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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.28
ENTSCHEID
vom 28. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...]
und [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreibt die […] Galerie A____ AG. Kurz vor einer geplanten Auktion kontaktierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. September 2015. Sie teilte ihm mit, die Arabische Republik Ägypten (nachfolgend: Ägypten) habe den Vorwurf erhoben, dass Objekte ägyptischer Herkunft in 20 Losen der geplanten Auktion illegaler Herkunft seien. Zudem mache Ägypten Rückführungsansprüche geltend. Auf ein entsprechendes Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft von Ägypten vom 20. April 2016 leitete die Staatsanwaltschaft daraufhin ein Rechtshilfeverfahren ein (RQ.[...]).
Ein weiteres, im Jahr 2017 in derselben Sache eröffnetes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (VT.[...]) wegen mutmasslicher Verstösse gegen Art. 24 des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG, SR 444.1) wurde mit – inzwischen rechtskräftiger – Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2019 mangels Beweises eingestellt. Die im Zuge dieses Verfahrens verfügte Beschlagnahme über die fraglichen Objekte wurde zuhanden des mit dem Rechtshilfeverfahren RQ.[...] betrauten Verfahrensleiters der Kriminalpolizei des Kantons Basel-Stadt aufgehoben.
Im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft am 24. September 2019 mit, dass er das ägyptische Rechtshilfeersuchen als lückenhaft und widersprüchlich betrachte. Mit gleichtägigem Schreiben gelangte die Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz (BJ) und ersuchte dieses, Ägypten unter Ansetzung einer angemessenen Frist aufzufordern, das Rechtshilfeersuchen zu ergänzen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 meldete die Staatsanwaltschaft, dass sie trotz erneuter Rückfrage keine Rückmeldung des BJ erhalten habe. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 orientierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer, dass das BJ die ägyptische Botschaft im Sinne einer Anfrage kontaktiert, jedoch in der Folge keine Antwort erhalten habe. Nach einer erneuten Kontaktaufnahme sei dem BJ seitens ägyptischer Botschaft eine Antwort Anfang des Jahres 2020 in Aussicht gestellt worden. Am 3. Februar 2020 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft und beanstandete die aus seiner Sicht untragbare Verfahrensdauer. Er forderte die endgültige Einstellung des Rechtshilfeverfahrens RQ.[...] und die Herausgabe der beschlagnahmten Objekte. Die Staatsanwaltschaft gab mit Schreiben vom 17. Februar 2020 bekannt, dass sie erneut beim BJ Informationen zum Ergebnis der laufenden Abklärungen bei den ägyptischen Behörden verlangt habe. Mit Schreiben vom 16. April 2020 monierte der Beschwerdeführer wiederum die aus seiner Sicht zu lange Verfahrensdauer und verlangte, es sei der Gesuchstellerin im Rechtshilfeverfahren eine peremptorische Frist zur Ergänzung der Begründung ihres Rechtshilfeersuchens zu setzen und das Rechtshilfeverfahren andernfalls einzustellen.
Auf telefonische Nachfrage des Beschwerdeführers hin teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. August 2020 mit, sie habe dem BJ angekündigt, dass sie die Aufhebung der Beschlagnahmung in Erwägung ziehen werde, sollten nicht innert nützlicher Frist zusätzliche Informationen seitens der ägyptischen Behörden eintreffen. Das BJ habe sich bestrebt gezeigt, im Herbst 2020 nach Möglichkeit ein Treffen mit den ägyptischen Behörden durchzuführen, weshalb die Staatsanwaltschaft vorerst mit dem Erlass einer Schlussverfügung zuwarten werde.
Am 5. Februar 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft und verlangte wiederum die Ansetzung einer peremptorischen Frist zur Ergänzung des Rechtshilfeersuchens. Am 8. Februar 2021 antwortete die Staatsanwaltschaft, sie habe erneut beim BJ angefragt und um Mitteilung des Ergebnisses von dessen Anfrage bei den ägyptischen Behörden ersucht. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 forderte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft auf, innert 30 Tagen eine definitive und damit das Verfahren abschliessende Verfügung zu erlassen. Am 9. Juni 2021 teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit, es seien weiterhin keine zusätzlichen Informationen seitens des ersuchenden Staats eingetroffen; das BJ werde in den kommenden Tagen nochmals mit der ägyptischen Botschaft in Kontakt treten, worauf die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen befinden werde. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 beharrte der Beschwerdeführer auf dem Erlass einer Schlussverfügung. Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2021 eine Zwischenverfügung, wonach derzeit keine Endverfügung erlasse werde, da die Informationsbeschaffung aufgrund der politischen Lage in Ägypten und der Pandemiesituation schwierig sei.
Am 7. Februar 2022 hat der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren RQ.[...] gegen den Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung begangen habe bzw. immer noch begehe. Ferner sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, im Verfahren RQ.[...] unverzüglich eine Schlussverfügung zu erlassen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem ersuchenden Staat unverzüglich eine kurze peremptorische Frist zur Einreichung einer Ergänzung des Rechtshilfeersuchens einzuräumen und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich die nächsten Verfahrensschritte vorzunehmen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Vorakten sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100).
1.1.2 Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Implizit vorausgesetzt ist allerdings, dass die angebliche Rechtsverzögerung bzw. Rechtsweigerung ein Verfahren betrifft, in welchem Verfügungen, Entscheide oder Urteile ergehen könnten bzw. sollten, welche den Rechtsmitteln der StPO unterliegen. Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich indes nur insoweit nach der StPO, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten (Art. 54 StPO; siehe hierzu Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 282; Ludwiczak Glassey, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, Précis de droit suisse, Basel 2018, N 252).
1.2
1.2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ägypten ist in erster Linie der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen vom 7. Oktober 2000, in Kraft getreten am 23. September 2002 (SR 0.351.932.1), massgebend. Soweit diese internationale Vereinbarung es nicht anders bestimmt, finden auf die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Mangels einschlägiger staatsvertraglicher Bestimmungen finden vorliegend die Verfahrensvorschriften des IRSG Anwendung (Botschaft zum Vertrag zwischen der Schweiz und Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen vom 3. Juli 2001, BBl 2001 4901, S. 4905).
1.2.2 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden betreffend internationale Strafrechtshilfe unterliegen seit dem 1. Januar 2007, soweit das IRSG nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG; Andreas Donatsch/Stefan Heimgartner/Frank Meyer/Madeleine Simonek, Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, S. 145; vgl. BGE 137 II 128 E. 2.2.1.). Das in der StPO geregelte Beschwerdeverfahren ist nicht anwendbar (BGer 1C_395/2016 vom 1. September 2016 E. 1.4; Oberholzer, a.a.O., Rz. 358). Der vom Beschwerdeführer referenzierte Entscheid BGer 1A_314/2000 vom 5. März 2001 erging vor der Totalrevision der Bundesrechtspflege, weshalb sich daraus für die Frage von Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit im vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges ableiten lässt.
1.2.3 Gemäss Art. 17a Abs. 3 IRSG kommt das Verhalten der zuständigen Behörde einem ablehnenden und anfechtbaren Entscheid gleich, wenn sie den Erlass einer Verfügung ohne Grund verweigert oder verzögert. Diese Regelung betrifft gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch einzig das Bundesamt; eine Partei kann aus dieser Bestimmung kein Recht auf Beschwerde herleiten (BGer 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006 E. 1.2; BStGer RR.2009.3-4 vom 7. September 2009 E. 2.2). Indessen kann eine Partei eine Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde gestützt auf Art. 46a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 IRSG erheben. Demnach kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. Vorausgesetzt für eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist allerdings, dass auch eine Beschwerde in der Hauptsache zulässig wäre (BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012 E. 2.2).
1.2.4 Die Ausführung von Ersuchen um sog. andere Rechtshilfe, wie sie hier in Frage steht (vgl. Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG), obliegt grundsätzlich den Kantonen (Art. 16 Abs. 1 IRSG). Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 55 Abs. 1 StPO; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 332). Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (vgl. Art. 80d IRSG; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 400). Dabei wird auch über die Herausgabe von Gegenständen entschieden (vgl. Art. 74a Abs. 1 IRSG). Eine solche Verfügung stellt nach Art. 74a IRSG ein taugliches Anfechtungsobjekt dar (BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012 E. 2.2). Daher kann gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, diesbezüglich eine Verfügung zu erlassen, gestützt auf Art. 46a VwVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 IRSG Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung erhoben werden (vgl. BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012 E. 2.2). Dass der Beschwerdeführer dies fälschlicherweise auf Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO stützt, schadet ihm insofern nicht (vgl. BStGer RR.2009.3-4 vom 7. September 2009 E. 2.2). Allerdings fehlt es dem Appellationsgericht entsprechend den zuvor ausgeführten Grundsätzen an der Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde (vgl. Erwägung 1.2.2 hiervor). Richtigerweise hätte der Beschwerdeführer die von ihm monierte Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG mittels Beschwerde beim Bundesstrafgericht geltend machen müssen.
1.2.5 Das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz nach StPO ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zuständig, um über das Vorliegen oder Fehlen einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zu befinden.
1.3 Im Übrigen ist festzustellen, dass das Appellationsgericht die Eingabe auch nicht an die zuständige Instanz zu überweisen hat. Zum einen besteht keine Überweisungspflicht zwischen Organen der Strafjustiz und Verwaltungsbehörden (Daum/Bieri, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 8 N 3; vgl. BGer 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.1.2). Zum anderen drohen dem Beschwerdeführer vorliegend keine Rechtsnachteile, die sich nur durch eine Weiterleitung abwenden liessen; es ist ihm unbenommen, sein Begehren bei der zuständigen Instanz erneut zu stellen.
1.4 Daraus ergibt sich, dass das Appellationsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde unzuständig und auch nicht zu deren Weiterleitung verpflichtet ist. Demzufolge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf CHF 600.– festzulegen. Zufolge des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.