Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.161

 

ENTSCHEID

 

vom 6. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o [...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde

 

betreffend Verletzung von Verfahrensgrundsätzen

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führte ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, in Umlaufsetzens falschen Geldes, Diensterschwerung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Seit Juni 2022 sass A____ deswegen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und erhob mehrfach Beschwerden, die vom Appellationsgericht (AGE HB.2022.26 vom 11. Juli 2022; BES.2022.129 vom 1. September 2022; HB.2022.35 vom 13. September 2022; HB.2022.63 vom 28. Dezember 2022) bzw. vom Bundesgericht (BGer 1B_403/2022 vom 23. August 2022) abgewiesen wurden. Am 16. Januar 2023 fand die Verhandlung vor dem Strafgericht statt. Dieses stellte zusammengefasst fest, A____ habe die Mehrheit der ihm zur Last gelegten Straftatbestände erfüllt, sei jedoch zufolge Schuldunfähigkeit nicht strafbar. Das Gericht ordnete eine ambulante psychiatrische Behandlung und die unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft an.

 

Am 13. Oktober 2022 erhob A____ mit handschriftlicher Eingabe eine weitere Beschwerde, welche die Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwies. Der Beschwerdeführer rügt darin im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensgrundsätzen, namentlich von Art. 3 StPO (Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot), Art. 5 StPO (Beschleunigungsgebot), Art. 10 StPO (Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung) sowie Art. 11 StPO (Verbot der doppelten Strafverfolgung). Ausserdem kritisiert er, dass er als Person mit psychischer Erkrankung für die Untersuchungshaft in eine Klinik hätte eingewiesen und bei Einvernahmen geschont werden müssen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können unter anderem Rechtsverletzungen, einschliesslich einer Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). In diesen Fällen sind auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft beschwerdefähig. Zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist. Die von Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle sein, d.h. im Zeitpunkt des Entscheids noch vorliegen, ansonsten das Rechtsmittel grundsätzlich abzuschreiben ist; dieses Erfordernis gilt auch für Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 19). Der Beschwerdeführer beanstandet die Verletzung von Verfahrensgrundsätzen und macht unter anderem sinngemäss eine Rechtsverzögerung geltend. Auch wenn das Strafverfahren gegen ihn inzwischen mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 16. Januar 2023 abgeschlossen ist, verfügt der Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde betreffend die behauptete Rechtsverzögerung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich eine entsprechende Berechtigung ohne weiteres aus dem Verfassungsanspruch (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]), ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (BGer 6B_716/2015 vom 17. November 2015 E. 6.2; 6B_411/2015 und 6B_412(2015 vom 9. September E. 3.2; AGE BES.2016.164 vom 17. November 2016 E. 1.2; BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 1.2). Ob die Aktualität des Rechtsschutzinteresses auch für die weiteren Rügen bejaht werden kann und die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, braucht vorliegend nicht vertieft zu werden. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist der Beschwerde aus materiellen Gründen ohnehin kein Erfolg beschieden.

 

2.

2.1

2.1.1   Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung des Beschleunigungsgebots und begründet dies, soweit ersichtlich, mit der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits mehr als vier Monate dauernden Haft. Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, der Beschwerdeführer führe mitnichten aus, inwiefern im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Ebenso wenig sei eine Rechtsverzögerung aus den Verfahrensakten ersichtlich.

 

2.1.2   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gemäss Art. 29 BV Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn sich eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Guidon, a. a. O., Art. 396 StPO N 17 f.; AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht. Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_322/2015 vom 4. März 2016 E. 4; 1B_28/2016 vom 24. Februar 2016 E. 1.5). Dabei ist den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen; BGE 135 I 265 E. 4.4). Förmliche Parteieingaben (etwa Gesuche um Akteneinsicht, Beweisergänzung oder Aufhebung von Zwangsmassnahmen) hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu prüfen und zu erledigen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss ihr bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.5; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_19/2015 vom 18. März 2015 E. 4.2).

 

2.1.3   Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 31. Mai festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) wies daraufhin den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft mit Verfügung vom 3. Juni 2022 ab und ordnete die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft an. Am 4. Juni 2022 nahm die Kantonspolizei A____ erneut fest. Am 7. Juni 2022 ordnete das ZMG die Untersuchungshaft an und verlängerte diese am 2. August 2022 vorläufig bis zum 13. September 2022. Am 3. August 2022 stellte A____ Antrag auf vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel. Mit Verfügung vom 4. August 2022 wies die Staatsanwaltschaft diesen Antrag vorderhand ab und erteilte gleichentags Dr. med. [...] den Auftrag, bis spätestens 5. Oktober 2022 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten zu verfassen. Auch nach Einreichung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vom 13. Oktober 2022 waren die Behörden nicht untätig: Am 4. November stellte die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Antrag auf Anordnung einer Massnahme und ersuchte das ZMG um Anordnung von Sicherheitshaft. Dem Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft wurde am 8. November 2022 stattgegeben. Die Verhandlung vor dem Strafgericht fand am 16. Januar 2023 statt. Nach dem Gesagten ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zur Einschätzung kommt, es liege eine Rechtsverzögerung vor. Das strafprozessuale Beschleunigungsgebot wurde demnach nicht verletzt.

 

2.2.

2.2.1   Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Behörden hätten ihn aufgrund seiner psychischen Erkrankung in eine psychiatrische Klinik einweisen müssen (Art. 234 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, es habe zu keinem Zeitpunkt Anlass für eine Einweisung in eine Klinik gegeben, da die unstreitig bestehende bipolare Störung des Beschwerdeführers ohne weiteres im Rahmen der Untersuchungshaft im Gefängnis habe behandelt werden können. Der Beschwerdeführer selbst habe ausserdem im Rahmen des Strafverfahrens in einer Eingabe vom 8. November 2022 geschrieben, er habe in Haft auch Spass gehabt und sich weitergebildet, weshalb er in Zukunft (ohne straffällig zu werden) gerne einmal pro Jahr für einen Monat im Untersuchungsgefängnis einsitzen und sogar bezahlen würde.

 

2.2.2   Die medizinische Betreuung der Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen erfolgt grundsätzlich im Gefängnis (Härri, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 234 StPO N 8; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 234 N 4). Kann die erforderliche medizinische Betreuung im Gefängnis nicht hinreichend gewährt werden, ist zunächst zu prüfen, ob die inhaftierte Person in ein anderes Gefängnis verlegt werden kann, in dem die notwendige medizinische Infrastruktur besteht. Nur wenn kein anderes Gefängnis zur Verfügung steht, ist der Gefangene in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einzuweisen (Härri, a.a.O., Art. 234 StPO N 13).

 

2.2.3   Beim Beschwerdeführer wurde eine bipolare affektive Störung diagnostiziert. Aus den Akten geht nicht hervor, dass diese im Untersuchungsgefängnis nicht hinreichend hätte behandelt werden können. Es sei dahingestellt, wie die Aussage des Beschwerdeführers, er würde in Zukunft für einen Kurzaufenthalt im Untersuchungsgefängnis sogar bezahlen, zu werten ist. Tatsache ist, dass die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 7. November 2022 an das ZMG geltend machte, der Beschuldigte sei nach fünf Monaten in der Untersuchungshaft gut auf seine Medikamente eingestellt und befinde sich nicht mehr in einer manischen Episode. Damit ist erstellt, dass die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers im Gefängnis möglich war und zu Recht dort und nicht in einer psychiatrischen Klinik erfolgte.

 

2.3      Soweit der Beschwerdeführer in seiner selbst verfassten Eingabe implizit geltend macht, er sei unrechtmässig inhaftiert worden, kann ihm auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden. Die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts wurden vom Appellationsgericht auf Beschwerde hin bestätigt. Den Entscheid, mit dem das Appellationsgericht die Haftanordnung bestätigte (AGE HB.2022.26), zog der Beschwerdeführer an das Bundesgericht weiter. Dieses wies die Beschwerde am 23. August 2022 ab, soweit es darauf eingetreten war (BGer 1B_403/2022 vom 23. August 2022). Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, auch die übrigen Entscheide des Appellationsgerichts anzufechten, was er jedoch nicht getan hat.

 

2.4

2.4.1   Schliesslich sieht der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung darin, dass er bei den Einvernahmen nicht genügend geschont worden sei. Er beruft sich auf Art. 155 StPO, der Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen Störung vorsieht. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, die Einvernahmen seien unter gebührender Berücksichtigung von Art. 155 Abs. 1 StPO auf das Notwendige beschränkt worden.

 

2.4.2   Die Aussagen der beschuldigten Person sind als Beweismittel und für die richterliche Wahrheitsfindung ausserordentlich wichtig. Zudem muss im Rahmen eines Strafverfahrens einer beschuldigten Person zumindest die Gelegenheit gegeben werden, zu sämtlichen ihr vorgeworfenen Straftaten Stellung nehmen zu können (Anspruch auf rechtliches Gehör), auch wenn sie die Aussage verweigern darf. Da dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von Straftaten vorgeworfen wurden, waren mehrfache Befragungen erforderlich und unumgänglich. Der Beschwerdeführer machte gegenüber dem ZMG, anlässlich der diversen Befragungen bei der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft, aber auch im Rahmen seiner zahlreichen Eingaben bei der Verfahrensleitung, verständliche Aussagen, die zweifelsfrei belegen, dass von einer erhaltenen Aussagefähigkeit auszugehen war. Der Beizug von Fachpersonen im Sinne von Art. 155 Abs. 2 StPO war darum zu keinem Zeitpunkt angezeigt. Im Gegenteil fällt auf, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Ermittlungsverfahrens seine Befindlichkeiten und Bedürfnisse deutlich kommunizierte, ohne auf die Unterstützung seiner Rechtsvertreterinnen angewiesen zu sein.

 

3.         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens müsste grundsätzlich der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (vgl. § 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Nadja Fischer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.