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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.182
ENTSCHEID
vom 24. Januar 2023
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 25. November 2022
betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Gegen den seit dem 29. März 2022 inhaftierten A____ (Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässige Geldwäscherei, Täuschung der Behörden im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR. 142.20) sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11) und gegen das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41). Der Beschwerdeführer wurde am 29. März 2022 festgenommen. Auf Antrag des Beschwerdeführers bewilligte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Juni 2022 den vorzeitigen Strafvollzug.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen dieses Verfahrens mit handschriftlicher Eingabe vom 14. November 2022 den Widerruf der Vollmacht und die «Kündigung der amtlichen Verteidigung» durch seinen Rechtsvertreter, B____, kundgetan. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer damit den Widerruf bzw. Wechsel der amtlichen Verteidigung, was er anlässlich der Einvernahme vom 14. November 2022 explizit bestätigt hat. Hierzu hat der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24. November 2022 Stellung genommen, worin er vom Wechsel der amtlichen Verteidigung abrät. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. November 2022 ist mit begründeter Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2022 abgewiesen worden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 8. Dezember 2022, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm eine neue amtliche Verteidigung zu gewähren. Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und hat die Akten (insbesondere die Stellungnahme des amtlichen Verteidigers vom 24. November 2022) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet. Der amtliche Verteidiger hat mit beim Appellationsgericht am 4. Januar 2023 eingegangenem Schreiben betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung insbesondere auf seine Stellungnahme vom 24. November 2022 verwiesen.
Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft den Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt. Da die im Strafverfahren beschuldigte Person gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StPO ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung des amtlichen Verteidigers hat und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2017.150 vom 1. Juni 2018 E. 1.2, BES.2016.100 vom 30. Juni 2016 E. 1). Seine Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermitteln Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) der beschuldigten Person einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1, 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2). Verantwortlich für die Gewährleistung der Anforderungen aus dem Anspruch auf wirksame Verteidigung sind die Strafbehörden. Die insoweit bestehende richterliche Fürsorgepflicht gebietet daher ein Einschreiten der Behörde, wenn sich ergibt, dass die der beschuldigten Person bestellte Verteidigung deren Interessen nicht in ausreichender und wirksamer Weise wahrnimmt (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 134 N 14). Eine solche Pflichtverletzung der Verteidigung ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, kommt doch der Rechtsvertretung bei der Ausübung ihres Mandats ein erhebliches Ermessen zu. Nur wenn die Verteidigung ihre anwaltlichen Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, liegt eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf eine wirksame Verteidigung vor und sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen einzuschreiten. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigungspflichten liegt etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen vor (Lieber, a.a.O. Art. 134 N 15).
2.2 Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (BGer 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.4; BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht aus (BGer 1B_639/2011 E. 1.3). Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f.). Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 134 N 2a; vgl. AGE BES.2018.38 vom 29. Juni 2018 E. 2, mit Hinweisen).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, die im Lichte der genannten Rechtsprechung einen Wechsel der amtlichen Verteidigung erfordern würden. Mit Schreiben vom 14. November 2022 hat der Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass das Vertrauensverhältnis zum amtlichen Verteidiger aufgrund diverser Vorkommnisse erheblich gestört bis zerstört sei.
3.1.1 Auf eine Begründung des angeblichen Vertrauensverlusts verzichtete er. Auch in der Einvernahme vom 14. November 2022 unterliess der Beschwerdeführer eine derartige Begründung, obwohl er auf die hohen Hürden aufmerksam gemacht wurde, welche ganz allgemein betrachtet einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen können. Ebenfalls wurde er auf zusätzliche Hindernisse in seinem konkreten Fall hingewiesen (weit fortgeschrittener Stand des Untersuchungsverfahrens und bereits mehrjährige Verteidigung durch B____). Zudem erklärte er sich explizit damit einverstanden, im Verlauf des Nachmittags vom 14. November 2022 angedachte Einvernahmen im Beisein seines bisherigen amtlichen Verteidigers durchzuführen. Diesem hatte er notabene am selben Tag das Vertrauen entzogen. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers gibt in seinem Schreiben vom 24. November 2022 an die Staatsanwaltschaft an, zum Vorwurf des vermeintlichen Vertrauensverlustes nicht wirklich Stellung nehmen zu können, da ihm die Begründung des entsprechenden Vorwurfs schlichtweg nicht bekannt sei. Der Verteidiger äussert sich jedoch dahingehend, dass er sich eine Enttäuschung bzw. Frustration seines Mandanten über den konkreten Verfahrensgang, insbesondere der länger andauernden Inhaftierung, noch dazu nicht in einer Anstalt für Erstmalige, vorstellen könne. Hierauf könne er als Verteidiger aber kaum Einfluss nehmen, auch sei eine konkrete Weisung betreffend Antragsstellung eines Haftentlassungsgesuchs bisher ausgeblieben. Auf die allgemeinen Erfolgschancen eines derartigen Gesuchs habe er ebenfalls keinen Einfluss.
3.1.2 Bei dieser Sachlage sind die Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses klarerweise nicht erfüllt worden, weswegen die Staatsanwaltschaft zu Recht den Antrag betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung abwies. Erst in seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2022 begründet der Beschwerdeführer den angegebenen Vertrauensverlust konkret. Zusammengefasst sei aufgrund verspäteter Zustellungen von Akten, einer mangelhaften Kommunikation zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger und dem Gefühl von unfairer Behandlung (da weitere angeblich gleichartig agiert habende Täter nicht inhaftiert worden seien) das Vertrauensverhältnis «zerrüttet bis zerstört» bzw. die Gründe hierfür zumindest glaubhaft gemacht worden. Zudem sei ihm entgegen den Ausführungen seines Verteidigers nicht das Angebot gemacht worden, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
3.1.3 Auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers genügen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses klarerweise nicht. Zum einen ist aus den vorliegenden Akten ersichtlich, dass die amtliche Verteidigung in ihrem Vorgehen versucht, den Vorstellungen und Bedürfnissen des Beschwerdeführers nachzukommen. Dies zeigt sich beispielsweise am Antrag auf Versetzung in den offenen Vollzug vom 24. Oktober 2022, oder dem Haftentlassungsgesuch vom 1. Dezember 2022. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass seine Verteidigung nicht die Entscheidungsgewalt über den konkret stattfinden Ablauf der Strafverfolgung hat. Anzeichen für eine unsorgfältige Ausführung der Rechtsvertretung sind nicht erkennbar. Zudem spricht die den Akten beigelegte Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung vom 14. November 2022 weiter für den Austausch von selbst persönlichen Vertrautheiten (Kenntnis des amtlichen Verteidigers insbesondere über den emotional belastendenden Kontaktabbruch durch den grossen Bruder des Beschwerdeführers) zum Zeitpunkt des Antrags auf Wechsel der amtlichen Verteidigung. Im Übrigen geht auch der Verteidiger weiterhin davon aus, dass keine Gründe für eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses vorliegen und aufgrund des weit fortgeschrittenen Untersuchungsstands und der Komplexität des Falles ein Wechsel der Verteidigung zu diesem Zeitpunkt entgegen den Interessen seines Mandanten wäre. Aus den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten angeblichen Verfehlungen und Versäumnissen des Verteidigers werden keinerlei Verletzungen seiner Pflicht zur sorgfältigen Führung des Mandats ersichtlich. So ist in der Art und Weise der Prozessführung des amtlichen Verteidigers in keiner Weise ein Unterschied zu einer privaten Verteidigung auszumachen.
3.2 Des Weiteren besteht für einen Anwaltswechsel von Amtes wegen aufgrund von Vernachlässigung der Anwaltspflichten kein Grund. Der Verteidiger hat in seiner Stellungnahme betont, seinen anwaltlichen Pflichten stets nachgekommen zu sein, das Mandat mit der nötigen Sorgfalt ausgeübt zu haben und dass der zeitnah bevorstehende Abschluss des Untersuchungsverfahrens gegen einen Wechsel der Rechtsvertretung spreche. Es ist der Verteidigung darin beizupflichten, dass bei umfangreichen Fällen betreffend Wechsel des amtlichen Verteidigers ohnehin grosse Zurückhaltung angebracht ist, da ein Auswechseln der amtlichen Verteidigung mit einer massiven Verfahrensverzögerung und entsprechenden Kosten einhergeht. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein privat verteidigter Beschuldigter vernunftgeleitet einen Wechsel der Verteidigung vornähme.
Objektiv kann auch seitens des Beschwerdegerichts, welches schon mehrfach mit dem vorliegenden Fall befasst war, festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer von der amtlichen Verteidigung sach- und fachkundig und mit grossem Engagement vertreten wird. Schliesslich ist ersichtlich, dass die Eingaben und Beweisanträge stets fristgemäss und offensichtlich in Absprache mit seinem Mandanten eingereicht wurden.
3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bestehen somit keine Hinweise darauf, dass das Vorgehen des amtlichen Verteidigers objektiv gegen die Interessen des Beschwerdeführers verstossen würde. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers an der Mandatsführung sind nicht geeignet, eine Pflichtvernachlässigung darzulegen. Eine wirksame Verteidigung erscheint vor diesem Hintergrund gegeben. Zusammenfassend ist somit weder ein Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigung noch eine Pflichtvernachlässigung seitens des amtlichen Verteidigers glaubhaft gemacht worden.
4.
Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- B____
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).