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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.177
ENTSCHEID
vom 17. Januar 2023
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. November 2022
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Dezember 2019 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) der mehrfachen vorsätzlichen Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis nach Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihr Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 205.30 auferlegt. Der Strafbefehl lag als eingeschriebene Sendung bis zum 27. September 2019 zur Abholung bereit. Am 15. Januar 2020 traf die nicht abgeholte Sendung wieder bei der Staatsanwaltschaft ein.
Gegen den Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 4. November 2022 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Am 9. November 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt unter dem Hinweis, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft die Einsprache zu spät erhoben wurde. Mit Verfügung vom 11. November 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, die Einsprache sei verspätet eingereicht worden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
Gegen diese Verfügung richtet sich die beim Strafgericht eingereichte Beschwerde vom 28. November 2022. Dieses leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde weiter.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 11. November 2022 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin per Einschreiben versandt, die Sendung konnte ihr jedoch nicht zugestellt werden und wurde nach Ablauf der Abholungsfrist dem Strafgericht mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert (Strafakten, act.4, S. 23). Sie wurde der Beschwerdeführerin in der Folge am 25. November 2022 erneut zugesandt und am 28. November 2022 zugestellt (act. 4, S. 25 f.).
Nach der gesetzlichen Regelung und ständiger Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht nur dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie (theoretisch) zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt erachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 80 Abs. 4 lit. a StPO). Die Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Sie gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3).
Die Abholfrist der eingeschriebenen Sendung, mit welcher der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung erstmals zugesandt worden war, lief bis zum 22. November 2022 (act. 4, S. 23). An diesem Tag griff die Zustellfiktion. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen begann somit am folgenden Tag zu laufen und endete am 2. Dezember 2022. Die auf den 28. November 2022 datierte und am 29. November 2022 per Post versendete Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig (act. 4, S. 28), sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Strafgericht ist auf die Einsprache vom 4. November 2022 nicht eingetreten, weil diese verspätet erhoben worden sei. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin keine Ausführungen. Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Strecke, auf welcher sie fünf Mal ohne gültigen Führerausweis Zug gefahren sei, im Jahr 2019 nicht gefahren sei. Sie habe keine finanziellen Mittel sowie auch keinen Grund nach Basel zu fahren. Weiter habe sie von der SBB keinerlei Busse bekommen, denn diese hätte sie bezahlt (Beschwerde, act. 3). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde somit lediglich materielle Ausführungen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird jedoch nicht materiell über den Strafbefehl befunden, sondern nur darüber, ob das Strafgericht zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 4. November 2022 eingetreten ist. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Einsprache der Beschwerdeführerin rechtzeitig erfolgte.
2.2 Der Strafbefehl vom 18. Dezember 2019 lag bis zum 27. Dezember 2019 zur Abholung auf der Post bereit (act. 4, S. 11). Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Wird diese nicht entgegengenommen, auf der Poststelle hinterlegt und unterbleibt die Abholung, gilt – wie bereits dargelegt (E. 1.2) – die Zustellfiktion. Folglich begann die Einsprachefrist am 28. Dezember 2019 und endete am 6. Januar 2020. Eine Einsprache wäre bis zum 7. Januar 2020 zu erheben gewesen, da es sich beim 6. Januar 2020 um einen Sonntag handelte. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Einsprache vom 4. November 2022 offensichtlich zu spät ein.
Sofern die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, wonach sie die Zugstrecken nicht gefahren sei, sinngemäss geltend machen möchte, dass sie nicht mit fristauslösenden Sendungen zu rechnen gehabt habe, ist dies nicht zu hören. Die Beschwerdeführerin wurde vom 1. August 2019 bis zum 20. Oktober 2019 insgesamt fünfmal in einem Zug der SBB einer Kontrolle unterzogen, ohne dass sie im Besitz eines gültigen Fahrausweises war. Sie wies sich jeweils mit einem Ausländerausweis C aus und bestätigte ihre Angaben jeweils mit ihrer Unterschrift (act. 4, S. 4-8). Die Beschwerdeführerin musste somit in dieser Angelegenheit mit weiterer Korrespondenz rechnen, womit die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung gelangt.
3.
Nach dem Gesagten ist das Strafgericht mit Verfügung vom 11. November 2022 zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Strafgerichts vom 11. November 2022 ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin deshalb grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.