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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.29
ENTSCHEID
vom 27. April 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner 2
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 27. Januar 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin) stellte am 27. Juli 2018 bei der Kantonspolizei Basel‑Stadt gegen B____ (Beschuldigter) Strafantrag wegen Tätlichkeiten. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt das Strafverfahren nicht an die Hand, da Verfahrenshindernisse bestünden. Die Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2022 bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten, nunmehr auch wegen einfacher Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft hat die Eingabe samt Antwortschreiben vom 4. Februar 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Mit Schreiben vom 20. Februar 2022 hat die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Nach Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zur finanziellen Situation hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 2. März 2022 auf das Einverlangen eines Kostenvorschusses verzichtet und die Staatsanwaltschaft gleichzeitig um Stellungnahme sowie Edition der Vorakten ersucht. Mit Stellungnahme vom 15. März 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom selben Tag hat die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht des erstbehandelnden Arztes vom 14. März 2022 eingereicht. In ihrer Replik vom 27. März 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016). Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin mit dem Strafantrag vom 27. Juli 2018 als Privatklägerin konstituiert, womit sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Opportunitäts- und Rechtfertigungsgründe vermögen nur in eindeutigen Fällen eine Nichtanhandnahme zu legitimieren. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E. 2.1).
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung im vorliegenden Fall damit, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin beanzeigten Tätlichkeit um eine Übertretung handle, deren Strafverfolgung gemäss Art. 109 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nach drei Jahren verjähre. Da das betreffende Delikt am 25. Juli 2018 begangen worden sein solle, sei die Strafverfolgung am 25. Juli 2021 verjährt und es bestehe damit ein Prozesshindernis (act. 4).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht mit ihren Eingaben zusammenfassend geltend, sie habe ihre Strafanzeige bzw. ihren Strafantrag korrekt gestellt und habe daher ein Recht darauf, dass der beanzeigte Sachverhalt abgeklärt werde. Die Staatsanwaltschaft dürfe sich nun nicht auf die Verjährung berufen, nur weil die Verfolgung nicht aufgenommen worden sei. Zudem gehe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht lediglich von einer Tätlichkeit aus. Der Beschuldigte habe sie vielmehr auch mit einem Draht an ihrer Brust verletzt, was eine Körperverletzung darstelle. Eine entsprechende Schilderung in ihrer Anzeige fehle, weil die Polizei den Sachverhalt nicht wie dargelegt festgehalten habe (act. 3, 7 und 13).
3.3 In Bezug auf die geltend gemachte Körperverletzung entgegnet die Staatsanwaltschaft, eine solche sei anlässlich der Anzeigeerstattung nicht erwähnt worden. Weder im Polizeirapport noch im Strafantragsformular fänden sich Hinweise auf eine Körperverletzung mittels Draht. Es sei wenig wahrscheinlich, dass die die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten diesen Umstand schlicht zu erwähnen vergessen hätten. Bei der neu angeführten Körperverletzung handle es sich somit um einen anderen Lebenssachverhalt, welcher nie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen sei. Da es sich bei der Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB um ein Antragsdelikt handle, hätte innert dreier Monate ein entsprechender Strafantrag gestellt werden müssen (act. 9).
4.
4.1 Die Frage der Verjährung ist eine formelle Voraussetzung, welche von Gesetzes wegen von jeder Strafverfolgungsbehörde zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. AGE BES.2018.132 vom 15. Juli 2019 E. 2.2). Bei eingetretener Verjährung hat die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO die Nichtanhandnahme zu verfügen (Omlin, a.a.O., N 10).
Gemäss dem durch die Beschwerdeführerin im Polizeirapport vom 27. Juli 2018 geschilderten Sachverhalt hat der Beschuldigte ihr am 25. Juli 2018 zwei Ohrfeigen verpasst und sie anschliessend auch mit der Faust geschlagen. In der Folge seien ihr Ohr und ihr Gesicht rot gewesen, einen Arzt habe sie jedoch nicht aufgesucht. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es sich dabei um eine Tätlichkeit und somit Übertretung handelt. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, ist ein solches Delikt gemäss Art. 109 StGB nach drei Jahren und somit am 25. Juli 2021 verjährt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist es der Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen erlaubt bzw. ist sie sogar gar dazu verpflichtet, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen.
Aufgrund des Verfahrenshindernisses der Verjährung kann folglich nicht mehr eruiert werden, ob sich der Sachverhalt so, wie von der Beschwerdeführerin in der Anzeige behauptet, zugetragen hat. Es ist an dieser Stelle immerhin darauf hinzuweisen, dass der Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten entgegen ihrer Darstellung offenbar nicht lediglich auf einseitige Attacken des Beschuldigten zurückzuführen ist. Aus dem Schreiben des [...] vom 15. Mai 2018 geht vielmehr hervor, dass die Ursachen des Streits ganz offensichtlich nicht im Verhalten bloss einer Partei zu suchen sind. So wurde beiden Parteien eine fristlose Kündigung des Familiengartens in Aussicht gestellt, sollten sie sich gegenüber dem anderen nicht friedlich verhalten (vgl. Schreiben des [...] betreffend eine Besprechung vom 3. Mai 2018, act. 10).
4.2 Selbst wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, sie sei mit einem Draht an der Brust verletzt worden, ändert dies nichts an der Rechtslage. Zwar stünde mit einem solchen Verhalten der Tatbestand der einfachen Körperverletzung zur Diskussion, doch wäre die dreimonatige Strafantragsfrist von Art. 31 StGB für den behaupteten Vorfall seit langem abgelaufen. Auch kann der Strafantrag vom 27. Juli 2018 gemäss den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht derart umgedeutet werden, dass die neuerdings behaupteten Schilderungen davon erfasst wären. Der Strafantrag muss den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafverfolgung sein soll, zweifelsfrei präzisieren (BGer 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3; Trechsel/Jean‑Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Vor Art. 30 N 8). Im Polizeirapport vom 27. Juli 2018 war unmissverständlich von Ohrfeigen bzw. einem Faustschlag und Rötungen im Gesicht die Rede. Hinweise auf eine durch einen Draht verursachte Verletzung lassen sich indes keine entnehmen, womit solche auch nicht vom Strafantrag umfasst sein können. Dass der die Anzeige aufnehmende Polizeibeamte bei der Protokollierung sowohl die behauptete Tathandlung mit dem Draht als auch die Verletzungen an der Brust zu erwähnen vergessen hatte, erscheint mangels anderweitiger Anhaltspunkte höchst unwahrscheinlich.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) führt zwar zum Absehen von der Kostenvorschusspflicht, aber nicht zwingend zu einer definitiven Kostenbefreiung. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens können daher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; AGE BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 4, mit Hinweis auf BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff., 110 Ia 87 E. 4 S. 90). Vorliegend ist auf eine Kostenauflage jedoch umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.