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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.1
ENTSCHEID
vom 24. März 2022
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Dezember 2021
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. September 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 auferlegt. Der Strafbefehl wurde mittels eingeschriebener Postsendung an die offizielle Adresse des Beschwerdeführers versandt, innert der Abholfrist bis zum 23. September 2021 aber nicht abgeholt.
Mit Schreiben, datiert vom 5. Dezember 2021, eingegangen am 6. Dezember 2021 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache. Darin machte er geltend, die in Frage stehende Übertretung nicht begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft nahm das Schreiben als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. September 2021 entgegen und überwies sie zusammen mit den Akten am 7. Dezember 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 sinngemäss Beschwerde beim Strafgericht erhoben. Er macht insbesondere geltend, sowohl den Strafbefehl als auch eine diesbezügliche Benachrichtigung nicht erhalten zu haben. Dieses Schreiben hat das Strafgericht zusammen mit den Akten am 3. Januar 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids und daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde ist des Weiteren zu begründen (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO). Allerdings dürfen an Beschwerden von Personen ohne juristische Fachkenntnisse keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (AGE BES.2016.74 vom 4. August 2016 E. 1.3 und BES.2018.71 vom 2. Juli 2018 E. 1.3.3). Aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich zumindest sinngemäss, dass er die Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 8. Dezember 2021 wünscht.
1.4 Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer die 10-tägige Beschwerdefrist gegen die am 21. Dezember 2021 erneut zugestellte Verfügung des Strafgerichts eingehalten. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Der vorliegende Sachverhalt beruht auf der Anzeige und den Feststellungen der Grenzwache vom 30. Mai 2021. Der Beschwerdeführer wurde demnach bei seiner Einreise in die Schweiz am 30. Mai 2021 beim Autobahn-Grenzübergang Weil am Rhein kontrolliert. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2019 mit einer Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B in der Schweiz lebt und nicht über einen schweizerischen Führerausweis verfügt. Er konnte lediglich einen deutschen Führerausweis vorweisen. Darüber hinaus waren sein Fahrzeug sowie ein in seinem Besitz stehendes, mitgeführtes Motorrad noch in Deutschland angemeldet. Daraufhin wurde er durch die Grenzwache zum Sachverhalt befragt, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass er bei der Staatsanwaltschaft wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne Besitz des erforderlichen schweizerischen Führerausweises zu sein (Führer aus dem Ausland) angezeigt werde (Vorakten [act. 4], S. 2 ff., insbesondere 4 und 12). Auf diesem Vorgang beruht die Verurteilung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. September 2021.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist.
2.2 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person entgegengenommen wurde. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen. Der Strafbefehl vom 14. September 2021 enthielt eine umfassende Rechtsmittelbelehrung. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Zustellungsversuch des Strafbefehls vom 14. September 2021 nachweislich an die Wohnadresse des Beschwerdeführers erfolgte und der Strafprozess auf der Post bis zum 23. September 2021 zur Abholung bereitlag (Vorakten, S. 16). Aus dem Schreiben der Einsprache sowie der Beschwerdeschrift ist auch erkennbar, dass die Adresse des Beschwerdeführers dieselbe ist wie jene, an welche der Zustellungsversuch des Strafbefehls erfolgte (act. 3; Vorakten, S. 18). Der Strafbefehl wurde somit an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers versendet und in der Folge nicht abgeholt, so dass dieser mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde.
2.3
2.3.1 Unterbleibt die Abholung, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung auch dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist (sogenannte Zustellungsfiktion). Dies gilt jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Mit einer Zustellung muss gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, a.a.O., Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während eines hängigen Verfahrens so lange, als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S.227, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Die Aufmerksamkeitsdauer ist aufgrund der konkreten Umstände zu ermitteln. So hat das Bundesgericht verneint, dass ein Betroffener elf Monate nach einer Polizeikontrolle im Strassenverkehr, die nach seinem Kenntnisstand die einzige verfahrensrechtliche Handlung bildete, noch mit einer Zustellung eines Strafbefehls rechnen bzw. für den Abwesenheitsfall Vorkehrungen treffen musste (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).
2.3.2 Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dass er nichts von einer Anzeige der Staatsanwaltschaft wisse, ihm liege ausserdem kein Strafbefehl vor und eine Benachrichtigung, dass ein solcher vorliege und/oder im Raum stehe, habe er nicht erhalten (vgl. Beschwerde, act. 3).
Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2021 bei der Einreise in die Schweiz von der Grenzwache kontrolliert worden sei. Dabei sei er darauf hingewiesen worden, dass er bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und eingeschriebene Post seitens der Staatsanwaltschaft erhalten werde. Die Frist zur Abholung des eingeschriebenen Briefs lief bis zum 23. September 2021. Da der Beschwerdeführer gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO knapp vier Monate nach der Kontrolle noch mit der Zustellung habe rechnen müssen, gelte der Strafbefehl am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch – also am 30. September 2021 – als zugestellt (angefochtene Verfügung, act. 1).
Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig festhält, gilt somit gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO die Zustellfiktion, da der Beschwerdeführer mit Post der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat rechnen müssen. Die zehntägige Einsprachefrist begann daher am siebten Tag nach der erfolglosen Zustellung, mithin am 30. September 2021. In der Folge lief die Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl bis zum 11. Oktober 2021 (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Die auf den 5. Dezember 2021 datierte Einsprache des Beschwerdeführers erweist sich somit als offensichtlich verspätet.
2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl mit Schreiben vom 5. Dezember 2021 nicht fristgerecht erfolgte und sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz somit als rechtens erweist.
3.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Einzelgericht für Strafsachen Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Suheyla Büklü
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.