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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.167
ENTSCHEID
vom 24. März 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 1. November 2022
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde vorgeworfen, am 4. Juli 2020, ab ca. 15:30 Uhr, an einer nicht bewilligten Demonstration («Demo Basel-Nazifrei-Prozess») vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an der Binningerstrasse 21 in Basel mitgewirkt zu haben. Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt leitete daher gegen den zum Tatzeitpunkt jugendlichen Beschwerdeführer ein Strafverfahren (Verfahrensnummer VJ.[...]) ein. Am 17. Dezember 2020 erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, bei der Jugendanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt und stellte Strafantrag für sämtliche in Betracht fallende Delikte. Dem Beschwerdeführer sei anlässlich der Demonstration plötzlich und ohne Vorwarnung sowie ohne erkennbaren rechtmässigen Grund von einem Polizisten oder einer Polizistin aus einer Distanz von ca. 1-2 Meter Pfefferspray direkt in die Augen eingesprüht worden. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer Video- und Fotomaterial bei. In der Folge stellte die Jugendanwaltschaft das gegen den Beschwerdeführer laufende Jugendstrafverfahren mit Verfügung vom 6. August 2021 ein und die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauchs. Im Zuge der Ermittlungen wurden im Wesentlichen das Bildmaterial gesichtet und analysiert sowie das personalisierte Aufgebot zum Polizeieinsatz vom 4. Juli 2020, «Basel Nazifrei», im Rahmen der behördlichen Rechtshilfe beigezogen. Mit Schreiben vom 10. August 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Verfahrenseinstellung an und gewährte ihm Frist zur Einreichung von Beweisanträgen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Polizeibeamte mit der OD-Nummer B____ sei namentlich zu eruieren und als beschuldigte Person zur Sache zu befragen. Des Weiteren beantragte er die vollständige Akteneinsicht einschliesslich des beigezogenen personalisierten Aufgebots zum Polizeieinsatz vom 4. Juli 2020, welchen die Staatsanwaltschaft bisher in krasser Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht zu den Verfahrensakten gegeben habe. Mit Verfügung vom 1. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die gestützt auf die genannte Strafanzeige eröffnete Strafuntersuchung kostenlos ein, da die beschuldigte Person nicht feststehe und die fraglichen Straftatbestände nicht erfüllt seien. Weiter verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einvernahme des Polizeibeamten mit der OD-Nummer B____ und lehnte eine Einsicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in das personalisierte Aufgebot des Polizeieinsatzes vom 4. Juli 2020 ab.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. November 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er, die Einstellungsverfügung vom 1. November 2022 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Polizeibeamten mit der OD-Nummer B____ Anklage zu erheben, eventualiter einen Strafbefehl zu erlassen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer uneingeschränkte Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu gewähren, insbesondere dem Beschwerdeführer das personalisierte Aufgebot des Polizeieinsatzes vom 4. Juli 2020, «Basel Nazifrei», herauszugeben. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, Möglichkeit zur Replik auf eine allfällige Stellungnahme zu erhalten; alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates. Mit Eingabe vom 10. November 2022 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung mit weiterem Video- und Bildmaterial eingereicht. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2022, mit der sie dem Appellationsgericht auch die Verfahrensakten im Verfahren UT.[...] eingereicht hat, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 hat sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit dem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde replicando vernehmen lassen und seine Honorarnote eingereicht. In Bezug auf den weiteren Schriftverkehr wird der Vollständigkeit halber auf die Akten im Verfahren BES.2022.167 verwiesen.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, darunter auch das personalisierte Aufgebot zum Polizeieinsatz vom 4. Juli 2020) ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gegen (Einstellungs-)Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger (Privatklägerschaft) zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Strafanzeige vom 17. Dezember 2022 (act. 8, S. 51 ff.) und dem darin gestellten Strafantrag für sämtliche in Betracht fallende Delikte als Privatkläger konstituiert (vgl. Art. 118 StPO). In Bezug auf die Einstellung dieses Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist der Beschwerdeführer insofern persönlich betroffen, als der von ihm angezeigte Pfeffersprayeinsatz zu seinem Nachteil ausgeführt worden sein soll. Persönlich betroffen ist er auch in Bezug auf den mit der Einstellungsverfügung Ziff. 3 abgewiesenen Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in das personalisierte Aufgebot des Polizeieinsatzes vom 4. Juli 2020, da darin eine Einschränkung seines Akteneinsichtsrechts liegt. Damit ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde, einschliesslich der Beschwerdeergänzung vom 10. November 2022 (act. 2 und 4), ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf sie einzutreten ist. Die Kognition ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1, jeweils mit Hinweisen). Eine Verfahrenseinstellung ist nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn bei Anklageerhebung ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anmutet (statt vieler: AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8).
2.2 Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 1. November 2022 das Strafverfahren UT.[...] ein, mit der Begründung, die beschuldigte Person stehe nicht fest und die fraglichen Straftatbestände seien nicht erfüllt (act. 1, S. 1). Ihre Einschätzung stützt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen darauf, im Zuge der Einkesselung und Kontrolle der Demonstrierenden durch die Polizei, habe sich der Beschwerdeführer auf eine erhöhte Rollstuhlrampe begeben, um das Geschehen mit seinem Mobiltelefon zu filmen. Dabei sei er, eine PET-Flasche in der Hand haltend, auf einen uniformierten Polizeibeamten zugegangen, woraufhin ihn dieser mit OC-Spray besprüht habe (act. 1, Rn. 1). Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Identität des beteiligten Polizisten, hätten zu keinem Ergebnis geführt. Das Gesicht des betreffenden Polizisten werde durch den Helm bzw. das Visier zu stark verdeckt und die auf der Uniform aufgedruckte Nummer sei nur teilweise leserlich. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe zwar geltend gemacht, er habe den Polizeibeamten identifizieren können, und beantragt, es sei dementsprechend der Polizeibeamte mit der OD-Nummer B____ namentlich zu eruieren und als Beschuldigter zu befragen. Auf die Einvernahme des erwähnten Polizisten könne aber im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden, da hiervon kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Zudem sei im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Tatbestand des Amtsmissbrauchs kein strafrechtlich relevantes Verhalten des fraglichen Polizisten zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe sich in einer erhöhten Position befunden und mit einer PET-Flasche auf der Hand immer weiter auf den Polizisten zubewegt, was vom Polizisten als Drohung habe aufgefasst werden müssen. In casu hätten zahlreiche Kundgebungsteilnehmer PET-Flasche gegen die Einsatzkräfte geworfen, wobei mindestens eine Polizistin verletzt worden sei. Ein polizeiliches Eingreifen sei unter diesen Umständen angezeigt gewesen, zumal die Polizei die Kundgebungsteilnehmer mehrfach aufgefordert habe, sich freiwillig zu entfernen, ansonsten Zwang angewendet werden müsse. Beim OC-Spray handle es sich zudem um ein vergleichsweise mildes Zwangsmittel, dessen Einsatz zur Gefahrenabwehr bzw. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit durch die Polizei im Sinne von Art. 14 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gerechtfertigt gewesen sei (act. 1, Rn. 2.1). Im Übrigen erfassten die kurzen Filmsequenzen die Dynamik der rund dreistündigen Demonstration nicht ganzheitlich, weshalb sie nur bedingt zur Beurteilung des Verhaltens des Polizeibeamten herangezogen werden könnten (act. 1, Rn. 2.4).
2.3 In seiner Beschwerde vom 9. November 2022 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 4. Juli 2020 habe im Bereich Staatsanwaltschaft/Nachtigallenwäldeli eine Spontandemo als Protest gegen die Staatsanwaltschaft stattgefunden, welche gemäss Videomaterial seitens der Demonstrierenden absolut friedlich verlaufen sei (act. 2, Rn. 9 ff.). Das Verhalten des sich vor Ort befindlichen Beschwerdeführers habe sich darauf beschränkt, das Geschehen filmisch festzuhalten. Währenddessen sei ihm von der Seite her plötzlich und ohne Vorwarnung sowie ohne erkennbaren rechtmässigen Grund von einem Polizisten oder einer Polizistin aus einer Distanz von ca. 1-2 m mit Pfefferspray direkt in die Augen gesprüht worden. Aus diesem Grunde habe der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2020 Strafanzeige erstattet und Strafantrag für sämtliche in Betracht fallende Delikte gestellt. Zum Beleg habe er das von ihm gedrehte Video (Video «4.7.») sowie Standbilder davon eingereicht. Die Jugendanwaltschaft, die gegen den Beschwerdeführer ebenfalls ein Strafverfahren geführt habe, habe dieses gestützt auf das Video «4.7.» eingestellt und in ihrem Einstellungsbeschluss festgehalten, dass der Einsatz des Pfeffersprays völlig unerwartet und ohne Vorwarnung sowie augenscheinlich ohne akute Bedrohungssituation erfolgt sei (act. 2, Rn. 13 f.). Der Beschwerdeführer habe am 17. Oktober 2022 beantragt, dass der Polizeibeamte mit der OD-Nummer B____ namentlich zu eruieren und als beschuldigte Person zur Sache zu befragen sei, da bei einer Betrachtung der bereits eingereichten Standbilder und des Videos «4.7» sowie vom Beschwerdeführer mit genauer Laufzeit bezeichneter Sequenzen weiterer in den Akten befindlicher Videos sowohl das Gesicht als auch die OD-Nummer des betreffenden Polizisten deutlich erkennbar seien (act. 2, Rn. 22 f.). Die Staatsanwaltschaft könne nur dann auf eine Einvernahme der beschuldigten Person verzichten, wenn sie im Anschluss daran einen Strafbefehl erlasse, nicht aber, wenn sie das Verfahren einstelle (act. 2, Rn. 25 f.). Die Herausgabe des Namens des fraglichen Polizeibeamten und damit die Herausgabe des personalisierten Aufgebots des Polizeieinsatzes vom 4. Juli 2020 im Rahmen des Akteneinsichtsrechts seien unerlässlich, um die Zivilansprüche des Beschwerdeführers geltend zu machen und durchzusetzen. Zudem gebe es im Strafverfahren keine Geheimakten (act. 2, Rn. 35 ff.).
2.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 im Wesentlichen aus, dass die Schilderungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach von den Demonstrierenden keinerlei Gewalttätigkeit ausgegangen sei, klar tatsachenwidrig seien. Sodann sei die Staatsanwaltschaft nicht an den Entscheid der Jugendanwaltschaft gebunden, da im Jugendstrafverfahren – anders als im von der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren – der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen wegleitend seien.
2.5 Mit Replik vom 20. Dezember 2022 betonte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, seine Bewertung der Demonstration als friedlich stütze sich auf das gesamte verfügbare Videomaterial. Im Übrigen verwies er vollumfänglich auf die Beschwerdeschrift.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft beruft sich in ihrer Einstellungsverfügung auf Art. 319 StPO, ohne nach den einzelnen Einstellungsgründen zu unterscheiden. Im Ergebnis geht die Staatsanwaltschaft aber davon aus, es habe kein Tatverdacht erhärtet werden können, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), es sei kein Straftatbestand erfüllt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) bzw. Rechtfertigungsgründe würden allfällige Straftatbestände unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO).
3.2
3.2.1 Zunächst begründet die Staatsanwaltschaft ihre Einstellungsverfügung damit, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Identität des beteiligten Polizisten, hätten zu keinem Ergebnis geführt (act. 1, Rn. 2.1, siehe hierzu auch oben E. 2.2).
3.2.2 Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und seiner Beschwerdeergänzung aber ausführlich und überzeugend darlegt (act. 2, Rz. 16 ff.; act. 4, Rz. 1 ff.), liegt umfangreiches Bild- und Videomaterial vor, aus dem sich zahlreiche Indizien ergeben, dass es sich beim fraglichen Polizisten um jenen mit der OD-Nummer B____ handeln könnte.
3.2.3 So zeigt eine summarische Durchsicht des Videomaterials, dass der mutmasslich mit Pfefferspray in Richtung des Beschwerdeführers sprühende Polizeibeamte diverse besondere Merkmale trägt, nämlich einen Helm ohne Markierungsnummer, einen schwarzen Mundschutz mit der Aufschrift «POLIZEI», eine PET-Flasche mit […]-farbigem Verschlussdeckel in seiner rechten Beintasche sowie – ebenfalls auf der rechten Seite – seine Schusswaffe, wobei letztere am Boden des Griffs beim Magazineinlass ein farbiges Wappen, mutmasslich jenes des Kantons C____, trägt (zum Ganzen Verfahrensakten, USB-Stick «[...]», Video C0040, Laufzeit 00:09 Minuten; act. 3, USB-Stick 2, Video «C0014-vergrössert», Laufzeit 00:08 ff. Minuten; act. 3, USB-Stick 2, Video «C0040-vergrössert», insbesondere Laufzeit 00:08 bis 00:10; vgl. auch act. 5, USB-Stick 3, Video «C0016 – 3.50 ff. – Waffengriff – Kanton C____», Laufzeit 00:13 bis 00:19 Minuten; siehe zum Mundschutz sowie zur PET-Flasche mit dem […]-farbigen Drehverschluss im Besonderen auch die Standbilder in den Verfahrensakten, act. 8, Akt. S. 69 bis 73).
Sodann ist auf dem vom Beschwerdeführer aus seiner Perspektive gefilmten Video «4.7» (siehe Verfahrensakten, DVD «[...]/Strafanzeige Polizeigewalt» bzw. act. 3, USB-Stick 2) beim Standbild zur Laufzeit von 01:14 Minuten prima vista erkennbar, dass die OD-Nummer des sprühenden Polizeibeamten mit einer «D____» beginnt und auf «E____» endet. Auch auf einem von der Staatsanwaltschaft angefertigten, gut aufgelösten Standbild der Szene (Verfahrensakten, act. 8, S. 71), muten die erste Ziffer der OD-Nummer des sprühenden Polizeibeamten als «D____» und die letzte als «E____» an. Diese beiden Ziffern identifizierte auch Kriminalkommissär F____ als «D____» und «E____» (siehe E-Mail vom 24. Februar 2021, Verfahrensakten, act. 8, S. 74). Geht man davon aus, dass die letzte Ziffer eine «E____» ist, scheint keine andere OD-Nummer auf der Einsatzliste der Kantonspolizei zur Kundgebung vom 4. Juli 2020 Demo Basel Nazifrei-Prozess» (Verfahrensakten, act. 8, S. 35 ff., insbesondere S. 38) besser zu besagtem Standbild zu passen als die «B____».
Auf einem anderen Video (act. 3, USB-Stick 1, Ordner [...], Unterordner [...] - Stick 1 [...], Video «C0015») steht ein Polizeibeamter gleich zu Beginn für längere Zeit im Vordergrund, wobei dieser eine Dienstwaffe mit Wappen am Magazinboden des Pistolengriffs trägt, welches wiederum prima vista dem Wappen des Kantons C____ entspricht. Weiter trägt besagter Polizeibeamter eine PET-Flasche mit einem […]-farbigen Drehverschluss in der rechten Beintasche sowie einen schwarzen Mundschutz mit der Aufschrift «POLIZEI». Seine OD-Nummer ist insbesondere bei Anhalten des Videos (etwa bei der Laufzeit 00:04 Minuten und 00:24) deutlich als «B____» identifizierbar. Auch das Gesicht des besagten Polizeibeamten ist trotz Mundschutz teilweise gut erkennbar und zumindest auf den ersten Blick nicht mit dem Gesicht des mit Pfefferspray sprühenden Polizeibeamten gemäss dem oben erwähnten Video- und Fotomaterial unvereinbar (siehe zum Ganzen auch act. 3, USB-Stick 1, Ordner [...], Unterordner [...] - Stick 1 [...], Video «C0014», Laufzeit 11:21 ff. Minuten; Video «C0015 – 0.00 ff. – Waffengriff – Kanton C____– OD.B____»; act. 3, USB-Stick 2, Video «C0015-vergrössert», bei Laufzeit 00:03 Minuten; vgl. ausserdem die Standbilder in act. 3, Beilage 10-13 und act. 5; act. 3, USB-Stick 1, Ordner [...], Unterordner [...] - Stick 1 [...], Video «C0016», Laufzeit 03:50, 04:30, 04:39, 04:49, 04:58, 05:48 und 13:58 Minuten).
3.2.4 An dieser Stelle ist nicht einer umfassenden Beweiswürdigung vorzugreifen. Allerdings kann bei dieser Indizienlage jedenfalls die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, die Identifikation des fraglichen Polizeibeamten sei von vornherein unmöglich, nicht geteilt werden.
3.3 Vorliegend steht insbesondere der Verdacht auf Körperverletzung (Art. 123 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), allenfalls auch auf Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), im Raum.
3.3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2022 (Rz. 2.1) aus, der Tatbestand des Amtsmissbrauchs verlange gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Missbrauch der Amtsgewalt in der Absicht sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen bzw. einem anderen einen Nachteil zufügen zu wollen. Ein solcher Missbrauch sei aber nur anzunehmen, wenn der Täter Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleihe, unrechtmässig anwende, d.h. kraft seines Amtes verfüge oder zwinge, wo es nicht geschehen dürfe. Daher seien nur einzelne Arten besonders wichtiger Amtspflichtverletzungen, die durch besondere Merkmale gekennzeichnet seien, dem Strafgesetzbuch zu unterstellen. Im Lichte dieser Rechtsprechung sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten des fraglichen Polizeibeamten zu erkennen, da der Beschwerdeführer sich gegenüber diesem in einer erhöhten Position befunden habe und eine PET-Flasche in der Hand haltend immer weiter auf diesen zugegangen sei, was vom Polizeibeamten als Drohung habe aufgefasst werden müssen, zumal zahlreiche Kundgebungsteilnehmer PET-Flaschen gegen die Einsatzkräfte geworfen hätten und dabei mindestens eine Polizistin verletzt worden sei.
3.3.2 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes, hat dann zu erfolgen, wenn das untersuchte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Dieser Einstellungsgrund setzt voraus, dass jeweils zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung aller in Frage kommenden Straftatbestände ganz offensichtlich nicht erfüllt ist (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 9, mit Hinweisen). Auch im Rahmen dieser Beurteilung ist der Grundsatz «in dubio pro duriore» (siehe E. 2.1 hiervor) zu beachten, d.h. bei sich aufwerfenden Ermessens-, Auslegungs- oder Wertungsfragen ist im Zweifel Anklage zu erheben und diese Fragen sind durch den Strafrichter zu entscheiden (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 19 f. mit Hinweisen).
3.3.3 Sodann ist auch eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO infolge von Rechtfertigungsgründen nur dann möglich, wenn das Vorliegen eines bestimmten Rechtfertigungsgrundes klar erstellt ist (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 11, mit Hinweisen; vgl. auch BGer 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.4).
3.3.4 Im Rahmen des Amtsmissbrauchs ist etwa der Einsatz von Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken, d.h. auch unsachlichen Beweggründen, oder auch der Einsatz unverhältnismässiger Mittel zu an sich legitimen Zwecken tatbestandsmässig (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 312 StGB N 10 f., mit weiteren Hinweisen). Das Vorliegen ausserordentlicher Umstände, welche Kompetenzüberschreitungen von Amtsträgern ausnahmsweise als zulässig erscheinen lassen, führen in der Regel schon aufgrund fehlender objektiver oder subjektiver Tatbestandsmässigkeit zur Straflosigkeit, können aber in seltenen Fällen auch zum Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes führen (Heimgartner, a.a.O., Art. 312 StGB N 24 f., mit Hinweisen). Ob die Staatsanwaltschaft vorliegend in der Sache eine Einstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b oder lit. c StPO (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes oder infolge des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes) vorgenommen hat, kann offenbleiben, da mit Blick auf den fraglichen Pfeffersprayeinsatz zum jetzigen Zeitpunkt weder ein Ausschluss der Tatbestandsmässigkeit noch der Rechtswidrigkeit als klar erstellt gelten können, wie sogleich aufzuzeigen ist.
3.3.5 So ist bei einer summarischen Durchsicht des bei den Akten liegenden Video- und Fotomaterials nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit einer PET-Flasche in der Hand auf den fraglichen Polizisten zugegangen wäre (siehe Verfahrensakten, USB-Stick «[...]», Video C0040, Laufzeit 00:08 ff. Minuten; vgl. auch Verfahrensakten, DVD «[...]/Strafanzeige Polizeigewalt», Video «RPReplay», Laufzeit 01:23 ff. Minuten). Prima vista hält der Beschwerdeführer vielmehr in der rechten Hand sein Handy zum Filmen der Szene vor der Rampe sowie in der linken Hand, welche er neben sich am Körper trägt, eine Mund-Nasen-Schutzmaske (Verfahrensakten, USB-Stick «[...]», Video C0040, Laufzeit 00:08 ff. Minuten). Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht (Beschwerde, act. 2, Rz. 13 f. und 29), scheint er zudem im Vorfeld zum Pfeffersprayeinsatz den fraglichen Polizeibeamten nicht sonderlich zu beachten, sondern sich auf das Filmen der Szene vor dem Polizeiwagen zu konzentrieren, was sowohl die Videoaufnahmen von aussen (siehe etwa act. 3, USB-Stick 1, Ordner [...], Unterordner [...] - Stick 1 [...], Video «C0016», Laufzeit 03:31 bis 04:00 Minuten) als auch das vom Beschwerdeführer selbst gefilmte Video nahelegen (act. 3, USB-Stick 2, Video «4.7», Laufzeit 00:00 bis 01:14 Minuten). Eine ebenfalls auf der Rampe befindliche Drittperson mit blauroter Kappe hat zwar offenbar eine kleine PET-Flasche, hält diese allerdings mit beiden Händen nah am Körper und wehrt nach dem Sprayeinsatz den Spray mit einer blossen Hand ab, während sie die Hand mit der PET-Flasche weiter nach unten richtet und nah am Körper hält (siehe etwa die Standbilder in den Verfahrensakten, act. 8, S. 72 f.; Verfahrensakten, USB-Stick «[...]», Video C0040, Laufzeit 00:08 ff. Minuten; vgl. auch act. 3, USB-Stick 2, Video «4.7», Laufzeit 00:00 ff. Minuten).
3.3.6 Auch die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten mehrfachen Flaschenwürfe seitens der Demonstrierenden gegen die Einsatzkräfte kann das Gericht bei summarischer Durchsicht der sich bei den Akten befindlichen Video- und Fotoaufnahmen nicht erkennen. Hingegen ergibt sich aus den Videosequenzen, dass viele Demonstrierende PET-Flaschen bei sich hatten und immer wieder aus diesen tranken. Allerdings war gemäss Videomaterial am 4. Juli 2020 sehr schönes Wetter, wobei sich die Temperaturen zur Zeit der Kundgebung um rund 26 Grad bewegt haben (vergleiche etwa https://de.weatherspark.com/h/d/56447/2020/7/4/Historisches-Wetter-am-Samstag-4.-Juli-2020-in-Basel-Schweiz#Figures-Temperature). Zudem war die Polizei soweit ersichtlich (bis auf eine Polizeimitarbeiterin, die sich bei den Polizeifahrzeugen aufhielt) durch Helme mit Visier und Schutzwesten etc. gut geschützt. Der Polizeieinsatzleiter, Maj. G____, gab anlässlich seiner Einvernahme vom 7. August 2020 an, «im Wissen um die hohen Temperaturen zu diesem Zeitpunkt» habe er via interne Logistik 150 0.5-Liter Flaschen Wasser angefordert, um sie den Demonstrierenden zur Verfügung zu stellen. Auch habe er bewilligt, dass Sympathisanten hinter der Polizeiabsperrung den Demonstrierenden Wasser in PET-Flaschen übergaben, wobei auch 1.5-Liter-Flaschen darunter gewesen seien (act. 3, Beilage 4, S. 6).
Auf dem vorhandenen Videomaterial ist sodann zu sehen, wie ein Sympathisant am Absperrband einem Polizisten mehrere Wasserflaschen gibt und in Richtung der eingekesselten Demonstrierenden zeigt; der Polizist nimmt die Wasserflaschen zunächst, schüttelt dann den Kopf und gibt diese zurück (siehe act. 3, USB-Stick 1, Ordner [...], Video «C0028», ab Laufzeit 00:45 Minuten). Prima vista sind auch vereinzelte Flaschenwürfe auf Bein- bzw. Bodenhöhe erkennbar, offenbar zur Wasserversorgung der Demonstrierenden und ohne erkennbare Absicht, Polizeibeamte zu treffen (siehe act. 3, USB-Stick 1, Ordner [...], Video «C0032», Laufzeit 01:30 ff. Minuten, sowie Video «C0035», Laufzeit 00:41 Minuten; vgl. hierzu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, Beschwerde, act. 2, Rn. 12).
Der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Flaschenwurf seitens einer demonstrierenden Person gegen eine Polizistin mit Verletzungsfolgen (Einstellungsverfügung, act. 1, Rz. 2.1) vermag als vorliegend nicht abzuklärender Einzelvorfall (vgl. dazu Polizeirapport vom 24. Juli 2020, act. 8, S. 96, 101 und 129) für sich genommen keine konkrete Angriffssituation seitens des Beschwerdeführers zu begründen.
Ob im Übrigen, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung (act. 1, Rz. 1) geltend macht, die Verkehrsachse Binningerstrasse/Heuwaage an einem Samstagnachmittag während der Sommerschulferien um 15:50 Uhr «stark frequentiert» war und infolge der unbewilligten Demonstration ein «Verkehrschaos» drohte, erscheint dem Gericht fraglich. Jedenfalls muten diese Details vorliegend nicht wesentlich an.
3.3.7 Nach dem Gesagten bestehen prima vista keine Anhaltspunkte für den von der Staatsanwaltschaft behaupteten (bevorstehenden) Angriff bzw. die Provokation durch den Beschwerdeführer im Vorfeld zum Pfeffersprayeinsatz. Auch die Jugendanwaltschaft ging in ihrer Einstellungsverfügung vom 6. August 2021 im Verfahren VJ.[...] gegen den Beschwerdeführer nicht von einem Angriff des Beschwerdeführers aus. Vielmehr führte sie aus, aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Videos und Standbildern werde ersichtlich, dass «der Einsatz des Pfeffersprays tatsächlich völlig unerwartet und ohne Vorwarnung» erfolgt sei und auch «eine akute Bedrohungssituation […] augenscheinlich nicht» vorgelegen habe (act. 3/6, S. 3).
Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Begründung ihres gegenüber der Jugendanwaltschaft diametral entgegengesetzten Beweisergebnisses, wonach im Jugendstrafverfahren der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen wegleitend seien, dieser Grundsatz im von der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren aber nicht gelte, weshalb diese nicht an den Entscheid der Jugendanwaltschaft gebunden sei (Stellungnahme, act. 7, S. 1), gehen an der Sache vorbei. Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich in Bezug an die Anforderungen an das Beweismaterial bzw. die Beweiswürdigung in keiner Form vom Erwachsenenstrafrecht, sondern sieht schlichtweg ein abweichendes Sanktionensystem vor. Angesichts dessen zeigt der Umstand, dass Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft zu so unterschiedlichen Schlüssen kommen, beispielhaft die Notwendigkeit einer eingehenden Würdigung des vorhandenen Beweismaterials durch ein Sachgericht auf und ist mithin für das vorliegende Verfahren durchaus von Relevanz.
3.3.8 Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft keine Ausführungen zur Tatbestandsmässigkeit des Pfeffersprayeinsatzes in Bezug auf den Tatbestand der Körperverletzung (Beschwerde, act. 2, Rz. 27) macht; ebenso wenig äussert sich die Staatsanwaltschaft zum Tatbestand der Tätlichkeiten. Dass in Bezug auf diese in Betracht kommenden Tatbestände jeweils zumindest ein Tatbestandsmerkmal ganz offensichtlich nicht erfüllt sei, was Voraussetzung für eine Einstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO wäre (siehe oben E. 3.3.2), macht die Staatsanwaltschaft von vornherein (zu Recht) nicht geltend. Soweit die Staatsanwaltschaft auch bezüglich allfälliger Delikte gegen Leib und Leben eine Angriffs- und Provokationssituation seitens des Beschwerdeführers anführt (vgl. act. 1, Rz. 2.1 in fine), so betrifft dies nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Rechtswidrigkeit (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem in E. 3.3.5 f. Ausgeführten kann das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, welcher die Rechtswidrigkeit einer allfälligen tatbestandsmässigen Körperverletzung bzw. Tätlichkeit aufheben würde, hier mitnichten als klar erstellt gelten (zu diesem Erfordernis für eine Einstellung siehe oben E. 3.3.3). Folglich darf das Strafverfahren auch mit Blick auf diese Tatbestände aufgrund der bestehenden Sachverhalts- und Wertungsfragen nicht mangels Tatbestandsmässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eingestellt werden.
3.4 Zusammenfassend betrachtet legen die zur Identität des vorliegend fraglichen Polizeibeamten dargelegten Indizien (siehe oben E. 3.2.3), die schnelle Abfolge der Ereignisse, die grösstenteils nicht auf den Pfeffersprayeinsatz bzw. die OD-Nummer des besagten Polizeibeamten fokussierte Kameraführung sowie das Erfordernis einer angemessenen Beurteilung des Gesamtkontextes und einer entsprechenden Einordnung des Vorfalls (deren Notwendigkeit die Staatsanwaltschaft letztlich selbst einräumt, siehe act. 1, Rz. 2.4) eine umfassende Würdigung der zahlreichen Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts durch ein Sachgericht – und nicht durch die Staatsanwaltschaft – nahe. Ebenso erscheint angesichts der aufgezeigten Unklarheiten und damit verbundenen Wertungsfragen die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens des fraglichen Polizeibeamten (einschliesslich der Prüfung allfälliger Rechtfertigungsgründe) nicht als Sache der Staatsanwaltschaft, sondern eines Sachgerichts. Zum aktuellen Zeitpunkt besteht jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht, dass sich der fragliche Polizeibeamte unter den gegebenen Umständen durch seinen Pfeffersprayeinsatz gegen den Beschwerdeführer strafbar gemacht haben könnte, womit auch genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche eine Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen (siehe hierzu Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N 15 mit Hinweisen).
Unter diesen Umständen durfte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Hinblick auf den dargelegten Grundsatz in dubio pro duriore (siehe oben E. 2.1) bezüglich der Straftatbestände, die durch den Pfeffersprayeinsatz erfüllt worden sein könnten, nicht einstellen, sodass die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Vielmehr sind zur Abklärung des Sachverhalts weitere Ermittlungen nötig. Insbesondere ist der Polizist mit der OD-Nummer B____ zu den Vorwürfen zu vernehmen. Weshalb, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (act. 1, Rn. 2.1), seine Einvernahme von vornherein keine Erkenntnisse bringen soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr könnte dieser bestätigen oder verneinen, dass er den fraglichen Pfeffersprayeinsatz vorgenommen hat sowie allenfalls seine Beweggründe für den Einsatz darlegen, sodass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich nicht mutmassen müsste, er habe sich angegriffen oder provoziert gefühlt. Während es sich beim Tatvorwurf der Amtsanmassung um ein Offizialdelikt handelt, liegen bezüglich des Vorwurfs der Körperverletzung bzw. allenfalls weiterer in Betracht fallender Antragsdelikte eine Strafanzeige sowie ein expliziter Strafantrag des Beschwerdeführers vor (siehe Verfahrensakten, S. 51 ff., insbesondere S. 52 sowie act. 3/7).
3.5 In Ziff. 3 seiner Rechtsbegehren ersucht der Beschwerdeführer um uneingeschränkte Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten und insbesondere um Herausgabe des personalisierten Aufgebots des Polizeieinsatzes vom 4. Juli 2020. Da in vorliegender Sache nur bezüglich des Polizeibeamten mit der OD-Nummer B____ ein hinreichender Tatverdacht besteht, sind die weiteren im personalisierten Aufgebot namentlich erwähnten Einsatzkräfte (aufgeschlüsselt nach OD-Nummer) für das vorliegende Strafverfahren nicht relevant. Von vornherein irrelevant und zudem als Informationen von schützenswertem Geheiminteresse zu qualifizieren sind sodann die organisatorisch-planerischen Bestandteile des Aufgebots (insbesondere das Organigramm und die besonderen Anordnungen). In teilweiser Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziff. 3 ist dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren, die Einsicht in das personalisierte Aufgebot des Polizeieinsatzes vom 4. Juli 2020 allerdings auf jene Informationen zu beschränken, welche sich auf den Polizeibeamten mit der OD-Nummer B____ und dessen Identität beziehen. Die übrigen Informationen im Aufgebot, insbesondere die Namen der übrigen Einsatzkräfte, das Organigramm und die besonderen Anordnungen, sind für die Akteneinsicht abzudecken. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus vollumfängliche Einsicht in das Aufgebot beantragt, ist sein Begehren abzuweisen.
3.6 Nach dem Erwogenen ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Unrecht verfügten Verfahrenseinstellung die Ursache für das Beschwerdeverfahren gesetzt. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3). Daher hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse (Art. 436 Abs. 3; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Gesetzbestimmung im Beschwerdeverfahren Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 14; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 436 N 4, mit weiteren Hinweisen; siehe zum Ganzen auch AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 4.2.1). Hierbei kann grundsätzlich auf die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2022 (act. 10) abgestellt werden, wonach sich der Aufwand des Rechtsvertreters auf 12.31 Stunden, zuzüglich CHF 145.50 Barauslagen, beläuft. Hinzu kommt ein Aufwand von 40 Minuten (0.66 Stunden) sowie Auslagen in Höhe von CHF 15.– im Zusammenhang mit der erforderlichen zweifachen Ausfertigung und Zustellung des act. 3/USB-Sticks 2 (siehe hierzu Verfügungen vom 14. und 21. Februar 2023 sowie Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2023). Der Aufwand des Rechtsvertreters ist zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen, sodass sich die zuzusprechende Parteientschädigung auf insgesamt CHF 3'665.05 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) beläuft.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 1. November 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückgewiesen.
Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um uneingeschränkte Akteneinsicht, insbesondere in das personalisierte Aufgebot des Polizeieinsatzes vom 4. Juli 2020 («Demo Basel Nazifrei-Prozess») der Kantonspolizei Basel-Stadt, wird teilweise gutgeheissen. Die Einsicht in das Aufgebot ist auf jene Informationen zu beschränken, welche sich auf den Polizeibeamten mit der OD-Nummer B____ und dessen Identität beziehen. Die übrigen Informationen im Aufgebot, insbesondere die Namen der übrigen Einsatzkräfte, das Organigramm und die besonderen Anordnungen, sind für die Akteneinsicht abzudecken. Das darüber hinausgehende Begehren um Einsicht in das Aufgebot wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'665.05 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.