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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.26
ENTSCHEID
vom 17. Mai 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokatin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 25. Januar 2022
betreffend erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme sowie DNA-Analyse
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 25. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Verteidigers, [...], Advokat, zu diesen Vorwürfen einvernommen. Bei dieser Gelegenheit wurde er gestützt auf einen Befehl der Kriminalkommissärin vom 25. Januar 2022 erkennungsdienstlich behandelt und es wurde ihm ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) abgenommen. Am gleichen Tag verfügte der Staatsanwalt die Erstellung eines DNA-Profils (DNA-Analyse).
Gegen beide Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 4. Februar 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragt er die Aufhebung der beiden angefochtenen Verfügungen. Die erkennungsdienstlich erhobenen Daten seien umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in Datenbanken umgehend zu löschen. Weiter seien die abgenommenen DNA-Proben umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden DNA-Datenbanken umgehend zu löschen. Im Rahmen von Dringlichkeitsanträgen begehrte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei superprovisorisch (eventualiter provisorisch) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Beschwerdegegnerin sei dementsprechend anzuweisen, die abgenommenen DNA-Proben für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss zu siegeln; eventualiter sei der Beschwerdegegnerin die Auswertung der DNA-Proben, namentlich die Erstellung eines DNA-Profils zu untersagen. Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die erkennungsdienstlich erhobenen Daten für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss unter separatem Verschluss zu halten; ebenso, oder auch nur eventualiter, sei der Beschwerdegegnerin die Verwendung der Erkenntnisse daraus zu untersagen. Im Rahmen von Verfahrensanträgen begehrte der Beschwerdeführer, die Beschwerdeschrift gegen den Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Verfügung betreffend DNA-Analyse seien als eine Beschwerde in derselben Sache zu behandeln; eventualiter seien die Beschwerdeverfahren zu vereinigen; subeventualiter sei dem Beschwerdeführer Frist zur Nachbesserung der Beschwerdeschrift einzuräumen und seien die Beschwerdeverfahren anschliessend zu vereinigen. Dem Beschwerdeführer sei zudem Möglichkeit zur Replik zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates. Mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 8. Februar 2022 wurden die Dringlichkeitsanträge des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 25. Februar 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023, vertreten durch [...], Advokatin, innert erstreckter Frist repliziert und die Honorarnote eingereicht.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft elektronisch überwiesenen Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat – ungeachtet der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung und nicht-invasiven Probenahme (vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Antrags- und praxisgemäss wird die Beschwerdeschrift gegen die beiden angefochtenen Verfügungen betreffend erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme sowie DNA-Analyse als eine Beschwerde behandelt und in einem Entscheid beurteilt.
1.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 8. Februar 2022 begründet abgewiesen. Bei dieser Gelegenheit wurde unter Verweis auf AGE BES.2019.98 vom 25. September 2019 E. 1.2 auch begründet, dass es sich bei einem WSA nicht um siegelungsfähiges Material handelt, auf welches die Bestimmungen über das Entsiegelungsverfahren anwendbar wären. Entsprechendes gilt mit Blick auf die erkennungsdienstliche Erfassung.
2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungspflicht, hinsichtlich der angefochtenen Verfügungen geltend.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, aus der Begründung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung liessen sich keinerlei individuell-konkrete Umstände für die Anordnung entnehmen, wodurch sie wie ein begründungsloser routinemässiger Eingriff daherkomme, welcher gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig sei. Die in der Anordnung genannten konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person in weitere Delikte verwickelt sein könnte, würden nicht ausgeführt. Auch werde nicht dargelegt, warum die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Aufklärung notwendig sei (act. 3, Rz. 25 ff.).
2.1.2 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, aus dem Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung und zum WSA vom 25. Januar 2022, welcher dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 im Anschluss an die Einvernahme persönlich übergeben und eröffnet worden sei, sei klar ersichtlich, welcher Straftatbestand dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde und welche Zwangsmassnahmen weshalb durchgeführt werden sollten. Die einzelfallbezogene Prüfung der Massnahme ergebe sich aus der individuellen Kurzbegründung («Klärung der Anlasstat»). Ausserdem seien die Vorwürfe anlässlich der Einvernahme und somit vor Aushändigung des Befehls eingehend erläutert worden. Gleiches gelte auch für die Verfügung zur Erstellung eines DNA-Profils vom 25. Januar 2022. Während der Einvernahme zur Sache vom 25. Januar 2022 sei dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht worden, dass an mehreren beschlagnahmten Gegenständen Fingerabdrücke und DNA-Spuren sichergestellt werden konnten. Es liege auf der Hand, dass bei diesen Vorwürfen eine erkennungsdienstliche Erfassung sowie eine DNA-Probenahme und -Profilerstellung zu erfolgen habe (act. 5, S. 4).
2.2 Die erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019 E. 3; Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 199 StPO N 6). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung oder DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3). Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihm vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).
2.3 Im Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme vom 25. Januar 2022 führt die verfügende Kriminalkommissärin im Rahmen einer «Kurzbegründung» an, der Beschwerdeführer werde «eines Deliktes beschuldigt». Als Straftatbestand wird «Widerhandlung BG Betäubungsmittelgesetz [BetmG, SR 812.121], begangen von Oktober 2015 bis 18. September 2019, in Basel» angegeben. In einem Halbsatz, der allerdings insgesamt verständlich bleibt, wird weiter ausgeführt: «für die Klärung der Anlasstaten und es bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die betroffene Person in weitere Delikte verwickelt sein könnte». Die Massnahmen seien «zur Bestätigung oder Entkräftung weiterer Delikte geeignet bzw. können keine anderen Massnahmen mit ähnlicher Effizienz die untersuchten Straftaten bestätigen oder entkräften» (act. 1).
Der Befehl betreffend Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und nicht-invasiven Probenahme sowie die Verfügung betreffend DNA-Analyse wurden dem Beschwerdeführer gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft (act. 5, S. 2 und 4) im Anschluss an die Einvernahme vom 25. Januar 2022 persönlich übergeben und mündlich eröffnet (vgl. act. 1, «Empfangsbestätigung»; Beschwerde, act. 3, Rz. 7). Für eine Übergabe und Eröffnung der angefochtenen Verfügungen nach durchgeführter Einvernahme spricht auch, dass der Beschwerdeführer gemäss Vorladung auf 13:00 Uhr aufgeboten worden war (siehe Vorladung vom 6. Januar 2022) und die Befragung des Beschwerdeführers gemäss Einvernahmeprotokoll um 13:00 Uhr begann und bis 15:20 bzw. 15:25 Uhr dauerte (siehe Einvernahmeprotokoll zur Sache vom 25. Januar 2022, S. 1 und 38, sowie Einvernahmeprotokoll zur Person vom 25. Januar 2022, S. 3). An der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer mithin während rund 2.5 Stunden befragt und hierbei eingehend mit den ihm gemachten Vorwürfen konfrontiert (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 25. Januar 2022, S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer verweigerte durchwegs die Aussage. Angesichts der ausführlichen Vorhalte und Fragen des Untersuchungsbeamten, die sich im Einvernahmeprotokoll über 37 Seiten erstrecken, sowie angesichts der zahlreichen Beweismittel, welche dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit vorgelegt und dem Einvernahmeprotokoll beigelegt wurden, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügungen und der Durchführung der Zwangsmassnahmen klar war, welche Delikte zur Diskussion stehen und was ihm genau vorgeworfen wird. Die Kurzbegründung des angefochtenen Befehls für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme nennt als Gründe für die Anordnung der Zwangsmassnahmen nebst der «Klärung der Anlasstaten» auch die «Bestätigung oder Entkräftung weiterer Delikte», für welche «konkrete Anhaltspunkte» bestünden. Was die Klärung der Anlasstaten angeht, so wurde dem Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt – anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Januar 2022 mitgeteilt, dass an mehreren beschlagnahmten Gegenständen Fingerabdrücke und DNA-Spuren sichergestellt werden konnten, sodass bereits deshalb der Grund für die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die DNA-Probenahme auf der Hand lag. Was sodann die Bestätigung oder Entkräftung weiterer Delikte angeht, so wurden dem Beschwerdeführer in seiner Einvernahme Betäubungsmitteldelikte über den langen Zeitraum von «Oktober 2015 bis 18. September 2019» vorgeworfen, was so auch in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird. Die Möglichkeit weiterer (Einzel-)Delikte – namentlich Betäubungsmitteldelikte oder Delikte im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel, welche den Strafverfolgungsbehörden noch nicht zur Kenntnis gelangt sind und mittels Auswertung und Abgleich von Fingerabdrücken bzw. DNA-Spuren dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könnten, liegt unter anderem aufgrund dieses langen Deliktszeitraums nahe (siehe hierzu auch unten E. 3.5.2). Zu beachten ist zudem die Begründung der ebenfalls angefochtenen «Verfügung DNA-Analyse» vom 25. Januar 2022, welche dem Beschwerdeführer nach oben Gesagtem gleichzeitig mit der Verfügung betreffend erkennungsdienstliche Erfassung und WSA ausgehändigt wurde und nähere Ausführungen dazu enthält, weshalb die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass die Spurenauswertung nicht nur zur Aufklärung der Anlasstat, sondern auch zur Aufklärung weiterer Delikte beitragen könne (siehe dazu sogleich unten E. 2.4). Vor diesem Hintergrund waren für den Beschwerdeführer die Gründe für die angeordneten Zwangsmassnahmen hinreichend erkennbar und es liegt hinsichtlich des Befehls für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme vom 25. Januar 2022 keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2.4 Nach dem oben Ausgeführten ist davon auszugehen, dass auch die zweite angefochtene Verfügung betreffend Anordnung einer DNA-Analyse vom 25. Januar 2022 dem Beschwerdeführer nach erfolgter Einvernahme eröffnet wurde (siehe E. 2.3). In der Begründung der Verfügung betreffend DNA-Analyse wird dargelegt, aufgrund konkreter Anhaltspunkte bestehe gegenüber dem nicht oder nur leicht straffällig gewordenen Durchschnittsbürger eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in weitere, auch künftige Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung eines DNA-Profils beitragen könne. Der Betroffene sei nämlich bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten und vorbestraft, u.a. wegen Delikten gegen Leib und Leben und die Freiheit. Die Massnahmen seien mithin erforderlich zur «Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten Delikten» sowie zur «Identifizierung von Delikten, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt» seien (act. 2). Diese Verfügung nimmt in ihrer Begründung – wenngleich summarisch – Bezug auf die konkrete Situation des vorliegenden Falles. Insbesondere wird dargelegt, zu welchen Zwecken die Zwangsmassnahme erfolgt (Zuordnung von bekannten Delikten und Identifizierung noch unbekannter Delikte) und welche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere, bereits begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Insgesamt genügt auch die zweite angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht, denn für den Beschwerdeführer muss dadurch – auch mit Blick auf die zuvor erfolgte, ausführliche Einvernahme (siehe dazu oben 2.3) – genügend klar erkennbar gewesen sein, was ihm vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt wurden.
3.
Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verhältnismässigkeit, insbesondere gegen die Notwendigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Einvernahme vom 25. Januar 2022 habe sich ergeben, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer massgeblich auf Hits von auf diversem Beschlagnahmegut aufgefundenen Fingerabdrücken und DNA-Spuren in den einschlägigen Datenbanken stütze (act. 3, Rz. 10). Die Staatsanwaltschaft habe gemäss den Akten bereits vor Anordnung der angefochtenen Zwangsmassnahmen über die Fingerabdrücke und das DNA-Profil des Beschwerdeführers verfügt, sodass auf diese Daten hätte abgestellt werden können. Die vorliegend angefochtenen Zwangsmassnahmen seien mithin weder zur Klärung der Anlasstaten noch allfälliger weiterer Delikte geeignet bzw. notwendig (act. 3, Rz. 20 ff., 29 ff. und 32 ff.). In der Verfügung betreffend DNA-Analyse mache die Staatsanwaltschaft mit der Begründung zwar zusätzlich geltend, der Beschwerdeführer sei wegen Delikten gegen Leib und Leben und die Freiheit vorbestraft. Allerdings ergebe sich aus den Akten, dass die vom Beschwerdeführer bereits vorhandenen erkennungsdienstlich erhobenen Daten (Fingerabdrücke und DNA-Profil) erst am 5. April 2048 gelöscht würden. Dem Anliegen der Aufklärung künftiger Delikte sei damit hinreichend Rechnung getragen (act. 3, Rz. 31 und 35). Hinzu komme, dass das Bundesgericht für die Aufklärung allfälliger künftiger oder noch unbekannter Straftaten als Vorstrafe oder Anlasstat ein eigenhändiges Gewaltdelikt (Delikte gegen die körperliche oder sexuelle Integrität) voraussetze. Vorliegend gehe es aber bei der Anlasstat nicht um die besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität und im Rahmen der Vorstrafe seien Tätlichkeiten das einzige Delikt gegen die körperliche oder sexuelle Integrität, was indes eine Übertretung darstelle, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Erstellung eines DNA-Profils ausscheide (act. 3, Rz. 36).
3.1.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme diesbezüglich aus, dem Beschwerdeführer werde Widerhandlung gegen das BetmG vorgeworfen. Es bestünden Fingerabdrücke und DNA-Spuren an beschlagnahmten Gegenständen, womit eine aufklärungsbedürftige Anlasstat vorliege. Die vom Beschwerdeführer erwähnten, im Rahmen eines Verfahrens aus dem Jahr 2018 vorgenommenen erkennungsdienstlichen Massnahmen inklusive DNA-Profil seien inzwischen infolge Verfahrenseinstellung gelöscht worden. Die Vorstrafe des Beschwerdeführers betreffe u.a. Gewalttätigkeiten und erhebliche Drohungen mit dem Tod zum Nachteil der damaligen Freundin des Beschwerdeführers. Andererseits sei eine intensive deliktische Tätigkeit über einen längeren Zeitraum im Betäubungsmittelbereich Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Damit lägen konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer in weitere Delikte ausserhalb des Bagatellbereichs verwickelt sein könnte. Die erneute Erfassung einer beschuldigten Person in einem neuen Verfahren sei nach Rechtsprechung und Literatur zulässig. Andernfalls könnte es vorkommen, dass vorhandene und benötigte Daten aus anderen Verfahren plötzlich gelöscht würden und nicht mehr zur Verfügung stünden (act. 5, S. 3). In Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass sich das Aussehen eines Menschen verändere, weshalb diese Daten zwingend aktuell zu erfassen seien (act. 5, S. 4).
3.1.3 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Replik, die erneute Erfassung der Daten des Beschwerdeführers vor der Löschung der vorhandenen Daten und mithin «auf Vorrat» sei für die Aufklärung der Anlasstat unnötig und unverhältnismässig gewesen (act. 15, S. 1 f.). Was die Erfassung im Hinblick auf allfällige unbekannte vergangene oder zukünftige Delikte angehe, so handle es sich bei der Vorstrafe nicht um einschlägige Delikte von ausreichender Schwere. Aus dem laufenden Verfahren dürfe aufgrund der Unschuldsvermutung nicht abgeleitet werden, dass noch weitere Delikte begangen wurden oder würden. Sodann verweist der Beschwerdeführer auf die anstehende StPO-Revision mit den geplanten Art. 255 Abs. 1bis sowie Art. 257 der revidierten StPO, wonach nur noch das Sachgericht die DNA-Probenahme und -profilerstellung hinsichtlich möglicher zukünftiger Delikte anordnen könne. Nach Auffassung des Beschwerdeführers beanspruchten diese Normen auch vor ihrem Inkrafttreten Vorwirkung – ebenso wie die explizite Regelung in der revidierten StPO, wonach die Staatsanwaltschaft entgegen bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung über kein Beschwerderecht gegen Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte in Haftsachen verfüge (act. 15, S. 3 f.).
3.2
3.2.1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 (SR 363) klarer hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1).
Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist eine DNA-Probenahme und -Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2 und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Umgekehrt bedeutet selbst das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist stattdessen als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2).
3.2.2 Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2). Die erkennungsdienstliche Behandlung umfasst mehrere Teilaspekte, beschränkt sich aber auf die Feststellung oder Festhaltung äusserlich wahrnehmbarer Tatsachen, etwa mittels Fotografien der beschuldigten Person, mittels Festhalten von Grösse und Gewicht der beschuldigten Person oder mittels Abdrücken von Fingern, Handballen, Ohren, Füssen, Zähnen und anderen allenfalls relevanten Körperteilen (Botschaft StPO, in BBl 2006, S. 1085, 1243).
3.2.3 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen die Haut weder verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. BGE145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). In Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben können Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO vielmehr nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
3.3 Zunächst ist zu klären, ob hinsichtlich der Anlasstat ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt.
3.3.1 Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber, a.a.O., Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je geringfügiger die Eingriffsintensität einer Zwangsmassnahme, desto weniger ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit von der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021 E. 4.1.2, BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1).
3.3.2 Vorliegend besteht namentlich aufgrund zahlreicher Observationen im Zeitraum vom 4. November 2015 bis 28. Dezember 2017 (siehe Verfahrensakten, Verfügung «Anordnung/Beendigung einer Observation» vom 7. Oktober 2015; Aktennotiz vom 18. Januar 2018, «Pol. Überwachung von A____») und sonstiger polizeilicher Feststellungen (siehe etwa Polizeirapporte vom 4. August 2015, 24. Mai 2016, 2. Juni 2016, 20. Juli 2016, 28. November 2016, 26. April 2017, 25. Juli 2017, 10. Oktober 2017, 28. Dezember 2017, 20. April 2019, 21. April 2019; Kriminaltechnische Untersuchungsberichte vom 3. und 13. Mai, 15. Juli sowie 18. September 2019; vgl. etwa auch Aktennotiz «[…]» vom 24. Juli 2015 sowie Aktennotizen «Anzeige» vom 28. März 2018, 27. Juni 2018, 9. Juli 2018 und 20. Januar 2022), aufgrund der Auswertungen von Mobiltelefonen, welche unter anderem mutmasslich den Drogenhandel betreffende Notizen, Chatverläufe und SMS sowie für den Drogenhandel übliche Kontaktlisten mit Synonymen und Ortsangaben hervorbrachten (siehe etwa Aktennotiz «Auswertung Mobiltelefon Nokia Pos. 1501 vom 15. Februar 2017; «Auswertung Mobiltelefon i-Phone 6 [Pos. 2011]» vom 6. August 2018; Aktennotiz «Anzeige» vom 28. April 2020 samt Beilagen; Aktennotiz vom 28. Januar 2022 samt Beilage), aufgrund der Auswertungen von Spuren ab beschlagnahmten Asservaten (Fingerabdrücke bzw. DNA, namentlich auf zu verschiedenen Gelegenheiten beschlagnahmten, mit Marihuana gefüllten Kunststoff- bzw. Vakuumbeuteln sowie Minigrips [siehe etwa Aktennotiz «Anzeige» vom 9. Juli 2018; diverse DNA-Auswertungen, Eingang Kriminaltechnische Abteilung (KTA) 7. September 2018; Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 14. Mai 2019; Aktennotiz «Anzeige» vom 10. November 2021], auf Notizzetteln mit mutmasslichen Daten zu Drogenverkäufen [siehe Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 29. September 2017, S. 6; Aktennotiz «Anzeige» vom 28. März 2018] sowie an einem Fahrzeug, welches mutmasslich als Marihuana-Aufbewahrungsort genutzt wurde, und auf darin enthaltenen Marihuana-Verpackungen [siehe DNA-Auswertungen, Eingang KTA 23. Mai 2019, 28. Mai 2019 und 31. Juli 2019; Kriminaltechnische Untersuchungsberichte vom 8. September 2019 und 18. September 2019; Aktennotiz «Anzeige» vom 20. Januar 2022 samt Beilagen]), aufgrund der Aussagen von Mitbeteiligten, soweit diese überhaupt zu Aussagen bereit waren (vgl. etwa Einvernahmeprotokoll B____ vom 25. Mai 2016, S. 6; Einvernahmeprotokoll C____ vom 25. Februar 2018, S. 5 f.; Einvernahmeprotokoll D____ vom 12. März 2018, S. 4 samt Beilage und Index zur Fotokonfrontation; Einvernahmeprotokoll E____ vom 20. März 2018, S. 17; Einvernahmeprotokoll F____ vom 30. Mai 2018, S. 13 und 15 f.; Einvernahmeprotokoll G____ vom 4. September 2018, S. 6 ff.; Einvernahmeprotokolle H____ vom 20. September 2018, S. 3 und 5, sowie vom 22. April 2019, S. 2 ff.; Einvernahmeprotokolle I____ vom 10. April 2019, S. 13, sowie vom 9. Juli 2020, S. 8 f.; Einvernahmeprotokoll J____ vom 17. November 2021, S. 2 ff. samt Beilagen) sowie aufgrund von Anzeigen und anonymen Hinweisen an die Polizei (siehe Polizeirapport vom 15. Mai 2015; Polizeirapport vom 9. Januar 2018; Anonyme «Meldung Schwerer Drogenhandel, Geldwäsche, Schwarzarbeit», vom 18. September 2019 an Leiter der Kriminalpolizei Basel-Stadt) durchaus ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2015 bis mindestens September 2019 in einen arbeitsteiligen Handel mit Marihuana – von zumindest teilweise sehr hohem THC-Wirkstoffgehalt (siehe beispielsweise das Forensisch-chemische Gutachten vom 16. Mai 2019) – im grösseren Stil involviert war (vgl. zum Ganzen auch Einvernahmeprotokoll A____ vom 25. Januar 2022, S. 1-38, einschliesslich Beilagen). Das unbefugte Veräussern, aber namentlich auch das unbefugte Lagern, Befördern, auf andere Weise einem anderen Verschaffen oder in Verkehr bringen, Besitzen, Aufbewahren, Erwerben oder auf andere Weise Erlangen von Betäubungsmitteln stellen strafbare Handlungen gegen das BetmG dar und sind jeweils als Vergehen zu qualifizieren (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. b bis d BetmG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB).
3.4 Alsdann ist zu prüfen, ob die angeordneten Zwangsmassnahmen verhältnismässig waren. Gemäss den angefochtenen Verfügungen dienen die angeordneten Zwangsmassnahmen zunächst der Aufklärung der Anlasstat.
3.4.1 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht (vgl. act. 5, S. 3), setzt sich der gegen den Beschwerdeführer vorliegende Tatverdacht aus ganz verschiedenen Beweismitteln und Indizien zusammen (siehe auch oben E. 3.3.2). Hierbei spielt auch die Auswertung von Spuren eine Rolle. Diverse Spuren sind bereits ausgewertet. Ob bereits alle erhobenen Spuren ausgewertet sind, ist schwierig zu beurteilen. Jedenfalls steht die Strafuntersuchung noch am Anfang und es ist mit weiteren Befragungen von weiteren beteiligten Personen, entsprechenden Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen zu rechnen, welche weitere Spurenauswertungen nach sich ziehen können. Es ist gerichtsnotorisch, dass beim Handel mit Betäubungsmitteln vor allem die Spurenauswertung belastende Beweise zu liefern vermag. Es kann dazu weiter auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe act. 5, S. 3 f.). Die erkennungsdienstlichen Massnahmen und das DNA-Profil können mithin geeignete Hinweise zur Aufklärung der Anlasstat liefern.
3.4.2 Zur Erforderlichkeit des WSA und der DNA-Analyse gemäss Art. 255 StPO im Besonderen ist Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer führt zwar zutreffend aus, dass er bereits aufgrund früherer Verfahren mit seinem DNA-Profil erfasst wurde. Wie die Staatsanwaltschaft aber zu Recht entgegnet, ist selbst bei Existieren eines alten DNA-Profils die erneute Erfassung der DNA einer beschuldigten Person in einem neuen Verfahren zulässig, was sich insbesondere mit Blick auf die Auslösung neuer Löschfristen rechtfertigt (Hansjakob/Graf, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 255 N 23a; so auch die Vorinstanz in BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.3). Ansonsten könnte es vorkommen, dass vorhandene und weiter benötigte Daten aus anderen Verfahren plötzlich gelöscht werden und den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr zur Verfügung stehen (zum Ganzen act. 5, S. 3). Liegen bereits erfasste Daten vor, deren Qualität nicht zu beanstanden ist und die dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft entsprechen, so können diese zwar auch im Rahmen einer blossen administrativen Nacherfassung unter einer neuen PCN-Nr. gebucht werden (Hansjakob/Graf, a.a.O.; vgl. auch BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.3). Eine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zu einem solchen Vorgehen ist aber nicht ersichtlich. Vor allem aber standen vorliegend die früheren erkennungsdienstlichen Massnahmen, welche am 5. April 2018 in Basel durchgeführt wurden und auch die Erstellung eines DNA-Profils umfassten (siehe DNA-Auswertungsgrafik fedpol, Eingang KTA am 28. Mai 2019), gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung aus dem Jahr 2018 (VT.[...]), das am 2. Oktober 2019 eingestellt wurde. Infolgedessen seien sämtliche erkennungsdienstlichen Daten einschliesslich DNA-Profil aus diesem Verfahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vgl. betreffend erkennungsdienstliche Unterlagen Art. 261 StPO sowie betreffend das DNA-Profil Art. 16 Abs. 1 lit. d des DNA-Profil-Gesetzes [SR 363]) wieder gelöscht worden. Auf diesem Profil beruhe der Hit mit gewissen DNA-Spuren im laufenden Strafverfahren. Im Rahmen eines anderen Verfahrens (VT.[...], alt V[...]), das mit Strafbefehl vom 17. August 2015 abgeschlossen wurde, sei der Beschwerdeführer zwar auch erkennungsdienstlich erfasst worden, wobei die Löschfrist der entsprechenden erkennungsdienstlichen Daten noch nicht erreicht sei (Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung am 25. September 2014, siehe DNA-Auswertungsgrafik fedpol, Eingang KTA am 28. Mai 2019). Diese Daten umfassen nach Angaben der Staatsanwaltschaft allerdings kein DNA-Profil (zum Ganzen act. 5, S. 2), was auch aus den Akten resultiert (DNA-Auswertungsgrafik fedpol, Eingang KTA am 28. Mai 2019). Ausgehend hiervon war zum Zeitpunkt der Verfügung vom 25. Januar 2022 betreffend DNA-Analyse die DNA des Beschwerdeführers nicht (mehr) erfasst. Ob die angefochtene Anordnung einer DNA-Analyse erforderlich ist, ist folglich unabhängig von dieser früheren Erfassung zu prüfen. Gleichwertige mildere Massnahmen zur Sicherstellung der erforderlichen Spurenauswertung sind nicht ersichtlich, sodass die Erforderlichkeit des WSA und der DNA-Analyse zu bejahen ist.
3.4.3 Was sodann die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers gemäss Art. 260 StPO angeht, so wendet der Beschwerdeführer auch diesbezüglich ein, dass eine solche schon vor längerer Zeit durchgeführt wurde. Dies trifft, wie soeben dargelegt auch zu. Diese Erfassung ist zwar noch vorhanden, allerdings spielt dies vorliegend keine Rolle, denn das soeben zur Anordnung eines WSA und einer DNA-Analyse gemäss Art. 255 Ausgeführte (siehe E. 3.4.2), gilt a fortiori auch für die noch weniger in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers eingreifende erkennungsdienstliche Erfassung nach Art. 260 StPO. Mithin ist auch hier ungeachtet einer bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung, die erneute Erfassung der beschuldigten Person in einem neuen Verfahren zulässig. Zwar wäre auch in diesem Zusammenhang eine bloss administrative Nacherfassung der bereits vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten denkbar und eine solche hätte mittels einer entsprechenden Anordnungsverfügung vorgenommen werden können. Die Fotografien des Beschwerdeführers wurden indessen offenbar am 25. September 2014 (siehe Auswertungsgrafik fedpol, Eingang KTA 28. Mai 2019) aufgezeichnet. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, verändert sich das Aussehen eines Menschen (act. 5, S. 4), sodass die vor nahezu zehn Jahren aufgezeichneten Fotografien des Beschwerdeführers – auch mit Blick auf dessen junges Alter (Jahrgang [...]) – offensichtlich veraltet sind. Zum Zwecke der Aufklärung der Anlasstat (und insbesondere auch allfälliger weiterer, gegebenenfalls auch künftiger Straftaten, siehe hierzu unten E. 3.5.2) ist die Erfassung möglichst aktueller erkennungsdienstlicher Fotografien erforderlich, damit sowohl das Aussehen des Beschuldigten als auch dessen Personalien zweifelsfrei festgestellt werden können und die erkennungsdienstlichen Fotografien namentlich bei Fotowahlkonfrontationen und beim Vergleich mit (neuerem) Bildmaterial in den Akten sinnvoll eingesetzt werden können.
Was sodann die – anlässlich der früheren erkennungsdienstlichen Erfassung ebenfalls bereits erfassten – Fingerabdrücke angeht, so ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern die – an sich mögliche – blosse administrative Nacherfassung gegenüber einer pragmatischen erneuten Abnahme für den Beschuldigten einen wesentlich geringeren Eingriff dargestellt hätte, der daher vorzuziehen gewesen wäre.
3.4.4 Zur Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist festzuhalten, dass die Schwere des dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfenen arbeitsteiligen Vergehens gegen das BetmG im grossen Stil den Eingriff in dessen Grundrechte rechtfertigt, womit die Zwangsmassnahmen für den Beschwerdeführer auch zumutbar sind. Die Verhältnismässigkeit der Anordnung der angefochtenen Zwangsmassnahmen zur Aufklärung der Anlasstat kann somit bejaht werden.
3.5 Gemäss den angefochtenen Verfügungen dienen die angeordneten Zwangsmassnahmen sodann der Aufklärung weiterer, gegebenenfalls künftiger Delikte.
3.5.1 Der Beschwerdeführer verweist mit Blick auf die DNA-Probenahme und -analyse auf die anstehende StPO-Revision (siehe Beschluss der Bundesversammlung vom 17. Juni 2022, in: BBl 2022 1560, nachfolgend: revStPO). Gemäss den geplanten Art. 255 Abs. 1bis sowie Art. 257 revStPO könne nur noch das Sachgericht die DNA-Probenahme und -profilerstellung hinsichtlich möglicher zukünftiger Delikte anordnen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers beanspruchten diese Normen bereits vor Inkrafttreten der revidierten StPO Vorwirkung – ebenso wie die explizite Regelung in Art. 222 revStPO, wonach die Staatsanwaltschaft entgegen bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung über kein Beschwerderecht gegen Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte in Haftsachen verfüge (act. 15, S. 3 f.).
Dem ist zu entgegnen, dass der Gesetzgeber mit Art. 222 revStPO ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, welches das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung entgegen dem Gesetzeswortlaut und unter Annahme eines gesetzgeberischen Versehens durch Richterrecht geschaffen hatte (siehe bereits BGE 137 IV 22 E. 1), nunmehr ausdrücklich ausschliesst. So lautet der Wortlaut von Art. 222 revStPO: «Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten» (siehe Beschluss der Bundesversammlung vom 17. Juni 2022, in: BBl 2022 1560, S. 9/26), während der geltende Wortlaut schlichtweg «Die verhaftete Person» legitimiert. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist angesichts des Ablaufens der Referendumsfrist und der damit einhergehenden Gewissheit des Inkrafttretens der revStPO die «seltene Konstellation» eingetreten, in welcher der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, dass entgegen der Auffassung des Bundesgerichts kein gesetzgeberisches Versehen vorliegt, sondern ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nicht gewollt ist. Das Gewaltenteilungsprinzip erfordere daher eine unverzügliche Änderung der Rechtsprechung, wobei es sich nach Auffassung des Bundesgerichts «nicht um eine echte Vorwirkung […] [handelt, da] keine neue Rechtsnorm vor ihrer Inkraftsetzung angewendet, sondern dem bereits bisher geltenden Gesetzestext zum Durchbruch verholfen» wird (zum Ganzen BGer 1B_614/2022 vom 10. Januar 2023 E. 2.4). Zudem hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Änderung der Rechtsprechung im Bereich des strafprozessualen Haftverfahrens auch aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit ergebe, welches hier insbesondere das Interesse an der Rechtssicherheit überwiege (BGer 1B_614/2022 vom 10. Januar 2023 E. 2.4).
Im Rahmen der DNA-Analyse zur Aufklärung weiterer – auch künftiger – mit der Anlasstat nicht identischer Delikte verhält es sich anders: Hier hat der Gesetzgeber vielmehr in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft vorgesehen, eine DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen, «wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben» (siehe Art. 255 Abs. 1bis revStPO, Hervorhebung hinzugefügt). Daneben hat der Gesetzgeber mit Blick auf DNA-Analysen zur Aufklärung künftiger Delikte eine spezielle Regelung vorgesehen, welche diese nur noch auf Anordnung des Gerichts anlässlich einer Verurteilung hin erlaubt (Art. 257 revStPO). Diese eigentliche Neuregelung betreffend die Aufklärung künftiger Delikte ergibt sich indessen – anders als das ausschliessliche Beschwerderecht der beschuldigten Person im Rahmen von Art. 222 StPO – nicht bereits aus der geltenden Fassung der StPO. Und die gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen ein DNA-Profil erstellt werden darf, das nicht zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich ist, entbehrt – anders als jene zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft im Rahmen von Art. 222 StPO – nicht jeglicher gesetzlichen Grundlage. Vielmehr stützt sie sich auf eine weite Auslegung des geltenden Gesetzestextes von Art. 255 Abs. 1 StPO, der von DNA-Probenahmen und -Analysen zur «Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens» spricht, und vom Bundesgericht in Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz gelesen wird, aus dem klar hervorgehe, dass die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben muss, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind (BGE 145 IV 263 E. 3.3 sowie oben E. 3.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Diese Auslegung wird auch in der Literatur als dem gesetzgeberischen Willen entsprechend qualifiziert (Hansjakob/Graf, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 255 N 11). Vor diesem Hintergrund würde durch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorwirkung der revStPO nicht analog dem angerufenen Bundesgerichtsentscheid (zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft) dem bisher geltenden Gesetzestext zum Durchbruch verholfen werden. Vielmehr läge darin eine echte Vorwirkung, wobei die positive Vorwirkung (im Sinne der Anwendung zukünftigen Rechts wie geltendes Recht) grundsätzlich unzulässig und die negative Vorwirkung (im Sinne der Aussetzung alten Rechts bis zur Inkraftsetzung neuen Rechts) nur zulässig ist, wenn sie vom geltenden Recht vorgesehen wird und daneben weitere Anforderungen gegeben sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 298 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer kann mithin weder aus Art. 257 revStPO noch aus der angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwas zu seinen Gunsten ableiten.
Ohnehin ist vorliegend zu betonen, dass es der Staatsanwaltschaft auch um die Aufklärung der Anlasstat sowie weiterer bereits begangener Straftaten und nicht bloss um die Aufklärung allfälliger künftiger Delikte geht (siehe auch oben E. 2.3 f. sowie sogleich E. 3.5.2), sodass eine Vorwirkung von Art. 257 revStPO für sich genommen noch nicht zur Unzulässigkeit der vorliegend angeordneten DNA-Probenahme und -analyse führen würde.
3.5.2 Was nun die konkreten Anhaltspunkte für weitere – vergangene oder künftige – Delikte des Beschwerdeführers angeht, so hat das Bundesgericht bereits anerkannt, dass sich solche Anhaltspunkte namentlich aus der Art, dem Umfang und der Komplexität laufender Strafverfahren sowie des grossen Zeitraums, in dem sich diese zugetragen haben sollen, ergeben können – und zwar unabhängig von allfälligen Vorstrafen der beschuldigten Person (BGer 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019 4.4.2). Vorliegend sind insbesondere folgende Umstände zu beachten: Einerseits scheint sich der mutmassliche arbeitsteilige Drogenhandel des Beschwerdeführers über eine lange Zeitspanne zu erstrecken, d.h. über klar umgrenzte Einzelfälle hinauszugehen und typische Wiederholungstaten darzustellen (siehe bereits oben E. 2.3). Zudem ist völlig unklar, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt und den Aufbau seines Geschäfts «[...]» (siehe hierzu Auszug aus dem Zentralen Firmenindex in den Verfahrensakten) finanziert – zumal er zur Sache und zur Person im vorliegenden Verfahren jede Aussage verweigert (siehe Einvernahmeprotokolle zur Sache und zur Person, je vom 25. Januar 2022). Hinzu kommen die prima facie grosse Menge und der hohe THC-Gehalt des umgesetzten Marihuanas sowie die scheinbare Arbeitsteiligkeit der Deliktstätigkeit des Beschwerdeführers (siehe hierzu oben E. 3.3.2). Bereits vor diesem Hintergrund bestehen hinreichend erhebliche und konkrete Anhaltspunkte zur Annahme, dass mittels Spurenauswertung weitere ähnliche, den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannte Delikte dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können, dass im Verlaufe der Ermittlungen noch weitere ähnliche Handlungen zum Vorschein kommen werden, die der Ermittlungsbehörde zurzeit noch nicht bekannt sind, und dass gegebenenfalls auch mit ähnlichen künftigen Delikten des Beschwerdeführers zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer könnte aber auch bei fehlender Übereinstimmung im Rahmen eines Spurenabgleichs von weiteren Delikten entlastet werden, was ihm zum Vorteil gereichen würde.
Im Rahmen der anzustellenden Gesamtabwägung weiter zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug bereits wegen Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung (z.T. versucht) und Hausfriedensbruch (jeweils mehrfache Begehung) am 17. August 2015 zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 80.– verurteilt wurde. Bei den Tatbeständen der Drohung, Nötigung und des Hausfriedensbruchs handelt es sich jeweils um Vergehen (siehe Art. 180, 181 und 186 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB), während Tätlichkeiten eine blosse Übertretung darstellen (Art. 126 in Verbindung mit Art. 103 StGB). Die Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, diese Vorstrafe betreffe Gewalttätigkeiten und erhebliche Drohungen mit dem Tod seitens des Beschwerdeführers gegen seine damalige Freundin, jeweils in mehrfacher Begehung (act. 5, S. 3). Vor diesem Hintergrund bestehen auch gewisse Anhaltspunkte für weitere, gegebenenfalls auch künftige Straftaten des Beschwerdeführers gegen die Freiheit, allenfalls auch gegen die körperliche Integrität.
Dass – wie der Beschwerdeführer vorbringt – das Bundesgericht für die Aufklärung allfälliger künftiger oder noch unbekannter Straftaten als Vorstrafe oder Anlasstat ein eigenhändiges Gewaltdelikt voraussetzt (act. 3, Rz. 36), trifft nicht zu. Vielmehr muss es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei den allfälligen weiteren, gegebenenfalls künftigen Straftaten lediglich «um Delikte von einer gewissen Schwere handeln» (BGE 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen, wobei eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung oder Erstellung eines DNA-Profils sich nach Auffassung des Bundesgerichts «insbesondere [d.h. nicht ausschliesslich] dann als verhältnismässig [erweist], wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht» sind, mithin «ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen» (BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021, mit weiteren Nachweisen). Nach der Rechtsprechung können Delikte hinreichender Schwere unter Umständen sogar bei einer Sachbeschädigung mit hohem Schaden bejaht werden (BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 4.1 f., teilweise publiziert in BGE 145 IV 263). Zu betonen ist weiter, dass hinsichtlich der weiteren Straftaten kein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO vorliegen muss, sondern nach der Rechtsprechung Anhaltspunkte im genannten Sinne genügen (BGE 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren Nachweisen). Massgeblich sind nach der Rechtsprechung auch diesbezüglich die Umstände des Einzelfalles (BGer 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1). Ohnehin sind Vorstrafen der beschuldigten Person nur als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten, nicht aber eine eigentliche Voraussetzung für DNA-Analysen bzw. erkennungsdienstliche Erfassungen, welche über die Aufklärung der Anlasstat hinausgehen (siehe bereits oben E. 3.2.1 f.).
Vorliegend ist in Bezug auf allfällige weitere Delikte des Beschwerdeführers gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund des mutmasslichen, sich über eine lange Zeitspanne erstreckenden, arbeitsteiligen Handels mit Marihuana von hohem THC-Gehalt in grösseren Mengen seitens des Beschwerdeführers von einer hinreichenden Schwere der vorgeworfenen – und nach oben Gesagtem allfälliger weiterer ähnlicher – Delikte auszugehen, welche auch eine Anordnung der angefochtenen Zwangsmassnahmen zur Aufklärung weiterer, gegebenenfalls künftiger Delikte rechtfertigt. Zur Aufklärung solcher Straftaten erscheinen sowohl die aktualisierte erkennungsdienstliche (insbesondere fotografische) Erfassung als auch der WSA mit Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers als geeignet, erforderlich und zumutbar (vgl. oben E. 3.4).
Bei diesem Schluss kann offenbleiben, ob auch allfällige weitere (vergangene oder künftige) Delikte des Beschwerdeführers gegen die Freiheit und die körperliche Integrität von jeweils hinreichender Schwere zu befürchten sind.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Erwogenen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 800.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Die beantragte Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.