Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.188

 

ENTSCHEID

 

vom 27. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]   

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                    Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. August 2023

 

betreffend Verfahrenskosten

 


Sachverhalt

 

Wegen nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens der Parkscheibe am Fahrzeug auf dem St. Alban-Rheinweg in Basel am 24. August 2021 wurden A____ (Beschwerdeführer) an seine Adresse in Deutschland eine Übertretungsanzeige, datiert auf den 14. Oktober 2021, und eine Zahlungserinnerung, datiert auf den 25. November 2021, zugestellt. Da der Beschwerdeführer die Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 40.­– innert der ihm angesetzten Frist nicht bezahlt hat, wurde ein Strafbefehlsverfahren eingeleitet. Mit Strafbefehl vom 12. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von 200.– und Auslagen von CHF 8.60, somit insgesamt CHF 208.60, auferlegt.

 

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25. Mai 2022 Einsprache. Gleichentags bezahlte er die Busse von CHF 40.–. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass sein Schreiben vom 25. Mai 2022 nicht als Einsprache gewertet werden könne. Ihm wurde eine zehntägige Frist gewährt, die Einsprache den Formvorschriften entsprechend nachzureichen. Ebenfalls wurde er darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft auch in Kenntnis der Begründung der formungültigen Einsprache vom 25. Mai 2022 voraussichtlich am Strafbefehl wird festhalten müssen.

 

Der Beschwerdeführer reichte innert der ihm hierfür gesetzten Frist keine (formgültige) Einsprache gegen den Strafbefehl nach. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Strafgericht. Mit Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. August 2022 wurde festgestellt, dass aufgrund ausgebliebenen Hinweises auf den Formfehler, von einer formgültigen und fristgerechten Einsprache auszugehen sei. Die Einsprache wurde betreffend Kostenpunkt abgewiesen und die Rechtskraft des Strafbefehls betreffend Ordnungsbusse festgestellt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet. Der Beschwerdeführer stellte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt per 9. August 2022 ein undatiertes briefliches Schreiben zu, welches u.a. eine Kopie der E-Mail vom 25. Mai 2022 an die Staatsanwaltschaft beinhaltete. Diese Eingabe wurde gleichentags von der Staatsanwaltschaft an das Strafgericht Basel-Stadt übermittelt.

 

Am 20. November 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Bundesanwaltschaft «Beschwerde – Widerspruch – Strafanzeige wegen Nötigung und Erpressung zur Zahlung ohne Grundlage gegen den Strafbefehl Staatsanwaltschaft –VT-[...] sowie Strafgericht – ES-[...]» ein. Das Schreiben wurde betreffend Beschwerde zuständigkeitshalber per 28. November 2022 dem Appellationsgericht Basel-Stadt zugestellt.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. August 2022 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12). Zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.2

1.2.1   Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

 

1.2.2   Es stellt sich die Frage, ob die bei der Vorinstanz am 9. August 2022 eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. August 2022 als fristgemässe Beschwerde betreffend Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. August 2022 zu gelten hat.

 

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. August 2022 vom Strafgericht darauf aufmerksam gemacht, dass sein per 9. August 2022 eingegangenes Schreiben aufgrund der am 6. August 2022 zugestellten Verfügung vom 2. August 2022 gegenstandslos geworden sei. Die Postaufgabe des an die Staatsanwaltschaft adressierten Schreibens sei zudem bereits am 5. August 2022 erfolgt, weswegen sich das Schreiben gar nicht auf den erst am 6. August 2022 zugestellten Entscheid des Strafgerichts beziehen könne. Das Schreiben werde deswegen lediglich zu den Akten gelegt. Der Beschwerdeführer reagierte auf die Verfügung vom 12. August 2022 nicht, weswegen die Vorinstanz von einem Einverständnis des Beschwerdeführers betreffend Gegenstandslosigkeit seines Schreibens ausging. Das dem Appellationsgericht am 9. August 2022 zugestellte Schreiben stellt somit keine (fristgemäss) eingereichte Beschwerde dar. Im Übrigen legt auch die Adressierung des Schreibens an die Staatsanwaltschaft nahe, dass sich die Eingabe auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2022 bezog, in welcher die formkorrekte Nachreichung der Einsprache vom 25. Mai 2022 verlangt wurde.

 

Die mit Schreiben vom 20. November 2022 bei der Bundesanwaltschaft eingereichte und zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitete Beschwerde ist klarerweise um viele Monate verspätet erhoben worden. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

 

2.

2.1      Doch selbst wenn man auf die Beschwerde eintreten würde, wäre ihr kein Erfolg beschieden.

 

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich seit September 2021 in Afrika aufhalte und bis zu seiner Ausreise aus Deutschland keine Mitteilung zur Zahlung einer Busse erhalten habe. Er habe erst am 16. Mai 2022 per Whatsapp aus Deutschland aufgrund dem Einschreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2022 von der Busse Kenntnis erhalten. Er habe seine Busse von CHF 40.– mit Überweisung vom 25. Mai 2022 beglichen. Er lebe im Übrigen von Euro 748.– monatlich.

 

2.2      Die Bezahlung der Busse von CHF 40.– ist unbestrittenermassen nach dem Erhalt des Strafbefehls geschehen. Aus der Einsprache gegen den Strafbefehl respektive der dieses Verfahren betreffenden Beschwerde wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellen will, er habe von der Übertretungsanzeige vom 14. Oktober 2021 und der Zahlungserinnerung vom 25. November 2021 keine Kenntnis erhalten. Die letztgenannten Dokumente befinden sich bei den Akten. Sie sind an dieselbe Anschrift des Beschwerdeführers, an die auch der – vom Beschwerdeführer offenbar erhaltene – Strafbefehl zugestellt worden ist, gerichtet. Dieselbe Adresse geht auch aus der den Akten beiliegenden erweiterten Melderegisterauskunft der Gemeinde [...] vom 8. Juni 2022 hervor. Wenn der Beschwerdeführer die vorliegend angefochtene Verfügung und den Strafbefehl unter derselben Adresse erhalten hat, so ist davon auszugehen, dass auch mindestens eines der beiden Schriftstücke (Übertretungsanzeige, Zahlungserinnerung) seinen Weg in den Zugangsbereich des Adressaten gefunden hat. Gemäss Praxis des Appellationsgerichts kann nämlich bei mehreren, nicht eingeschriebenen Sendungen an die richtige Adresse auch ohne Reaktion des Betroffenen die Zustellung als nachgewiesen erachtet werden, da die Möglichkeit eines Zustellfehlers bei mehreren Sendungen vernachlässigbar klein ist. Dies gilt umso mehr, wenn auch der unbestrittenermassen angekommene Strafbefehl an dieselbe Adresse gesandt worden ist (vgl. auch AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3, BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.3 mit weiteren Verweisen). Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8).

 

Der Adressat muss, wie bereits von der Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2022 erwähnt, selber für einen zeitnahen und zuverlässigen Erhalt seiner Briefpost besorgt sein, dies insbesondere auch bei längeren Auslandsaufenthalten. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten für den Strafbefehl auferlegt wurden.

 

2.3      Sollte der Beschwerdeführer mit der nicht weiter belegten Angabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse geltend machen, er sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten des Strafbefehlsverfahrens zu bezahlen, ist anzuführen, dass ihm die Möglichkeit offensteht, sich mit einem Begehren um Ratenzahlungen an das Inkasso des Justiz- und Sicherheitsdepartements zu wenden (Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling, Inkasso, Spiegelgasse 12, 4001 Basel).

 

2.4      Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde im Falle des Eintretens hätte abgewiesen werden müssen.

 

3.

Zusammengefasst wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird auf eine Kostenverlegung zu Lasten des Beschwerdeführers jedoch verzichtet § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810). 

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Gabriel von Bechtolsheim

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.