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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.44
ENTSCHEID
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
Sachverhalt
A____ reichte am 24. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige insbesondere gegen zwei Mitarbeiter der [...] (Arbeitsort Bundesasylzentrum Basel) ein und konstituierte sich als Privatkläger. In seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft nannte er die Identifikationsnummern der [...]-Mitarbeiter. Weiter benannte er einen Zeugen und reichte zahlreiche Beweismittel ein. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 reichte der Privatkläger sodann umfangreiche medizinische Unterlagen als Beweismittel ein. Durch die Staatsanwaltschaft wurden in der Folge zwei Strafverfahren eröffnet ([...] sowie [...]).
Mit Eingabe vom 1. April 2022 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Appellationsgericht erhoben und beantragt unter anderem die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Beschleunigungsgebot in Strafsachen und das Verbot der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung verletzt habe. Zudem sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, unverzüglich die notwendigen Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen vorzunehmen, wobei gegebenenfalls Fristen zur Einhaltung der Weisungen anzusetzen seien, dies unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit Schreiben vom 25. April hat der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht mitgeteilt, dass ihm bereits Anfang Juni 2022 die Ausschaffung aus der Schweiz drohe.
Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen sei. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass seine bedingte Entlassung per 10. Juni 2022 nunmehr verfügt worden sei und er anschliessend unmittelbar ins Heimatland zurückgeführt werden solle. Eine rechtshilfeweise Gewährleistung eines fairen und wirksamen Verfahrens erscheine mangels der erforderlichen Rechtsgrundlagen ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund beantragt er die beschleunigte Behandlung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 hat die Staatsanwaltschaft die E-Mail- Korrespondenz betreffend Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Rahmen eines Strafverfahrens eingereicht. Darin hat die Staatsanwaltschaft dem Amt für Migration des Kantons Luzern mitgeteilt, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers für das hängige Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft notwendig sei, zumal er noch zwecks Fotowahlkonfrontation sowie, je nach Ergebnis der weiteren Ermittlungen, im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme einzuvernehmen sein werde. Aus diesem Grund stelle sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nach Art. 32 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 beantragt der Beschwerdeführer – neben einer Fristerstreckung zwecks Einreichung einer Replik – (zusätzlich) unter anderem, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Aktenführungspflicht verletzt habe. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Akten umgehend gemäss den gesetzlichen Vorgaben aufzuarbeiten und anschliessend Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu gewähren.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 hat der Instruktionsrichter die Staatsanwaltschaft, entweder zum Erstellen eines Verfahrensprotokolls oder eines Aktenverzeichnisses mit Paginierung und Nummerierung der Akten und zur Wiedereinreichung derselben bis zum 16. Juni 2022 angewiesen. Dieser Anweisung ist die Staatsanwaltschaft nachgekommen und hat die paginierten Original-Ermittlungsakten inklusive Aktenverzeichnis mit Eingabe vom 14. Juni 2022 beim Appellationsgericht eingereicht.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2022 repliziert, die Staatsanwaltschaft daraufhin mit Schreiben vom 15. November 2022 dupliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und -verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Im Rahmen der vorliegend zu behandelnden Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde nicht oder mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_322/2015 vom 4. März 2016 E. 4; AGE BES.2020.48 vom 19. März 2010 E. 1).
1.4 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat die beschuldigte Person, aber auch die Privatklägerschaft (vgl. BGer 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und Privatkläger im vorliegenden Strafverfahren durch die gerügte Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft habe bis zum heutigen Zeitpunkt offenbar zwei Verfahren eröffnet ([...] sowie [...]). Betreffend Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen sei lediglich ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft am 8. Februar 2021 eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt sowie am 2. März 2021 bzw. am 15. April 2021 der damaligen Rechtsvertretung eine Entbindungserklärung betreffend Berufsgeheimnis übermittelt habe. Weitere Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei gemäss Darstellung der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 28. Februar 2022 bis zum heutigen Zeitpunkt noch keine Einvernahme mit den beschuldigten Personen durchgeführt worden. Aus der Verfügung vom 28. Februar 2022 folge auch, dass die beiden beschuldigten Personen bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht einmal ermittelt seien. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Strafanzeige vom 24. Dezember 2020 den Sachverhalt substantiiert geschildert. Unter anderem habe er darin die Identifikationsnummern der beschuldigten [...]-Mitarbeiter genannt. Ausserdem habe er sachdienliche Informationen betreffend das Signalement der beschuldigten Personen gemacht. Überdies habe er einen Mitarbeiter der [...] als Zeugen benannt. Die in der Strafanzeige vom 24. Dezember 2020 erhobenen Vorwürfe seien gravierend und durch eine weitere Eingabe vom 11. Februar 2021 mit medizinischen Unterlagen objektiviert worden. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer aufgrund der massiven Übergriffe durch die [...]-Mitarbeiter schwerwiegende und dauerhafte Verletzungen erlitten habe (insbesondere ein Schädelhirntrauma, Bruch des Kiefers, Verletzung im Gesicht, Auge, Hand, Schulter sowie Gebiss). Allein schon vor dem Hintergrund der Schwere der Tatvorwürfe sowie der gravierenden Verletzungen des Beschwerdeführers hätte sich vorliegend ein rasches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörde aufgedrängt. Ein zügiges Vorgehen wäre nicht zuletzt auch darum erforderlich gewesen, weil die erhobenen Vorwürfe sich in eine Vielzahl weiterer Vorfälle einreihen würden, die über die konkreten Tatvorwürfe hinaus eine strukturelle Problematik indizierten.
Die notwendigen und gebotenen Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen zur Identifikation der beschuldigten Täterschaft seien bzw. wären überschaubar und keineswegs komplex. Nebst den genannten Identifikationsnummern sowie Angaben betreffend Signalement hätte insbesondere auf weitere sachdienliche Beweismittel abgestellt werden können, etwa Einsatzpläne und Rapporte der Sicherheitsdienste, Berichte von Mitarbeitenden der Betreuung, gegebenenfalls auch auf Videoaufzeichnungen. Im vorliegenden Fall seien seit der letzten für den Beschwerdeführer erkennbaren Beweiserhebung (Einvernahme vom 8. Februar 2021) rund 14 Monate vergangen. Für die Tatsache, dass bis zum heutigen Tag weder die Täterschaft ermittelt, noch diese – unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers – einvernommen worden sei, seien keinerlei sachlich nachvollziehbare Gründe ersichtlich. Damit habe die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt.
Stelle die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung fest, so könne sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen. Aus den vorangehenden Ausführungen folge, dass sich vorliegend Weisungen aufdrängen würden, insbesondere betreffend die Vornahme der notwendigen Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen (etwa Ermittlung der beschuldigten Täterschaft oder Durchführung von Einvernahmen mit den Beschuldigten), gegebenenfalls aber auch in organisatorischer Hinsicht (Fall-Umteilungen, Zuteilungen von Personal und dergleichen). Diese Weisungen seien zur Gewährleistung einer raschen Umsetzung mit – kurzen – Fristen zu versehen.
2.1.2 Die Staatsanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme aus, dass die Kriminalpolizei nach Eingang der Strafanzeige vom 24. Dezember 2020 – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – in der kurzen Zeitperiode von Januar bis Juni 2021 verschiedene Ermittlungshandlungen getätigt habe, um die beschuldigten Personen ausfindig zu machen. Dazu hätten diverse Abklärungen (zum Mobiltelefon des Beschwerdeführers, zu den Rapporten des Bundesasylzentrums [BAZ] etc.), die Durchführung von Einvernahmen (mit dem Beschwerdeführer und sechs BAZ-Mitarbeitern) sowie das Aktenstudium der umfangreichen Krankengeschichte des Beschwerdeführers gehört. Aufgrund der daraus resultierenden Erkenntnisse, welche nicht im Einklang mit den Aussagen des Beschwerdeführers gestanden seien, habe sich die Kriminalpolizei Ende Oktober 2021 entschieden, die beiden Verfahren gegen unbekannte Täterschaft ausnahmsweise zwecks Prüfung bezüglich des konkreten Tatverdachts der Allgemeinen Abteilung zu überweisen, statt sie zu archivieren. Aufgrund anderweitig, prioritär zu behandelnder (Haft-)Fälle habe die Verfahrensleitung der Allgemeinen Abteilung die beiden Verfahren nicht gleich anhand genommen, weshalb sie einige Tage benötigt habe, sich in den Fall einzulesen, als das Schreiben vom 6. Januar 2022 betreffend Wechsel des Rechtsbeistands vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingegangen sei. Nur so habe eine diesbezüglich gewissenhafte Entscheidung gefällt werden können, wobei der Zeitrahmen angesichts der Aktengrösse nicht annährend gesprengt worden sei, als dass von einer Verschleppung gesprochen werden könnte. Nach dem Aktenstudium habe die Verfahrensleitung sodann festgestellt, dass es die Kriminalpolizei während ihrer vertieften Ermittlungstätigkeit versäumt gehabt habe, die beiden Verfahren zwecks Prüfung der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft zu überweisen. Mit der Begründung, dass die Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft derart fortgeschritten seien und sie die Verfahren selber zum Abschluss bringen könne, seien die Verfahrensakten vom prüfenden Bundesanwalt am 8. März 2022 zurückgesandt worden. Als Nächstes sehe die Staatsanwaltschaft vor, noch zwei Personen, die zum Tatzeitpunkt im BAZ gearbeitet hätten, einzuvernehmen, weshalb die beiden auf den 5. Mai 2022 vorgeladen worden seien. Danach werde zu prüfen sein, ob ein Verfahren gegen eine beschuldigte Person eröffnet werden könne. Falls dem so sei, hätte die Staatsanwaltschaft trotz der allenfalls am 9. Juni 2022 anstehenden Haftentlassung und dem anschliessenden Vollzug der Landesverweisung des Beschwerdeführers genügend Zeit, um allfällige Konfrontationseinvernahmen zwischen der jeweils beschuldigten Person und dem Beschwerdeführer durchzuführen.
Aus Sicht der Staatsanwaltschaft habe sie mit der geschilderten, verhältnismässig zügigen Vorgehensweise daher weder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, des Verbots der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung, noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des prozessualen Teilgehalts von Art. 10 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 3 und Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 der UN Anti-Folter-Konvention (SR 0.105) verursacht, sondern sei stets darum bemüht gewesen, die beschuldigten Personen ausfindig zu machen respektive die Verfahren voranzutreiben.
2.1.3 Mit Replik vom 11. Oktober 2022 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass nach Zustellung der Verfahrensakten durch das Appellationsgericht unbestritten sei, dass die Staatsanwaltschaft von Januar 2021 bis Juni 2021 verschiedene Ermittlungshandlungen durchgeführt habe. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft vermöge diese Tatsache indes den Vorwurf der Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung nicht zu entkräften. Vielmehr verstärke die nunmehr aus den Akten erkennbare Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft den Eindruck, dass diese nicht gewillt sei, die erhobenen Vorwürfe rasch, gründlich, wirksam und unparteiisch zu untersuchen. Diese beträfen etwa unterlassene und nicht lege artis durchgeführte Beweiserhebungen bis Juni 2021 (bis zuletzt keine hinreichenden Ermittlungshandlungen und Einvernahmen betreffend die [Haupt-]Verdächtigen, kein Beizug allfälliger Polizeirapporte oder Journaleinträge betreffend den Vorfall vom 16. November 2020, keine Sicherstellung von allfälligen Videoaufnahmen, nicht lege artis durchgeführte Befragungen, keine Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens, keine Abklärung betreffend weitere Verdächtige und Zeugen), ein widersprüchliches Verhalten der Staatsanwaltschaft bzw. fehlende Unparteilichkeit sowie die Verfahrensführung nach den letzten Beweiserhebungen (ab Juni 2021).
Mit Eingabe vom 2. November 2022 brachte der Beschwerdeführer ferner noch vor, dass die Staatsanwaltschaft kein Ersuchen um Ermächtigung zur Strafverfolgung beim EJPD eingereicht oder geprüft habe. Gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 StPO hätten kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen strafbare Handlungen von Beamten angezeigt würden, die sich auf deren amtliche Tätigkeit oder Stellung bezögen, unverzüglich beim EJPD um Ermächtigung zur Strafverfolgung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen. Diese Unterlassung untermauere abermals die mangelhafte Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft. Um weitere Verzögerungen zu verhindern, erscheine es richtig, dass das Appellationsgericht in seinem Entscheid auch diesbezüglich Weisungen an die Vorinstanz erteile.
2.1.4 Mit Duplik vom 15. November 2022 nahm die Staatsanwaltschaft zu einigen, in der Replik vorgebrachten Punkten Stellung.
2.2 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 5 N 1). So steht auch letzterer ein Rechtsanspruch zu, dass ihre Eingaben und Parteianträge innert angemessener Frist behandelt werden und das Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung vorangetrieben wird (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4, 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 StPO N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 147). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).
2.3 Nicht weiter einzugehen ist vorliegend auf die Frage der (zunächst) nicht gewährten Aktensicht sowie die allfällige Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Staatsanwaltschaft, da dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten (paginiert und inkl. Aktenverzeichnis) gewährt wurde.
Gleiches gilt für die Rüge des unterbliebenen Gesuchs um Ermächtigung zur Strafverfolgung beim EJPD, da die Staatsanwaltschaft in der Duplik vom 15. November 2022 zugesichert hat, diesen Schritt unverzüglich nachzuholen, sobald die Originalakten der Staatsanwaltschaft wieder vorlägen. Darauf ist sie zu behaften.
2.4 Was den Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots respektive der Rechtsverzögerung betrifft, so sind die Vorbringen des Beschwerdeführers berechtigt. Zwar kann der Staatsanwaltschaft keine generelle Untätigkeit vorgeworfen werden, da im Zeitraum ab Einreichung der Strafanzeige Ende Dezember 2020 (act. 6, Verfahrensakten [...] S. 5) bis zum Juli 2021 diverse Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden (so u.a. am 15. Januar 2021: Abklärung betr. Mobiltelefon [Verfahrensakten [...] S. 35 ff.]; 26. Januar 2021: Vorladung des Beschwerdeführers zur Einvernahme vom 8. Februar 2021 [Verfahrensakten [...] S. 127]; 27. Januar 2021: Prüfung betr. Personalnummern [Verfahrensakten [...] S. 131]; 1. Februar 2021: Eingang Rapporte SEM [Verfahrensakten [...] S. 132]; 2. Februar 2021: Eingang E-Mail der [...] mit Fotos, Namen und Dienstnummern der Mitarbeiter [Verfahrensakten [...] S. 148 ff.]; 8. Februar 2021: Einvernahme des Beschwerdeführers, Pers.-Nr. [...] als Angreifer identifiziert [Verfahrensakten [...] S. 153 ff.]; 10./11. Februar 2021: weitere Abklärungen betr. Pers.-Nr. [...] [Verfahrensakten [...] S. 184 ff.]; 13. Februar 2021: Eingang Krankengeschichte I des Beschwerdeführers [Verfahrensakten [...] S. 197 ff.]; 18. Februar 2021: EV [...] als AKP [Verfahrensakten [...] S. 268 ff.]; 25. Februar 2021: EV [...] als AKP [Verfahrensakten [...] S. 274 ff.]; 5. März 2021: EV [...] als AKP [Verfahrensakten [...] S. 287 ff.]; 13. April 2021: Eingang Krankengeschichte II des Beschwerdeführers [Verfahrensakten [...] S. 197 ff.]; 22. April 2021: Eingang Krankengeschichte III des Beschwerdeführers [Verfahrensakten [...] S. 312 ff.]; 1. Juni 2021: EV [...] als AKP [Verfahrensakten [...] S. 359 ff.]; 1. Juni 2021: Ermittlung [...] [Verfahrensakten [...] S. 325 ff.]; 9. Juni 2021: EV [...] als AKP [Verfahrensakten [...] S. 386 ff.]; 10. Juni 2021: EV [...] als AKP [Verfahrensakten [...] S. 396 ff.]; 10. Juni 2021: Editionsverfügung Personalakten [...] [Verfahrensakten [...] S. 405]; 11. Juni 2021: EV [...] als AKP [Verfahrensakten [...] S. 377 ff.]; 8. Juli 2021: EV [...] als AKP [Verfahrensakten [...] S. 344 ff.]), jedoch sind ab Juli 2021 bis zum 25. Februar 2022 (Aktennotiz, wonach angeblich kein konkreter Tatverdacht gegen [...] und [...] bestehe [Verfahrensakten [...] S. 352 f.]) keinerlei weiteren Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft mehr ersichtlich. Auch nach dem 25. Februar 2022 erfolgte lediglich am 3. März eine Gerichtsstandsanfrage an die Bundesanwaltschaft (Verfahrensakten [...] S. 71) sowie am 8. April 2022 – nota bene nur wenige Tage nach der Erhebung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer vom 1. April 2022 (Mitteilung der Beschwerdeerhebung an die Staatsanwaltschaft vom 5. April 2022) – eine Verfahrenshandlung in Form einer Vorladung zur Einvernahme an [...] und [...] (Verfahrensakten [...] S. 518 sowie [...] S. 367). Sodann wurde die Einvernahme von [...] am 4. Mai 2022 durchgeführt (vgl. act. 18).
Daraus erhellt, dass die Staatsanwaltschaft während insgesamt acht Monaten nach der letzten Verfahrenshandlung Anfang Juli 2021 vollständig – respektive während rund zehn Monaten fast vollständig – untätig geblieben ist. Sofern die Staatsanwaltschaft ausführt, dass sie nach der Verfahrensübergabe an die Allgemeine Abteilung aufgrund anderweitig, prioritär zu behandelnder (Haft-)Fälle die beiden Verfahren nicht gleich anhand genommen habe, so ist dem zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung eine chronische Überlastung und strukturelle Mängel nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren vermögen (BGE 130 I 312 E. 5.2; BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4, 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2, 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 3). Nicht zu beanstanden ist, dass unter dem Druck einer hohen Geschäftslast sinnvolle Prioritäten gesetzt werden. Dies entspricht vielmehr auch der Intention von Art. 5 Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden, vordringlich durchgeführt werden müssen. Auch bei weniger prioritären Fällen kann es jedoch nicht angehen, über mehrere Monate keinerlei Ermittlungen wie namentlich Ermittlung und Befragungen der Beschuldigten und allfälliger Zeugen vornehmen, zumal mit zunehmendem Zeitablauf die Erinnerungen der Beteiligten an den Vorfall immer mehr verblassen und eine Beweisführung zunehmend schwieriger wird. Nötigenfalls hat die Staatsanwaltschaft mit geeigneten personellen und organisatorischen Massnahmen (wie z.B. Fall-Umteilungen, Zuteilungen von Personal, Stellvertretungen, terminliches Fall-Management, Supervising usw.) dafür Sorge zu tragen, dass alle hängigen Strafverfahren ausreichend zügig vorangetrieben werden können (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4). Das Bundesgericht hat etwa im Entscheid 1B_549/2012 vom 12. November 2012 festgehalten, eine Untätigkeit während über acht Monaten sei mit Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar (E. 2.4.2). Sodann wurde im Entscheid 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 durch das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer sachlich unbegründeten Untätigkeit während mehr als sechs Monaten festgestellt (E. 4).
Somit ist die vorliegend unbegründete Untätigkeit der Staatsanwaltschaft mit dem Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Abs. 1 StPO nicht zu vereinbaren und stellt eine Rechtsverzögerung dar. Die geltend gemachte prioritäre Behandlung von (Haft-) Fällen vermag daran nach dem Ausgeführten nichts zu ändern. Ob nach Anfang Mai 2022 weitere Verfahrenshandlungen stattfanden und Beweisabnahmen durchgeführt wurden, kann den Akten nicht entnommen werden. Sofern seither jedoch ebenfalls keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen worden sein sollten, wäre dies ebenfalls nicht mit dem Beschleunigungsgebot zu vereinbaren.
2.5
2.5.1 Der Beschwerdeführer beantragt ferner das Erteilen von Weisungen an die Staatsanwaltschaft, insbesondere betreffend die Vornahme der notwendigen Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen. Diese konkretisiert der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Replik vom 11. Oktober 2022 (act. 14). Die Weisungen seien zudem zur Gewährleistung einer raschen Umsetzung mit – kurzen – Fristen zu versehen.
2.5.2 Gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Behörde, die eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung feststellt, der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen. Hierbei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, dem Gericht verbleibt beim Entscheid über die Anordnung von Weisungen demnach ein Ermessen. Es gilt denn auch zu beachten, dass die Untersuchung von der Staatsanwaltschaft und nicht der Beschwerdeinstanz zu führen ist. Die Beschwerdeinstanz ist nicht eine Art «Ersatz-Untersuchungsbehörde», welche grundsätzlich auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung gestaltend Einfluss nimmt respektive nehmen sollte (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 397 StPO N 6b).
2.5.3 Vorliegend erscheint es nicht opportun, gegenüber der Staatsanwaltschaft einzelne, konkrete Weisungen auszusprechen, da diese es besser einzuschätzen weiss, welche Verfahrenshandlungen in welcher Reihenfolge vorzunehmen sind (auch könnte die Beschwerdeinstanz vorliegend keine Sanktionen für die Nichtbeachtung von allfälligen Weisungen androhen oder aussprechen, da dafür die Aufsichtsbehörden nach Art. 14 Abs. 5 StPO zuständig wäre. Im Kanton Basel-Stadt wäre dies gemäss § 97 f. GOG die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft). Jedoch ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich anzuweisen, die beiden Strafverfahren [...] und [...] ohne unbegründete Verzögerung – wie in der ersten Jahreshälfte 2021 – voranzutreiben und die entsprechenden Vorverfahren zu einem zeitnahen Abschluss zu bringen. Wie der Beschwerdeführer auch zutreffend ausführt, drängt sich eine unverzügliche Vornahme der notwendigen Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen und eine beschleunigte Verfahrensdauer auch mit Blick auf die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Strafverfahren auf. Schliesslich bringt die Staatsanwaltschaft selbst in ihrer Replik vom 15. November 2022 vor, dass sie alle notwendigen Ermittlungshandlungen weiterhin vornehmen werde, um die beiden Verfahren zum Abschluss bringen zu können. Darauf ist sie zu behaften.
Was sodann die beantragte Weisung an das Amt für Migration des Kantons Luzern hinsichtlich der Anwesenheit des Beschwerdeführers für das Strafverfahren betrifft, so ist zwar unbestritten, dass dessen Anwesenheit für die weiteren Ermittlungen erforderlich sein wird, jedoch ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Amt für Migration des Kantons Luzern weder eine Vorinstanz des Appellationsgerichts als Beschwerdegericht ist, noch das Appellationsgericht in sonstiger Weise dem Amt für Migration gegenüber weisungsbefugt wäre (vgl. auch die Verfügung vom 14. September 2022). Zudem hat bekanntermassen bereits die Staatsanwaltschaft dem Amt für Migration des Kantons Luzern mit E-Mail vom 24. Mai 2022 mitgeteilt, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers für die beiden Strafverfahren notwendig und ihm daher eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei (act. 10). In Folge dessen hat das Amt für Migration – gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers – auf den Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung (wohl aufgrund des Schreiben der Staatsanwaltschaft) verzichtet. Wie der Beschwerdeführer ausführt, ist sodann auch im Falle einer Eingrenzung die Wahrnehmung von auswärtigen Terminen seinerseits möglich, sofern sie beantragt und schriftlich bestätigt werden. Einer Vorladung zu allfälligen (Konfrontations-)Einvernahmen könnte der Beschwerdeführer somit problemlos Folge leisten, würden diese ihm bzw. seinem Rechtsvertreter ohnehin schriftlich zugestellt werden. Schliesslich ist denn auch von einer grundsätzlichen Erreichbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen, kann so etwa der Honorarnote des Rechtsvertreters entnommen werden, dass er in regelmässigem telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu stehen scheint (act. 16).
3.
3.1 Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet erweist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung unverzüglich voranzutreiben und die notwendigen Ermittlungshandlungen vorzunehmen, soweit dies nicht bereits geschehen ist.
Aufgrund der Gutheissung der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie der Rechtsverzögerung ist auch nicht weiter auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen (Verletzung des prozessualen Teilgehalt von Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK sowie 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II und Art. 13 der UN Anti-Folter-Konvention), zeitigen diese doch bei ihrem Vorliegen keine anderen Folgen als die bereits dargelegten (auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten in der Zwischenzeit zugänglich gemacht wurden) respektive die Weisung an die Staatsanwaltschaft, die beiden Verfahren unverzüglich voranzutreiben und die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse genommen und hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer als Privatkläger Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der mit Beschwerde vom 1. April 2022 gestellte Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird aufgrund der bereits im Hauptverfahren nachgewiesenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt.
Der mit Honorarnote des Rechtsvertreters vom 23. August 2021 geltend gemachte Aufwand von rund 25 Stunden respektive einem geforderten Honorar von CHF 4'883.35 erscheint – insbesondere im Vergleich mit anderen Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung – als klar übersetzt (vgl. etwa AGE BES.2021.112 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2 [Honorar von CHF 1'840.– bzw. 9,2 Stunden für einen einfachen Schriftenwechsel, Aufwand «gerade noch angemessen»; BES.2020.220 vom 4. März 2021 E. 4.2 [Honorar von CHF 1'380.‒]; BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 7.3.3 [Honorar von CHF 1'500.–,]; BES.2018.133 vom 7. Dezember 2018 E. 4 [Honorar von CHF 1'500.– für Beschwerdeschrift und Replik]; BES.2017.79 vom 12. September 2017 E. 3 [CHF 500.– für einen Schriftenwechsel]). Hervorzuheben ist insbesondere der Aufwand für die ausufernde Replik vom 11. Oktober 2022 (veranschlagter Aufwand von insgesamt 430 Minuten), handelt es sich hierbei doch um eine Antwort auf eine lediglich 1 ½(!) Inhalts-Seiten umfassende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2022 (act. 5). Des Weiteren verrechnet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anscheinend das Studium der Akten des Hauptverfahrens im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (250 Minuten). Dieser Aufwand ist jedoch im Hauptverfahren geltend zu machen, in welchem dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2022 ebenfalls die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurde.
Im Ergebnis erscheint daher ein Aufwand von 13 Stunden angemessen, der zum praxisgemässen Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspflege von CHF 200.– zu verrechnen ist, womit sich ein Honorar von CHF 2'600.– ergibt. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen für Kopien, Porto und Spesen von CHF 48.25 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 203.90 und damit gesamthaft eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'852.15.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die beiden Strafverfahren [...] und [...] unverzüglich voranzutreiben und die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...], Rechtsanwalt, wird ein Honorar von CHF 2’600.–, zzgl. Auslagen von CHF 48.25 sowie zzgl. 7,7 % MWST von CHF 203.90, insgesamt also CHF 2'852.15, aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).