Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.18

 

ENTSCHEID

 

vom 23. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Januar 2022

 

betreffend Abschreibung des Verfahrens infolge unentschuldigten

Fernbleibens von der Verhandlung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. September 2021 wurde A____ (Beschwerdeführer) unter Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 205.30 wegen Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs, Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S. des Epidemiengesetzes sowie Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) mit CHF 600.– gebüsst.

 

Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2021 Einsprache. Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, wurde die Einsprache zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Die Verhandlung wurde sodann mit Vorladungsschreiben vom 15. Dezember 2021 auf den 17. Januar 2022 angesetzt. Weil sich der Beschwerdeführer weigerte, zur Verhandlung eine Maske zu tragen, wurde ihm der Zutritt zum Gerichtssaal verwehrt. In der Folge schrieb das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 17. Januar 2022 die Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen ab und auferlegte dem Beschwerdeführer zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 30.– sowie eine Abstandsgebühr von CHF 200.–. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2022 Beschwerde.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Mit Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte angefochten werden. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

 

1.2      Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE BES 2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2, BES.2018.79 vom 4. Juni 2018 E. 1). Auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingabe nur äusserst knapp begründet, geht daraus hervor, dass und weshalb er mit der Abschreibungsverfügung nicht einverstanden ist, was den Anforderungen an eine Laienbeschwerde genügt.

 

1.3      Als Folge der Abschreibung des Strafverfahrens ES.2021.554 erwüchse der gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafbefehl vom 9. September 2021 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Abschreibungsverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2022 zugestellt. Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 28. Januar 2022 und somit rechtzeitig.

 

1.4      Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.

2.1      Das Strafgericht stützte seine Abschreibungsverfügung auf die Anwendung der Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO. Diese Bestimmung besagt, dass eine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich nicht vertreten lässt.

 

2.2      Der Beschwerdeführer erschien am 17. Januar 2022 zwar zur Verhandlung, weigerte sich jedoch, eine Hygienemaske zu tragen. Gemäss Verhandlungsprotokoll behauptete er, über ein medizinisches Attest zu verfügen, das er jedoch nicht bei sich habe. Weil der Beschwerdeführer weder ein Attest vorweisen konnte noch bereit war, eine Maske zu tragen, wurde ihm der Zutritt zum Gerichtssaal verweigert. Das Einzelgericht stellte in der Folge die Abwesenheit des Beschwerdeführers fest und verfügte die Abschreibung der Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO.

 

2.3      Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei am Verhandlungstag «rechtzeitig am richtigen Ort erschienen». Aus der Tatsache, dass er keine Maske getragen habe, könne nicht auf seine Abwesenheit geschlossen werden. Diesen Schluss verbiete die StPO.

 

2.4      Dass der Beschwerdeführer am Verhandlungstag «rechtzeitig am richtigen Ort» erschien, ist unbestritten. Es stellt sich demnach einzig die Frage, ob das Strafgericht zu Recht die Einsprache als zurückgezogen abschrieb, nachdem der Beschwerdeführer sich geweigert hatte, zur Verhandlung eine Maske zu tragen.

 

3.

3.1      Am 17. Januar 2022, dem Datum der hier in Frage stehenden Verhandlung, galt schweizweit die besondere Lage gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101). Bei Geltung der besonderen Lage konnte der Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 EpG mittels Verordnung Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anordnen. Dazu zählten auch Hygienemassnahmen wie das Tragen von Masken. Gestützt auf diese Bestimmung erliess der Bundesrat per 20. Juni 2020 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26). Diese sah in Art. 6 Abs. 1 vor, dass jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen musste. Von dieser Pflicht ausgenommen waren unter anderem Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können (Art. 6 Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Dieser Nachweis war durch ein Attest einer Fachperson zu erbringen (Art. 6 Abs. 2 lit. b i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Nach dem Gesagten ist erstellt, dass aufgrund der einschlägigen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Verhandlung eine Maskenpflicht auch in den Räumlichkeiten des Strafgerichts Basel-Stadt galt, was im Übrigen auch auf der Website des Gerichts publiziert war. Damit steht ebenso fest, dass der Beschwerdeführer nur unter Vorlage eines medizinischen Attests ohne Maske zur Verhandlung hätte zugelassen werden können.

 

3.2      Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1). Zu verlangen ist, dass die betroffene Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird; konkret setzt die Rückzugsfiktion somit voraus, dass die Einsprache erhebende Person tatsächlich von der Vorladung und von den Folgen des Nichterscheinens Kenntnis hat (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2017, Art. 355 N 4; Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 355 StPO N 2).

 

3.3      Vorliegend erschien der Beschwerdeführer wie erwähnt zwar zur Verhandlung, weigerte sich jedoch, eine Maske zu tragen. Auch konnte er kein medizinisches Attest vorweisen, obwohl ihm bereits am 12. November 2021 mangels eines solchen Attests die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Strafgerichts verweigert worden war. Wie aus dem Verhandlungsprotokoll vom 17. Januar 2022 hervorgeht, wies der Verfahrensleiter den Beschwerdeführer darauf hin, dass er ohne Maske und ohne Attest nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Er erklärte ihm auch, dass dies als unentschuldigtes Nichterscheinen gewertet werde und die Einsprache folglich als zurückgezogen gelte. Dem Protokoll ist weiter zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer sogar angeboten wurde, er könne sich dispensieren lassen. Die Verhandlung wäre in diesem Fall ohne den Beschwerdeführer durchgeführt worden, so dass dieser keiner Rechte verlustig gegangen wäre. Auch dies lehnte der Beschwerdeführer jedoch ab, was er sich selbst zuzuschreiben hat. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer der Verhandlung in Kenntnis der damit einhergehenden Konsequenzen unentschuldigt fernblieb, weshalb sein Verhalten als Nichterscheinen im Sinne von Art. 356 Abs. 4 StPO zu qualifizieren ist. Die Abschreibung der Einsprache erfolgte somit zu Recht.

 

4.

Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 600.– als angemessen erscheint (vgl. § 21 Reglement über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht

-       Staatsanwaltschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Nadja Fischer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.