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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.153
ENTSCHEID
vom 11. Januar 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin 2
Wohnort unbekannt Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 21. September 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 8. August 2022 stellte A____ Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend: Beschuldigte) unter anderem wegen Rassendiskriminierung. Die Staatsanwaltschaft ersuchte A____ daraufhin mit Schreiben vom 25. August 2022, konkrete Angaben zu den Tatzeiten, Örtlichkeiten, genauen Wortlauten und dergleichen nachzureichen. Mit Schreiben vom 1. September 2022 ergänzte A____ ihre Vorwürfe gegen die Beschuldigte. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. September 2022 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand und die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. Oktober 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt sie die Strafverfolgung der Beschuldigten und weiterer Personen. Mit Stellungnahme vom 18. November 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist mit Verfügung vom 22. November 2022 Gelegenheit für eine allfällige Replik bis zum 16. Dezember 2022 gegeben worden. Die entsprechende Sendung ist am 6. Dezember 2022 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert worden.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen (Art. 397 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden.
1.2 Fraglich ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt ist.
1.2.1 Zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Person, die Anzeige erstattet (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO), ist im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nur legitimiert, sofern sie durch die angezeigten Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurde und demnach geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (BGer 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1 mit Hinweisen; siehe ferner Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 15a). Ist die anzeigende Person hingegen nicht Geschädigte und kann sie folglich auch nicht als Privatklägerin am Strafverfahren teilnehmen (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO), so hat sie bloss Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird; weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr dann nicht zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO; BGer 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.4). Als im Sinne von Art. 115 StPO geschädigte – d.h. durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte – Person, gilt nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre nur jene Person, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3, 129 IV 95 E. 3.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen).
1.2.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2022, in welcher der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass auf ihre Strafanzeige vom 8. August 2022 nicht eingetreten werde. In ihrer Strafanzeige bzw. der nachgereichten Begründung vom 1. September 2022 hatte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, sie habe in den Jahren 2015 und 2016 diverse Belästigungen und Schikanen durch die Beschuldigte, offenbar eine ehemalige Arbeitskollegin oder Vorgesetzte der Beschwerdeführerin bei der Firma [...], erfahren. Aus ihrer Beschwerde vom 1. Oktober 2022 geht sodann hervor, dass diese Belästigungen unter anderem aufgrund ihrer südafghanischen Wurzeln und ihrer Religionszugehörigkeit stattgefunden haben sollen. Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Nichteintretensanstrag in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2022 damit, es erscheine zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Parteistellung beanspruchen könne und entsprechend beschwerdelegitimiert sei. Der behauptete Tatbestand der Rassendiskriminierung (Art. 261bis des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) schütze primär den öffentlichen Frieden und damit allgemeine Interessen. Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO sei aber ausschliesslich, wer durch die tatbestandsmässige Handlung unmittelbar beeinträchtigt sei. Eine bloss mittelbare Beeinträchtigung – wie sie in casu vorliegen könnte – genüge dazu nicht.
1.2.3 Rechtsgut von Art. 261bis StGB ist primär die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion sowie in seiner sexuellen Orientierung und nur mittelbar oder akzessorisch der öffentliche Friede (vgl. BGE 148 IV 113 E. 3, 143 IV 77 E. 2, mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2015.78 vom 2. Dezember 2016 E. 5.1; Weder, in Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 261bis N 2; Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 261bis StGB N 8; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O. Art. 115 StPO N 76). Bei den einzelnen Tatbestandsvarianten von Art. 261bis StGB kann zwar fraglich erscheinen, wieweit eine Einzelperson Geschädigte einer Rassendiskriminierung sein kann. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht hier aber nicht vertieft zu werden. Eine Einzelperson kann jedenfalls Geschädigte sein, soweit sich die Herabsetzung unmittelbar gegen ihre Person richtet (BGE 143 IV 77 E. 2.4.1, 128 I 218 E. 1.5).
Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar unklar, welche Verhaltensweisen sie der Beschuldigten genau anlastet. Immerhin ergibt sich aus ihren Eingaben, dass «Belästigungen und Schikanen» sowie «Mobbingversuche» stattgefunden haben sollen. Da sich die vorgeworfenen Handlungen unmittelbar gegen ihre Person – und nicht etwa gegen eine Gruppe von Personen – gerichtet haben sollen, ist ihr die Geschädigtenstellung und damit die Beschwerdeberechtigung im Zweifel zuzusprechen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 In materieller Hinsicht begründet die Staatsanwaltschaft ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. September 2022 damit, in den Schreiben der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte öffentlich zu Hass, Diskriminierung oder anderen nach Art. 261bis StGB strafbaren Handlungen aufgerufen oder solche begangen habe. Auch die erwähnten Belästigungen sowie Schikanen seien durch die Beschwerdeführerin nicht erörtert worden. Damit sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar. Allfällige Vergehen gegen die Ehre wären bereits verjährt und wäre die Antragsfrist für die Strafverfolgung ebenfalls bereits abgelaufen. Das Verfahren sei damit wegen fehlender Prozessvoraussetzungen sowie Fehlens eines Straftatbestandes nicht an die Hand zu nehmen (act. 1).
2.1.2 Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Beschuldigte habe andere Mitarbeitende dazu verleitet, sie zu belästigen und schikanieren. Da sie diesen Missstand gemeldet habe, sei ihr gekündigt worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Vorgesetzte, Frau [...], würden sich zu bestimmten Glaubensgrundsätzen bekennen, die Mensch und Umwelt verachten würden. Insbesondere gegen die weiblichen Mitarbeitenden des Unternehmens [...] sei eine Untersuchung durchzuführen, da diese diskriminieren würden. Frau [...] sei die Vorgesetzte der Beschuldigten und habe sämtliche Handlungen und Konsequenzen zu verantworten, womit auch sie angezeigt werden müsse. Die vergangenen Schikanen und Ausgrenzungen seien menschrechtsverletzend und -verachtend gewesen und hätten eine enorme Auswirkung auf ihre Leben gehabt. Es handle es sich um einen klaren Verstoss gegen die Strafnorm von Art. 261bis StGB, weil die Intentionen innerhalb des Unternehmens [...] verbreitet worden seien. Die schriftlichen Beweise dafür seien einerseits bei ihrer Rechtsschutzversicherung, welche ebenfalls nichts habe unternehmen wollen, und andererseits beim Unternehmen [...] (act. 2 und 3).
2.1.3 In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2022 macht die Staatsanwaltschaft geltend, weder aus den im Rahmen der ergänzten Strafanzeige eingereichten Unterlagen noch aus den Ausführungen in der Beschwerde ergebe sich ein hinreichender Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin durch die Beschuldigte persönlich belästigt und schikaniert fühle, seien die Voraussetzungen des Straftatbestandes Diskriminierung und Aufruf zu Hass vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere würden keine genügend konkreten Hinweise auf vorsätzliche, menschenverachtende Äusserungen oder Handlungen gegenüber der Beschwerdeführerin bestehen (act. 4).
2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden darf. Hingegen ist das Verfahren an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (siehe zum Ganzen BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt Verdacht schöpfen zu können; vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon ein Anfangsverdacht feststehen (vgl. Aepli, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).
Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 310 StPO N 6 ff.; vgl. auch AGE BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen).
2.3 Die Strafnorm Diskriminierung und Aufruf zu Hass nach Art. 261bis StGB enthält in ihren fünf Absätzen verschiedene Tatbestände. Wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass wird unter anderem bestraft, (Abs.1) wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, (Abs. 2) wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind oder (Abs. 4 erster Teilsatz) wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert. Gemeinsame Voraussetzung aller Tathandlungen bildet die Verletzung der Menschenwürde, indem einer Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit die Gleichberechtigung bzw. die Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird (Weder, a.a.O., Art. 261bis N 7a, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 193 E. 1; BGer 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3.1.1). Abs. 1, 2 und 4 der Bestimmung setzen öffentliche Begehung voraus. Öffentlich im Sinne der neueren Rechtsprechung zum Tatbestand der Rassendiskriminierung sind mit Rücksicht auf das geschützte Rechtsgut der Menschenwürde Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen und Verhaltensweisen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld (BGE 133 IV 308 E. 8.3, mit Hinweisen; BGer 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3.1.1; Weder, a.a.O., Art. 261bis N 14). Eine Äusserung erfüllt den Tatbestand der Rassendiskriminierung dann, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten unter den gesamten konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden Sinne verstanden wird und der Beschuldigte eine Interpretation seiner Äusserung in diesem Sinne in Kauf genommen hat. Zu den für die Interpretation der Äusserung wesentlichen Kriterien gehören auch die in der Person des Beschuldigten und in der Person des Betroffenen liegenden Umstände sowie die Tatumstände als solche. Erforderlich ist, dass der Täter den Betroffenen aufgrund seiner Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung herabsetzt. Eine Herabsetzung oder Diskriminierung aus anderen Gründen, etwa wegen körperlicher oder geistiger Auffälligkeiten oder wegen der politischen Gesinnung, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 140 IV 67 E. 2; 133 IV 308 E. 8; 131 IV 23 E. 3; AGE SB.2015.78 vom 2. Dezember 2016 E. 5.1).
2.4 Die Beschwerdeführerin stellt vorliegend diverse Behauptungen auf, sie sei von der Beschuldigten aus rassistischen Motiven belästigt und schikaniert worden, ohne dies auch nur ansatzweise mit konkreten Äusserungen oder Verhaltensweisen, welche der Beschuldigten zugeschrieben werden könnten, zu belegen. Es genügt nicht, pauschale Behauptungen wie «andere Mitarbeiter dazu verleitete, mich zu belästigen und zu schikanieren», «immer wieder das gleiche Vorgehen bei Aufruf zu Hass und Diskriminierung indem Handlungen und Intentionen innerhalb von Gruppen und Unternehmung gelebt werden, indem gegen Menschen aus bestimmten Orten der Welt wie Südafghanistan vorgegangen werden und vor allem gegen eine Religion ,Islam’» oder «weil sie der Anstifter zum Aufruf von Hass und Diskriminierung ist, weil sie ihre Mitarbeiter auf ihre eigene Art und Weise manipuliert, um gegen Islam vorzugehen und Menschen aus Südafghanistan zu diskriminieren» aufzustellen. Vielmehr liegt es an der Beschwerdeführerin, konkrete Äusserungen oder Handlungen der Beschuldigten nachzuweisen und dabei aufzuzeigen, inwiefern damit der Tatbestand von Art. 261bis StGB erfüllt worden sei. Gleiches gilt auch für allfällige weitere Delikte. Ein Verweis auf das Unternehmen [...] oder ihre Rechtsschutzversicherung, bei welchen sich Dokumentationen für die entsprechenden Vorwürfe befinden sollen, genügt offensichtlich nicht. Diverse Vorwürfe in der Beschwerde beziehen sich denn auch gar nicht auf die Beschuldigte, sondern andere Personen oder gar Unternehmen.
Zusammenfassend sind aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschuldigte in irgendeiner Art und Weise ein strafrechtlich relevantes Verhalten zulasten der Beschwerdeführerin begangen haben könnte. Eine Strafuntersuchung bezüglich des in der ergänzten Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 1. September 2022 dargelegten Sachverhalts erweist sich dementsprechend von vornherein als aussichtslos. Die Staatsanwaltschaft ist daher zu Recht nicht auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin eingetreten, weshalb die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. September 2022 abzuweisen ist.
3.
Aus den vorgehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.