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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.36
ENTSCHEID
vom 2. Mai 2022
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. Februar 2022
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____ wurde mit Übertretungsanzeige vom 11. Februar 2021 in französischer Sprache («Avis d’Infraction») wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 6 km/h von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 60.– bestraft. Nachdem A____ die Busse auch nach der Mahnung («rappel de facture») vom 25. März 2021 nicht fristgerecht bezahlt hatte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 1. Juli 2021 an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte A____ mit Strafbefehl vom 21. September 2021 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte ihn mit einer Busse von CHF 60.–; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag. Zudem wurden A____ die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt. Dieser Strafbefehl wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 25. September 2021 zugestellt. Da A____ die Busse sowie die Verfahrenskosten nicht fristgerecht bezahlte, sandte ihm das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Inkasso, mit Schreiben vom 22. November 2021 eine erste Mahnung zu.
Mit undatierter Eingabe in französischer Sprache, welche bei der französischen Post aufgegeben wurde und am 25. Januar 2022 im «Zürich Briefzentrum International» der Schweizerischen Post eintraf, erhob A____ sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies hierauf mit Schreiben vom 31. Januar 2022 die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber auf die Erhebung von Gerichtskosten. Diese Verfügung (mit Begleitschreiben vom 2. Februar 2022) konnte A____ gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 5. Februar 2022 sowie am 7. Februar 2022 jeweils wegen Abwesenheit des Empfängers nicht erfolgreich zugestellt werden. In Reaktion auf eine zweite Mahnung vom 26. Januar 2022 liess sich A____ mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Februar 2022 an die Staatsanwaltschaft vernehmen, welche am 14. Februar 2022 zuständigkeitshalber dem Strafgericht weitergeleitet wurde. Mit Begleitschreiben vom 17. Februar 2022 wurde A____ die Nichteintretensverfügung vom 2. Februar 2022 mit gewöhnlicher Post zugestellt.
Gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Februar 2022 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit in französischer Sprache verfasstem, nicht handschriftlich unterzeichnetem und vom 25. Februar 2022 datiertem Schreiben an das Strafgericht sinngemäss Beschwerde erhoben. Gemäss Sendungsverfolgung der französischen Post ist dieses Schreiben am 1. März 2022 im Zielland eingegangen. Darin beantragt der Beschwerdeführer, die Übertretung sei zu annullieren; weiter seien ihm die Auslagen für seine in der Angelegenheit versandten Einschreiben zu erstatten. Das Strafgericht hat die Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 8. März 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet, wo es am 8. März 2022 eingegangen ist.
Mit Verfügung vom 9. März 2022 hat die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen zur erneuten Einreichung der Beschwerde vom 25. Februar 2022 in unterzeichneter Form gesetzt. Diese Verfügung ist dem Beschwerdeführer – auch in französischer Sprache – gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 18. März 2022 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer hat anschliessend ein handschriftliches, unterzeichnetes und undatiertes Schreiben (Aufgabe bei der französischen Post am 30. März 2022) beim Appellationsgericht eingereicht.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Februar 2022 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz und in einfacher Sprache gehalten. Sie wird somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen – womit noch nichts dazu gesagt ist, ob hierauf auch einzutreten ist.
1.2.2 Dessen ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117 E. 3).
1.3
1.3.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 396 Abs. 1 StPO verlangt, dass die Eingabe zu datieren und zu unterzeichnen ist (Art. 110 Abs. 1 StPO). Mit «Unterzeichnen» ist die eigenhändige Unterschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) gemeint. Die Eingabe vom 25. Februar 2022 (act. 3), welche dem Appellationsgericht vom Strafgericht zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 2. Februar 2022 weitergeleitet wurde, ist nicht unterzeichnet und leidet mithin an einem formellen Mangel. Daher setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2022 eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur erneuten Einreichung der Beschwerde vom 25. Februar 2022 in unterzeichneter Form. In der Verfügung vom 9. März 2022 wurde weiter festgestellt, dass kein Beschwerdeverfahren eröffnet werden würde, wenn nicht innert Frist die verbesserte Beschwerde mit persönlicher Unterschrift eingereicht werden würde.
1.3.2 Nach Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen zur Fristwahrung spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). In einem solchen Fall ist vielmehr auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215).
1.3.3 Die Verfügung vom 9. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer in französischer Sprache gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 18. März 2022 per Gerichtsurkunde zugestellt. Somit begann die 10-tägige Frist für die Einreichung einer unterzeichneten Beschwerde am 19. März 2022 zu laufen und endete am 28. März 2022 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Spätestens an diesem Tag hätte die unterzeichnete Beschwerde beim Appellationsgericht abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine unterzeichnete – aber wiederum undatierte – Eingabe (act. 6) gemäss dem Postaufgabestempel allerdings erst am 30. März 2022 bei der französischen Post aufgegeben (vgl. das Kuvert zu act. 6). Davon abgesehen, dass die gesetzte Frist bereits im Zeitpunkt der Aufgabe bei der französischen Post abgelaufen war, hat die Aufgabe bei einer ausländischen Post keine fristwahrende Wirkung. Vielmehr entfaltet sich diese erst in jenem Zeitpunkt, in dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (siehe oben E. 1.3.2). Letzterer Zeitpunkt kann vorliegend nicht klar bestimmt werden, da die Eingabe nicht per Einschreiben aufgegeben wurde. Naturgemäss muss dies aber nach dem 30. März 2022 und mithin klar nach Ablauf der 10-tägigen Frist gewesen sein. Die unterzeichnete Eingabe des Beschwerdeführers ist folglich zweifelsohne verspätet erfolgt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass diese Eingabe zudem – entgegen der formellen Voraussetzung an schriftliche Eingaben gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO – nicht datiert ist.
1.3.4 Auch eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO scheidet aus. Für die vom Beschwerdeführer in seiner verspäteten, undatierten Eingabe an das Appellationsgericht behauptete Herzoperation, aufgrund derer er keine Zeit gehabt haben soll, sich um seine Papiere zu kümmern (vgl. act. 6), legt er keinerlei Belege vor. Auch andere Gründe für eine Wiederherstellung der Frist, namentlich gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere Erkrankung oder ein Unfall, und insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 mit weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2; Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 37 ff.).
Zuletzt liegt – trotz der französischsprachigen Eingaben des Beschwerdeführers – auch kein Grund vor, die Frist angesichts seiner Fremdsprachigkeit ausnahmsweise wiederherzustellen. So wurde die Verfügung vom 9. März 2022 dem Beschwerdeführer auch in französischer Übersetzung zugestellt (siehe E. 1.3.3 hiervor); weiter war der angefochtenen Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen eine Rechtsmittelbelehrung auf Französisch beigelegt worden, aus welcher insbesondere hervorgeht, dass lediglich die Übergabe zu Handen der Schweizerischen Post oder die Abgabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung fristwahrend sind. Letztere Belehrung hat der Beschwerdeführer seiner undatierten Eingabe (Eingang beim Appellationsgericht am 1. April 2022) beigelegt (act. 7, S. 5), sodass diese ihm auch vorlag. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch keine sprachlichen Hindernisse geltend, welche zu seinem Säumnis geführt hätten.
1.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde vom 25. Februar 2022 die formellen Voraussetzungen an eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
2.
2.1 Lediglich ergänzend wird festgehalten, dass die Beschwerde auch materiell hinsichtlich des Nichteintretens der Vorinstanz unbegründet wäre. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Zur Fristberechnung gilt das unter E. 1.3.2 hiervor Gesagte. Der vom 21. September 2021 datierte Strafbefehl wurde gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nachweislich am 25. September 2021 an die bis heute aktuelle Adresse des Beschwerdeführers zugestellt (act. 5, S. 5). Die zehntägige Einsprachefrist gegen den Strafbefehl begann dementsprechend am 26. September 2021 zu laufen und endete – wie das Einzelgericht in Strafsachen zutreffend erwog – am 5. Oktober 2021. Die undatierte Einsprache des Beschwerdeführers (act. 5, S. 14) wurde allerdings gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 21. Januar 2022 – also erst über drei Monate nach Ablauf der Einsprachefrist – der französischen Post und erst am 25. Januar 2022 der Schweizerischen Post übergeben (act. 5, S. 16 f.). Die Einsprache erweist sich daher als offensichtlich deutlich verspätet.
2.2 Das Einzelgericht in Strafsachen ist nach dem Erwogenen deshalb zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht eingetreten.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend trägt der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer aufgrund der Gesamtumstände reduzierten Gebühr von CHF 300.– (vgl. § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in französischer Übersetzung)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.