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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.150
ENTSCHEID
vom 4. November 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 15. Februar 2022
betreffend Anordnung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
Sachverhalt
In einem gegen A____ (Beschwerdeführerin) geführten Ermittlungsverfahren wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ordnete die Staatsanwaltschaft am 15. Februar 2022 die Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin an. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], verspätet Beschwerde, in welcher sie die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist mit gesundheitlichen Problemen begründete und der sie ein entsprechendes Arztzeugnis beilegte. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts leitete die Beschwerde an die Staatsanwaltschaft weiter zur Prüfung als Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Mit Schreiben vom 30. September 2022 an das Appellationsgericht stellte sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass die Säumnis nach den strengen Anforderungen von Art. 94 Abs. 1 StPO nicht unverschuldet sei. Zudem sei die Beschwerde materiell nicht begründet worden. Die Eingabe der Staatsanwaltschaft ist am 5. Oktober 2022 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt worden.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde erhoben werden. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der angefochtenen Verfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3
1.3.1 Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung der Verfügung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin diese Frist nicht eingehalten hat, hat sie doch gegen die Verfügung vom 15. Februar 2022 erst am 5. August 2022 Beschwerde eingereicht.
In ihrer Eingabe vom 5. August 2022 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei emotional labil und leide unter diffusen Ängsten. Am 4. Februar 2022 sei ihr zudem im Universitätsspital Basel eine akute Depression mit wahnhaften Zügen sowie eine Borderline Persönlichkeit attestiert worden, weshalb sie zu jenem Zeitpunkt nicht 100% zurechnungsfähig gewesen sei und (von der Staatsanwaltschaft) nicht hätte einvernommen werden sollen. Sie bitte daher darum, auf die mit Verfügung vom 15. Februar 2022 angeordnete DNA-Analyse zu verzichten. Damit stellt sie sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist.
1.3.2 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Das ist vorliegend das Appellationsgericht als Beschwerdegericht. An das Gesuch werden keine hohen formellen Anforderungen gestellt. So wird eine verspätete Laieneingabe, wenn darin die Verspätung begründet wird, bereits als implizites Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Frist angesehen. Auch eine falsche Bezeichnung des Rechtsbehelfes schadet nicht (Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 9). Die Eingabe vom 5. August 2022 ist somit als Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist entgegenzunehmen.
1.3.3 Damit eine Frist wiederhergestellt werden kann, muss die Fristwahrung der betroffenen Person in ihrer konkreten Situation unmöglich gewesen sein. Dabei wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung anerkennt als Unmöglichkeitsgrund namentlich eine schwere Erkrankung der Betroffenen. Diese muss allerdings mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2014 E. 1.2 f.; vergleiche auch Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 37 mit weiteren Hinweisen).
1.3.4 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2022 ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Einvernahme vom 15. Februar 2022 nach eigenem Bekunden in der Lage gefühlt, der Befragung zu folgen. In deren Verlauf habe sie sich denn auch adäquat verhalten und es seien zu keinem Zeitpunkt Zweifel aufgekommen, dass sie Schwierigkeiten hätte, die Fragen zu verstehen bzw. der Einvernahme zu folgen. Es sei zudem nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin die ihr ausgehändigte Verfügung betr. DNA-Analyse erst kurz vor dem 5. August 2022 und nicht bereits in den Tagen nach dem 15. Februar 2022 an ihre Bezugsperson bei der [...] (wo sie schon seit Dezember 2021 in Beratung ist) übergeben habe.
1.3.5 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Begründung der Fristsäumnis vermag keine klare Schuldlosigkeit ihrerseits an der Säumnis darzulegen. Zwar hat das Universitätsspital Basel der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2022 u.a. eine akute Depression mit im Gespräch teils wahnhaften und paranoiden Zügen und eine «DD Borderline Persönlichkeit» attestiert und eine psychiatrische Anbindung empfohlen. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die anlässlich ihrer elf Tage später erfolgten Einvernahme angeordnete DNA-Analyse rechtzeitig anzufechten. Eine klare Schuldlosigkeit an der Säumnis ergibt sich daraus nicht, zumal die Beschwerdeführerin sich bei der Einvernahme nach eigenem Bekunden in der Lage fühlte, der Befragung zu folgen und sich in deren Verlauf auch adäquat verhalten hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sie in den Tagen nach Einvernahme und der Anordnung der DNA-Analyse durchaus in der Lage gewesen wäre, die Verfügung anzufechten oder sich diesbezüglich bei der [...] beraten zu lassen. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist daher abzuweisen.
1.3.6 Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten ist.
1.4 Ergänzend ist anzufügen, dass die Beschwerde auch das Begründungserfordernis gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Aus der Eingabe geht nicht hervor, weshalb die DNA-Analyse zu Unrecht angeordnet worden sein soll.
2.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend hätte die Beschwerdeführerin die Kosten dafür zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührengesetzes, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin (persönlich)
- [...]
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.