|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2022.27
ENTSCHEID
vom 12. Juli 2022
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 20. Januar 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2021 sowie unaufgeforderter «Ergänzung» vom 24. Oktober 2021 reichte A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B____ (Beschwerdegegner und Beschuldigter) ein. Darin machte er geltend, der Beschuldigte habe sich eines Betruges schuldig gemacht, indem er in seiner Funktion als Geschäftsführer der Fahrschule C____ unrechtmässig Provisionen von ihm verlangt habe. Des Weiteren habe der Beschuldigte Lernbegleitfahrten unter Drogeneinfluss durchgeführt. Schliesslich habe er durch Verstösse gegen das Firmenrecht das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) verletzt.
Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2022 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die Verfahrenskosten verlegte sie zu Lasten des Staates. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2022 «Einsprache» bei der Staatsanwaltschaft erhoben. Diese nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und übermittelte sie am 3. Februar 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 23. Februar 2022 gesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.– zu leisten. Dieser Kostenvorschuss ging fristgerecht ein. Mit Schreiben vom 16. März 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.
Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 21. März 2022 Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Am 24. März 2022 tätigte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe. Darin machte er geltend, die Rechtsvertreterin des Beschuldigten verhalte sich gesetzeswidrig, da sie gegen ihn eine Strafanzeige wegen Verleumdung gestellt habe, obwohl das aktuelle Verfahren noch laufe und dieses dazu diene, die Vorwürfe zu belegen.
Mit Schreiben vom 29. März 2022 liess der Beschuldigte Stellung nehmen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprache einer Parteientschädigung.
Am 9. April 2022 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Eingaben mit Beweismitteln ein. Am 18. April 2022 machte er eine nochmalige unaufgeforderte «abschliessende Eingabe».
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich der bei der Staatsanwaltschaft eingeholten Verfahrensakten (Verfahrensnummer [...]), ergangen (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Beschwerdeführer hat als Anzeigesteller ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Fraglich ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt. Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem ist darzulegen, dass die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich hat sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). In der Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1).
Zunächst lässt sich feststellen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers bereits die formellen Anforderungen an eine Beschwerde nur knapp erfüllt. Der Beschwerdeführer hat innert zweieinhalb Monaten eine Vielzahl mehrheitlich unaufgeforderter Eingaben eingereicht. Diesen beigelegt waren verschiedenste Dokumente, Fotos und Screenshots, die ihrerseits mit handschriftlichen Bemerkungen versehen waren. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft findet aber nicht statt; vielmehr werden einzig die bereits in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe in etwas höherem Detaillierungsgrad wiederholt. Dies macht die Beschwerde bzw. deren Begründung insgesamt schwer nachvollziehbar.
Immerhin geht daraus aber grundsätzlich genügend klar hervor, weshalb der Beschwerdeführer mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2022 nicht einverstanden ist. Der Beschwerdegegner beziehe aufgrund eines bestimmten Abrechnungssystems Provisionen, die er eigentlich gar nicht zugute hätte. Er könne aus verschiedenen Gründen ganz klar beweisen, dass dem Beschwerdegegner dadurch Gelder zukämen, welche er nicht beanspruchen dürfe. Der Beschwerdegegner verstosse zudem gegen das Einheitsgebot. Er betreibe nachweislich zwei Firmen mit demselben Inhalt und dies sei unlauterer Wettbewerb. Er verstosse weiter gegen das Wahrheitsgebot respektive Täuschungsverbot. Er könne dies einwandfrei beweisen. Ebenso erwähnt er nochmals den Verdacht auf Drogenkonsum des Beschwerdegegners.
Insgesamt reicht die Begründung dieser Laieneingabe also für ein Eintreten, da an eine solche keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen.
1.3 Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).
2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer und der Beschuldigte hätten zwischen Dezember 2015 und Dezember 2018 in einem vertraglichen Verhältnis gestanden. Der Beschwerdeführer habe Leistungen als Fahrlehrer in selbständiger Stellung erbracht und an den Beschuldigten, der als Vermittler fungiert habe, Provisionen entrichtet. Aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sich jederzeit über die seine rechtliche Stellung und die Provisionszahlungen betreffenden Tatsachen im Klaren gewesen sei. Eine arglistige Täuschung, wie sie für einen Betrug nach Art. 146 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erforderlich sei, liege daher nicht vor. Die Behauptung, der Beschuldigte habe unter Drogeneinfluss Fahrstunden unterrichtet, werde weder mit Indizien noch mit konkreten Beweismitteln substantiiert. Die strafrechtliche Bedeutung des Vorwurfes, der Beschuldigte habe sich einer «Missachtung des Wahrheitsgebot und Täuschungsverbot in geschäftlichen Vereinbarungen» schuldig gemacht, bleibe unerfindlich; der Beschuldigte habe auch keine diesbezüglichen Präzisierungen liefern können. Ausserdem liege entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keine Verletzung des obligationenrechtlichen Grundsatzes der Firmeneinheit vor. Ohnehin sei nicht ersichtlich, inwiefern dieses angebliche Verhalten des Beschuldigten hier einen Verstoss gegen das UWG bedeuten könnte.
Des Weiteren machte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die von ihm gestellte Strafanzeige erkennbar im Zusammenhang mit erfolglosen zivilrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers gegen den Beschuldigten stehe. Die Strafanzeige erwecke daher den Anschein, als blosses Vehikel zur Durchsetzung behaupteter zivilrechtlicher Ansprüche zu fungieren.
2.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass dem Beschuldigten aufgrund des von ihm verwendeten Abrechnungssystems Provisionen zugekommen seien, auf die er keinen Anspruch gehabt habe. Dies sei zwar auf den Rapporten nicht sichtbar. Er fordere aber, dass man ihm ermögliche, «Vorort zu zeigen, wie das eigentlich geschieht». Der Beschuldigte verstosse zudem gegen das firmenrechtliche Einheitsgebot. Er betreibe als Einzelunternehmer zwei Firmen, nämlich zwei Fahrschulen, die sich gesetzeswidrig nicht inhaltlich voneinander unterscheiden und auch organisatorisch nicht getrennt seien. Er verstosse des Weiteren gegen das Wahrheitsgebot, weil er angebe, nur Subunternehmer und Freelancer führten die Fahrstunden und Weiterbildungskurse aus, er jedoch auch selber als sein eigener Angestellter Fahrstunden erteile. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer betreffend des angeblichen Drogenkonsums des Beschuldigten, «wo nichts untersucht wird, wird auch nichts festgestellt». Es obliege der Staatsanwaltschaft, ob sie näher darauf eingehen wolle.
Er habe zwar bereits drei Schlichtungsgesuche gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Zusammenarbeit mit dessen Fahrschule gestellt. Auf eine Klage habe er aber nur wegen der «rein zufällig mündlich abgeschlossenen Verträge» verzichtet. Ihm sei vom Verfahrensleiter jeweils erklärt worden, dass die Chancen auf Erfolg «praktisch null» seien. Inzwischen seien nun aber Dokumente aufgetaucht, die belegten, dass es sich nicht um eine zivilrechtliche, sondern eine strafrechtliche Angelegenheit handle.
Der Beschuldigte habe sich nicht an seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten gehalten. Die Fahrlehrer würden nicht selbständig nach aussen auftreten; die sozialversicherungsrechtliche Abrechnung erfolge über die C____. Dies verstosse gegen die entsprechenden Angaben des Beschuldigten gegenüber der Ausgleichskasse Basel-Stadt (AKBS).
2.4 Der Beschuldigte entgegnet im Wesentlichen, der Beschwerdeführer führe seit Beendigung der Zusammenarbeit mit der Fahrschule einen «Feldzug» gegen die Fahrschule sowie ihn als Geschäftsführer und Gesellschafter der Fahrschule. Der Beschwerdeführer habe bereits drei Zivilprozesse eingeleitet, jedoch keine der Klagebewilligungen fristgerecht für ein Verfahren genutzt. Der Beschwerdeführer sei zudem von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom 2. April 2020 wegen übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung, Beschimpfung sowie versuchter Nötigung zum Nachteil von B____ und seiner Rechtsvertreterin schuldig gesprochen worden. Ein erneuter Strafantrag sei im vorliegenden Fall gestellt worden, weil die Behauptung, der Beschuldigte habe unter Drogeneinfluss Fahrstunden erteilt, vorsätzlich unwahr erfolge.
Es sei nicht ersichtlich, was die vom Beschwerdeführer eingereichte E-Mail Korrespondenz mit der AKBS belege. Der sozialversicherungsrechtliche Status der beim Beschuldigten angestellten Fahrlehrer sei jederzeit rechtlich korrekt deklariert gewesen, was bei Revisionen sowie in einem Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigt worden sei.
2.5
2.5.1 Des Betruges macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Vorausgesetzt ist mithin eine arglistige Täuschung. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, bleibt unerfindlich, inwiefern der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise getäuscht worden sein sollte. Ihm muss aufgrund der mit der Gesellschaft des Beschuldigten geschlossenen Verträge stets bewusst gewesen sein, wann er wofür welche Provisionen abzuliefern hatte. Alleine die vom Beschwerdeführer eingereichten Monatsrapporte zeigen, dass er die Bedingungen seines Vertragsverhältnisses jederzeit kannte. Eine Täuschung – erst recht eine arglistige – kann daher ausgeschlossen werden.
Auch eine unter dem Einfluss eines täuschungsbedingten Irrtums erfolgte Vermögensdispositionen ist nicht ersichtlich. Für den Beschwerdeführer musste aus den jeweiligen Abrechnungen jederzeit ersichtlich sein, welche Provisionen ihm abgezogen wurden. Er macht denn auch nicht geltend, er habe nachträglich einen Irrtum bemerkt. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich der Auffassung gewesen, ihm würden unrechtmässige Abzüge gemacht, so wäre zu erwarten gewesen, dass er diese unmittelbar rügt und nicht erst nach dem Zeitpunkt, in welchem die Zusammenarbeit in einer – so ist aufgrund der Umstände zu vermuten – für ihn nicht zufriedenstellenden Weise endete.
Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang nicht näher dar, welche (neuen) Erkenntnisse die von ihm beantragte Beweisabnahme vor Ort bringen soll. Darauf kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
2.5.2 Auch was den Vorwurf des Drogenkonsums betrifft, bleibt es lediglich bei unbelegten Behauptungen. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdegegner irgendetwas mit Drogen zu tun hätte. In seiner Strafanzeige beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, die Staatsanwaltschaft dazu aufzufordern, sie möge beim Beschwerdegegner eine Haarprobe durchführen. Er nennt keine Situation, in welcher er aufgrund konkreter Anhaltspunkte zum Schluss gelangt wäre, der Beschwerdegegner habe Drogen konsumiert.
Auch in seiner Beschwerde gibt der Beschwerdeführer implizit zu, dass keine konkreten Verdachtsmomente bestehen. Er schreibt nämlich, die Staatsanwaltschaft werde nur dann «etwas» finden, wenn sie suche. Die Anschuldigung gegenüber dem Beschwerdegegner stellt demnach hinsichtlich des angeblichen Drogenkonsums eine haltlose Verdächtigung dar, welche die Staatsanwaltschaft zu einer breit angelegten Ermittlung veranlassen soll. Das Institut der Strafanzeige dient indes nicht dazu, Verfahren gegen andere Personen einzuleiten, die rein theoretisch irgendwann irgendeine Straftat begangen haben könnten. Noch weniger dient sie dazu, persönliche Konflikte auszutragen und zivilrechtlichen Forderungen durch sachfremde strafrechtliche Vorwürfe Nachdruck zu verleihen. Die Umstände des Falles erwecken indes den Eindruck, dass die vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte den als Fahrlehrer tätigen Beschwerdegegner unter Druck setzen und zu einem Nachgeben in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung veranlassen sollen.
2.5.3 Auch hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschuldigte habe den Grundsatz der Firmeneinheit (bzw. wohl eher der Firmenausschliesslichkeit) verletzt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie die betreffenden Vorbringen des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 29. März 2022 verwiesen werden. Der Beschuldigte betreibt nicht zwei Einzelfirmen, sondern eine Einzelfirma und eine GmbH. Der Grundsatz der Firmeneinheit im vom Beschwerdeführer dargestellten Sinne ist daher nicht einschlägig und der erhobene Vorwurf unbegründet.
Ohnehin würde dieser Vorwurf – wenn er denn überhaupt zutreffend wäre – höchstens zivilrechtliche Pflichten verletzen, nicht aber strafrechtliche. Inwiefern andere Marktteilnehmer irregeführt werden könnten, ist nicht ersichtlich. Es ist dem Beschuldigten freigestellt, zugleich als Einzelunternehmer und als Angestellter seiner Fahrschule Dienstleistungen zu erbringen.
2.6 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
3.
3.1 Mit Eingabe vom 24. März 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtsvertreterin des Beschuldigten habe in Verletzung der Regeln der Strafprozessordnung bereits während des laufenden Verfahrens eine Strafanzeige wegen Verleumdung eingereicht. Er verlange vom Gericht, die Vertreterin des Beschuldigten betreffend ihre Pflichten zu ermahnen. Er wisse aus «zahlreichen zivilrechtlichen Prozessen», dass die Vertreterin des Beschuldigten jede Gelegenheit nutze, den Prozess zu verzögern.
3.2 Auch mit diesem Vorbringen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Einen irgendwie gearteten Grundsatz, dass mit einer Strafanzeige wegen Verleumdung zuzuwarten wäre, bis der Strafprozess, auf den sie Bezug nimmt, abgeschlossen wäre, gibt es nicht. Dementsprechend hat die Vertreterin des Beschuldigten auch keine Pflichten verletzt.
Soweit der Beschwerdeführer insinuiert, die Vertreterin des Beschuldigten habe im Zusammenhang mit anderen von ihm initiierten Verfahren gegen rechtliche Vorschriften oder Standesregeln verstossen, so bleibt es bei nicht näher substantiierten und unbelegten Behauptungen. Darauf kann folglich nicht eingetreten werden.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. April 2020 der üblen Nachrede, der mehrfachen Verleumdung, der Beschimpfung sowie der versuchten Nötigung zum Nachteil der Vertreterin des Beschuldigten für schuldig befunden wurde. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft und ist daher auch für das Appellationsgericht verbindlich. Es ist daher insoweit erstellt, dass der Beschwerdeführer und nicht die Vertreterin des Beschuldigten sich rechtswidrig verhielt.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 1’000.– als angemessen erscheint und mit den geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
4.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, was in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im Beschwerdeverfahren zutrifft (vgl. statt vieler AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016 E. 4.2). Da es sich vorliegend um eine Nichtanhandnahmeverfügung und um Offizialdelikte handelt, trägt der Staat die beantragte Parteientschädigung der beschuldigten Beschwerdegegnerschaft (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.3 ff.; AGE BES.2021.9 E. 5.2).
Der Beschwerdegegner beantragt eine Entschädigung von CHF 720.30 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 55.47), das heisst insgesamt CHF 775.75. Angesichts des Umfangs der vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben erscheint dieser Aufwand angemessen. Dem Beschwerdegegner ist daher eine entsprechende Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– (einschliesslich Auslagen). Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dem Beschwerdegegner wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 720.30 (einschliesslich Auslagen), zzgl. Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 55.47), insgesamt CHF 775.75, entrichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.