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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.40
ENTSCHEID
vom 24. August 2022
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Strafgerichts
vom 4. März 2022
betreffend Einschränkung des Akteneinsichtsrechts
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen verschiedener Sexualdelikte. Am 17. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zum Nachteil von [...] und wegen sexueller Belästigung zum Nachteil von [...] angeklagt. Gleichzeitig erfolgte die Einstellung eines Verfahrens wegen sexueller Belästigung zum Nachteil von [...]. Am 17. November 2021 war dem Beschwerdeführer erstmals Einsicht in die bis dahin geführten Akten gewährt worden. Im Rahmen der Verfügung vom 4. März 2022 erfolgte die Übermittlung der vollständigen Verfahrensakten durch die Präsidentin des Strafgerichts Basel-Stadt. Ziff. 9 der Verfügung verpflichtete die Parteivertreter, «[aufgrund des Opferschutzes] keine Verfahrensakten oder Teile davon, weder als Papierkopie noch als elektronische Datei, an die Klientschaft oder an Dritte weiterzugeben. In begründeten Ausnahmefällen ist die vorgängige Zustimmung der Verfahrensleitung einzuholen».
Gegen die Verfügung vom 4. März 2022 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben mit dem Begehren, es sei Ziff. 9 der Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Strafgerichtspräsidentin hat in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragt. Mit Replik vom 29. Juni 2022 hat der Beschwerdeführer an seinem Begehren festgehalten.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Einschränkung soll verhindern, dass die Gerichtsverfahren durch Beschwerden erschwert und verzögert werden (vgl. Jent, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 65 StPO N 1). Die Gewährung bzw. Verweigerung der Akteneinsicht stellt einen verfahrensleitenden Entscheid dar. Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, das heisst, wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 f., 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 13 mit weiteren Hinweisen). Eine eingeschränkte Akteneinsicht vor dem erstinstanzlichen Hauptverfahren, wie sie hier vorliegt, kann es dem Beschuldigten verunmöglichen, sich im Verfahren gegen ihn effektiv zu verteidigen, worin in jedem Fall ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu sehen ist. Die Anfechtung der Verfügung mit Beschwerde ist demnach zulässig.
1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung sowie als beschuldigter Person im Strafverfahren kommt ein rechtlich geschütztes Interesse zu, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2022 zugestellt, so dass die zehntägige Beschwerdefrist am 18. März 2022 endete (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerdeschrift ging am 18. März 2022 beim Appellationsgericht ein. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
Fraglich ist vorliegend, ob Ziff. 9 der Verfügung vom 4. März 2022 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch eine unrechtmässige Einschränkung seines Akteneinsichtsrechts verletzt hat.
2.1
2.1.1 Das Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist Bestandteil des von Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Botschaft zur StPO, in: BBl 2006 S. 1085 ff., 1161). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – demnach spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (vgl. AGE BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E. 3.1). Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern sowie berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.
2.1.2 Abgesehen von der oben genannten zeitlichen Einschränkung in Art. 101 Abs. 1 StPO darf das Akteneinsichtsrecht nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 StPO eingeschränkt werden, mithin wenn ein begründeter Verdacht des Missbrauchs besteht (lit. a) oder die Einschränkung der Akteneinsicht für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b) (vgl. AGE BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E. 3.2). Anders als in vielen früheren kantonalen Strafprozessordnungen ist demgegenüber nach der StPO eine «Gefährdung des Verfahrensinteresses» kein ausreichender Grund für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts mehr (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 S. 32 f., 5.5.4.1 S. 37). Erst recht können Praktikabilitäts- oder Effizienzüberlegungen eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht rechtfertigen (Vest/Horber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 108 StPO N 5; Lieber, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 108 StPO N 10).
Bei der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist schliesslich stets die Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 3 BV). Es darf nur solange und soweit beschränkt werden, als dies zur Wahrung der überwiegenden Interessen notwendig ist (Art. 108 Abs. 3 und 5 StPO) (vgl. AGE BES.2016.195 vom 26. Juli 2017 E. 3.2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe als Partei im Strafverfahren das Recht auf volle Akteneinsicht, ohne sein Interesse daran nachweisen zu müssen. Da das Untersuchungsverfahren abgeschlossen sei, greife die zeitliche Einschränkung des Einsichtsrechts gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO nicht mehr. Es bestünden ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 108 StPO eingeschränkt werden müsste. Namentlich bestehe keine Kollusionsgefahr, da der Beschwerdeführer sich in Sicherheitshaft befinde. Auch gebe es keine öffentlichen Interessen zu wahren. Bezüglich der Wahrung privater Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, es seien aus den Akten keine medizinischen Befunde oder psychiatrischen Gutachten mutmasslicher Opfer ersichtlich, welche eine Einschränkung der Akteneinsicht aus Gründen des Opferschutzes rechtfertigen würden. Dies gelte insbesondere in Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen sämtliche untersuchten Sachverhalte und Beweise vorgehalten worden seien. Solle die Einsichtnahme bestimmter Aktenstücke aufgrund von Opferschutzgründen eingeschränkt werden, müssten diese Aktenstücke spezifiziert werden. Die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts sei deshalb in casu nicht verhältnismässig. Im Ergebnis dürfe auch dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers nicht untersagt werden, Letzterem die Akten in Form von Kopien zugänglich zu machen. Schliesslich sei das Zugänglichmachen der Akten eben gerade auch Ausfluss des Rechts auf Akteneinsicht und dürfe nicht per se von der Zustimmung der Verfahrensleitung abhängig gemacht werden.
2.3 Die Strafgerichtspräsidentin führt in ihrer Vernehmlassung an, das Recht des Beschwerdeführers, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen, sei durch die betreffende Verfügung vom 4. März 2022 nicht eingeschränkt worden. Eingeschränkt worden sei lediglich die Weitergabe und damit die Aushändigung der Akten zur freien Verfügung an den Beschwerdeführer aus Opferschutzgründen, zumal es sich vorliegend um mutmassliche Sexualdelikte handle und die Akten unter anderem Videodateien enthielten, die das mutmassliche Opfer in der mutmasslichen Tatnacht zeigten. Das Aushändigen der Verfahrensakten stünde ohnehin im Widerspruch zum Regime der Sicherheitshaft, in welcher sich der Beschwerdeführer befinde. Auch würden Akteneinsichtsnahmen in die gesamten Verfahrensakten in Sicherheitshaft durch Beschuldigte auf entsprechenden Antrag hin grundsätzlich bewilligt; einen solchen Antrag habe der Beschwerdeführer allerdings bis anhin nicht gestellt.
2.4 Die Strafgerichtspräsidentin geht richtig in ihrer Annahme, dass die Privatsphäre eines mutmasslichen Opfers eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts zu rechtfertigen vermag (vgl. etwa BGer 1B_445/2012 vom 8. November 2012 E. 3.2 f.). Sie verkennt dabei allerdings, dass solche Einschränkungen in jedem Fall zu befristen und inhaltlich auf die notwendigen Verfahrenshandlungen oder Aktenstücke zu beschränken sind (Lieber, a.a.O., Art. 108 StPO N 12; Vest/Horber, a.a.O., Art. 108 StPO N 8). Ein generelles Verbot, Kopien auszuhändigen, ist unverhältnismässig. Es ist der Verteidigung nicht zuzumuten, die ganzen Akten gemeinsam mit der Klientschaft durchzugehen. Rechtsbeistände dürfen ihren Mandanten denn auch grundsätzlich mittelbare Akteneinsicht gewähren, das heisst, ihnen Kopien überlassener Akten aushändigen, es sei denn, diese seien nur der Anwältin vertraulich überlassen worden oder es besteht die Gefahr von Missbrauch durch den Klienten (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 623). Auch kann vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, sein Akteneinsichtsrecht mit einem zusätzlichen Gesuch geltend machen zu müssen.
Da die Strafgerichtspräsidentin in ihrer Stellungnahme nicht näher spezifiziert hat, bei welchen Aktenstellen der Opferschutz Vorrang hat, ist davon auszugehen, dass es solche Einschränkungen nicht gibt. Folglich hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Einsicht in sämtliche Akten, welche ihm auch in Form von Kopien durch seinen Rechtsbeistand zugänglich gemacht werden dürfen. Ziff. 9 der Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 4. März 2022 ist somit aufzuheben.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Der amtlichen Verteidigerin ist eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der angemessene Aufwand für die Beschwerdebegründung wird mangels Einreichung einer Honorarnote auf sechs Stunden geschätzt und praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1’200.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 12’92.40 aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 4. März 2022 im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST in Höhe von CHF 92.40, ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen BLaw Laura Wigger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).