Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.184

 

ENTSCHEID

 

vom 9. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                    Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. Dezember 2022

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. August 2022 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) im Strafverfahren VT.[...] wegen einer mit dem Personenwagen [...] am [...] auf der Autobahn A2 in Basel begangenen Verkehrsregelverletzung sowie einer Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer Busse von CHF 120.– und zu Verfahrenskosten und Gebühren von insgesamt CHF 205.30 verurteilt.

 

Der Beschwerdeführer informierte die Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 29. August 2022 darüber, nicht der Täter der mit erwähntem Strafbefehl sanktionierten Verkehrsdelikte gewesen zu sein und fragte nach Hilfe, wie gegen den Strafbefehl vorgegangen werden könne. Mit E-Mail vom 7. September 2022 machte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Einsprache und deren Formalien, insbesondere die zehntägige Beschwerdefrist sowie die Notwendigkeit von Schriftlichkeit und Unterschrift, aufmerksam. Ebenfalls wurde er explizit darauf hingewiesen, dass E-Mails nicht als Einsprache entgegengenommen werden können. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 25. August 2022. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprache ein, weil diese verspätet eingereicht worden sei. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2022. Der Verfahrensleiter hat auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet.

 

Die Einzelheiten der Parteivorbringen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen, auf die Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanzen indessen verzichtet.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Dezember 2022 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

 

2.

Gegenstand des Verfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob diese zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Da die Einsprache erst etwa drei Monate nach der Zustellung des Strafbefehls am 29. August 2022, namentlich am 7. Dezember 2022, erhoben worden ist, ist sie klarerweise verspätet. Dies erkennt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift sodann auch an. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist dementsprechend abzuweisen. Damit ist der Strafbefehl vom 25. August 2022 in Rechtskraft erwachsen.

 

3.

3.1      Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch fristgemässes Einreichen der Einsprache inklusive Beilagen die Unschuld des Beschwerdeführers nicht bewiesen hätte. Die der Einsprache beigelegten Fotos, die einen Ferienaufenthalt in [...] zum Tatzeitpunkt beweisen sollen, sind nicht datiert und der Beschwerdeführer ist hierauf auch nicht eindeutig erkennbar. Zudem beweist der eingereichte Arbeitsvertrag nicht, dass der Beschwerdeführer nicht schon zum Tatzeitpunkt für den Fahrzeughalter arbeitstätig war bzw. seinen Personenwagen [...] hat benutzen dürfen. Die zum Tatzeitpunkt erstellte Aufnahme des Lenkers des Personenwagens [...] weist im Übrigen sowohl die Frisur, den Bart als auch das Alter und die Statur betreffend eine grosse Ähnlichkeit mit den äusserlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers auf.

 

3.2      Zum Argument des Beschwerdeführers, er sei finanziell nicht in der Lage, die ausgesprochene Strafe zu bezahlen, ist anzuführen, dass ihm die Möglichkeit offensteht, sich mit einem Begehren um Ratenzahlungen an das Inkasso des Justiz- und Sicherheitsdepartements zu wenden (Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling, Inkasso, Spiegelgasse 12, 4001 Basel).

 

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist auf eine Kostenverlegung zu Lasten des Beschwerdeführers jedoch zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Gabriel von Bechtolsheim

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.