Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.19

 

ENTSCHEID

 

vom 18. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]                                                                                       Beschuldigter 1

 

C____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                        Beschuldigte 2

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 18. Januar 2022

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


 

Sachverhalt

 

Auf Anzeige von B____ und C____ vom 2. Juli 2015 wurde gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen Diebstahlsvorwürfen ein Strafverfahren eröffnet. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte dieses Strafverfahren mit Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2017 mangels Beweises der Täterschaft ein. Im Anschluss daran liess der Beschwerdeführer eine Gegenanzeige gegen B____ und C____ (beschuldigte Personen) einreichen, indem er, vertreten durch Advokatin [...], am 4. Juli 2017 Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung erstattete. Beide beschuldigten Personen hätten ihn wider besseres Wissen wegen Diebstahls angezeigt. Am 24. Februar 2018 erstattete der Beschwerdeführer zudem Strafanzeige gegen B____ wegen Rassendiskriminierung. Die Ermittlungsbehörde zog die Akten des früheren Verfahrens bei, in dem der Beschwerdeführer als Beschuldigter und die Gegenseite (C____ und B____) als Auskunftspersonen befragt worden waren.

 

Mittels Verfügungen vom 18. Januar 2022 entschied die Staatsanwaltschaft auf Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen B____ und C____, da der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die Verfahrenskosten wurden zu Lasten des Staates verlegt.

 

Gegen diese Nichtanhandnahmen hat der Beschwerdeführer in eigenem Namen am 28. Januar 2022 Beschwerde erhoben, am 16. Februar 2022 seine Unterschrift nachgereicht und förmlich die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Am 4. März 2022 hat er den Kostenvorschuss von CHF 600.– bezahlt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 15. März 2022 vernehmen lassen und beantragt in beiden Fällen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Darauf hat der Beschwerdeführer nicht repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellations­gericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerde­gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerde­führer hat sich mit seiner Strafanzeige vom 4. Juli 2017 als Privatkläger konstituiert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.‌2015.77 vom 14. März 2016).

 

1.2      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Sie ist zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO; vgl. AGE BES.‌2019.239 vom 23. Dezember 2019 E. 1.2, BES.2019.230 vom 2. Dezember 2019 E. 1.2). Auf der Beschwerde vom 28. Januar 2022 fehlt eine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers. Daher setzte die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 18. Februar 2022, um seine Beschwerde zu unterzeichnen. Diese Unterschrift wurde mit der Eingabe vom 16. Februar 2022 rechtzeitig geleistet.

 

1.3      Für die Beschwerdebegründung wird vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Person genau angibt, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO), wobei mangelhaft begründete Beschwerden ebenfalls zur Verbesserung zurückzuweisen sind (Art. 385 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Laienbeschwerde. Aus dieser wird immerhin erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich gegen die Nichtanhandnahme wendet. Zudem reicht der Beschwerdeführer Urkunden ein, die den Vorwurf der Rassendiskriminierung beweisen sollen. Damit besteht kein Anlass, die Beschwerde ein weiteres Mal zur Verbesserung zurückzuweisen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass die Nichtschuld des Beschwerdeführers (im früheren Strafverfahren) noch nicht festgestanden habe, als die Beschuldigten gegen ihn Strafanzeige wegen Diebstahls erhoben hätten. Daher hätten die Beschuldigten nicht wider besseres Wissen gehandelt. Zum Kommentar von B____ auf [...] führt die Staatsanwaltschaft aus, der Straftatbestand der Rassendiskriminierung sei nicht erfüllt. Personen und Gruppen, denen lediglich die nationale Zugehörigkeit gemeinsam sei, würden von diesem Straftatbestand nicht erfasst. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Besitz mehrerer Beweise für eine gegen ihn gerichtete Planung. Zudem reicht er einen Ausdruck des Diskussionsbeitrags auf [...], der eine gegen Serben gerichtete Äusserung des Beschwerdegegners B____ belegen soll.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Opportunitäts- und Rechtfertigungsgründe vermögen nur in eindeutigen Fällen eine Nichtanhandnahme zu legitimieren. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl. auch AGE BES. 2015.77 vom 14. März 2016 E. 2.1).

 

3.2      Aufhänger für die Strafanzeige vom 4. Juli 2017 ist der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2017, mit dem das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde. Dieses Verfahren war aufgrund der Anzeige der beiden Beschuldigten eröffnet worden, wonach der Beschwerdeführer eine Uhr und eine Brosche gestohlen habe. Das Verfahren wurde mangels Beweises der Täterschaft des Beschwerdeführers eingestellt. Schon aufgrund der Formulierung der Verfahrenseinstellung kann – im Unterschied etwa zu einer Einstellung aufgrund erwiesener Unschuld – den Beschuldigten kein Handeln wider besseres Wissen nachgewiesen werden. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für die Vermutung des Beschwerdeführers, wonach die Beschuldigten ihm das Leben hätten schwermachen wollen (Verlust der Existenzgrundlagen, Wegweisung aus der Schweiz; vgl. Strafanzeige vom 4. Juli 2017 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde keine nachvollziehbare Erklärung, worin die gegen ihn gerichtete Planung bestanden hätte. Vielmehr sind diese Ausführungen als reine Mutmassungen zu qualifizieren. Es war zudem auch kein vorbestehendes freisprechendes Urteil oder eine Einstellungsverfügung bekannt, welche die Nichtschuld des beanzeigten Beschwerdeführers verbindlich nachgewiesen hätte (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2). Was den Vorwurf der Rassendiskriminierung angeht, setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der zutreffenden Darlegung der Staatsanwaltschaft auseinander, wonach Äusserungen, die sich lediglich auf die nationale Zugehörigkeit beziehen, vom Straftatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfasst sind. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

 

3.3      Allerdings fällt auf, dass zwischen der Strafanzeige vom 4. Juli 2017 und der Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar 2022 rund 4 ½ Jahre verstrichen sind. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren wurden die Akten des früheren Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer beigezogen (Diebstahlsanzeige). Es erschliesst sich nicht ohne Weiteres, weshalb die Staatsanwaltschaft für den Entscheid, ob gemäss Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung zu eröffnen ist, mehrere Jahre gebraucht hat. Zudem wurde mit dem genannten Aktenbeizug eine Untersuchungshandlung getätigt, die nach Ansicht der Kommentierung nicht im polizeilichen Ermittlungsverfahren vorzunehmen ist, sondern grundsätzlich die Eröffnung einer Strafuntersuchung voraussetzt (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 309 N 41; Art. 310 N 1, mit Hinweis auf BGer 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2; vgl. 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5 mit Hinweisen). Dies hätte genau genommen zu einer Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO führen müssen, welche sich allerdings nach den gleichen Verfahrensbestimmungen richtet wie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 2 StPO) und ebenfalls zu einem Verfahrensabschluss geführt hätte. Auch bei orthodoxer Verfahrensführung wären die Beschuldigten also entlastet und das Verfahren beendet worden. 

 

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

 

Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) führt zwar zum Absehen von der Kostenvorschusspflicht, aber nicht zwingend zu einer definitiven Kostenbefreiung. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens können daher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; AGE BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 4, mit Hinweis auf BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff., 110 Ia 87 E. 4 S. 90).

 

Beim Ausgang des vorliegenden Verfahren rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer einen Kostenanteil von CHF 300.– aufzuerlegen, der mit dem Kostenvorschuss von CHF 600.– zu verrechnen ist (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Vertretungskosten werden keine geltend gemacht und könnten zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren auch nicht entschädigt werden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Beschwerdeführer CHF 300.– zurückzuerstatten hat.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigte 1 + 2

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.