auch noch dem Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs aussetzen.
2.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von ordentlichen Kosten zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei für die Beschwerde und die kurze Replik ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von ordentlichen Kosten wird umständehalber verzichtet.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird bewilligt. Dem Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).