Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.47

 

ENTSCHEID

 

vom 26. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen und a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin [...]                                                                                           Beschuldigte

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel  

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. März 2022

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Übertretungsanzeige vom 19. November 2020 in französischer Sprache («Avis d’Infraction») wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheranlage während der Fahrt von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– bestraft. Als A____ die Busse auch nach der Mahnung («rappel de facture») vom 25. März 2021 nicht fristgerecht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 24. Juni 2021 an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte A____ mit Strafbefehl vom 8. September 2021 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte sie mit einer Busse von CHF 100.–; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag. Zudem wurden A____ Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post erfolgte ein erster, nicht erfolgreicher Zustellversuch per Einschreiben am 13. September 2021. Ein zweiter, ebenfalls nicht erfolgreicher Zustellversuch des gleichlautenden, neu auf den 20. Oktober 2021 datierten Strafbefehls per Einschreiben erfolgte am 25. Oktober 2021.

 

Mit undatierter Eingabe in französischer Sprache, welche gemäss Sendungs­verfolgung der Schweizerischen Post am 3. März 2022 im Zürcher Briefzentrum International eintraf, erhob A____ sinngemäss Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies hierauf die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 10. März 2022 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.

 

Mit Verfügung vom 17. März 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber auf die Erhebung von Gerichtskosten. Diese Verfügung (mit Begleitschreiben vom 17. März 2022) wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 22. März 2022 A____ zugestellt.

 

Gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. März 2022 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit in französischer Sprache verfasstem Schreiben, datiert vom 23. März 2022, an das Strafgericht sinngemäss Beschwerde erhoben. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post traf dieses Schreiben am 29. März 2022 im Zürcher Briefzentrum International ein. Das Strafgericht hat die Eingabe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. April 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet, wo sie am 5. April 2022 eingegangen ist.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. März 2022 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2.     Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz und in einfacher Sprache gehalten. Sie wird somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen.

 

Dessen ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117 E. 3).

 

1.3      Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Die Beschwerdeführerin hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin nimmt insofern auf die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als sie ausführt, sie habe – entgegen den Ausführungen des Einzelgerichts in Strafsachen – die dem Strafbefehl zugrundeliegende Übertretungsanzeige vom 19. November 2020 nicht im November (2020) erhalten. Weiter führt sie sinngemäss aus, ohne ihre Unterschrift bestünde kein Beweis und kein Raum für eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgte Zustellung des Schreibens bzw. dessen Gelangen in den Machtbereich (Briefkasten) der Beschwerdeführerin. Sie erhebe daher Beschwerde («appel»). Darin kann sinngemäss eine Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Straf­sachen gesehen werden. Damit genügt ihre Beschwerde den Anforderungen an eine Laienbeschwerde.

 

1.4      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

 

1.5      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 21). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216).

 

Vorliegend wurde die angefochtene Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. März 2022 gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 22. März 2022 mittels eingeschriebener Postsendung der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Möglichkeit der direkten Zustellung nach Frankreich ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere staatsvertragliche Bestimmungen, die die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] und Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ, abrufbar unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilate­ral/sdue/mitteilungen.html, besucht am 26. April 2022; vgl. auch BGer 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.4). Die Zustellung der Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen per eingeschriebener Post (statt per Rechtshilfe) erweist sich gestützt auf diese Bestimmungen als zulässig (vgl. mit Blick auf die eingeschriebene Zustellung von Strafbefehlen BES.2021.45 vom 2. Juni 2021 E. 3.2).

 

Die Beschwerdefrist begann somit am 23. März 2022 zu laufen und endete am 1. April 2022. Die Beschwerde vom 23. März 2022 traf gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 29. März 2022 – mithin innerhalb der Beschwerdefrist – im Zürcher Briefzentrum International ein.

 

1.6      Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.

 

2.

2.1      Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

 

2.2      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Zur Fristberechnung, der Postaufgabe bei einer ausländischen Post sowie zur direkten Zustellung behördlicher Akte nach Frankreich per eingeschriebener Post statt per Rechtshilfe gilt das in E. 1.5 hiervor Gesagte. Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist («Zustellfiktion»). Dies gilt jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur dann, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss dann gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (zum Ganzen Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 m.w.H.; AGE BES.2020.66 vom 1. April 2020 E. 2.3 und BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 und 130 III 396 E. 1.2.3).

 

2.3

2.3.1   Die Kantonspolizei Basel-Stadt sandte der Beschwerdeführerin eine Übertretungsanzeige, datiert vom 19. November 2020, sowie – nachdem die Beschwerdeführerin die entsprechende Busse nicht bezahlt hatte – eine Mahnung, datiert vom 25. März 2021 (act. 5, S. 18–21), zu.

 

2.3.2   Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 23. März 2022 zwar geltend, sie habe die Übertretungsanzeige vom 19. November 2020 nicht erhalten, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht an ihrem Domizil gewesen sei. Sie sei damals hospitalisiert gewesen und habe anschliessend für einen Monat bei ihren Eltern wohnen müssen, da sie körperlich nicht autonom gewesen sei. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie fechte die Nichteintretensverfügung an, da darin angenommen werde, ihr sei das Schreiben («le courrier», gemeint ist wohl die Übertretungsanzeige vom 19. November 2020) per Einschreiben effektiv zugestellt worden. Tatsächlich würden Einschreiben bei Abwesenheit des Empfängers aber an den Zusteller zurückgeschickt. Ohne die Unterschrift der Beschwerdeführerin liege kein Beweis für die Zustellung des Schriftstücks vor und die Zustellung selbst «existiere» nicht.

 

2.3.3   Dem von der Beschwerdeführerin beigelegten, nicht unterzeichneten Schreiben des Centre Hospitalier [...] (act. 4) ist in der Tat eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin zu entnehmen, welche allerdings den Zeitraum vom 2.–6. November 2021 betrifft. Da die vorliegend interessierenden behördlichen Akte jedoch vom 19. November 2020, vom 25. März 2021, vom 8. September 2021 bzw. vom 20. Oktober 2021 datieren, sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hospitalisation im November 2021 sowie der angeblich anschliessende Erholungsaufenthalt bei ihren Eltern während eines weiteren Monats diesbezüglich irrelevant. Ferner wurden sowohl die Übertretungsanzeige vom 19. November 2020 als auch die Mahnung vom 25. März 2021 nicht per Einschreiben, sondern mit gewöhnlicher Post an die Beschwerdeführerin versandt (vgl. act. 5, S. 18–21). Im Falle einer Abwesenheit der Beschwerdeführerin beim entsprechenden Zustellungsversuch gingen diese Schreiben mithin – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin – nicht an den Zusteller zurück. Vielmehr werden gewöhnliche Postsendungen grundsätzlich in den Briefkasten des Empfängers gelegt.

 

Nach der vom Bundesgericht bestätigten Praxis des Appellationsgerichts (vgl. BES.2019.46 vom 2. April 2019; BGer 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019) ist bei zweimaliger, nicht eingeschriebener Sendung an die gleiche, sich korrekt erweisende Adresse anzunehmen, dass die betroffene Person mindestens eines der beiden Schreiben erhalten hat. Vorliegend wurden beide Schreiben an die Adresse der Beschwerdeführerin an der [...], gesendet. Da die Beschwerdeführerin die Korrektheit dieser von ihr angegebenen Adresse in ihrer Einsprache explizit bestätigte (act. 5, S. 11) und ihr offenbar andere Schriftstücke wie die Nichteintretensverfügung vom 17. März 2022 erfolgreich an diese Adresse zugestellt werden konnten, ist im Lichte der soeben zitierten Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest eines der beiden Schreiben erhalten hat. Da sie in ihrer Beschwerde den Erhalt des Schreibens vom 19. November 2020, nicht aber auch den Erhalt der Mahnung vom 25. März 2021 explizit bestreitet, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest die Mahnung vom 25. März 2021 erhalten hat.

 

2.3.4   Der Zeitraum zwischen Zustellung der Mahnung vom 25. März 2021 und dem ersten Zustellungsversuch des Strafbefehls am 13. September 2021 (vgl. act. 5, S. 3–5) von knapp unter sechs Monaten liegt innerhalb der zulässigen Aufmerksamkeitsspanne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor), die sich – je nachdem – zwischen sechs Monaten und einem Jahr bewegt (vgl. etwa BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3, wonach das Bundesgericht verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet hat, im konkreten Fall jedoch eine Aufmerksamkeitsdauer von rund sechs Monaten zwischen der polizeilichen Kontrolle und der versuchten Zustellung des Strafbefehls als angemessen erachtete).

 

Ginge man – letztlich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde – davon aus, dass ihr die Übertretungsanzeige vom 19. November 2020, nicht aber die Mahnung vom 25. März 2021 zugestellt wurde, so lägen zwischen der Übertretungsanzeige und dem ersten Zustellungsversuch des Strafbefehls am 13. September 2021 nicht ganz zehn Monate – was sich immer noch im Rahmen der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich als vertretbar erachteten Aufmerksamkeitsspanne von bis zu einem Jahr (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3) bewegen würde. Im Übrigen war der Sachverhalt im zitierten Bundesgerichtsentscheid, worin das Bundesgericht für den konkreten Fall eine Aufmerksamkeitsdauer von rund sechs Monaten als angemessen erachtete, anders gelagert als der vorliegende Fall: So lagen im erwähnten Bundesgerichtsentscheid zwischen der Information der beschuldigten Person über die gegen sie im Raum stehenden Vorwürfe anlässlich einer Fusspatrouille als erste und letzte Handlung der Behörden vor dem Zustellungsversuch des Strafbefehls sowie besagtem Zustellungsversuch rund elf Monate. Vorliegend aber war die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der angezeigten Widerhandlung vom 5. Oktober 2020 offenbar schon vor der Übertretungsanzeige bzw. Mahnung in Kontakt mit den Behörden gestanden, machte sie doch selbst in ihrer Einsprache (act. 5, S. 11) geltend, ihre Adresse in guten Treuen («de bonne foi») mitgeteilt zu haben. Anschliessend wurden der Beschwerdeführerin zwei nicht eingeschriebene Schreiben (Übertretungsanzeige und Mahnung) sowie zwei Einschreiben mit dem entsprechenden Strafbefehl zugesandt. Insgesamt lagen also mindestens fünf behördliche Kontaktversuche an die korrekte Adresse der Beschwerdeführerin im Abstand von vier, sechs bzw. rund anderthalb Monaten vor.

 

2.3.5   Zusammenfassend betrachtet musste die Beschwerdeführerin mit weiterer Korrespondenz in dieser Angelegenheit rechnen und die Zustellung entsprechender behördlicher Akte sicherstellen.

 

2.4      Damit die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO Geltung erlangt, muss als weitere Voraussetzung der Empfängerin eine Abholungseinladung (Avis), das heisst eine Mitteilung über den Zustellversuch, hinterlassen werden. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach der Empfängerin gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten der Empfängerin ausfällt, die den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als die Empfängerin nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3, 142 III 599 E. 2.4.1; BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.1).

 

Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2021 wurde mit eingeschriebener Postsendung an die Beschwerdeführerin versendet. Der Strafbefehl konnte wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin nicht direkt zugestellt werden und wurde auch nicht während der Abholfrist auf der örtlichen Poststelle abgeholt, woraufhin die Postsendung mit dem Vermerk, sie sei nicht abgeholt worden, an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde (vgl. act. 5, S. 5). Ein zweiter, ebenfalls nicht erfolgreicher Zustellungsversuch des gleichlautenden, neu auf den 20. Oktober 2021 datierten Strafbefehls per Einschreiben erfolgte am 25. Oktober 2021 (act. 5, S. 6–9). Es bestehen keinerlei konkrete Anzeichen, die auf Fehler bei der Auslieferung des Strafbefehls hindeuten und solche werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Zum Erhalt des Strafbefehls führt die Beschwerdeführerin generell nichts aus. Aus der Einsprache der Beschwerdeführerin (act. 5, S. 11) ergibt sich lediglich, dass sie offenbar ein Schreiben erhalten hat, in dem ein zu bezahlender Betrag von CHF 348.60 genannt wird (vermutlich eine Mahnung zur gemäss Strafbefehl vom 8. September bzw. 20. Oktober 2021 zu bezahlenden Summe von CH 308.60 [siehe act. 5, S. 3, 4, 6 und 7], wobei allerdings keine solche Mahnung bei den Akten liegt).

 

Vor diesem Hintergrund gilt der Strafbefehl vom 8. September 2021 in Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am 20. September 2021 zugestellt.

 

2.5      Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl begann dementsprechend am 21. September 2021 zu laufen und endete am 30. September 2021 (vgl. E. 1.5 und E. 2.4 hiervor). Spätestens an diesem Tag hätte die Beschwerde beim Appellationsgericht abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Die am 1. März 2022 der französischen Post übergebene Einsprache der Beschwerdeführerin traf jedoch erst am 3. März 2022 im Zürcher Briefzentrum International ein (act. 5, S. 10). Davon abgesehen, dass die Beschwerdefrist bereits im Zeitpunkt der Aufgabe bei der französischen Post offensichtlich abgelaufen war, hat die Aufgabe bei einer ausländischen Post keine fristwahrende Wirkung. Vielmehr entfaltet sich diese erst in jenem Zeitpunkt, in dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (siehe E. 1.5 hiervor). Da die Einsprache erst am 3. März 2022 – also über fünf Monate nach Ablauf der Einsprachefrist – von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde, ist sie zweifelsohne verspätet erfolgt.

 

2.6      Auch eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO scheidet aus. Die Beschwerdeführerin hat in der vorliegenden Beschwerde keine Gründe für ihr verspätetes Handeln gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen genannt und keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere Erkrankung oder ein Unfall, und insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 mit weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2; Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 37 ff.). Insbesondere sind die von der Beschwerdeführerin angeführte, eigene Hospitalisation vom 2. bis 6. November 2021 und der behauptete, anschliessende einmonatige Erholungsaufenthalt bei ihren Eltern für die vorliegend relevanten Zeiträume – namentlich für den ersten erfolglosen Zustellungsversuch am 13. September 2021 und die damit verbundene Zustellfiktion spätestens am 20. September 2021 – irrelevant.

 

Auch ein Grund, die Frist angesichts der Fremdsprachigkeit der Beschwerdeführerin ausnahmsweise wiederherzustellen, ist trotz ihrer französischsprachigen Eingaben nicht ersichtlich. Vielmehr geht aus den Eingaben der Beschwerdeführerin hervor, dass sie den Gegenstand des Übertretungsstrafverfahrens hinreichend verstanden hat und dass ihr damit auch die Umstände bekannt waren, aufgrund derer sie im relevanten Zeitraum die Zustellung diesbezüglicher behördlicher Akte hätte sicherstellen müssen. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin auch keine sprachlichen Hindernisse geltend, welche zu ihrer Säumnis geführt hätten.

 

2.7      Bei dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass der Strafbefehl vom 8. September 2021 der Beschwerdeführerin am 20. September 2021 rechtsgültig zugestellt wurde und das Fristversäumnis der Beschwerdeführerin nicht nachweislich unverschuldet war, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Das Einzelgericht in Strafsachen ist nach dem Erwogenen zu Recht nicht auf die verspätete Einsprache eingetreten. Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. März 2022 ist daher abzuweisen.

 

3.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend, hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen. Vorliegend werden indessen umständehalber keine Kosten erhoben (vgl. § 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Auferlegung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in französischer Übersetzung)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Laura Macula

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.