Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.34

 

ENTSCHEID

 

vom 22. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. Februar 2022

 

betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung

 

Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids des Appellationsgerichts

vom 11. Mai 2023

 


Sachverhalt

 

Am 19. Februar 2022 um 01.37 Uhr requirierte ein Anwohner die Kantonspolizei Basel-Stadt wegen nächtlicher Ruhestörung, weil massiver Bass- sowie Musiklärm vom Rheinufer zu hören waren. Die Polizei begab sich anschliessend zur Uferstrasse, wo auf Höhe der Liegenschaft [...] massiver Musiklärm aus dem Tunnel bzw. Überlaufkanal drang. Im Eingangsbereich des Tunnels wurde A____ (nachfolgend Gesuchsteller) angetroffen. Der Gesuchsteller wurde gegen 02.00 Uhr vor Ort einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei unterzogen. Dabei soll er zwei Polizisten mit Bier übergossen und ihnen einen Bodycheck verabreicht haben. Schliesslich soll er versucht haben, sich der polizeilichen Personenkontrolle zu entziehen, indem er in die Menschenmenge geflüchtet sei. Der Gesuchsteller wurde kurz darauf von der Polizei gefasst, vorläufig festgenommen und gegen 02.35 Uhr auf der Polizeiwache Clara in Gewahrsam genommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung sowie Hinderung einer Amtshandlung. Mit der Verfügung «Befehl für erkennungsdienstlichen Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG)» vom 19. Februar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung Körpermerkmale und Herstellung Abdrücke von Körperteilen) des Gesuchstellers an. Diese Verfügung inkl. Rechtsmittelbelehrung und beigefügtem Merkblatt «Erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme (WSA) für spätere Erstellung eines DNA-Profils» wurde dem Gesuchsteller am gleichen Tag eröffnet. Der Gesuchsteller verweigerte, den Erhalt mittels Unterschrift zu bestätigen. Im Anschluss wurde er erkennungsdienstlich erfasst.

 

Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2022 erhob der Gesuchsteller am 23. Februar 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Er beantragte hierbei, die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen zu lassen. Zudem seien die erkennungsdienstlich erhobenen Daten (fotografische Auffassung, abgenommene Fingerabdrücke, etc.) umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden daktyloskopischen Datenbanken sowie weiteren Datenbanken umgehend zu löschen. Die abgenommenen DNA-Proben seien umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden DNA-Datenbanken umgehend zu löschen. Der Beschwerde sei insofern die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die DNA-Proben während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu siegeln, alternativ diese – namentlich die Erstellung eines DNA-Profils – nicht auszuwerten. Des Weiteren seien die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten des Gesuchstellers durch die Staatsanwaltschaft während des Beschwerdeverfahrens separat unter Verschluss zu halten und diese nicht zu verwenden. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 22. März 2022 das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 29. März 2022 ergänzte der Gesuchsteller, nunmehr vertreten durch [...], Advokat seine Beschwerde vom 23. Februar 2022 und beantragt die Gewährung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 replizierte der Gesuchsteller, substitutionshalber durch Advokatin [...] vertreten. Die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. März 2023 zur erneuten Stellungnahme an, welche die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. März 2023 einreichte. Mit Entscheid BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 wies das Einzelgericht des Appellationsgerichts die Beschwerde sowie das Gesuch um amtliche Verteidigung des Gesuchstellers ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 7B_302/2023). Gleichzeitig beantragte er beim Appellationsgericht, die vor Appellationsgericht erhobene Beschwerde sei angesichts des bereits vor dem 11. Mai 2023 erfolgten Wegfalls zweier Vorstrafen im Rahmen von Revisionsverfahren wiedererwägungsweise gutzuheissen. Für den Fall der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs sei dem Antragssteller die amtliche Verteidigung mit der unterzeichneten Advokatin zu gewähren. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch. Mit Verfügung des Bundesgerichts vom 10. August 2023 wurde das Verfahren 7B_302/2023 vor Bundesgericht bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch sistiert. Mit Replik vom 29. September 2023 hält der Gesuchsteller an seinem Wiedererwägungsgesuch fest.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Wiedererwägungsgesuch ist ein Rechtsbehelf, durch den bei einer Behörde beantragt wird, auf ihren Entscheid zurückzukommen und ihn abzuändern oder aufzuheben, wobei diese Möglichkeit nur für prozessleitende Beschlüsse und Verfügungen (inkl. Zwangsmassnahmen) besteht (vgl. zum Ganzen BStGer SN.2020.23 vom 22. September 2020 E. 1; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, N. 466 f.; Stohler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 80 StPO N 6 f.). Mit Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 wurde in Abweisung der Beschwerde des Gesuchstellers der Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2022 für rechtmässig befunden. Der Gesuchsteller hat um Wiedererwägung dieses Entscheids beim Beschwerdegericht ersucht. Die entsprechende Zuständigkeit zur Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs wird nicht bestritten und erweist sich vorliegend auch aus prozessökonomischer Sicht als zweckmässig.

 

1.2

1.2.1   Allgemein besteht ein Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsge-suchs nur, wenn die Pflicht zur Behandlung gesetzlich vorgesehen ist oder sich aus konstanter Praxis ergibt. Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 Bundesverfassung (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Stadium nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen war oder hierzu keine Veranlassung bestanden hat. Liegt kein solcher Wiedererwägungsgrund vor, ist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BStGer SN.2020.23 vom 22. September 2020 E. 4.1, mit Hinweisen).

 

1.2.2   Das Appellationsgericht hat bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung erwogen, dass der Gesuchsteller «einschlägig vorbestraft» und mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2014 wegen Hausfriedensbruch und Hinderung einer Amtshandlung und mit Strafbefehl vom 20. Juni 2019 wegen Landfriedensbruch verurteilt worden sei. Wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt, ist er demgegenüber betreffend den Hausfriedensbruch (AGE DGS.2019.15 vom 13. Mai 2019) sowie betreffend den Landfriedensbruch (OGer BE SK 22 259 vom 3. August 2022) bereits vor Ergehen des Entscheids vom 11. Mal 2023 im Zuge von Revisionsverfahren freigesprochen worden, so dass im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids nur eine Vorstrafe wegen Hinderung einer Amtshandlung vorlag. Im Strafregisterauszug vom 22. Februar 2022, auf welchen das Appellationsgericht im angefochtenen Entscheid verwies, war das Revisionsurteil AGE DGS.2019.15 vom 13. Mai 2019 nicht berücksichtigt worden, da es dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA versehentlich nicht mitgeteilt wurde (vgl. Verteiler dieses Urteils). Das Urteil des Obergerichts Bern vom 20. Juni 2019 wegen Landfriedensbruchs wäre in einem Registerauszug im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids aufgrund des obergerichtlichen Revisionsurteils vom 3. August 2022 nicht mehr ersichtlich gewesen. Das Appellationsgericht hat den in Wiedererwägung zu ziehenden Entscheid BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 demnach auf falsche Prämissen abgestützt. Dass die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers erst im Rahmen der Besprechung des Weiterzugs des Entscheids ans Bundesgericht von den Revisionsurteilen Kenntnis erhalten habe, ist nachvollziehbar. Es gab ihrerseits keine Veranlassung, an den Eintragungen im Strafregisterauszug vom 22. Februar 2022 zu zweifeln. Dem Gesuchsteller war als juristischen Laien erst nach der Lektüre des Beschwerdeentscheids bewusst geworden, dass die Revisionsentscheide offensichtlich nicht automatisch berücksichtigt würden, weshalb er diese an der Besprechung mit seiner Rechtsvertreterin erwähnte. In seinem Privatauszug aus dem Strafregister vom 12. September 2022 waren beide Vorstrafen nicht mehr enthalten, weshalb er bis zu der Besprechung davon ausgehen durfte, diese seien bereits gelöscht worden. Es konnte vom Gesuchsteller vorliegend nicht erwartet werden, zu wissen, dass Strafen auf Probe nach Ablauf der Probezeit nicht im Privatauszug ersichtlich sind, und die Vorstrafen damit (zu Unrecht) weiterhin im Strafregister verzeichnet waren. Hierfür bot erst der in Wiedererwägung zu ziehende Entscheid Anlass.

 

1.3      Zusammengefasst macht der Gesuchsteller damit Gründe für die Wiedererwägung namhaft, die er früher nicht geltend machen konnte. Dies insbesondere auch deshalb, als hierfür erst der Beschwerdeentscheid mit Verweis auf die – im fehlerhaften bzw. im Zeitpunkt des Entscheids veralteten Strafregisterauszug aufgeführten – Vorstrafen Anlass bot. Auf das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers ist damit einzutreten.

 

2.

Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzustellen, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids am 11. Mai 2023 eine Vorstrafe aufweist und dies eine andere Situation darstellt als jene, von welcher im streitbetroffenen Entscheid ausgegangen wurde. Kein Thema (mehr) ist in diesem Zusammenhang – weder im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren noch im Wiedererwägungsgesuch – die formelle Rüge der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Beschwerdeentscheid verwiesen werden (vgl. AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 2).

 

Es stellt sich damit in materieller Hinsicht wiedererwägungsweise die Frage, ob die Vorstrafe wegen Hinderung einer Amtshandlung in Verbindung mit den dem Gesuchsteller neu vorgeworfenen Delikten ausreichen, um die erkennungsdienstliche Erfassung mit Blick auf zukünftig aufzuklärende Delikte anzuordnen.

 

2.1

2.1.1   Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale (wie Grösse und Gewicht) einer Person festgestellt, Fotografien erstellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Massnahme, ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen), und sie kann bereits für Übertretungstatbestände angeordnet werden (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022 E. 2.5). Jedoch erlaubt Art. 260 Abs. 1 StPO keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022 E. 2.5, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.1).

 

2.1.2   Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 und 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche Integrität bei einer erkennungsdienstlichen Erfassung, wie beispielsweise durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.2).

 

2.1.3   Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt an noch auf die abstrakte Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen bedroht ist (vgl. BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3, mit Hinweisen). Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden. Bei der präventiven erkennungsdienstlichen Erfassung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 2.1, 4.2 und 4.3.2; BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1; BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.2; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.3).

 

2.2

2.2.1   Der Gesuchsteller macht geltend, dass er für die Hinderung einer Amtshandlung mit einer Strafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– belegt worden sei. Er soll sich damals gemäss Revisionsurteil vom 13. Mai 2019 geweigert haben, vom Dach einer Baracke herunterzukommen, als das entsprechende Areal an der Uferstrasse in Basel geräumt werden sollte. Ihm werde nicht vorgeworfen, sich in irgendeiner Form aktiv gewehrt zu haben. Die Vorstrafe erweise sich mithin nicht als derart gravierend, dass sie ohne weiteres als konkreter und erheblicher Anhaltspunkt für weitere Delikte herangezogen werden könne. Andere konkrete Anhaltspunkte wurden weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Appellationsgericht vorgebracht, so dass davon auszugehen sei, dass diese nicht vorliegen würden.

 

2.2.2   Mit Art. 260 StPO ist ohne Weiteres eine genügende gesetzliche Grundlage zur Durchführung der Zwangsmassnahme gegeben. Unbestritten ist nach Ausführung von Gesuchsteller und Staatsanwaltschaft, dass die erkennungsdienstliche Erfassung, vorliegend nicht der Aufklärung der Anlasstaten dient. Die Verhinderung zukünftiger Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen liegt ohne Weiteres im öffentlichen Interesse (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2). Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass die beschuldigte Person in künftige Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte, damit sich die Durchführung einer Zwangsmassnahme als verhältnismässig erweist (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen). Der Gesuchsteller bestreitet das Vorliegen solcher erheblichen und konkreten Hinweise auf weitere (vergangene oder zukünftige) Delikte aufgrund der einzigen Vorstrafe. Die Durchführung der Zwangsmassnahme allein aufgrund der Vorstrafe erweise sich daher als nicht verhältnismässig. Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob auch bei nur einer Vorstrafe die notwendigen Anhaltspunkte bejaht werden können, aufgrund welcher die angeordneten Zwangsmassnahmen erforderlich sind, um das öffentliche Interesse an der Aufklärung und Verhinderung von Straftaten von einer gewissen Schwere zu wahren.

 

2.2.3   In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Massnahmen ist zunächst nochmals daran zu erinnern, dass es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO um einen leichten Grundrechtseingriff und somit eine wenig eingriffsintensive Massnahme handelt (siehe hierzu E. 2.1.2). Wie den Akten entnommen werden kann und dem Gesuchsteller bereits mitgeteilt wurde, war im vorliegenden Verfahren insbesondere keine WSA-Abnahme mit Auswertung der DNA angeordnet worden und werden die Daten einer erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 261 StPO nicht dauernd aufbewahrt. Der Gesuchsteller ist unbestrittenermassen wegen Hinderung einer Amtshandlung vorbestraft. Er kletterte, um die Räumung eines Areals zu erschweren und zu verzögern, auf das Dach einer auf dem zu räumenden Arealteil stehenden Baracke und weigerte sich trotz entsprechender Aufforderung, freiwillig wieder herunter zu kommen. Deshalb musste er schliesslich von der Polizei und der Feuerwehr über eine Drehleiter mit Korb um ca. 16:30 Uhr vom Dach geholt werden, wobei er zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wurde (vgl. Revisionsurteil AGE DGS.2019.15 vom 13. Mai 2019 E. 2.2). Die einschlägige Vorstrafe der Hinderung einer Amtshandlung, an der sich ja auch durch die Berichtigung des Strafregisterauszuges nichts geändert hat, stellt ein Delikt gegen die öffentliche Ordnung dar. Im derzeit laufenden Strafverfahren werden dem Gesuchsteller weiter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung sowie nochmals Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen. Es werden ihm mithin erneut zwei Vergehen vorgeworfen, welche sich gegen die öffentliche Gewalt richten. Dabei ist festzuhalten, dass es sich nicht um Bagatellen handelt, sondern um Straftaten mit einer gewissen Schwere, sodass ohne Weiteres ein öffentliches Interesse an Aufklärung weiterer Delikte besteht. Aus den Vorakten der Staatsanwaltschaft (VT.[...]) ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller am 19. Februar 2022, gegen 02.00 Uhr einer Personenkontrolle durch die Polizei unterzogen wurde, nachdem diese wegen angeblicher Ruhestörung durch eine Drittperson requiriert wurde. Anlässlich des Einsatzes der Polizei soll der Gesuchsteller zwei Polizisten vor Ort mit Bier übergossen und versucht haben, sich mittels Bodycheck zum Nachteil von zwei Polizisten durch die Menschenmenge abzusetzen und sich so der polizeilichen Festnahme zu entziehen. Dies wurde durch die Polizei verhindert. Dabei sollen zwei Polizisten verletzt worden sein (vgl. diverse Fotos zu den bei den Polizisten festgestellten Verletzungen bei den Vorakten, act. 5, S. 53, 62). Es bestehen mithin konkrete Verdachtsgründe gegen den Gesuchsteller, nicht nur ein Problem mit der staatlichen Autorität, sondern auch keine Hemmungen zu haben, die besonders schützenswerte körperliche Integrität von Personen zu verletzen. Zu berücksichtigen ist dabei weiter, dass Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) ein Delikt darstellt, dass mit der Harmonisierung der Strafrahmen (in Kraft seit 1. Juli 2023) nur noch bei leichten Fällen eine Geldstrafe nach sich zieht. Aufgrund der Vorstrafe und deren Einschlägigkeit hatte die Staatsanwaltschaft in Anbetracht der aktuellen Verdachtslage hinreichenden Grund zur Annahme, dass der Gesuchsteller in weitere – allenfalls ähnliche Vergehen oder Verbrechen – verwickelt sein könnte. Das Aufklärungsinteresse an diesen Straftaten überwiegt vorliegend gegenüber dem leichten Grundrechtseingriff, der mit den, wohlgemerkt nicht-invasiven, erkennungsdienstlichen Massnahmen verbunden ist. Ein milderes Mittel, das ebenso viel zur Ermittlung beitragen würde, ist nicht ersichtlich. Bei dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als leicht einzustufenden Eingriff handelt es sich zudem um eine zumutbare Massnahme. Die erkennungsdienstliche Erfassung ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Revisionsurteile gerechtfertigt, weil aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und der Verdachtsgründe im laufenden Verfahren immer noch Anlass zur Vermutung besteht, dass der Beschwerdeführer in weitere Delikte verwickelt sein könnte. Die vorliegend zu beurteilende erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich trotz Wegfalls von zwei Vorstrafen somit immer noch knapp als verhältnismässig.

 

3.

3.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2022 betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung auch unter Beachtung der Wiedererwägungsgründe abzuweisen.

 

3.2      Dem Gesuchsteller ist für das vorliegenden Verfahren betreffend Wiedererwägung umständehalber eine Parteientschädigung auszurichten, wobei ein Zeitaufwand von insgesamt acht Stunden zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.– (zuzüglich 7,7% MWST) angemessen erscheint. Der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten somit eine Parteientschädigung von CHF 2’000.– zuzüglich CHF 154.– MWST auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2022 betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung wird im Sinne der Erwägungen wiedererwägungsweise abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Kosten für das Wiedererwägungsverfahrens wird verzichtet.

 

Dem Gesuchsteller wird für das Wiedererwägungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’154.– (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Bundesgericht Lausanne

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.