Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.151

 

ENTSCHEID

 

vom 3. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                         Beschwerdeführerin

c/o [...]                                                                                      Beschuldigte

 

Einzelgericht in Strafsachen                                   Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. Oktober 2022

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführerin) wurde mit Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 («Avis d’Infraction») wegen Parkieren eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem Gehbehindertenparkplatz bis 60 Minuten (Übertretungsdatum: 3. Juni 2021) von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 120.– bestraft. Nachdem die Beschwerdeführerin die Busse auch nach Versand der Mahnung («rappel de facture») vom 25. November 2021 nicht fristgerecht bezahlt hatte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 14. Februar 2022 an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 28. April 2022 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte sie mit einer Busse von CHF 120.–; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Zudem wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurden zwei nicht erfolgreiche Zustellversuche des Strafbefehls am 3. und 4. Mai 2022 unternommen (Empfänger abwesend). Als der Strafbefehl auch innert Frist nicht abgeholt wurde, ging er an die Staatsanwaltschaft zurück. In der Folge sandte die Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juni 2022 eine erste und mit Schreiben vom 24. August 2022 eine zweite Mahnung betreffend die Busse sowie die Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl zu. Im Anschluss hieran erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. September 2022 in französischer Sprache an die Inkassostelle des JSD sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies hierauf mit Schreiben vom 15. September 2022 die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

 

Gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Oktober 2022 hat die Beschwerdeführerin mit in französischer Sprache verfasstem, undatiertem Schreiben an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde erhoben (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts am 12. Oktober 2022). Darin beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Berücksichtigung ihrer Einsprache und damit die Aufhebung der Verfügung vom 5. Oktober 2022. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte replicando diverse Unterlagen in Kopie und ohne Begleitschreiben ein (Postaufgabe 16. November 2022). In Bezug auf den weiteren Schriftverkehr wird der Vollständigkeit halber auf die Akten im Verfahren auf die Akten BES.2022.151 verwiesen. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1.     Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Oktober 2022 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung dadurch unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist.

 

1.3      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (act. 2) ist zwar unterzeichnet, aber nicht datiert, weshalb sie letztlich an einem formellen Mangel leidet (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Aus prozessökonomischen Gründen wurde diesbezüglich auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung verzichtet, zumal die Beschwerde persönlich am Schalter des Appellationsgerichts abgegeben wurde und sich das – rechtlich relevante – Datum der Schalterabgabe aus dem auf der Beschwerdeschrift angebrachten Empfangsstempel (12. Oktober 2022) ergibt. Durch die Abgabe am 12. Oktober 2022 hat die Beschwerdeführerin die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt (vgl. Art. 90 f. StPO).

 

1.4      Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4 und BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz und in einfacher Sprache gehalten. Sie wird somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen. Dessen ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 und BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. BGE 143 IV 117 E. 3; AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2).

 

1.5      Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Die Beschwerdeführerin hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin nimmt insofern auf die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als sie die entsprechende Dossiernummer ES.[...] zitiert und ausführt, sie habe keines der Behördenschreiben betreffend die dem Strafbefehl zugrundeliegende Widerhandlung erhalten, da ihr Bruder – der auch das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe – diese zerstört habe. Die Beschwerdeführerin bittet um das «Wohlwollen» («bienveillance») des Gerichts, um den Strafbefehl anfechten zu können. Berücksichtigt man, dass in der Begründung der angefochtenen Verfügung massgeblich auf die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Schreiben verwiesen wird, kann in ihren Ausführungen eine sinngemässe Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen gesehen werden, sodass den Anforderungen an eine Laienbeschwerde knapp Genüge getan ist.

 

1.6      Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.

2.1      In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die sinngemässe Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1. September 2022 (act. 5, S. 15) eingetreten ist.

 

2.2      Das Einzelgericht erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom 5. Oktober 2022, die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO betrage 10 Tage. Der Strafbefehl sei eingeschrieben an die offizielle Meldeadresse der Beschwerdeführerin ([...]) verschickt worden. Werde, wie im vorliegenden Fall, der Strafbefehl eingeschrieben zugeschickt und nicht abgeholt, so gelte er gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die betreffende Person mit einer Zustellung rechnen musste. Der Beschwerdeführerin seien die Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 und die Zahlungserinnerung vom 25. November 2021 zugestellt worden, aber sie habe darauf nicht reagiert. Darin sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die Busse entweder zu bezahlen oder – sollte die Übertretung nicht selbst begangen worden sein – die Personalien des Lenkers bekanntzugeben. Beide Schreiben seien an die Adresse geschickt worden, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache als Absenderadresse angebe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von diesen beiden Schreiben mindestens ein Schreiben erhalten habe. Die französische Post habe am 03. und am 04. Mai 2022 versucht, den Strafbefehl an die Adresse der Beschwerdeführerin zuzustellen, was misslungen sei. Anschliessend sei der Strafbefehl bis zum 20. Mai 2022 zur Abholung bereitgelegen. Somit gelte der Strafbefehl am 27. Mai 2022 als zugestellt und die 10-tägige Einsprachefrist habe am 28. Mai 2022 zu laufen begonnen. Die Einsprache vom 8. September 2022 gegen den Strafbefehl sei somit klar verspätet.

 

2.3      Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, sie sei zum für die Tat relevanten Zeitpunkt nicht Lenkerin ihres Fahrzeugs gewesen. Sie führt weiter aus, ihr Bruder, B____ habe von ihrer längeren Auslandsabwesenheit profitiert und ihre Autoschlüssel gestohlen, die sich an ihrer Meldeadresse [...], also bei ihren Eltern, befunden hätten. Er habe ihr ihre Schlüssel auch nicht bei ihrer Rückkehr zurückgegeben und sie habe gegen ihn Strafanzeige wegen Fahrzeugdiebstahls erstatten müssen. Ihr Bruder habe auch jegliche Korrespondenz zerstört, welche auf den Namen der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei, damit sie nichts von den durch ihn begangenen Widerhandlungen erfahre. Erst nach ihrer Strafanzeige habe er ihr dies eingestanden. Ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin unter anderem ein auf ihren Namen lautendes Ticket für eine Flugreise von [...] nach [...] am 12. April 2022 (act. 3, S. 6) sowie eine Empfangsbestätigung über die Erstattung einer Strafanzeige vom 17. Januar 2022 betreffend Fahrzeugdiebstahls für den Zeitpunkt vom 1. März 2021 bis zum Datum der Anzeigeerstattung (act. 3, S. 7 f.) bei.

 

2.4      Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 vor, die Beschwerdeführerin belege in ihrer Eingabe vom 12. Oktober nicht, warum die Einsprachefrist wiederherzustellen wäre. Anhand der von ihr eingereichten Unterlagen sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es ihr als Halterin des fraglichen Personenwagens trotz korrekter Zustellung der Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021, der Zahlungserinnerung vom 25. November 2021 sowie des Abholscheins der französischen Post für den Strafbefehl vom 28. April 2022 unverschuldet unmöglich gewesen sei, rechtzeitig den für die Übertretung verantwortlichen Lenker bekanntzugeben. Die Bestätigung für einen Flug am 12. April 2022 von [...] in die [...] ändere hieran nichts, namentlich da das Rückreisedatum nicht angegeben werde.

 

2.5      In ihrer undatierten Eingabe (Postaufgabe 21. November 2022) hat die Beschwerdeführerin nebst sich bereits in den Akten befindlichen Unterlagen eine Kopie ihrer Identitätskarte (act. 6, S. 2 f.) sowie einen Screenshot für ein auf ihren Namen lautendes Flugticket für den 31. August 2022 von [...] nach [...] (act. 6, S. 8) eingereicht.

 

3.

3.1

3.1.1   Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 21).

 

3.1.2   Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die Möglichkeit der direkten Zustellung nach Frankreich ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere staatsvertragliche Bestimmungen, die die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] und Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ, abrufbar unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html, besucht am 19. Janu­ar 2023; vgl. auch BGer 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.4 und BES.2021.45 vom 2. Juni 2021 E. 3.2).

 

3.1.3   Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist («Zustellfiktion»). Dies gilt jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur dann, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss dann gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (zum Ganzen Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2020.66 vom 1. April 2020 E. 2.3 und BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 und 130 III 396 E. 1.2.3). Nach der vom Bundesgericht bestätigten Praxis des Appellationsgerichts (vgl. statt vieler AGE BES.2019.46 vom 2. April 2019 E. 2.1.2, mit weiteren Nachweisen; BGer 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.4), auf welche auch das Einzelgericht in Strafsachen in der angefochtenen Verfügung verweist, ist bei zweimaliger, nicht eingeschriebener Sendung an die gleiche, sich korrekt erweisende Adresse anzunehmen, dass die betroffene Person mindestens eines der beiden Schreiben erhalten hat.

 

3.2

3.2.1   Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Einsprachefrist sowie zur Zustellung von Strafbefehlen sind zutreffend (siehe auch oben E. 3.1). Allerdings macht die Beschwerdeführerin vor Appellationsgericht sinngemäss geltend, sie habe die beiden dem Strafbefehl vorangegangenen Schreiben (Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 sowie Mahnung vom 25. November 2021, siehe act. 5, S. 22 ff.) nie erhalten. Vielmehr habe ihr Bruder sämtliche Post, welche zu ihren Handen an die Adresse ihrer Eltern zugestellt worden sei, zerstört. Damit habe er verhindern wollen, dass sie Kenntnis von den Übertretungen erhalte, welche er in ihrer Abwesenheit mit ihrem – zuvor von ihr entwendeten (siehe hierzu oben E. 2.3.) – Fahrzeug begangen habe (Beschwerde, act. 2).

 

3.2.2   Die vom Einzelgericht in Strafsachen referierte Rechtsprechung des Appellationsgerichts, wonach bei zweimaliger, nicht eingeschriebener Sendung an die gleiche, sich korrekt erweisende Adresse anzunehmen ist, dass die betroffene Person mindestens eines der beiden Schreiben erhalten hat (siehe auch oben E. 3.1.3), wurde ausgehend von dem Grundgedanken entwickelt, dass der Zustellnachweis behördlicher Sendungen nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch gestützt auf Indizien bzw. die gesamten Umstände erbracht werden kann (siehe hierzu AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund hat das Appellationsgericht erwogen, dass es zwar im Falle eines einmaligen Versands mit einfacher Post nicht auszuschliessen sei, dass die Sendung nicht ankomme (etwa, weil sie verloren gehe oder weil sie nicht korrekt adressiert sei), diese Möglichkeit bei einer zweimaligen Zustellung desselben Dokumentes an eine sich als richtig und funktionsfähig erweisende Adresse jedoch vernachlässigbar klein werde. Bestünde insgesamt kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Adressat oder die Adressatin mindestens eines der beiden Schreiben erhalten habe, erweise sich dessen Bestreitung als blosse Schutzbehauptung (AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.3). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung verschiedentlich bestätigt (BGer 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.4 und 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8). Allerdings stellt sie eine blosse Vermutung dar, welche im Einzelfall durch überzeugende entgegenstehende Beweismittel im Rahmen der Würdigung der gesamten Umstände auch umgestossen werden kann. Die blosse unsubstanziierte Behauptung, ein Schreiben sei etwa zurück an den Absender gegangen oder auf dem Postweg gestohlen worden bzw. verloren gegangen, genügt hierfür jedenfalls nicht (vgl. BGer 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.4).

 

3.2.3   In casu legt die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Behauptungen, sie habe weder die Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 noch die Mahnung vom 25. November 2021 erhalten, die Bestätigung einer Strafanzeige vom 17. Januar 2022 («RÉCÉPISSÉ DE DÉPÔT DE PLAINTE», act. 3, S. 7 f.) sowie zwei Flugtickets ins Recht. Aus der Bestätigung der Anzeigeerstattung erschliesst sich, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich am 17. Januar 2022 Strafanzeige bei der Gendarmerie Nationale in [...] wegen des Diebstahls ihres Fahrzeugs («VOL SIMPLE DE VEHICULE») betreffend den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum Datum der Strafanzeige am 17. Januar 2022 erstattet hat. Die Flugtickets betreffen einen Flug von [...] nach [...] vom 12. April 2022 (act. 3, S. 6) und einen offenbaren Rückflug von [...] nach [...] vom 31. August 2022 (act. 6, S. 8). Anhand dieser kann die Beschwerdeführerin zumindest glaubhaft machen, dass sie sich im Zeitraum vom 12. April bis zum 31. August 2022 im Ausland aufgehalten hat.

 

Die von der Beschwerdeführerin behaupteten und teilweise mit Dokumenten gestützten Geschehnisse erscheinen zunächst einmal aufgrund ihrer zeitlichen Abfolge als plausibel. Demnach hätte am 1. März 2021 während eines längeren Auslandaufenthaltes der Beschwerdeführerin die mutmassliche Entwendung ihres Fahrzeugs durch ihren Bruder stattgefunden (vgl. act. 2 und act. 3, S. 7 f.). Am 3. Juni 2021 wäre – ebenfalls mutmasslich von ihrem Bruder (vgl. act. 2) – die Übertretung mit ihrem Fahrzeug begangen worden (vgl. act. 5, S. 18 ff.). Im Anschluss wären die Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 und die erste Mahnung vom 25. November 2021 bei den Eltern der Beschwerdeführerin zugestellt (vgl. act. 5, S. 22–25) und von ihrem Bruder zerstört worden (act. 2). Am 17. Januar 2022 hätte die Beschwerdeführerin – wieder zuhause – Strafanzeige betreffend die Entwendung ihres Fahrzeugs erstattet (vgl. act. 2 und act. 3, S. 7 f.) und wäre wenige Monate später, am 12. April 2022, (offenbar) erneut ins Ausland abgereist (act. 3, S. 6). Während dieser Abwesenheit wären am 3. und 4. Mai 2022 zwei erfolglose Zustellungsversuche des vom 28. April 2022 datierenden Strafbefehls vorgenommen (act. 5, S. 5–12) sowie am 21. Juni 2022 und am 24. August 2022 zwei Mahnungen betreffend den Strafbefehl erstellt und anschliessend an die Adresse bei den Eltern der Beschwerdeführerin verschickt worden (vgl. act. 5, S. 16). Schliesslich wäre die Beschwerdeführerin am 31. August 2022 aus dem Ausland zurückgekommen (act. 6, S. 8), hätte hierbei die zweite Mahnung (act. 16, S. 16) entdeckt und direkt im Anschluss am 1. September 2022 Einsprache erhoben (act. 5, S. 15).

 

Zwar vermag die Beschwerdeführerin diese Behauptungen nicht lückenlos und auch nicht zweifelsfrei zu beweisen. So ergibt sich aus der Bestätigung der Strafanzeige nicht, wer die beschuldigte Person ist. Allerdings handelt es sich hierbei offenbar bloss um eine Art Quittung der französischen Strafverfolgungsbehörden über die erfolgte Anzeigeerstattung, welche solcher Angaben entbehrt. Die Strafanzeige gibt – naturgemäss – auch keinen Aufschluss darüber, ob der Bruder der Beschwerdeführerin tatsächlich ihr Fahrzeug gestohlen und damit die vorliegend interessierende Übertretung begangen. Auch fehlen entsprechende Belege (Flugtickets oder Ähnliches) zum von der Beschwerdeführerin angeführten längeren Auslandsaufenthalt im Zeitraum vom März 2021 bis zum Januar 2022, während dessen ihr Bruder ihr Fahrzeug entwendet haben soll. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin lediglich Unterlagen zu einem späteren Auslandsaufenthalt eingereicht, welcher aber immerhin den Zeitraum der Zustellungsversuche für den Strafbefehl sowie der beiden dazu gehörenden Mahnungen abdeckt (12. April bis 31. August 2022). Zudem kann und soll im vorliegenden Beschwerdeverfahren von vornherein nicht abschliessend geklärt werden, ob denn tatsächlich der Bruder der Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug entwendet und damit die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Geht man sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge weder Kenntnis von der Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 noch von der Mahnung vom 25. November 2021 nehmen konnte, und berücksichtigt man, dass sie auch den Strafbefehl vom 28. April 2022 erwiesenermassen faktisch nie erhalten hat, so erstaunt nicht, dass sie in vorliegendem Verfahren nur begrenzt dazu im Stande ist, von sich aus sachdienliche Beweismittel zur Untermauerung ihrer Behauptungen beizubringen. So ergibt sich aus der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, die zur Diskussion stehende Übertretungstat datiere vom 28. April 2022 («une infraction que je suis presumé avoir commis le 28.04.22 à Bâle», siehe Beschwerde, act. 2). Bei diesem Datum handelt es sich allerdings um das Datum des Strafbefehls, das die Beschwerdeführerin immerhin aus der – ihr auch auf Französisch zugestellten – Nichteintretensverfügung der Vorinstanz entnehmen konnte («l’ordonnance pénale du 28.04.2022», siehe act. 1), während in der Nichteintretensverfügung nirgends das eigentliche Übertretungsdatum (3. Juni 2021) erwähnt ist. Dass die Beschwerdeführerin als juristische Laiin das Datum des Strafbefehls mit dem Datum der Übertretung gleichsetzt und dementsprechend nur Belege für einen Auslandsaufenthalt für ersteren Zeitraum einreicht, erscheint nachvollziehbar. Ihre offenbare Unkenntnis des tatsächlichen Übertretungsdatums, das sich sowohl aus der Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 sowie der Mahnung vom 25. November 2021 ergeben hätte, erscheint darüber hinaus sogar als weiteres Indiz für ihre Glaubwürdigkeit.

 

Vor allem erachtet es das Gericht als zentral, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Strafanzeige als Zeitraum für die Entwendung ihres Fahrzeugs den 1. März 2021 bis zum 17. Januar 2022 angegeben hat. Dieser Zeitraum schliesst das vorliegend relevante – der Beschwerdeführerin offenbar aber unbekannte – Übertretungsdatum vom 3. Juni 2021 ein. Die Beschwerdeführerin erstattete ihre Strafanzeige rund dreieinhalb Monate vor der versuchten Zustellung des Strafbefehls bzw. rund achteinhalb Monate vor Erhebung ihrer Einsprache. Der Strafanzeigequittung kommt bei der vorliegenden Gesamtwürdigung der Umstände besonderes Gewicht zu. So erscheint es geradezu abwegig, dass die Beschwerdeführerin den – strafbaren – Aufwand betrieben hat, jemanden zu Unrecht bei den französischen Behörden einer Straftat zu bezichtigen, um von diesen eine Bestätigung ihrer Strafanzeige zu erwirken und sich damit wiederum gegen eine ausländische Parkbusse in Höhe von CHF 120.– zur Wehr zu setzen, zumal sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen konnte, dass diese Parkbusse mehrere Monate später zum Erlass eines Strafbefehls führen würde.

 

Vor diesem Hintergrund wirken die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht wie blosse Schutzbehauptungen, sondern ergeben ein insgesamt stimmiges Bild und erscheinen als hinreichend glaubhaft und überzeugend. Unter Berücksichtigung dieser Indizien und Gesamtumstände erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin weder die Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 noch die Mahnung vom 25. November 2021 erhalten hat, trotz der an sich korrekten Adressierung nicht als vernachlässigbar klein im Sinne der Rechtsprechung (siehe oben E. 3.2.2). Vielmehr bestehen für das Gericht erhebliche und ernstzunehmende Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin zumindest eines der besagten Schreiben erhalten hat – wofür aber letztlich die Behörden die Beweislast tragen (AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.1, mit Hinweisen).

 

3.3      Nach dem Gesagten kann die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung, wonach bei zweimaliger, nicht eingeschriebener Sendung an die gleiche, sich als korrekt erweisende Adresse anzunehmen ist, dass die betroffene Person mindestens eines der beiden dem Strafbefehl vorangehenden Schreiben erhalten hat, im vorliegenden Einzelfall aufgrund hinreichender, plausibler und überzeugender Gegenindizien als umgestossen gelten. Dementsprechend musste die Beschwerdeführerin auch nicht mit der Zustellung weiterer behördlicher Post rechnen. Damit fehlt es an einer Basis für die Annahme einer Zustellfiktion betreffend den Strafbefehl vom 28. April 2022, weshalb die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen ist. Die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Oktober 2022 ist aufzuheben und die Sache ist an das Einzelgericht in Strafsachen zur Durchführung des Hauptverfahrens zurückzuweisen. Vorgängig sollte der Beschwerdeführerin der Strafbefehl – der hier als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – noch rechtskonform eröffnet werden, um ihr rechtliches Gehör zu wahren. Es wird an der Beschwerdeführerin sein, dem Einzelgericht in Strafsachen weitere Beweismittel zur materiellen Beurteilung ihrer Einsprache anzubieten, beispielsweise ihre Strafanzeige mit sämtlichen Angaben zur mutmasslichen Entwendung ihres Fahrzeugs, allenfalls vorhandene weitere Unterlagen hierzu (etwa einen hierauf gestützten Polizeirapport) sowie Flugtickets oder andere Beweismittel zur Unterstützung ihrer Behauptung, dass sie auch zur Zeit der Entwendung des Fahrzeugs, der im Strafverfahren strittigen Übertretung und der Zustellungsversuche der Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 und der Mahnung vom 25. November 2021 im Ausland war. In Betracht kommt auch eine Stellungnahme ihres Bruders, der ihren Angaben zufolge die Taten einräumt (vgl. act. 2).

 

4.

Für die obsiegende Beschwerdeführerin ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (vgl. Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Mangels entsprechender Aufwendungen ist keine Parteientschädigung auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Einzelgericht zurückgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in französischer Übersetzung)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Laura Macula

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.