Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.174

BES.2022.175

 

ENTSCHEID

 

vom 8. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                        Beschwerdeführerin 1

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

B____, geb. [...]                                                        Beschwerdeführerin 2

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 8. November 2022

 

betreffend Parteientschädigung bei Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) wurden mit Strafbefehl vom 6. September bzw. 8. September 2021 wegen Übertretung der Covid-19-Verordnung schuldig gesprochen und zu einer Busse von je CHF 100.00 verurteilt. Beide Beschwerdeführerinnen erhoben mittels Eingaben vom 17. September 2021 Einsprache gegen den sie betreffenden Strafbefehl. Beiden wurde je mit Schreiben vom 14. September 2022 der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt und die Einstellung des Verfahrens mittels Einstellungsverfügung angekündigt. Die Frist zur Einreichung allfälliger Beweisanträge sowie Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche wurde in beiden Verfahren bis am 7. November 2022 peremptorisch erstreckt. Mit Eingaben vom 4. November 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen die ihren Anwaltskosten entsprechenden Honorarnoten von CHF 571.40 (Beschwerdeführerin 1) bzw. CHF 570.35 (Beschwerdeführerin 2) ein. In den Einstellungsverfügungen vom 8. November 2022 wurden die Verfahren mangels Beweises des Tatbestands eingestellt und die jeweiligen Entschädigungsbegehren abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerinnen haben mit Eingaben vom 21. November 2022 gegen die Einstellungsverfügungen Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben und die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren beantragt. Mit Eingaben vom 15. Dezember 2022 hat die Staatsanwaltschaft zu beiden Beschwerden Stellung genommen und deren Abweisung beantragt. Die Beschwerdeführerinnen haben mit Eingaben vom 15. Februar 2022 auf die Stellungnahme repliziert und an ihren Rechtsbegehren festgehalten.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerinnen sind Adressatinnen der jeweiligen Einstellungsverfügung. Damit haben beide ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der jeweils angefochtenen Verfügung und sind zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobenen Beschwerden ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

 

1.3      Aufgrund des engen Sachzusammenhangs werden die beiden Beschwerden BES.2022.174 und BES.2022.175 gemäss Art. 30 StPO antragsgemäss vereinigt.

 

2.

2.1      In den Einstellungsverfügungen vom 8. November 2022 (jeweils act. 1) wird das Nichtausrichten einer Entschädigung der durch den Beizug eines Wahlverteidigers entstandenen Kosten damit begründet, dass dieser nicht gerechtfertigt gewesen sei. Es habe sich einerseits beim Tatvorwurf um eine Bagatelle gehandelt, andererseits habe die Schwere des Tatvorwurfs sowie der Grad der Komplexität des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung keinen objektiv begründeten Anlass geliefert, eine Wahlverteidigung beizuziehen. Die Beschwerdeführerinnen hätten eine Einsprache gegen den sie betreffenden Strafbefehl auch ohne Beizug eines Anwalts vornehmen können. In ihren Stellungnahmen (jeweils act. 4) ergänzt die Staatsanwaltschaft, dass der Beitrag des Wahlverteidigers einzig darin bestanden habe, eine unbegründete Einsprache einzureichen und um Zustellung der Verfahrensakten zu ersuchen.

 

2.2      Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die staatsanwaltschaftliche Begründung den in Art. 429 StPO statuierten Anspruch auf Entschädigung bei Verfahrenseinstellung verletze. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien an die Angemessenheit der Inanspruchnahme einer Wahlverteidigung keine hohen Anforderungen zu stellen. Auch bei blossen Übertretungen bestehe ein Anspruch auf Entschädigung, wenn der Rechtsanwalt erst nach Ergehen eines Strafbefehls beigezogen worden sei. Das Bundesgericht habe im Entscheid BGE 142 IV 45 E. 2.2 (= Pra 2016 Nr. 76) festgehalten, dass die Inanspruchnahme eines Anwalts angemessen erscheine, wenn die beschuldigte Person vor der Verurteilung mittels Strafbefehls keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe. In beiden Verfahren sei der Verteidiger erst nach Erlass des Strafbefehls beigezogen worden und in beiden Verfahren sei den Beschwerdeführerinnen von der Staatsanwaltschaft nicht die Möglichkeit gewährt worden, sich zur Angelegenheit zu äussern. Zudem dürfe nicht retrospektiv beurteilt werden, ob eine anwaltliche Vertretung angezeigt gewesen sei oder nicht. Zum damaligen Zeitpunkt sei es für die rechtsunkundigen Beschwerdeführerinnen aufgrund der politischen Komponente der unbewilligten Kundgebung nicht absehbar gewesen, ob ihre Verfahren rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten mit sich bringen würden. Hinzu komme, dass die damals geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen hinsichtlich der COVID-19-Pandemie nur schwer fassbar gewesen seien, weshalb die Mandatierung eines Anwalts angezeigt gewesen sei.

 

3.

3.1      Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Damit von einer angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte ausgegangen werden kann, muss sich sowohl der Beizug der Wahlverteidigung als auch deren betriebener Aufwand als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1). Angemessenheit hinsichtlich des Beizugs wird namentlich dann angenommen, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs, dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen aus objektiver Sicht begründeten Anlass hatte, anwaltliche Unterstützung beizuziehen (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 429 N 13). In der Lehre wird mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vertreten, dass bei blossen Übertretungen im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen sei, ob der Beizug einer Wahlverteidigung angemessen ist (Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg], Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 429 N 4a m.V.a. BGer 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.5, 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; 6B_1105/2014 vom 11. Februar 2016 E. 2.1).

 

3.2      Der von den Beschwerdeführerinnen zitierte BGE 142 IV 45 (oben E. 2.2) unterscheidet sich von ihrer eigenen Konstellation dadurch, dass in jenem Verfahren überhaupt keine Anhörung vor dem Erlass des Strafbefehls stattgefunden hat. Demgegenüber hatten die Beschwerdeführerinnen mit der Zustellung der Übertretungsanzeige vom 19. Juni bzw. 3. Juli 2020 (jeweils act. 5, PDF S. 2), also vor dem Erlass des Strafbefehls, die Möglichkeit, den Vorwurf zu akzeptieren und die Busse in Höhe von CHF 100.– zu bezahlen oder sich zum Vorwurf zu äussern bzw. den Sachverhalt zu bestreiten. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin 1 Gebrauch gemacht, indem sie mit Eingabe vom 3. Juli 2020 Einsprache erhoben und damit sinngemäss den Sachverhalt bestritten hat (BES.2022.174, act. 5, PDF S. 3). Diese Eingabe wurde mit Schreiben der Kantonspolizei beantwortet und die weiteren Verfahrensschritte, insbesondere die Einleitung eines ordentlichen Strafverfahrens angekündigt (BES.2022.174, act. 5, PDF S. 5). Auch der Beschwerdeführerin 2 wurde diese Möglichkeit gewährt, allerdings machte diese keinen Gebrauch davon. Damit wurde entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen in beiden Fällen die Möglichkeit gegeben, sich zur Angelegenheit zu äussern. Im von den Beschwerdeführerinnen angeführten Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 heisst es in Erwägung 2.3.1, dass bei blossen Übertretungen dann von einem Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten ausgegangen werden könne, wenn die anwaltliche Vertretung erst nach Ergehen des Strafbefehls beigezogen und die Übertretung mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt worden sei. Abgesehen davon, dass es in diesem Entscheid um die Höhe der angemessenen Entschädigung und nicht um den Anspruch an sich ging, kann offengelassen werden, ob vorliegend von einer hartnäckigen Verfolgung gesprochen werden kann.

 

3.3      Den Beschwerdeführerinnen ist nämlich insofern zuzustimmen, als die damals geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen betreffend die Eindämmung der COVID-19-Pandemie nicht besonders übersichtlich waren und für juristische Laien nicht genügend beurteilbar war, ob sich das Kostenrisiko eines ordentlichen Verfahrens bzw. eines Einspracheverfahrens einzugehen lohnte. Es handelt sich vorliegend zwar in tatsächlicher Hinsicht um eine Bagatelle, allerdings war und ist die rechtliche Würdigung der COVID-19-Bestimmungen nicht einfach, was sich nicht zuletzt an der nachträglichen Einstellung des Verfahrens gezeigt hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war der Beizug einer Wahlverteidigung vorliegend aus objektiver Sicht nachvollziehbar und der jeweils geltend gemachte Aufwand bzw. die Entschädigungen in geltend gemachter Höhe von CHF 571.40 (Beschwerdeführerin 1) bzw. CHF 570.35 (Beschwerdeführerin 2) auch angemessen.

 

4.

4.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit der zu Unrecht in der Einstellungsverfügung abgewiesenen Parteientschädigung die Ursache für das Beschwerdeverfahren gesetzt. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3). Daher haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse (Art. 436 Abs. 3; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Gesetzbestimmung im Beschwerdeverfahren: Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 436 N 14; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 436 N 4, mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 4.2.1). Die von den Beschwerdeführerinnen für das Beschwerdeverfahren eingereichten Honorarnoten belaufen sich (inkl. Auslagen und MWST) auf CHF 1'094.35 für die Beschwerdeführerin 1 und CHF 1'056.95 für die Beschwerdeführerin 2.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerdeverfahren BES.2022.174 und BES.2022.175 werden vereinigt.

 

In Gutheissung der Beschwerden wird jeweils Ziff. 3 der beiden Einstellungsverfügungen vom 8. November 2022 aufgehoben. Die Entschädigungsbegehren in Höhe von CHF 571.40 für A____ und CHF 570.35 für B____ werden zu Lasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gutgeheissen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

A____ wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'094.35 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.

 

B____ wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'056.95 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin 1

-       Beschwerdeführerin 2

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Dennis Zingg

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.