Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.17

 

ENTSCHEID

 

vom 5. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Janick Dettwiler

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o [...]

[...]

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Dezember 2021

 

betreffend Eintretensvoraussetzungen

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. März 2021 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung), Fahren ohne Haftpflichtversicherung i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (mehrfache Begehung) und der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (mehrfache Begehung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1’300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 338.80 verurteilt. Dagegen hat A____ mit Schreiben vom 28. März 2021 Einsprache erhoben, welche die Staatsanwaltschaft aufgrund des Festhaltens am Strafbefehl mit Schreiben vom 9. April 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Mit Vorladung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juli 2021 wurde A____ zur Hauptverhandlung am 13. August 2021 vorgeladen. Bei der Hauptverhandlung vom 13. August 2021 wurde das Verfahren ausgestellt und A____ mit Verfügung vom 18. August 2021 eine Frist bis zum 30. September 2021 zur Einreichung eines Versicherungsnachweises gewährt. A____ forderte mit Schreiben vom 30. September 2021 eine Erstreckung der Frist, welche ihm mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 gewährt wurde. Mit Vorladung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. November 2021 wurde A____ erneut zur Hauptverhandlung am 17. Dezember 2021 vorgeladen. Dabei wurde u.a. wiederum darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben an der Hauptverhandlung die Einsprache als zurückgezogen gelte und dem Einsprechenden zusätzliche Kosten berechnet werden könnten. Obwohl A____ die eingeschriebene Sendung am 24. November 2021 zugestellt werden konnte, blieb er der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2022 schrieb das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache als zurückgezogen ab. Mit einem an das Appellationsgericht gerichteten Schreiben vom 10. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen sinngemäss Beschwerde.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Dezember 2021, mit welcher die Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. März 2021 gegen den Strafbefehl der StaatsanwaltschaftBasel-Stadt vom 9. März 2021 als zurückgezogen abgeschrieben worden ist. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; AGE BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 1, BES.2019.202 vom 4. November 2019 E. 1.1).

 

1.2

1.2.1   Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen(Art. 396 Abs. 1 StPO). Deren Inhalt richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis lit. c StPO). Die Pflicht, die Beschwerde zu begründen, bezieht sich somit auch auf die Beschwerdelegitimation. In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund (und damit eine Beschwer) gegeben ist. Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch. Das bedeutet, dass bereits die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend umrissenen Sinne zu enthalten hat (BGE 133 II 400 E. 2 S. 404; BGer 1B_709/2011 vom 9. Juli 2012 E. 1.3.2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 386; OGer ZH UH130041 vom 26. April 2013 E. 1.4; KGer GR SK2 15 22 vom 15. Dezember 2015 E. 1b; vgl. zum Ganzen AGE BES.2018.74 vom 10. August 2018 E. 1.5). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den Einzelheiten auseinanderzusetzen. Zwar ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Jurist, so dass die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben, was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (vgl. statt vieler AGE BES.2017.174 vom 13. März 2018 E. 1.3.2, mit Hinweisen).

 

Bei rechtzeitig eingereichten, jedoch ungenügenden Rechtsmittelschriften ist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, und zwar über den Gesetzestext hinaus auch bei blossen Formmängeln (wie vergessener Unterschrift, fehlender Vollmacht oder Textfehlern), was sich aus Art. 110 StPO ergibt. Auch unter dem Aspekt des Verbots des überspitzten Formalismus kann eine Rechtsmitteleingabe zur Nachbesserung zurückzuweisen sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 385 StPO N 5; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 385 StPO N 3; BGE 94 I 523, 92 I 13 E. 2, 86 I 4).

 

1.2.2   Im vorliegenden Fall wurde die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Dezember 2021 dem Beschwerdeführer am 29. Dezember zugestellt (act. 3 S. 77). Dieser übergab seine Eingabe, welche sinngemäss als Beschwerde zu qualifizieren ist, am 10. Januar 2022 der Schweizerischen Post (act. 2). Damit hat er an sich fristgerecht Beschwerde erhoben. Jedoch fehlten Beweise für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme. Deshalb wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2022 aufgefordert, die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, die ihn an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2021 hinderten, mit einem entsprechenden Arztzeugnis bzw. entsprechenden Unterlagen zu dokumentieren. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, sollte er dieser Aufforderung innert der ihm angesetzten Frist nicht nachkommen.

 

Die versendete Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt, weshalb sie gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt gilt.

 

Da der Beschwerdeführer innert der grosszügigen Frist die von ihm verlangten Unterlagen nicht eingereicht hat, fehlen die Beweismittel und damit eine genügende Begründung der Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO ist deshalb auf die ungenügend begründete Beschwerde (nach Ablauf der Nachfrist) nicht einzutreten.

 

2.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet (vgl. § 40 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               BLaw Janick Dettwiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.