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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.146
ENTSCHEID
vom 24. Januar 2023
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 19. August 2022
betreffend Sistierungs- und Nichtanhandnahmeverfügung
Sachverhalt
Am 30. Mai 2018 erhob die Sozialhilfe Basel-Stadt zum zweiten Mal Strafanzeige gegen A____ wegen Verdachts auf Unterstützungsbetrug, nachdem sie bereits im Dezember 2014 zu Unrecht bezogene Sozialhilfegelder der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gemeldet hatte. Im Verlaufe des ersten Verfahrens war am 23. Dezember 2015 ein Strafbefehl wegen mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erlassen worden, welcher von A____ nicht akzeptiert wurde und mit dem sie bis vor Bundesgericht gelangte. Das Bundesgericht war mit Urteil vom 10. Januar 2022 nicht auf die Beschwerde in Strafsachen eingetreten. A____ stellte daraufhin am 29. Januar 2022 ein Widererwägungsgesuch an das Bundesgericht. Mit Entscheid vom 17. März 2022 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
Zwischenzeitlich sistierte die Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2019 das zweite Strafverfahren wegen zu Unrecht bezogener Sozialhilfegelder bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung im Parallelverfahren. Am 16. August 2022 hob die Staatsanwaltschaft, aufgrund des Abschlusses des Parallelverfahrens, die am 12. Juni 2019 verfügte Sistierung auf und setzte das Verfahren gegen A____ fort. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2022 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Anzeige der Sozialhilfe vom 30. Mai 2018 ein.
Am 29. September 2022 erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Appellationsgericht Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 12. Juni 2019 sowie gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2022. Mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 22. November 2022. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 teilte sie zudem mit, sie werde vom 6. bis 27. Februar ortsabwesend sein.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Sistierungsverfügungen sowie Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2022 wurde gemäss Sendungsverfolgung der Post der Beschwerdeführerin am 19. September 2022 zugestellt.
Nach Art. 87 Abs. 1 StPO wird ein Entscheid dem Adressaten an seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt. Nach erfolglosem Zustellungsversuch wurde am 22. August 2022 die Aufbewahrungsfrist durch die Beschwerdeführerin verlängert. Am 19. September 2022 holte sie die am Schalter hinterlegte Sendung ab. Gemäss der Zustellfiktion gilt eine Sendung als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Adressat der Sendung mit der Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin musste zum gegebenen Zeitpunkt nicht mit einer strafprozessualen Zustellung rechnen, weshalb ihr die Verlängerung der Abholfrist nicht entgegengehalten werden kann. Demnach begann die 10-tägige Einsprachefrist am 20. September 2022 zu laufen und endete folglich am 30. September 2022. Die Beschwerde vom 29. September 2022 ging somit rechtzeitig ein. Auf die somit fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1 Mit Sistierungsverfügung vom 12. Juni 2019 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung im Strafverfahren VT.[...] bis auf Weiteres, um den Ausgang des parallel geführten Strafverfahrens (VT.[...]) abzuwarten. Mit Beendigung des Parallelverfahrens und der damit verbundenen Verurteilung der Beschwerdeführerin wurde am 16. August 2022 das Strafverfahren VT.[...] fortgesetzt. Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2022 wurde das Strafverfahren VT.[...] abgeschlossen.
2.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass ihr die Sistierungsverfügung erst am 21. September 2022, als sie Einsicht in die Akten des Strafverfahrens genommen habe, eröffnet worden sei. Weiter machte sie geltend, die Verfügung hätte ihr sofort nach deren Erlass zugestellt werden müssen und nicht zu einem späteren Zeitpunkt, wie dies auf der Verfügung ausgeführt sei (act. 3, S. 4).
Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7 und 13). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554). Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung bloss abstrakter bzw. theoretischer Rechtsfragen ergriffen wird (vgl. BGer 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.1 und 3.4; VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.2; Guidon, a.a.O., N 244). Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können damit Feststellungen zur Rechtslage grundsätzlich nicht beantragt werden, es sei denn, es bestünde ausnahmsweise ein Bedürfnis danach (BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; AGE BES.2012.95 vom 25. November 2013 E. 1.2).
Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Ob der Beschwerdeführerin die Sistierungsverfügung hätte zugestellt werden müssen oder nicht, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, da sich diese aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung als gegenstandslos erweist. Damit fehlt ihr jegliche Beschwer, weshalb auf ihre Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden kann.
3.
3.1 Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2022 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige der Sozialhilfe nicht ein. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 20. September 2022 zugestellt, am 21. September 2022 nahm sie Einsicht in die Strafakten. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Appellationsgericht.
Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung als ungültig zu erklären sei, eventualiter solle diese durch eine Einstellungsverfügung ersetzt werden. Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Nichtanhandnahmeverfügung «faktisch und rechtlich ein Strafurteil» darstelle (Beschwerde, act.3, S. 2). Des Weiteren macht sie geltend, dass sie nie eine Rente in Polen bezogen habe. Eine polnische AHV-Rente sei überdies mit Pensionsgeldern gleichzusetzen, diese seien gemäss dem Unterstützungsmerkblatt (der Sozialhilfe) nicht meldepflichtig, unbeachtlich aus welchem Land sie stammten. Zudem seien die Leistungen, welche sie aus Polen erhalte, auf die Jahre 1974-1980 zurückzuführen, in welchen sie noch nicht auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei (act.3, S. 3).
Aus materieller Sicht geht die Argumentation der Beschwerdeführerin fehl. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Anspruchsgrundlage ihrer polnischen Rente, sondern dass ihr diese während ihrer Sozialhilfeabhängigkeit ausbezahlt wurde und sie diese nicht deklariert hat.
3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass eine weitere Strafe – neben der Verurteilung des Appellationsgerichts von 75 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit einer Probezeit von zwei Jahren – gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen würde. Die Beschwerdeführerin sieht sich aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung und der damit zusammenhängenden Begründung dennoch als verurteilt. Sie sei sich jedoch keiner Straftat bewusst (act. 3, S. 1).
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren mittels Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E. 2.1).
Die von Art. 8 Abs. 2 StPO erfassten Varianten des Verfolgungsverzichts (sog. Opportunitätsprinzip) dienen überwiegend der Prozessökonomie und sollen greifen, wenn ein Verfahren mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre oder zu einer Verfahrenshäufung führen würde. Ihr gemeinsames Merkmal ist, dass die beschuldigte Person bereits in Strafuntersuchung steht oder stand und es als überflüssig erscheint, sie wegen anderer Delikte oder der gleichen Straftat zusätzlich zu verfolgen (Botschaft StPO, S. 1131; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 8 StPO N 19). Die Fälle des Verfolgungsverzichts bringen indessen kein Werturteil über die Angemessenheit der Sanktion mit sich. Massgeblich ist vielmehr, ob die in Frage stehende Straftat in Relation zu den anderen Taten, für welche eine Bestrafung zu erwarten oder bereits erfolgt ist, kein wesentliches Gewicht mehr hat, wobei unerheblich ist, ob sie ein völlig selbständiges Delikt, ein Nebendelikt zu einer schwereren Straftat oder ein gleichartiges Seriendelikt darstellt (zum Ganzen: Fiolka/Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 8 StPO N 61 f.; Wohlers, a.a.O., Art. 8 StPO N 20).
3.3 Die Beschwerdeführerin ist dann durch die Nichtanhandnahme beschwert, wenn die Begründung einem Schuldvorwurf gleichkommt (Bosshard/Landshut, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Art. 322, N 10). Die Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, wonach auf die Strafverfolgung dann zu verzichten sei, «wenn eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre», ist aufgrund der gewählten Formulierung nicht gänzlich wertfrei. Ohne das Opportunitätsprinzip hätte die Staatsanwaltschaft zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro duriore Anklage erheben beziehungsweise einen Strafbefehl erlassen müssen. Der Staatsanwaltschaft kann somit nicht vorgehalten werden, sie habe ohne Grundlage eine Vorverurteilung vorgenommen. Insofern geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie durch die Nichtanhandnahme zumindest hypothetisch verurteilt werde, fehl. Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang, dass die Nichtanhandnahme in der Folge einem freisprechenden Urteil gleichkommt. Dies ergibt sich aus Art. 310 Abs. 2 StPO, welcher auf die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung und die in Art. 320 Abs. 4 StPO formulierte explizite Gleichsetzung eines Einstellungsentscheides mit einem freisprechenden Urteil verweist (Omlin, a.a.O., Art. 310, N 7).
4.
Das von der Beschwerdeführerin beantragte Untersuchungs- bzw. Gerichtsverfahren mit amtlicher Strafverteidigung erweist sich unter den vorstehenden Erwägungen als hinfällig. Weiter ist festzuhalten, dass sie über keinen Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens verfügt. Es ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin aus der Durchführung eines Strafverfahrens ein prozessualer Vorteil erwachsen würde.
5.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.