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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.49
ENTSCHEID
vom 5. Mai 2022
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. März 2022
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. Februar 2022 wurde A____ (Beschwerdeführerin) wegen Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (mehrfache Begehung) mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.– (insg. CHF 500.–) sowie einer Busse von CHF 1'200.– (ersatzweise Freiheitsstrafe von 12 Tagen) bestraft (Strafakten, act. 4, S. 42). Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 548.60 auferlegt (act. 4, S. 42 f.). Dieser Strafbefehl wurde gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 28. Februar 2022 zugestellt (act. 4, S. 49).
Mit Eingabe vom 21. März 2022, welche am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft einging, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Strafbefehl Einsprache (act. 4, S. 44). Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen mit den Akten am 24. März 2022 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt (act. 4, S. 51).
Mit Verfügung vom 30. März 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache nicht ein, da diese verspätet eingereicht worden sei. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet (act. 4, S. 53). Diese Nichteintretensverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 7. April 2022 zugestellt.
Mit einer auf den 8. März 2022 datierten Eingabe hat die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben (Eingang 8. April 2022; act. 4, S. 57). Darin beantragt sie sinngemäss die Berücksichtigung ihrer Einsprache bzw. die Aufhebung der vorinstanzlichen Nichteintretensverfügung (act. 4, S. 57 f.).
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. März 2022 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Nichteintretensverfügung durch diese unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8). In vorliegendem Fall wurde die angefochtene Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. März 2022 am 7. April 2022 zugestellt (act. 4, S. 66). Die Beschwerdefrist begann somit am 8. April 2022 zu laufen und endete am 17. April 2022. Die am 8. April 2022 am Schalter des Appellationsgerichts Basel-Stadt eingereichte Beschwerde wurde daher rechtzeitig erhoben. Dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe auf den 8. März 2022 datierte, stellt ein offenkundiges Versehen dar und schadet der Zulässigkeit der Beschwerde nicht.
1.4 Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Die Beschwerdeführerin hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin unterlässt es in ihrer Eingabe, sich im Einzelnen mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Verspätung ihrer Einsprache auseinanderzusetzen. Es erscheint daher selbst bei der vorliegenden Laienbeschwerde fraglich, ob die Anforderungen an die Beschwerdebegründung eingehalten sind. Im Ergebnis kann dies indes offenbleiben, da der Beschwerde auch materiell kein Erfolg beschieden ist.
1.5 Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache nicht eingetreten, weil diese verspätet eingereicht worden sei (act. 4, S. 53).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Für die zehntägige Einsprachefrist gelten die allgemeinen Regeln über Fristen und Termine gemäss Art. 89-94 StPO (Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 354 StPO N 1). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 354 N 2). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.2.2 Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Kann eine Postsendung nicht an eine der im Gesetz genannten Personen zugestellt werden, wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen.
2.2.3 Die Einsprache gegen den Strafbefehl muss entsprechend Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 21).
2.3 Aus den Akten geht hervor, dass der vom 25. Februar 2022 datierte Strafbefehl gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 28. Februar 2022 zugestellt wurde (act. 4, S. 49). Die zehntägige Einsprachefrist begann daher am 1. März 2022 und endete am 10. März 2022. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (siehe E. 2.2.3 hiervor). Hierauf wurde die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls ausdrücklich hingewiesen (act. 4, S. 43). Dennoch reichte die Beschwerdeführerin die Einsprache erst am 21. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft ein. Die Einsprache wurde mithin elf Tage nach Ablauf der Einsprachefrist und demnach offensichtlich verspätet erhoben.
2.4 Es kann offenbleiben, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin sinngemäss auch als Antrag auf Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist zu deuten sind. Denn auch eine – sinngemäss geltend gemachte – Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO scheidet vorliegend aus. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde keine hinreichenden Gründe für ihr verspätetes Handeln gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen genannt und keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere Erkrankung oder ein Unfall, und insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 mit weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 94 StPO N 37 ff.).
2.5 Bei dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass der Strafbefehl vom 25. Februar 2022 der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2022 rechtsgültig zugestellt wurde und das Fristversäumnis der Beschwerdeführerin nicht nachweislich unverschuldet war, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht nicht auf die verspätete Einsprache vom 21. März 2022 eingetreten und die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist abzuweisen.
3.
3.1 Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den (übrigen) Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich weder einen nationalen (Schweizer) Führerausweis noch einen internationalen Führerausweis besitzt (vgl. act. 4, S. 33; Art. 42 Abs. 1 lit. a und b der Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Die Übersetzung vom 16. März 2022 (act. 4, S. 46 f.) ist erst nach der Begehung der Straftaten am 1. Juli 2021 entstanden und lag daher im massgeblichen Tatzeitpunkt nicht vor; auf ihre Gültigkeit bzw. ihre Rechtswirkungen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
3.2 Auch die weiteren Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) (Verletzung der Verkehrsregeln; Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges [mehrfache Begehung]) sind beweismässig anhand der von der Polizei erstellten Fotos (act. 4, S. 27-32) eindeutig erstellt.
3.3 Damit erging der Strafbefehl vom 25. Februar 2022 zu Recht und hätte selbst bei fristgerechter Einsprache bestätigt werden müssen.
4.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 300.– zu bemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz BLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.