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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.181
ENTSCHEID
vom 31. August 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 23. November 2022
betreffend Ausstand der sachverständigen Person, rechtliches Gehör
Sachverhalt
A____ erstatte am 9. Juli 2021 bei der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend Beschuldigter), da dieser sie am 30. August 2018 sowie am 3. und 4. Juni 2020 vergewaltigt haben solle. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Mit Schreiben vom 9. August 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, sie beabsichtige Dipl. Psych. C____, Fachpsychologe für Rechtspsychologie, als sachverständige Person zu ernennen und ihm den Auftrag zu erteilen, ein aussagepsychologisches Gutachten betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A____ zu erstellen. A____ reagierte darauf mit Schreiben vom 17. August 2022 und beantragte die Befragung durch eine weibliche Person und schlug dabei Prof. Dr. D____, [...], als sachverständige Person vor. Der Beschuldigte erhob mit Schreiben vom 31. August 2022 keinen Einwand, im Sinne eines Eventualantrages machte er indes geltend, es sei Prof. Dr. E____, [...], als sachverständige Gutachterin zu ernennen, sollte die Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass ein Anspruch auf Begutachtung durch eine Person gleichen Geschlechts bestehe. Mit Verfügung vom 23. November 2022 ernannte die Staatsanwaltschaft sodann Dipl. Psych. F____, [...], Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (UPK Basel), als sachverständige Person. Ihr werde der Auftrag erteilt, ein aussagepsychologisches Gutachten betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A____ zu erstellen sowie vorab eine aussagepsychologische Stellungnahme zu verfassen. Die von den Parteien vorgeschlagenen Personen hätten unter anderem aus Zeitgründen bzw. aufgrund mangelnder Mundartkenntnisse nicht als Gutachterinnen in Betracht gezogen werden können.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei; dies alles unter o/e‑Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei die Vorinstanz anzuweisen, mit dem Gutachtensauftrag zuzuwarten, bis das vorliegende Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei und ihr Gelegenheit gegeben werde, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme der anderen Parteien zur vorliegenden Beschwerde zu replizieren. Mit Stellungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung vom 22. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei der Beschwerde vom 1. Dezember 2022 keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Staatsanwaltschaft dadurch zu ermöglichen, unabhängig vom Beschwerdeverfahren die Ernennung von Frau Dipl. Psych. F____ zur Gutachterin form- und sachgerecht zu vollziehen. Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident hat mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet. Mit Eingabe vom 6. März 2023 hat sich die Staatsanwaltschaft sodann zu den übrigen Vorbringen der Beschwerde vernehmen lassen. Dabei beantragt sie deren vollumfängliche Abweisung unter o/e‑Kostenfolge. Der Beschuldigte, vertreten durch [...], erklärte mit Eingabe vom 21. März 2023, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren keinerlei Bedeutung habe für ihn, weshalb er sich nicht beteiligen und auch keine Stellungnahme einreichen werde. Er bittet darum, dies bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch [...], hält mit Replik vom 20. April 2023 an ihrer Beschwerde fest. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Vorakten der Staatsanwaltschaft liegen dem Gericht in elektronischer Form vor (act. 5). Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Ernennung einer sachverständigen Person kann grundsätzlich als Verfügung der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 184 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; AGE BES.2020.175 vom 23. November 2020 E. 1.1, BES.2018.50 vom 14. August 2018 E. 2.1; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 104; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 184 N 3; vgl. aber Heer, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 184 N 38). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Inhaltlich macht die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde indes im Wesentlichen Ausstandsgründe gegen die von der Staatsanwaltschaft ernannte sachverständige Person geltend. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beschwerdeinstanz Ausstandsgesuche gegen Sachverständige in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO als erste Instanz zu beurteilen (BGer 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 1.2, 1B_196/2016 vom 1. Juli 2016 E. 2, 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1). Unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung als zulässiges Anfechtungsobjekt zu qualifizieren ist oder die Eingabe der Beschwerdeführerin als Ausstandsgesuch entgegengenommen wird, ist das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz für die Beurteilung zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei unklar, ob die Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens überhaupt erforderlich sei bzw. die Voraussetzungen dafür vorlägen (act. 3, S. 1; act. 9, S. 1), ist indes nicht einzutreten. Diese Frage wurde mit unangefochtener Verfügung vom 9. August 2022 bereits erledigt und bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2022.
2.
Vorliegend zu beurteilen bleibt somit, ob Dipl. Psych. F____, von der Staatsanwaltschaft zu Recht als sachverständige Person unter anderem zwecks Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ernannt wurde.
3.
3.1 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, ihr sei das rechtliche Gehör bei der Zuteilung der forensischen Psychologin Dipl. Psych. F____ nicht gewährt worden. Sie habe zwar zur ursprünglich geplanten Ernennung von Dipl. Psych. C____ Stellung nehmen können, die Ernennung von Dipl. Psych. F____ sei jedoch ohne erneute Äusserungsmöglichkeit ihrerseits verfügt worden. Wäre ihr das rechtliche Gehör gewährt worden, hätte sie deren Beizug abgelehnt (act. 3, S. 2; act. 9, S. 2).
Auch der Beschuldigte hat in einem Schreiben vom 5. Dezember 2022 an die Staatsanwaltschaft die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht (act. 10, S. 2 ff.). In seiner Eingabe vom 21. März 2023 erklärte er aber, mit dem genannten Schreiben eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als selbständig geheilt zu erachten (act. 8).
3.2 Die Staatsanwaltschaft wendet ein, der Beschwerdeführerin sei das rechtliche Gehör gewährt worden, nachdem mit Dipl. Psych. C____ ausgewählt worden sei. Als sich die Beschwerdeführerin in der Folge dahingehend verlauten lassen habe, dass eine Person männlichen Geschlechts für sie nicht in Frage komme, sei mit mehreren weiblichen Expertinnen Kontakt aufgenommen worden. Da ausser Dipl. Psych. F____ keine der angefragten Personen zeitnah freie Kapazitäten gehabt habe, um eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung zu erstellen, bzw. diese sich eine derartige Begutachtung zum Teil mangels ausreichender Erfahrungen in fachlicher Hinsicht noch nicht zugetraut hätten, sei den Parteien mit der angefochtenen Verfügung die Ernennung von Dipl. Psych. F____ mitgeteilt worden (act. 4, S. 2).
3.3 Zunächst ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Wahl der sachverständigen Person durch die Verfahrensleitung unabhängig von der Zustimmung der Parteien erfolgt. Allerdings ist ihnen gestützt auf Art. 184 Abs. 3 StPO grundsätzlich vor der Ernennung Gelegenheit zu geben, sich zur Person zu äussern und Anträge zu stellen. Dies macht vor allem dort Sinn, wo gutachterliche Erkenntnisse stark von Wertungen abhängen können, die mit der konkreten Person eng verbunden sind. Dies ist etwa bei psychiatrischen Gutachten in besonderem Mass der Fall. Hier werden entscheidende Weichen gestellt für das Prozessergebnis. Auch wenn die Praxis nicht so weit geht, der Verteidigung ein eigentliches Mitwirkungsrecht bei der Bestellung des Experten zu gewähren, sind doch substanziierte Ablehnungsgründe im Interesse einer Waffengleichheit grosszügig zu beachten. Die Beachtung begründeter Einwände ermöglicht die Vermeidung von späteren Streitigkeiten über das Ergebnis der Begutachtung und dient letztlich der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Heer, a.a.O., Art. 184 N 21 f.; Donatsch, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 184 N 35 ff.; Bernard/Studer, Psychiatrische Gutachter ohne strafprozessuale Kontrolle?, in: ZStrR 133/2015 S. 76 ff. 87).
3.4 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft, als sie die Ernennung von Dipl. Psych. C____ als sachverständige Person beabsichtigte, den Parteien entsprechend den obigen Ausführungen das rechtliche Gehör gewährt. In der Folge hat sie auf den daraufhin von der Beschwerdeführerin geäusserten Wunsch, von einer Sachverständigen des gleichen Geschlechts begutachtet zu werden, Rücksicht genommen. Ungeachtet dessen wäre sie vor der Ernennung von Dipl. Psych. F____ gehalten gewesen, die Parteien erneut anzuhören. Dass sich weitere Expertinnen nach der Kontaktaufnahme nicht für eine Begutachtung bereit erklärten, befreit sie nicht von dieser Pflicht, zumal sich stets personenspezifische Ablehnungsgründe ergeben können, welche mit der vorgängigen Anhörung zu eruieren sind. Vorliegend wurden sowohl von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als auch vom Beschuldigten in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2022 substantiierte Ablehnungsgründe hinsichtlich der Person von Dipl. Psych. F____ geäussert, mit welchen sich die Staatsanwaltschaft bereits vor Ernennung der Sachverständigen hätte auseinandersetzen müssen. Da sich – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausstandsgrund als begründet erweist (vgl. unten E. 4) und die Ernennung von Dipl. Psych. F____ als sachverständige Person folglich ohnehin aufzuheben ist, kann indes offenbleiben, welche verfahrensrechtlichen Folgen mit der vorliegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs einhergehen.
4.
4.1 In der Sache macht die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdebegründung zusammenfassend geltend, der Beschuldigte habe zahlreiche Verbindungen zu den UPK Basel, bei welchen Dipl. Psych. F____ tätig sei. Mithin erscheine sehr fraglich, wie unabhängig und unbefangen diese ihr Gutachten erstatten könne. Zudem könne ein von ihr verfasstes Gutachten auch von der Gegenseite angefochten werden, sollte darin die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bestätigt werden. Dies, weil sie, die Beschwerdeführerin, bereits jahrelang mit den UPK Basel zusammenarbeite und Mitarbeitende in allen Bereichen kenne. Darüber hinaus sei ein aussagepsychologisches Gutachten durch eine Fachperson aus ihrem beruflichen Umfeld für sie undenkbar. Der Situation geschuldet wäre sie in ihrer Aussage nicht nur befangen, sondern würde sie sich in ihrem beruflichen Umfeld weiter isolieren, da die UPK Basel dann unweigerlich mit den traumatischen Erfahrungen verknüpft wären. Es sei untragbar, wenn Dipl. Psych. F____ als Person aus ihrem beruflichen Umfeld intimste Details über sie und ihre Erfahrungen erhalten würde. Durch die Ernennung einer Person ausserhalb des Grossraums Basel könne dies einfach vermieden werden. Bei der Ernennung einer sachverständigen Person solle neben ihrem Geschlecht somit auch ihrer beruflichen Situation, ihrer Persönlichkeit sowie der Befangenheit von Angestellten der UPK Basel Rechnung getragen werden (act. 3, S. 2 ff.).
4.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Stellungnahme, Dipl. Psych. F____ müsste bei Vorliegen der entsprechenden Gründe ohnehin von sich aus noch vor Aufnahme der Tätigkeit in den Ausstand treten. Zudem unterstehe sie der Wahrheitspflicht und dem Berufsgeheimnis. Die Beschwerdeführerin und die ernannte Gutachterin würden sich darüber hinaus offenbar nicht persönlich kennen, sondern seien lediglich beide im Bereich Psychiatrie in Basel tätig. Dies reiche für eine Befangenheit bei Weitem nicht aus. Vielmehr müssten konkrete Tatsachen bzw. Anhaltspunkte vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass nur sehr wenige Personen im Bereich Aussagenpsychologie tätig seien und mangels Hinweisen, dass Dipl. Psych. F____ diesen Auftrag nicht professionell unter Wahrung ihrer Schweigepflicht ausführen könnte, sei die Beschwerde abzuweisen. In Anbetracht der im Raum stehenden Vergewaltigungsvorwürfe gebiete das Beschleunigungsgebot eine zeitnahe Begutachtung (act. 4, S. 2 ff.; act. 7).
4.3 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin dagegen vor, sie arbeite seit 35 Jahren im Schweizer Gesundheitswesen, dies in unterschiedlichen Funktionen. Sie verfüge nicht nur aus ihrer Zeit des Medizinstudiums und ihrer Tätigkeit als Ärztin über zahlreiche Kontakte im Raum Basel, sondern sei im Rahmen ihrer Tätigkeit im [...] zudem in einer Kaderfunktion verantwortlich für [...] gewesen. Auch [...] hätten in ihrem Aufgabenbereich gelegen – dies unter anderem in regelmässiger Zusammenarbeit mit der [...] der UPK Basel. Seit acht Jahren sei sie nun [...] einer [...] für Psychiatrie mit Standorten in der Region. Somit sei ihr Beziehungsnetz sowohl auf medizinisch-therapeutischer, betriebswirtschaftlicher, aufsichtsrechtlicher als auch politischer Ebene im Gesundheitswesen Basel sehr breit abgestützt. In den UPK verfüge sie über ein Beziehungsnetz vom Verwaltungsrat über alle Stufen der betrieblichen Geschäftsleitung, Chefärztinnen und Chefärzten bis hin zu Pflegepersonen. Sie habe somit regelmässig enge Berührungspunkte mit den UPK Basel sowie deren Angestellten. Sie werfe Dipl. Psych. F____ keineswegs vor, schlechte Arbeit zu verrichten – sie bringe lediglich vor, dass Dipl. Psych. F____ als im Raum Basel tätige Psychologin und als Angestellte der UPK im vorliegenden Fall kein neutrales Gutachten erstellen könne. Dies liege nicht an der beruflichen Qualifikation von Dipl. Psych. F____, sondern an ihrem Anstellungsverhältnis. Mithin könne nicht von ihr verlangt werden, mit Dipl. Psych. F____ über höchst intime und persönliche Erlebnisse sprechen zu müssen. Dipl. Psych. F____ hätte auch nicht alleine Zugang zu ihren Daten, sondern wäre bei der Erstellung des Gutachtes sowie dessen Verschriftlichung, Bearbeitung und Korrektur zumindest auf die Hilfe eines weiteren Mitarbeitenden der UPK Basel angewiesen. Es wäre bereits eine Zumutung für sie, als zu begutachtende Person einen Termin in den UPK Basel wahrnehmen zu müssen, zumal dies beim gesamten Personal, dem ihr Name bestens bekannt sei, unweigerlich Fragen aufwerfen würde. Hinzu komme, dass sie beim geplanten Vorgehen riskieren würde, künftig bei jeder beruflichen Begegnung mit Mitarbeitern der UPK an die stark belastenden Ereignisse erinnert und dadurch «getriggert» zu werden. Weiter sei Dipl. Psych. F____ als Angestellte der UPK Basel beruflich eng mit dem [...] der UPK [...], der in sämtlichen zwischen den Parteien hängigen Verfahren eine Rolle als Zeuge spiele, verbunden. Dipl. Psych. F____ sei auch deswegen unweigerlich als befangen zu bezeichnen. Der Beschuldigte habe sich ebenfalls sehr ausführlich und kritisch zur Ernennung von Dipl. Psych. F____ als Gutachterin geäussert und dabei die gleichen Kritikpunkte aufgeworfen. Im deutschsprachigen Raum seien diverse qualifizierte weibliche Fachpersonen als Gutachterinnen tätig, die seitens der Staatsanwaltschaft angefragt werden könnten. Viele im Ausland (Deutschland, Österreich) tätige Fachpersonen seien zudem in der Lage, Schweizerdeutsch zu verstehen und auch längere Reisewege seien kein Grund, lieber auf eine allenfalls befangene Gutachterin zurückgreifen zu wollen (act. 9, S. 2 ff.).
4.4 Für Sachverständige gelten gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 1 des Internationaler Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird nach der Rechtsprechung sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 126 III 249 E. 3c, je mit Hinweis), wobei sich die Anforderungen bei administrativ bestellten Hilfspersonen formell nach Art. 29 Abs. 1 BV richten. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Ausgang des Verfahrens muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen (BGE 140 I 326 E. 5.1, mit Hinweis). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist; es genügt, wenn die Gegebenheiten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 140 I 240 E. 2.2, 137 I 227 E. 2.1; BGer 1B_343/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 2.3 f., je mit Hinweisen).
4.5 In der vorliegenden speziellen und in der Person bzw. der beruflichen Funktion der Beschwerdeführerin liegenden Konstellation mit den kleinräumigen Verhältnissen und Bekanntschaften im gleichen Berufsfeld liegen durchaus Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit der ernannten Gutachterin Dipl. Psych. F____ zu wecken. Zwar bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Befangenheit von Dipl. Psych. F____. Solche sind nach dem Gesagten aber auch nicht vorausgesetzt. Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Gutachterin stellen entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft keine Verunglimpfung dar, sondern stehen im Zusammenhang mit den zwangsläufig engen räumlichen und persönlichen Verbindungen aufgrund ihrer Tätigkeit in dieser Branche. Dass Dipl. Psych. F____ diversen Berufsausübungspflichten untersteht, vermag den dadurch entstehenden Anschein der Befangenheit nicht zu relativieren. Mit den dargelegten Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Gutachterin wird denn auch nicht deren Professionalität in Frage gestellt, sondern den konkreten Umständen rund um das berufliche Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. Trotz der gegensätzlichen Interessen bringt der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2022 im Wesentlichen die gleichen Kritikpunkte hinsichtlich der Ernennung von Dipl. Psych. F____ als Sachverständige vor, was ebenfalls für einen Anschein der Befangenheit spricht. Auch er macht die Problematik geltend, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die ernannte Gutachterin Dipl. Psych. F____ in leitender Position im Gesundheitswesen im Raum Basel tätig sind. Es handelt sich bei dem von der Beschwerdeführerin beschriebenen engen Geschäftsumfeld denn auch nicht um unbelegte Parteibehauptungen. Die Verknüpfungen sind vielmehr offenkundig und seitens des Beschuldigten – und grundsätzlich auch der Staatsanwaltschaft – unbestritten. Der entsprechende Anschein der Befangenheit ist damit erbracht. Es ist nicht einzusehen, warum lediglich aus zeitlichen Gründen keine andere Fachperson für die Begutachtung ernannt werden konnte. Zwar ist dem Beschleunigungsgebot selbstverständlich genügend Rechnung zu tragen. Doch einerseits handelt sich vorliegend nicht um einen Haftfall und andererseits dient die sorgfältige Auswahl der Gutachterin letztlich ebenso der Verfahrensbeschleunigung, weil damit spätere Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Begutachtung vermieden werden können. Mithin vermag die Staatsanwaltschaft auch aus dem Beschleunigungsgebot nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Daraus folgt, dass eine andere Fachperson mit der Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu beauftragen ist. Angesichts der gewichtigen Vergewaltigungsvorwürfe liegt dies auch im Interesse des Beschuldigten. Mit der aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zwangsläufig verstrichenen Zeit dürften sich allenfalls auch die Kapazitäten der bereits angefragten Fachpersonen verändert haben.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2022 aufzuheben und eine andere Gutachterstelle mit der besagten Begutachtung zu beauftragen. Ausserdem ist den Parteien vorab erneut das rechtliche Gehör zur dann konkret in Frage stehenden Gutachterin zu gewähren.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Staatskasse. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ihre Rechtsvertreterin [...] macht mit Honorarnote vom 20. April 2023 einen Zeitaufwand von 5.9167 Stunden geltend. Dieser erweist sich als angemessen und ist praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF 250.– zu entschädigen, ausmachend CHF 1'479.17. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 2.– sowie 7,7 % Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 114.05. Insgesamt beläuft sich die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'595.20.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2022 aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'595.20 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.