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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.21
ENTSCHEID
vom 4. Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom 15. März 2022)
Sachverhalt
Mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2022 (AGE BES.2022.21) wurde die Beschwerde von A____ (Gesuchsteller) gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Januar 2022 betreffend Nichteintreten auf seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. Dezember 2021 abgewiesen. Ausgangsgemäss wurden dem Gesuchsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 300.– auferlegt.
Mit Eingabe vom 13. April 2021 (Postaufgabe: 14. April 2021) verlangt der Gesuchsteller, die «Rechnung zu stornieren» (act. 5, S. 1). Sinngemäss scheint er damit zu verlangen, dass die ihm mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2022 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 300.– erlassen werden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Dabei steht es dem Bund und den Kantonen aufgrund der ihnen obliegenden Behördenorganisation frei, auch anderen Behörden oder Dienststellen die Befugnis der Stundung und des Erlasses von Verfahrenskosten einzuräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2). Vorliegend erfolgte keine Übertragung dieser Befugnis an andere Behörden oder Dienststellen durch den Kanton Basel-Stadt (Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Daraus folgt, dass die Zuständigkeit zum Erlass von Verfahrenskosten beim Gericht, welches als letzte kantonale Instanz über die Verfahrenskosten entschieden hat, liegt. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt dabei beim Einzelgericht (§ 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; statt vieler: AGE BES.2019.253 vom 22. Juni 2020 E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs ein Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1 Für die Anwendbarkeit von Art. 425 StPO müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass die Auflage von Kosten (ganz oder teilweise) als unbillig erscheint. Dies ist anzunehmen, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann. Bei der Beurteilung des Kostenentscheids steht der Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4 f.).
2.2 Die Ausführungen des Gesuchstellers erschöpfen sich in einer pauschalen Kritik des angeblich «sehr unfreundlich[en]» Verhaltens des schweizerischen Zollbeamten, die sich seiner Auffassung nach «nicht mit der Gesetzeslage auskennt» (act. 5, S. 1). Die damit behauptete Fehlerhaftigkeit des Strafbefehls von 6. Dezember 2021 hätte der Gesuchsteller durch eine Einsprache an das Strafgericht geltend machen können und müssen. Dass er dies nicht innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist tat, wirkt sich zu seinem prozessualen Nachteil aus; ob dies – wie von ihm behauptet – «aus beruflichen Gründen» (act. 5, S. 1) geschah, ist hierbei einerlei. Dementsprechend konnte auch seiner Beschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts vom 17. Januar 2022 kein Erfolg beschieden sein. Ausgangsgemäss wurde er kostenpflichtig und zur Bezahlung einer Gerichtsgebühr von CHF 300.– verurteilt (vgl. AGE BES.2022.21 vom 15. März 2022 E. 4). Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids AGE BES.2022.21 vom 15. März 2022 wäre die Auflage der Verfahrenskosten mittels Beschwerde an das Bundesgericht anzufechten.
Beweisthema für den Erlass der Verfahrenskosten durch das angerufene Gericht hingegen sind einzig die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers. Diesbezüglich behauptet der Gesuchsteller nicht einmal ansatzweise, dass ihm deren Bezahlung aufgrund angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar sei.
2.3 Demzufolge sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erlass der Verfahrenskosten nicht erfüllt.
3.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist abzuweisen.
Für das Erlassverfahren werden keine weiteren Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen BLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.