Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.171

 

ENTSCHEID

 

vom 16. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegner

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10. November 2022

 

betreffend Akteneinsicht

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde gemäss Polizeirapport vom 6. Dezember 2021 Opfer häuslicher Gewalt durch ihren Partner. Noch am selben Tag verzichtete die Beschwerdeführerin auf einen Strafantrag. In den weiteren Untersuchungen verzichtete die Beschwerdeführerin ausserdem auf eine Aussage zum Vorfall vom 6. Dezember 2021. Gemäss Polizeieinsatz und -rapport vom 30. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin erneut Opfer von häuslicher Gewalt und stellte gleichentags noch einen Strafantrag wegen Körperverletzung, Tätlichkeit und Sachbeschädigung gegen ihren Partner. Im Zusammenhang mit dem Strafantrag wurde ihr ausserdem das Informationsblatt betreffend die Stellung als Privatklägerin ausgehändigt. Am 6. Juni 2022 teilte die Beschwerdeführerin Herrn [...], Detektiv, per Mail mit, dass sie die Anzeige vom 30. April 2022 zurückziehe. Am 17. Juni 2022 folgte sodann eine schriftliche Desinteresseerklärung der Beschwerdeführerin.

 

Mit Schreiben vom 8. November 2022 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass der Abschluss der Untersuchung des Verfahrens VT.[...] bevorstehe und dass innert der angesetzten Frist weitere Anträge gestellt werden könnten. Neben zwei Einstellungsverfügungen ergingen vier Anklageerhebungen aufgrund von Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Eine Anklageerhebung erfolgte aufgrund versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher (teilweise versuchter) einfacher Körperverletzung (heterosexueller Lebenspartner) und versuchter Nötigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin, begangen zwischen dem 6. Dezember 2021 und dem 30. April 2022. Weiter führte die Staatsanwaltschaft an, dass allfällige Beweisanträge bis zum 22. November 2022 zu stellen seien. Innerhalb dieser Frist habe die geschädigte Person die letzte Gelegenheit, zu erklären, ob sie sich als Privatklägerin am Verfahren beteiligen und in diesem Parteirechte ausüben (und insbesondere eine Zivilforderung gegen die beschuldigte Person geltend machen) wolle. Andernfalls werde davon ausgegangen, dass die geschädigte Person auf eine Beteiligung am vorliegenden Verfahren als Privatklägerschaft verzichte. Dies gelte insbesondere auch für Geschädigte, welche bereits Strafantrag gestellt hätten. Der Strafantrag gelte jedoch nicht als zurückgezogen, indes werde der Verzicht auf die Wahrnehmung von Zivilforderungen angenommen.

 

Mit Schreiben vom 9. November 2022 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht. Am 10. November 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass das Gesuch um Akteneinsicht vom 9. November 2022 (abermals) abgewiesen werde. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. November 2022 beim Appellationsgericht angemeldet hat. Am 1. Dezember 2022 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde vom 18. November 2022 Stellung genommen und verlangt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, eventualiter diese abzuweisen sei. Mit Replik vom 3. Januar 2022 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde bekräftigt.

 

In der zwischenzeitlich angesetzten und noch bevorstehenden Hauptverhandlung wurde die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson (ohne Privatklägereigenschaft) vor das Strafgericht Basel-Stadt geladen. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 teilte Advokat B____ der Instruktionsrichterin des Strafgerichts mit, dass er die Beschwerdeführerin zur Befragung begleiten werde und beantragte diesbezüglich die unentgeltliche Rechtspflege.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde an die Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Am 7. Oktober 2022 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft ein erstes Mal um Akteneinsicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung. Dieses Gesuch wurde am 19. Oktober 2022 durch die Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass gemäss Art. 101 Abs. 1 StGB [recte: StPO] ausschliesslich Parteien zur Einsicht berechtigt seien, wobei gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO in der Untersuchung nur die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft als Parteien gelten würden. Da die Beschwerdeführerin die Strafanträge soweit möglich ausdrücklich zurückgezogen, ihr allgemeines Desinteresse erklärt und keine Zivilforderung gestellt habe, gelte sie nicht als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO. Mit Gesuch vom 9. November 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Akteneinsicht, woraufhin die Staatsanwaltschaft auch dieses zweite Gesuch mit Verfügung vom 10. November 2022 mit derselben Begründung abwies.

 

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass die Verfügung vom 10. November 2022 ihr Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO, eventualiter Art. 101 Abs. 3 StPO verletze. Sie habe als Partei im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO zu gelten, welcher Akteneinsicht zu gewähren sei. Dies zumal ihr die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung zugestellt worden sei, in welcher die Anklageerhebung von Delikten zu ihrem Nachteil in Aussicht gestellt und mit welcher ihr eine Frist zur Mitteilung, ob sie eine Beteiligung als Privatklägerin anstrebe, mitgeteilt worden war. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin wider Erwarten nicht als Partei im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO angesehen werden sollte, habe sie als Dritte ein schützenswertes Interesse an einer Akteneinsicht und es sei ihr aufgrund von Art. 101 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu gewähren (Beschwerde, act. 2, S. 3).

 

2.1.1   Das Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist Bestandteil des von Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Botschaft zur StPO, in: BBl 2006 S. 1085 ff., 1161). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – demnach spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (vgl. AGE BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E. 3.1). Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern sowie berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Partei im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und – im Haupt- und Rechtsmittelverfahren – die Staatsanwaltschaft. Demnach muss die Beschwerdeführerin, um Akteneinsicht erhalten zu können, Partei des vorliegenden Strafverfahrens sein.

 

2.1.2   Im vorliegenden Strafverfahren VT.[...] erklärte die Beschwerdeführerin – welche bereits seit dem 31. Mai 2022 anwaltlich vertreten war (Strafakten, act. 6, Ordner 1, S. 235) – am 6. Juni 2022 den Rückzug ihres Strafantrags (act. 6, Ordner 9, S. 70); am 17. Juni 2022 folgte die Desinteresseerklärung (act. 6, Ordner 9, S. 85). Nachdem die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2022 bereits ein erstes und am 9. November 2022 ein zweites – vorliegend zu beurteilendes – Gesuch um Akteneinsicht gestellt hatte, welche von der Staatsanwaltschaft jeweils mit derselben Begründung, dass ausschliesslich Parteien zur Akteneinsicht berechtigt seien, mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 bzw. mit – hier angefochtener – Verfügung vom 10. November 2022 (siehe E. 2.1) abgewiesen worden waren, stellte die Beschwerdeführerin am 18. November 2022, d.h. am gleichen Tag, an dem die vorliegende Beschwerde erhoben wurde, ein erneutes (drittes) Gesuch um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Dieses Gesuch wies die Staatsanwaltschaft am 21. November abermals mit der Begründung ab, dass während geschädigte Personen vor ihrer Konstituierung als Privatkläger aufgrund von Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 StPO speziell im Hinblick auf die möglicherweise noch folgende Stellung als Verfahrensbeteiligte den Parteien gleichgestellt seien und grundsätzlich Akteneinsichtsrecht besitzen würden (vgl. BGE 137 IV 280; BGer 1B_581/2012 vom 27. November 2012 E. 2.5), die Beschwerdeführerin mit Abgabe ihrer Desinteresseerklärung nach Art. 120 StPO ausdrücklich, endgültig und uneingeschränkt auf sämtliche ihr zustehenden Rechte verzichtet habe. Neben dem, dass sie sich im vorliegenden Verfahren folglich gar nie mehr als Straf- und Zivilklägerin konsultieren könne, allfällige Vorbringen ihrerseits somit ohnehin in jedem Fall ungehört bleiben müssten und eine Rechtsberatung damit von vornherein überflüssig erscheine, habe sie mit ihrer Desinteresseerklärung auch auf ihr Recht auf Akteneinsicht verzichtet (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, act. 4 und Beilage act. 5).

 

In ihrer Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde bringt die Staatsanwaltschaft vor, die Beschwerdeführerin räume in ihrem Gesuch vom 18. November 2022 sowie auch in der Beschwerdeschrift zumindest implizit ein, dass sie tatsächlich keine Parteistellung innehabe und die Desinteresseerklärung an keinem Willensmangel leide. Anstatt aber den Ausgang ihres (dritten) Akteneinsichtsgesuchs vom 18. November 2022 abzuwarten, habe die Beschwerdeführerin gleichzeitig die vorliegende Beschwerde erhoben, mit dem zusätzlichen Vorbringen, dass sie als Dritte im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO zu betrachten sei. Diese Beschwerde sei demnach rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus erscheine das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, an der Gewährung der Akteneinsicht sowie an die geltend gemachte unentgeltliche Rechtspflege/-vertretung bei bestehender Desinteresseerklärung höchst fraglich. Weiter hätten der Beschwerdeführerin die Wirkungen der Desinteresseerklärung klar sein müssen. Sie könne sich demnach auch nicht darauf berufen, dass die Beweisantragsfrist und die ebenfalls auf der Abschlussmitteilung vermerkte Möglichkeit sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, auf die Beschwerdeführerin bezogen gewesen sei. Die Abschlussmitteilung sei der Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer speziellen Beziehungssituation zwischen ihr und dem Beschuldigten mitgeteilt worden, wobei auch dies nicht hätte erfolgen müssen (act. 4).

 

Mit einer Desinteresseerklärung bringt eine geschädigte Person in einem Strafverfahren zum Ausdruck, dass sie an der Strafverfolgung und Bestrafung des Beschuldigten kein Interesse hat. Bei Antragsdelikten gilt die Desinteresseerklärung in der Regel als Rückzug des Strafantrags, wenn diese eindeutig und vorbehaltslos erfolgt. Die Desinteresseerklärung wird dem Verzicht auf die Privatklägerschaft gemäss Art. 120 StPO gleichgesetzt (Baumann Lorant, Desinteresseerklärung: Das ist zu berücksichtigen, in: Plädoyer 3/2017, S. 39; BGE 143 IV 104 E. 5.1; BGer 6B_527/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 5.1 und 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.4). Bei Offizialdelikten hingegen hat die Desinteresseerklärung keine verfahrensbeendende Wirkung. Weiter entfaltet die vorbehaltslose Desinteresseerklärung die Wirkung von Art. 120 StPO. Sie ist endgültig und mit dieser entfallen auch die Teilnahme- und Verfahrensrechte des Geschädigten, namentlich auch das Akteneinsichtsrecht (Baumann Lorant, a.a.O, S. 40).

 

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bei sämtlichen Antragsdelikten die Strafanträge zurückgezogen und bei den Offizialdelikten eine Desinteresseeklärung abgegeben, womit sie in der Folge keine Zivilforderungen geltend machen kann. Die Beschwerdeführerin hat folglich im vorliegenden Verfahren mit ihrer Desinteresseerklärung auf die Teilnahme- und Verfahrensrechte, insbesondere auf das Recht als Privatklägerin geführt und behandelt zu werden, verzichtet. Demnach geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die Staatsanwaltschaft das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO verletzt hat, fehl.

 

2.1.3   Als Eventualantrag bringt die Beschwerdeführerin erst mit Beschwerde (und entgegen ihrem Akteneinsichtsgesuch vom 9. November 2022) vor, sie sei – sofern sie nicht als Partei gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO betrachtet werde – als Dritte zur Akteneinsicht berechtigt.

 

Verlangen Dritte gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO Akteneinsicht in hängige Strafverfahren, so haben sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse – insbesondere beruflicher Art – nachzuweisen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein schützenswertes Interesse von Dritten nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen. Ob das Interesse eines Dritten als schutzwürdig angesehen werden kann, ist durch das Gericht im Einzelfall zu beurteilen (Brüschweiler/Grünig, in: Zürcher Kommentar StPO, 2020, Art. 101 N 11; BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.5 f.). Gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO ist die geschädigte Person jedoch eine Verfahrensbeteiligte und keine «Dritte» im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO. Die Verfahrensrechte der geschädigten Person ergeben sich in erster Linie aus Art. 105 Abs. 2 StPO. Hiernach haben Verfahrensbeteiligte die gleichen Rechte wie Parteien nach Art. 104 Abs. 1 StPO, wenn sie durch das Verfahren unmittelbar betroffen sind (Küffer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 105 N 9 ff. [Hervorhebungen hinzugefügt]). Die Beschwerdeführerin hat als geschädigte Person jedoch mit ihrer Desinteressenerklärung unwiderruflich auf ihre Stellung als Privatklägerin und damit auf ihre Parteirechte verzichtet. Folglich ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Strafverfahren in ihren Rechten nicht unmittelbar betroffen und sie hat auch keine eigenen Interessen zu wahren, weshalb ihr als andere «Verfahrensbeteiligte» gestützt auf Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 StPO kein Akteneinsichtsrecht zusteht. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin auch kein schützenswertes Interesse gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO zu belegen.

 

2.2

2.2.1   Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführerin als «andere Verfahrensbeteiligte» respektive als geschädigte Person grundsätzlich die Möglichkeit einer Akteneinsicht offenstehen würde, sie jedoch aufgrund ihrer Desinteressenerklärung auf diese verzichtet hat. Demnach geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie ohne Akteneinsicht ihre Rechte nicht sachgerecht und hinreichend wirksam wahrnehmen könne, welche ihr die Staatsanwaltschaft in der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung ausdrücklich einräume, fehl. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die von der Staatsanwaltschaft fälschlicherweise zugestellte Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO vom 8. November 2022 keine Parteistellung zu begründen vermag. Eine Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO erfolgt bei Abschluss der Untersuchungen in einem Strafverfahren. Diese Mitteilung ist (nur) den Parteien und den Geschädigten – welche noch nicht auf ihre Rechte verzichtet haben – zuzustellen (Steiner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 318 N 3).

 

2.2.2   Vorliegend kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Strafverfahren immer wieder unkooperativ verhalten und sie gegenüber der Ermittlungsbehörde mehrfach klar zu erkennen gegeben hat, dass sie an der strafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten [...] kein Interesse hat, so dass in Bezug auf den Rückzug des Strafantrags und die Abgabe der Desinteresseerklärung das Vorliegen eines Willensmangels zum Vornherein ausscheidet, was auch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird (act. 2 S. 5), zumal die Beschwerdeführerin bereits im Ermittlungsverfahren, beziehungsweise bei der Abgabe der Desinteressenerklärung und dem Rückzug des Strafantrages, zwar nicht durch den aktuellen Rechtsanwalt, wohl aber durch eine unter anderem auch im Opferhilferecht tätige Rechtsanwältin vertreten war. Sie könnte sich demzufolge auch nicht auf einen allfälligen Willensmangel berufen.

 

2.3      Letztlich beantragt die Beschwerdeführerin die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Sie sei von der Sozialhilfe abhängig und somit nicht in der Lage, einen Gerichtskostenvorschuss oder die Anwaltskosten zu bezahlen. Aufgrund der sich diesem Beschwerdeverfahren stellenden, nicht einfach zu beantwortenden Rechtsfragen sei die Beschwerdeführerin zudem auf den Beizug eines Rechtsanwaltes angewiesen. Ohne diesen könne sie ihre Rechte nicht sachgerecht und wirksam wahrnehmen.

 

Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit des Betroffenen, die Nichtaussichtslosigkeit sowie die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung, um die Rechte der bedürftigen Person zu wahren (vgl. § 15 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [SG 153.810]; BGE 130 I 108 E. 2.2; VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1, VD.2017.184 vom 6. November 2017 E. 5.1).

 

Es muss aufgrund der obigen Ausführungen (E. 2.2.2) ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Auswirkungen des Rückzuges des Strafantrags sowie der Desinteresseerklärung bekannt waren. Die Beschwerde muss somit als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Da es indessen von der Staatsanwaltschaft nicht richtig war, trotz Vorliegens einer Desinteresseerklärung und eines Rückzugs des Strafantrags, der Beschwerdeführerin den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung anzukünden und Frist für allfällige Beweisanträge zu setzen, wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

 

Der Umstände halber wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Kim Suter

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.