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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.180
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. November 2022
betreffend Abweisung von Beweisanträgen
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 19. August 2022 wurde A____ der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.‒ verurteilt. Eine bedingte Vorstrafe wurde vollziehbar erklärt und dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl wurde Einsprache erhoben und der Fall in der Folge zur Beurteilung ans Strafgericht überwiesen. Im Rahmen der auf den 20. Dezember 2022 angesetzten Hauptverhandlung wird ein Einzelgericht des Strafgerichts über die Sache befinden. Mit Verfügung vom 4. November 2022 wies der Strafgerichtspräsident Beweisanträge des Beschuldigten vom 12. und 17. Oktober 2022 ab.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 15. November 2022 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Konzeptvereinbarungen zwischen [...] und [...] müssten als Beweismittel vorliegen und seien den Parteien im Vorfeld zur Verhandlung zukommen zu lassen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 13 m.w.H.).
Art 331 Abs. 1 der Strafprozessordnung hält fest, dass die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie setzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Abs. 2). In Abs. 3 der Bestimmung ist klar geregelt, dass die Verfahrensleitung den Parteien mit kurzer Begründung mitteilt, wenn sie Beweisanträge ablehnt, wie es vorliegend geschehen ist. Die Ablehnung ist explizit nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
1.2 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird jedoch umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Umständehalber wird auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.