Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BES.2022.4

 

ENTSCHEID

 

vom 6. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch […], Rechtsanwalt,

[…]

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug                                                 Beschwerdegegner

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafgerichts

vom 14. Dezember 2021 (SG.2021.103)

 

betreffend Verlängerung der stationären Massnahme

gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB

 


Sachverhalt

 

Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den am […] geborenen A____ (Beschwerdeführer) am 16. April 1997 wegen Mordes und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und ordnete in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs in damaliger Fassung (aStGB) eine Psychotherapie an. Die ambulante Massnahme hob das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. April 2006 auf und ordnete stattdessen eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an, wobei es sodann mit Urteil vom 7. Dezember 2007 entschied, die angeordnete altrechtliche Verwahrung gemäss Art. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen nach neuem Recht weiterzuführen.

 

Mit Beschluss vom 7. September 2016 ordnete das Strafgericht Basel-Stadt über den Beschwerdeführer nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 lit. b sowie Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) an.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 7. Februar 2017 innerhalb der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies, in welcher er sich seit dem 21. Juni 2012 befunden hatte, vom Normalvollzug in die forensisch-psychiatrische Abteilung zum Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme versetzt. Im Rahmen der Vollzugsöffnungen konnte der Beschwerdeführer per 10. August 2021 in die offene Abteilung der JVA St. Johannsen wechseln. Als die angeordnete Dauer der stationären Massnahme von fünf Jahren am 6. September 2021 erreicht wurde, ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft an.

 

Am 10. Mai 2021 beantragte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) des Amtes für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um drei Jahre. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 14. Dezember 2021 wurde die stationäre psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers um 2 ½ Jahre verlängert. Daraufhin stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 ein Ausstandsgesuch gegen den gesamten Spruchkörper des Strafgerichts.

 

Am 7. Januar 2022 legte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Beschwerde gegen den Verlängerungsbeschluss des Strafgerichts vom 14. Dezember 2021 ein. Die Staatsanwaltschaft hat sich dazu am 18. Januar 2022, der SMV am 28. Januar 2022 vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat am 28. Februar 2022 repliziert.

 

Am 11. Mai 2022 wies das Appellationsgericht das Ausstandsbegehren vom 16. Dezember 2021 gegen den Spruchkörper des Strafgerichts ab (Einzelgerichtsverfahren DGS.2022.3). Dieser Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. Mai 2022 eröffnet.

 

Die am 23. Mai 2022 angesetzte Verhandlung vor Appellationsgericht wurde auf Antrag des Verteidigers verschoben (Schreiben der Verteidigung vom 6. Mai 2022). Der zweite Verhandlungstermin vom 28. Juli 2022 konnte nicht wahrgenommen werden, da der Beschwerdeführer am 23. Juni 2022 aus dem Massnahmenvollzug in St. Johannsen geflüchtet war. Er wurde am 8. Juli 2022 in Berlin festgenommen und in Auslieferungshaft genommen. Nach der Durchführung des Auslieferungsverfahrens wurde er am 5. Oktober 2022 in die Schweiz überstellt. Seither befindet er sich im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt.

 

Da das Strafgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 die stationäre Massnahme materiellrechtlich verlängert hatte und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 387 der Strafprozessordnung), wurde die bis zum erstinstanzlichen Beschluss über die Massnahmeverlängerung angeordnete Sicherheitshaft zunächst nicht verlängert. Aufgrund eines inzwischen (in einem anderen Verfahren) ergangenen Bundesgerichtsurteils ordnete das Appellationsgericht mit Einzelgerichtsentscheid DGS.2022.27 vom 12. Oktober 2022 über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft für die Dauer von 3 Monaten an und stellte fest, dass er sich vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 ‒ mit einem fluchtbedingten Unterbruch ‒ ohne gültigen Hafttitel in einer freiheitsentziehenden Massnahme bzw. in Haft befunden habe.

 

Am 24. November 2022 fand die Verhandlung vor dem Beschwerdegericht statt. Zunächst wurde der Gutachter Dr. B____ und anschliessend der Beschwerdeführer ausführlich befragt. Anschliessend gelangten der Verteidiger und der Vertreter der Vollzugsbehörde SMV zum Vortrag. Die Gerichtsberatung fand am 1. Dezember 2022 statt. Über die Entschädigung des Verteidigers wurde nach Eingang von dessen schriftlicher Stellungnahme entschieden. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenfällige Haftentlassung und ‑entschädigung, eventualiter die Aufhebung der Massnahmenverlängerung und die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Die Staatsanwaltschaft hat sich von Anfang an den Anträgen des SMV angeschlossen und ihre formelle Verfahrensbeteiligung erklärt, um ihr Beschwerderecht an das Bundesgericht zu wahren. Der SMV beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.3      Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Weil die Durchführung der mündlichen Gerichtsverhandlung mehr Zeit in Anspruch nahm als vorgesehen, wurde der gerichtliche Entscheid später gefällt und den Parteien im Dispositiv auf schriftlichem Weg eröffnet. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.

 

2.

2.1      Das Strafgericht hält die Behandlungsaussichten des Beschwerdeführers zwar für gegeben, die aktuelle Rückfallgefahr aber noch für zu hoch, so dass die Massnahme für die angemessene, vom Gutachter vorgeschlagene Dauer von 2 ½ Jahren zu verlängern sei. Ins Gewicht fallen nach der vor­instanzlichen Beurteilung die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und seine noch zu festigenden Therapiefortschritte, welche weiterhin eine engmaschige therapeutische Begleitung erfordern würden. Weiter wird auf die Schwere des Anlassdelikts – ein im Jahr 1994 begangener Mord an seinem Nachbarn – verwiesen. Derzeit könne noch nicht von einer günstigen Legalprognose für eine bedingte Entlassung bzw. für die Bewährung in Freiheit ausgegangen werden. Aufgrund des bisher sehr guten Verlaufs lasse sich aber erwarten, dass dem Beschwerdeführer innert nützlicher Frist prospektiv eine gute Prognose für die bedingte Entlassung aus dem Vollzug gestellt werden könne.

 

2.2      Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf Art. 5 Abs. 4 und 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) seine Haftentlassung und die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung. Im Eventualstandpunkt ersucht er um Nichtverlängerung der Massnahme und um Entlassung aus dem Massnahmenvollzug bis spätestens 28. Februar 2022. Seinen Verfahrensanträgen um Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung, um Einholung eines Führungsberichts der JVA St. Johannsen und eines Berichts der Anstaltsleitung (mitsamt Unterlagen) betreffend Mobbing wurde entsprochen (Bericht betreffend Mobbing vom 26.  April 2022, Vollzugsbericht vom 5. Mai 2022, Führungsbericht vom 24. Oktober 2022, Aktenergänzung vom 4. November 2022 mit Abschlussbericht St. Johannsen vom 21. September 2022). Abgelehnt wurde sein Verfahrensantrag, einen gutachterlichen Bericht von Dr. phil. [...], stv. Leiter des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich, einzuholen. Nachdem einlässliche Stellungnahmen des Gutachters Dr. B____ vorliegen, der seine fachliche Beurteilung in überzeugender Weise schriftlich und mündlich ins Verfahren einbrachte, besteht kein Anlass auf den Beizug weiterer Experten. Der Verfahrensantrag auf Aushändigung eines Beschlussesentwurfs, der die behauptete Voreingenommenheit des Strafgerichts belegen soll, wurde bereits im Ausstandsverfahren behandelt, in dem der Beschwerdeführer den gesamten Spruchkörper des Strafgerichts zu Unrecht abgelehnt hatte (AGE DGS.2022.3 vom 11. Mai 2022 E. 3). Es besteht kein Anlass, auf die dortigen Ausführungen zurückzukommen.

 

2.3      Gemäss den Ausführungen des SMV (Plädoyer, act. 32) ist die Anlasstat vom 24. Dezember 1994 auf äusserst brutale Weise begangen worden und wiegt entsprechend schwer. Die deliktsrelevanten psychischen Störungen des Beschwerdeführers seien noch nicht ausreichend behandelt worden, so dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung derzeit noch nicht vorlägen. So habe es kurzzeitige Beziehungsabbrüche, Konflikte mit Miteingewiesenen und Unregelmässigkeiten bei Ausgängen und Urlauben gegeben. Mit der Flucht im Juni 2022 seien die vom Gutachter befürchteten dysfunktionalen Verhaltensweisen eingetreten und es hätten sich Verhaltens- und Reaktionsmuster gezeigt, die grosse Ähnlichkeiten mit denjenigen während der Krise im Herbst 2018 aufweisen würden. So habe der Beschwerdeführer eingeräumt, während seiner Flucht und des Aufenthalts auf der Strasse Bier getrunken zu haben. Nach Ansicht des SMV muss der Beschwerdeführer weiterhin an seiner Wahrnehmung, Analyse und Steuerung der Kognitionen und Emotionen arbeiten, inklusive seiner Fähigkeit, diese zeitnah und offen zu verbalisieren. Zudem müsse er lernen, sein Verhalten flexibler zu modulieren, und im zwischenmenschlichen Bereich in einem sozialverträglichen Rahmen (ohne Gewalt oder Drohung) Widerstand zu leisten. Zur Würdigung seines Verhaltens während zwei Wochen auf der Flucht in Deutschland sei nicht der Gesichtspunkt der (fehlenden) akuten Fremdgefährdung, sondern das Fremdgefährdungspotenzial im Sinne eines forensisch-psychiatrischen Rückfallrisikos für Aggressionsereignisse und Gewaltstraftaten entscheidend. Insgesamt halte der SMV daher am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest.

 

3.

3.1      In tatsächlicher Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 1995 inhaftiert wurde. Das ordentliche Strafende seiner 11-jährigen Freiheitsstrafe fiel auf den 6. Januar 2006. Am 18. April 2005 hob das Strafgericht Basel-Stadt die gegen den Beschwerdeführer angeordnete ambulante Massnahme auf und ordnete stattdessen eine Verwahrung an. Dieser Beschluss wurde vom Appellationsgericht (AGE 351/2005 vom 28. April 2006) und vom Bundesgericht bestätigt (BGer 6S.297/2006 vom 26. September 2006). Die Verwahrung wurde mit Beschluss des Appellationsgerichts 1209/2007 vom 7. Dezember 2007 nach neuem Recht weitergeführt. Mit Beschluss vom 7. September 2016 ordnete das Strafgericht Basel-Stadt über den Beschwerdeführer nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme an. Diesbezüglich wehrte sich der Beschwerdeführer erfolgreich gegen den Kostenentscheid, im Übrigen zog er die Beschwerde gegen den damaligen Beschluss des Strafgerichts zurück, so dass dieser insoweit rechtskräftig wurde (AGE BES.2016.180 vom 2. Februar 2018).

 

Damit befindet sich der heute 52-jährige Beschwerdeführer seit bald 27 Jahren im Freiheitsentzug. Er hat zunächst 11 Jahre Strafhaft absolviert. Darauf folgte eine Verwahrung mit einer Dauer von rund 10 Jahren und eine stationäre therapeutische Massnahme von 5 Jahren, welche am 6. September 2021 endete. Beide letztgenannten Massnahmen können – anders als eine Freiheitsstrafe – unabhängig vom Schuldprinzip angeordnet werden (Art. 19 Abs. 3 StGB). Im Vordergrund steht die Sicherungs- und Besserungsfunktion der Massnahme (Heer/Habermeyer, Art. 59 N 6, 59; Heer, in: Basler Kommentar StGB, Vor Art. 56 N 4 f; BGE 123 IV 1 E. 2). Im vorliegenden Verfahren steht die Verlängerung dieser stationären Massnahme ab dem 7. September 2016 zur Beurteilung, die vom SMV am 10. Mai 2021 beantragt und von Strafgericht im angefochtenen Beschluss für die Dauer von 2 ½ Jahren, das heisst bis zum 6. März 2024 bewilligt wurde.

 

3.2      Der mit einer stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt nach gesetzlicher Vorschrift «in der Regel höchstens fünf Jahre» (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Für den Fristenlauf ist auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen, wenn die Massnahme – wie im vorliegenden Fall – nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1). Nach Ablauf der Höchstdauer kann nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB die Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung «nach fünf Jahren» noch nicht gegeben sind und zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Ferner muss die Verlängerung der Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB auch verhältnismässig sein, wozu das Gericht auch eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen kann (BGE 145 IV 65 E. 2.2, 135 IV 139 E. 2). Ziel der stationären Massnahme ist die Verhinderung weiterer Straftaten und die Wiedereingliederung des Beurteilten (Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 59 N 7, mit Hinweisen).

 

Als Anlasstat wird ein Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt, das mit der psychischen Störung des Beurteilten in Zusammenhang steht. Die «psychische Störung des Täters» gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB muss «schwer» sein und mit den (bei einem Rückfall) zu befürchtenden Delikten im Zusammenhang stehen. Zudem muss ein Behandlungsbedürfnis und die Therapie­fähigkeit des Betroffenen bestehen (BGE 146 IV 1 E. 3.5; BGer 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3; Heer/‌Habermeyer, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 8, 14 ff., 41, 63 ff.; Trechsel/Pauen Borer, Art. 59 N 4 ff., 7).

 

Was sodann die «Voraussetzungen für die bedingte Entlassung» angeht, so sind diese gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllt, sobald der Zustand des Täters es rechtfertigt, dass ihm die Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Für die bedingte Entlassung ist somit eine günstige Rückfallprognose erforderlich. Entsprechend setzt die Verlängerung der Massnahme das Fehlen einer derartigen Prognose voraus. Mithin muss eine Gefährdung weiterhin bestehen, so dass dem Täter prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Bei der Prognosestellung ist ausschlaggebend, wie sich der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der stationären Massnahme in Freiheit bewähren wird. Die Anforderungen an die Prognose sind hier nicht allzu streng. Dem Betroffenen soll Gelegenheit zur Bewährung gegeben werden können (Heer, in: Basler Kommentar StGB, Art. 62 N 25; Trechsel/Pauen Borer, Art. 59 N 7).

 

Zur «Verhältnismässigkeit» der Massnahme besteht die gesetzliche Vorgabe, dass der mit ihrer Anordnung oder Verlängerung «verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist» (Art. 56 Abs. 2 StGB). Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zudem bei der Dauer einer Therapiemassnahme Beachtung zu schenken, vor allem wenn eine länger andauernde stationäre Behandlung zeitlich in die Nähe einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe rückt oder diese gar übersteigt. Je länger eine freiheitsentziehende Massnahme dauert, desto höher ist ihre Eingriffsintensität und desto mehr muss demzufolge ihre Verhältnismässigkeit im Auge behalten werden. Besonders sorgfältig zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit beim Entscheid über die Verlängerung einer stationären Therapiemassnahme, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt (BGE 136 IV 156 E. 3.2, 135 IV 139 E. 2.1; AGE BES.2021.46 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5.1). Bei der Abwägung der sich widerstreitenden Interessen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in ein Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmenunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (BGer 6B_1045/2018 vom 1. Februar 2019 E. 1.3.1).

 

3.3      Was zunächst die aktuellen Entwicklungen angeht, so wird in den Berichten der JVA St. Johannsen ausgeführt, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und Miteingewiesenen Meinungsverschiedenheiten betreffend die Spielkonsole PS4 gegeben habe. Im August 2021 habe der Beschwerdeführer erstmals den Mobbing-Vorwurf geäussert. Der Beschwerdeführer zeige sich auffallend rasch persönlich angegriffen und gekränkt. Es habe Aktionen gegeben wie das Manipulieren der Spielkonsole oder der Zellentüre des Beschwerdeführers, die keinem Urheber hätten zugeordnet werden können (Ergänzungsbericht der JVA St. Johannsen zum Thema Mobbing vom 26. April 2022; act. 12). Der Vollzugsbericht der JVA St. Johannsen vom 5. Mai 2022 (act. 13) bestätigt die Abstinenz des Beschwerdeführers von Alkohol und Suchtmitteln. Seit kurzem nehme der Beschwerdeführer an Treffen der Anonymen Alkoholiker teil. Es habe im Februar 2022 eine erneute Verwarnung gegeben, weil der Beschwerdeführer im Internet pornografische Inhalte aufgesucht habe. Der Beschwerdeführer habe seit dem angefochtenen Beschluss (Zeitraum vom 30. Dezember 2021 bis 23. März 2022) insgesamt sieben externe Aufenthalte absolviert mit sukzessive erweiterten Zeitfenstern bis maximal 12 Stunden. Dreimal habe er sich um wenige Minuten verspätet. Einmal habe er in Abweichung vom Urlaubsprogramm ein Erotikkino besucht und die Stadt früher als geplant verlassen. Die Handykontrolle habe eine Terminvereinbarung mit einer Prostituierten zu Tage gefördert. Insgesamt müsse die Transparenz des Beschwerdeführers in Frage gestellt werden. Zu den psychotherapeutischen Sitzungen sei er pünktlich und zuverlässig erschienen. Der Beschwerdeführer solle schrittweise an die neuen Herausforderungen der geplanten bedingten Entlassung herangeführt werden. Die Verlängerung der Massnahme um 2 ½ Jahre sei für eine langsame und stufenweise Wiedereingliederung notwendig und angemessen. Gemäss Abschlussbericht der JVA St. Johannsen vom 21. September 2022 (act. 28) sind die Tests betreffend Suchtmittel negativ ausgefallen. Im Umgang mit Miteingewiesenen sei er weiterhin äusserst kränkbar und könne aufbrausend reagieren. Wegen der Mobbing-Situation habe er auf einen Abteilungswechsel gepocht. Er habe die externen wöchentlichen Besuche bei den Anonymen Alkoholikern fortgesetzt. Seine Halbschwester habe mit ihm Kontakt aufgenommen und der Beschwerdeführer habe täglich mit ihr telefoniert. Auf seinem Smartphone sei erheblicher Pornografie-Konsum anlässlich der Vollzugslockerungen festgestellt worden. Der verlangte Wechsel der Abteilung und der Bezugsperson sei nicht gewährt worden. Aus Sicht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes sei eine Fortsetzung der therapeutischen Behandlung durchaus vorstellbar. Die Massnahme sei zufolge Flucht beendet worden. Eine erneute Aufnahme werde auf Anmeldung hin geprüft.

 

Gestützt auf diese Berichte zeigen sich gewisse Vorbehalte bezüglich des Umgangs und der Kränkbarkeit des Beschwerdeführers. Es lässt sich von aussen nicht leicht sagen, ob die Schwierigkeiten in der JVA St. Johannsen vom Beschwerdeführer zu vertreten sind oder nicht. Insgesamt entsteht der Eindruck einer Überforderungssituation, die der Beschwerdeführer nur teilweise zu vertreten hat. Im Wesentlichen wertet das Gericht die bisherige Entwicklung positiv: Es sind im Vollzug keine Gewalthandlungen bekannt geworden. Zudem hat sich der Beschwerdeführer – trotz der verbotenen, aber faktischen Verfügbarkeit von Alkohol und Betäubungsmitteln im Vollzug – in weiten Teilen abstinent gezeigt (Gutachter, Protokoll Beschwerdeverhandlung, S. 4). Die Disziplinierungen der Vollzugsanstalt sind ernst zu nehmen, betreffen jedoch eher untergeordnete Gesichtspunkte (sexuelle Dienste und Kinobesuche, pornografisches Bildmaterial). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen Sexualstraftäter. Die genannten Disziplinierungen dürfen angesichts des individuellen Risikoprofils nicht überbewertet werden.

 

Gewisse Fragezeichen ergeben sich indessen aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus dem offenen Vollzug entwichen ist, um in Deutschland seine todkranke Mutter zu besuchen und einen Asylantrag zu stellen (Schreiben des Beschwerdeführers an die Psychotherapeutin Frau C____ vom 14. August 2022, act. 22; und an den Präsidenten des Appellationsgerichts vom 12. Oktober 2022, act. 25). Auch hat der Beschwerdeführer eingeräumt, dass er auf der Flucht Bier getrunken hat, was er nach der überzeugenden Einschätzung des Gutachters besser nicht hätte tun sollen (Protokoll Beschwerdeverhandlung, S. 4, 6). Angesichts der persönlichen Umstände ist dieses Verhalten jedoch teilweise erklärbar. Zum einen legt der Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass er damit einer in der Strafanstalt erlebten Mobbingsituation entfloh, die intramural nicht aufgeklärt worden sei und die er nicht auf anderem Weg habe entschärfen können. Zum anderen habe er mit der Flucht bezweckt, seine schwer kranke leibliche Mutter in Deutschland zu besuchen. Diese Erklärungen sind angesichts der belegten Umstände glaubhaft. Es trifft zu, dass der bei Adoptiveltern aufgewachsene Beschwerdeführer in letzter Zeit Kontakt mit seiner Halbschwester aufgenommen hat und offenbar nun die Chance nutzen wollte, seine leibliche Mutter rechtzeitig kennenzulernen, bevor sie an einer schweren Krankheit versterben würde. Das Gericht hat auch zur Kenntnis genommen, dass der Partner seiner Halbschwester an der Beschwerdeverhandlung im Publikum anwesend war. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer trotz prekärer Lebensbedingungen auf der Flucht keine kriminellen Handlungen beging und sich insoweit nichts zu Schulden kommen liess.

 

3.4      Massgeblich für die Prüfung der strittigen Massnahmenverlängerung ab dem 7. September 2021 ist als Anlasstat weiterhin der am 24. Dezember 1994 begangene Mord. Mit dem Strafgericht festzustellen, dass beim Beschwerdeführer aktuell eine schwere psychische Krankheit vorliegt. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. B____ vom 19. April 2021 (Akten S. 2256 ff.) liegt eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und narzisstischen Merkmalen (ICD-10: F61), ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21), ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F12.21) und ein Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F13.21), vor (Gutachten S. 118). Die Störung an sich ist ebenso wenig bestritten wie die gutachterliche Feststellung, dass sie über die Jahre in ihrer Virulenz und Amplitude abgenommen habe (Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 4).

 

Im Zusammenhang mit der Behandlung dieser Krankheit ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von August 2018 bis Juli 2019 eine krisenhafte Entwicklung durchgemacht hat, welche therapeutisch aufgearbeitet wurde und für den Beschwerdeführer eine wichtige Lernerfahrung darstellt (Aussagen des Gutachters in der Beschwerdeverhandlung, Protokoll S. 3, 5; Behandlungsbericht PPD vom 14. August 2019, Akten S. 1289). Dies ist gemäss Gutachten ein eindrückliches Zeichen für die durchlaufenen Nachreifungsprozesse in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers (Gutachten S. 109, 121). Die Entwicklung im geschlossenen Vollzug (JVA Pöschwies) war positiv, so dass der Beschwerdeführer in den offenen Vollzug (JVA St. Johannsen) verlegt werden konnte. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in Bezug auf die Tatmerkmale seiner Anlasstat (Gewalt, Alkohol, Cannabis) nicht negativ aufgefallen. Diesbezüglich kann ihm auch die Flucht nach Deutschland, während der der Beschwerdeführer sich kurzzeitig in einem ganz anderen, deutlich weniger geschützten Setting bewährt hat, prognostisch nicht zur Last gelegt werden.

 

3.5      Zu den Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung, die bei einer Massnahmenverlängerung nicht oder noch nicht erfüllt sein dürfen, muss mit den wiederum überzeugenden Feststellungen des Gutachters festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer Einsicht in seine delinquente Problematik zeigt und eine sehr gute therapeutische Ansprechbarkeit besteht, sodass das aktuelle Deliktsrisiko für Gewalt- oder Tötungsdelikte – unter klaren Rahmenbedingungen – als gering einzustufen sei (vgl. Gutachten S. 114, 126 f.). Durch die Entwicklung des Beschwerdeführers im Rahmen der intensiven Therapie sowie durch Alterungsprozesse könne im damals geltenden Setting (intramural, begleitete Urlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern) von einem geringen Rückfallrisiko ausgegangen werden (Gutachten S. 128). Der Beschwerdeführer habe erkannt, intramural verschiedene Konflikte oder schwierige Belastungssituationen mit Hilfe des professionellen Beziehungsnetzes zu lösen. Sinngemäss habe er sich das auch für allfällige schwierige Alltagssituationen extramural überlegt und analog dazu ein Einschalten von Autoritäten (Polizei, Feuerwehr, Rechtsanwalt, Behörden etc.) überlegt. Allerdings könnten viele in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verankerte dysfunktionale Verhaltens-, Wahrnehmungs- und Reaktionsmuster bei weiterer Belastungserprobung im offeneren Rahmen und mit steigender Verantwortungsübernahme wieder aktualisiert werden. Gerade bei einem Übergangsmanagement von intramural nach extramural sei es besonders wichtig, ein sinnvolles Setting mit flankierenden Massnahmen zu etablieren, welches genug Halt gebe. Für eine bedingte Entlassung sei es vor einer Belastungsprüfung in einem offeneren Setting zu früh (Gutachten S. 85, 124 f.). Der Gutachter empfiehlt weiterhin eine Verhaltenserprobung im offenen Vollzug und hält die Prognose im Falle einer sofortigen Entlassung für ungünstig. Bei einem sofortigen Abbruch der stationären therapeutischen Massnahme – ohne jegliche Verlängerung – würden die vom Gutachter zur unabdingbaren Voraussetzung erklärten klaren Rahmenbedingungen fehlen. Er wäre prognostisch ungünstig, den Beschwerdeführer auf diese Weise gleichsam ins kalte Wasser zu werfen (vgl. Aussage Gutachter, Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 3 f.), so dass die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung insoweit nicht erfüllt sind.

 

3.6      Indessen fällt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs von bald 28 Jahren immer weniger leicht. Der Beschwerdeführer hat mit der Verbüssung der Freiheitsstrafe von 11 Jahren sein Tatverschulden vollständig gesühnt. Zwar sind die seither angeordneten Massnahmen nicht vom Verschulden, sondern von Sicherungs- und Besserungszwecken abhängig (vgl. hiervor E. 3.1) und beruhen sie durchweg auf rechtmässigen Beurteilungen in Form von rechtskräftig gewordenen Gerichtsbeschlüssen im Sinne von Art. 5 EMRK. Insoweit waren die empfindlichen Grundrechtseinschränkungen des Beschwerdeführers (Bewegungsfreiheit, persönliche Freiheit) bisher rechtmässig. Beim Anlassdelikt – einem Mord – handelt sich um eine sehr schwere Straftat und das gesellschaftliche Schutzbedürfnis gegenüber einer Wiederholung solcher Taten ist sehr hoch. Während seines langen Freiheitsentzugs hat der Beschwerdeführer jedoch Fortschritte gemacht, so dass sich die therapeutisch wünschbare, aber vom Beschwerdeführer abgelehnte intramurale Behandlung kaum mehr unbegrenzt fortsetzen lässt. Bei jahrzehntelangen freiheitsentziehenden Massnahmen ist die Eingriffsintensität hoch, und entsprechend sorgfältig muss die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Auge behalten werden (vgl. hiervor E. 3.2). Die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs von 28 Jahren und 2 Monaten lässt sich – angesichts der Schwere des damaligen Risikos und der entsprechenden Sicherungsbedürfnisse – gegenüber der schuldangemessenen Strafe von 11 Jahren noch vertreten. Dennoch sind weiteren Verlängerungen nach dem geltenden Recht Grenzen gesetzt, gerade wenn, wie vorliegend unter der Voraussetzung klarer Rahmenbedingungen, reelle Bewährungsaussichten bestehen. Daher ist die Massnahmedauer auf 1 ½ Jahre zu befristen. Dies bedeutet, dass die stationäre Massnahme per 6. März 2023 zu Ende geht. Für die vor Massnahmeablauf vorzunehmende bedingte Entlassung obliegt es dem SMV als Vollzugsbehörde, die notwendigen Auflagen und Weisungen vorzubereiten, welche gemäss den tatsächlichen Feststellungen im vorliegenden Verfahren für die Bewährung des Beschwerdeführers notwendig sind (hiernach E. 4.1).

 

4.

4.1      Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt seine Entlassung aus dem Massnahmevollzug. Dieser Antrag kann nicht genehmigt werden, da er ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegt. Wie das Appellationsgericht kürzlich festgehalten hat, bedeutet die vorfrageweise Prüfung der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht, dass das Gericht im Verlängerungsverfahren nach Art. 59 Abs. 4 StGB die bedingte Entlassung anordnen darf. Der Verfahrensgenstand ist auf die Massnahmeverlängerung gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beschränkt. Die bedingte Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB setzt einen administrativen Entscheid der Vollzugsbehörde voraus, gegen welchen der Verwaltungsrechtsweg offensteht (AGE BES.2021.46 vom 27. Oktober 2021 E. 1.3; vgl. Heer, Nachverfahren bei strafrechtlichen Massnahmen, in: Heer et al. [Hrsg.], Wege und Irrwege stationärer Massnahmen nach Rechtskraft des Strafurteils, Forum Justiz & Psychiatrie, Band 3, S. 47, 55 und 58; Biro, Notwendige Verteidigung im Straf- und Massnahmenvollzug, Diss. Zürich 2019, S. 46 ff.; dies., Kritische Überlegungen zu den administrativen Zuständigkeiten im Straf- und Massnahmenvollzug, in: recht 2020 S. 221, 227; Trechsel/‌Pauen Borer, Art. 62 N 5).

 

Im vorliegenden Verfahren ist immerhin festzustellen, dass die Grenzen der zeitlichen Verhältnismässigkeit bald erreicht sind (hiervor E. 3.6). Die hinreichend gute Prognose für eine bedingte Entlassung (Art. 62 Abs. 1 StGB) ist absehbar, sobald der vom Gutachter empfohlene klare Rahmen vorbereitet ist (geringes Deliktsrisiko für Gewalt- oder Tötungsdelikte). In wenigen Monaten ist – bei bedingter Entlassung unter konkret festgelegten Bedingungen – mit weiterer einschlägiger Delinquenz nicht zu rechnen. Aufgrund der jahrzehntelangen Dauer des Freiheitsentzugs kann nicht mehr beliebig lange mit den Vorbereitungen gewartet werden, sonst droht eine kalte Entlassung (ohne stützenden Rahmen). Damit würde die Rückfallgefahr wieder deutlich höher, was weder im Interesse des Beurteilten (Rückversetzung) noch im Interesse der öffentlichen Sicherheit läge. Die bis zum Ablauf der Massnahme am 6. März 2023 verbleibende Zeit ist dazu zu nutzen, die vom Gutachter empfohlenen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit der Beschwerdeführer reelle Bewährungschancen hat. Der SMV ist (als Verfahrenspartei im vorliegenden Verfahren und als für die bedingte Entlassung zuständige Behörde) mit der weiteren Abwicklung des Verfahrens betraut. Es rechtfertigt sich daher in analoger Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO, den SMV entsprechend anzuweisen.

 

Aus dem Gutachten und den Befragungen in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereit ist, in eine betreute Wohnform einzutreten, die Psychotherapie fortzusetzen und sich regelmässigen Alkohol- und Betäubungsmitteltests zu unterziehen (Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 7). Der Gutachter hält dieses Setting (im Vergleich zur vorinstanzlich angeordneten Massnahmendauer von 2 ½ Jahren, welche aus Gründen der zeitlichen Verhältnismässigkeit ausscheidet) für eine bedenkliche, aber schon vertretbare Lösung (Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 4). Sie sei jedenfalls einem sofortigen Abbruch der Massnahme vorzuziehen. Ein unbegleiteter Abbruch berge die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf dysfunktionale Muster zurückgreife. Es sei für seine Lebensbewältigung schwierig, wenn er einfach ins kalte Wasser geworfen würde. Der Schritt in eine offenere Form sei anspruchsvoll. Stabilität sei wichtig. Es bedürfe einer wöchentlichen forensisch-psychiatrischen Therapie bei einem erfahrenen Therapeuten sowie der Kontrolle der Alkohol- und Drogenabstinenz. Zudem bedürfe es der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers (Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 4 f., 7). Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, dass er die Weisungen der Vollzugsbehörde im Fall der bedingten Entlassung akzeptieren würde (Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 12).

 

Das Gericht hält die Weiterführung des Vollzugs in der JVA St. Johannsen für nicht zielführend. Die dortigen Schwierigkeiten sind nur teilweise vom Beschwerdeführer zu vertreten. Für eine Übergangslösung bleibt nur wenig Zeit. Eine bedingte Entlassung ist prophylaktisch der bessere Weg, als den Beschwerdeführer in der Vollzugsinstitution zu belassen. Der Beschwerdeführer hat gezeigt, dass er an sich arbeiten und Fortschritte erzielen kann. Ihm wird eine überdurchschnittlich hohe Intelligenz attestiert (Gutachten S. 71 f. sowie Testpsychologische Befunde vom 11. März 2021, Anlage I zum Gutachten, Akten S. 2104). Damit verfügt er über eine hilfreiche Ressource für die anspruchsvolle Zeit der bedingten Entlassung. Er ist bereit, die Weisungen und Auflagen im Falle der bedingten Entlassung einzuhalten. Insgesamt hält das Gericht eine bedingte Entlassung mit strengen Auflagen für angezeigt.

 

4.2      Der Beschwerdeführer beantragt, er sei gestützt auf Art. 5 Abs. 4 EMRK aus der Haft zu entlassen. Gemäss dieser Konventionsbestimmung hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.

 

Der Haftentlassungsantrag des Beschwerdeführers schliesst an eine rechtmässige Massnahmenverlängerung an. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 14. Dezember 2021 liegt eine gerichtliche Beurteilung des Freiheitsentzugs vor. Zufolge Fehlens der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (vgl. Art. 387 StPO; verfahrensleitende Verfügung vom 10. Oktober 2022) wurde nach damaligem Verständnis keine Verlängerung der Sicherheitshaft beantragt. Dieser Mangel wurde nach Kenntnisnahme des Bundesgerichtsurteils vom 4. August 2022 (1B_375/2022) behoben, indem das Appellationsgericht mit Haftentscheid vom 12. Oktober 2022 (DGS.2022.27) Sicherheitshaft anordnete. Mit diesem Haftentscheid ist auch das Gesuch um Haftentlassung hinfällig geworden, zumal sich die Verlängerung der Massnahme – mit reduzierter Dauer – in der Sache als rechtmässig erweist. Demnach ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

 

4.3      Der Beschwerdeführer ersucht zudem um Zusprechung einer angemessenen Entschädigung gestützt auf Art. 5 Abs. 5 EMRK. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, Anspruch auf Schadenersatz. Art. 5 EMRK bezweckt, dass das Recht auf Freiheit und Sicherheit nur eingeschränkt werden darf, wenn ein rechtmässiger Freiheitsentzug vorliegt, namentlich «nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht» (Abs. 1 lit. a) und «bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern» (Abs. 1 lit. e). Es ist unbestritten und nicht in Frage zu stellen, dass im Rechtsmittelverfahren betreffend Massnahmenverlängerung durch einen separaten Gerichtentscheid Sicherheitshaft angeordnet werden muss (BGer 1B_375/2022 vom 4. August 2022). Mit Blick auf das grundrechtliche Anliegen, eine durch Strafverfolgungs- und Strafvollzugsorgane (wie Polizei, Staatsanwaltschaft oder SMV) bewirkte Inhaftierung einem Gericht vorzulegen, kann auf den angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Am 14. Dezember 2021 hat ein Gericht den weiteren Freiheitsentzug genehmigt. Diese Beurteilung ist zwar nicht rechtskräftig. Dennoch unterscheidet sich die Situation grundlegend von einem Freiheitsentzug, der allein aufgrund eines Entscheides der Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde angeordnet und von keinem Gericht geprüft worden wäre.

 

Für die Entschädigung wegen unrechtmässigen Freiheitsentzugs sind demnach verschiedene Konstellationen zu unterscheiden. Bei der sog. Überhaft liegt die vom Sachgericht ausgesprochene Strafe unterhalb der Dauer der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, so dass der effektive Freiheitsentzug länger dauerte als die rechtmässig ausgesprochene Strafe (BGE 133 IV 150 E. 5). Es handelt sich um den in Art. 431 Abs. 2 StPO explizit geregelten Fall. Wie jedoch in Fällen vorübergehenden Fehlens eines Hafttitels, aber materieller Begründetheit des Freiheitsentzugs vorzugehen ist, lässt sich dem Wortlaut der Strafprozessordnung nicht entnehmen. Eine solche Konstellation steht vorliegend zur Beurteilung. In solchen Fällen führt das vorübergehende Fehlen eines gültigen strafprozessualen Hafttitels nicht zwingend zu einer finanziellen Entschädigung, wie das Appellationsgericht gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden hat (AGE BES.2022.60 vom 6. Oktober 2022 E. 7.1). So ist die Unrechtmässigkeit von erstandener Haft nach der Rechtsprechung in der Regel im Dispositiv des Haftprüfungsentscheides festzustellen. Der Sachrichter hat schliesslich zu entscheiden, ob beispielsweise eine Entschädigung angezeigt ist (vgl. BGE 142 IV 245 E. 4.1 mit Hinweisen; BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3 mit Hinweisen). Für die Art und den Umfang der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. des Obligationenrechts herangezogen werden. Die Wahl der Art der Wiedergutmachung obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht im Ermessen des Richters (BGer 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 8.3, 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3 mit Hinweisen; AGE BES.2022.60 vom 6. Oktober 2022 E. 7.1).

 

Im vorliegenden Fall war eine sofortige Haftentlassung mit Blick auf die ungünstigen Bewährungsaussichten auszuschliessen und erweist sich die Verlängerung der Mass­nahme dem Grundsatz nach als rechtmässig. Zudem hat die Einzelrichterin im Haftentscheid DGS.2022.27 vom 12. Oktober 2022 festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer vom 14. Dezember 2021 bis zum 12. Oktober 2022 ‒ mit einem fluchtbedingten Unterbruch ‒ ohne gültigen Hafttitel in einer freiheitsentziehenden Massnahme bzw. in Haft befunden hat. Diese Feststellung stellt bereits eine Genugtuung dar, welche das konkret erlittene Unrecht auszugleichen vermag. Eine darüberhinausgehende immaterielle Unbill oder finanzielle Einbussen, die zu weiterer Entschädigung führen müssten, sind nicht ersichtlich. Das Haftentschädigungsgesuch ist demnach abzuweisen.

 

4.4      Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seinem gut einstündigen Plädoyer (act. 31) schliesslich geltend gemacht, die im Jahr 2006 angeordnete Verwahrung verletze die EMRK. In formeller Hinsicht ist dazu zunächst auszuführen, dass die damalige Verwahrung auf rechtskräftig gewordenen Entscheiden der zuständigen Gerichte beruht. So wurde der Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. April 2005 vom Appellationsgericht (AGE 351/2005 vom 28. April 2006) und vom Bundesgericht bestätigt (BGer 6S.297/2006 vom 26. September 2006). Die Verwahrung wurde mit Beschluss des Appellationsgerichts 1209/2007 vom 7. Dezember 2007 nach neuem Recht weitergeführt. Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. hiervor E. 3.1).

 

Auch in materieller Hinsicht vermag die Kritik nicht zu überzeugen. Bereits im Strafurteil wegen Mordes vom 16. April 1997 wurde eine Psychotherapie angeordnet. Das damals anwendbare Recht sah sowohl die Möglichkeit der ambulanten Behandlung als auch der Verwahrung vor (Art. 43 Ziff. 1 aStGB, in: AS 1971 S. 777, 807; BBl 1965 I 561). Wie das Bundesgericht ausführte, stützte sich die Anordnung der Verwahrung auf den damals geltenden Grundsatz der Austauschbarkeit von Massnahmen (Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 aStGB; BGer 6S.297/2006 vom 26. September 2006 E. 2.1). Zudem wurde die Verwahrung mit Beschluss des Strafgerichts vom 18. April 2005 angeordnet, bevor die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers abgelaufen war. Das ordentliche Strafende fiel auf den 6. Januar 2006. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Verwahrung in jeglicher Hinsicht den Vorgaben der EMRK entspricht, sei es hinsichtlich der rechtmässigen Anordnung durch ein zuständiges Gericht, des Rückwirkungsverbots oder des Doppelbestrafungsverbots «ne bis in idem». Der Vorwurf der Konventionsverletzung erweist sich als unbegründet, sofern darauf (mangels Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs oder Rechtzeitigkeit der Beanstandung) überhaupt einzutreten ist.

 

5.

5.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die stationäre psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers ist um 1 ½ Jahre zu verlängern und endet somit am 6. März 2023. Zur Wahrung der zeitlichen Verhältnismässigkeit, zur Sicherstellung der prognostisch gebotenen Rahmenbedingungen und zur Verhinderung einer unvorbereiteten Entlassung ist der SMV anzuweisen, den Beschwerdeführer rechtzeitig vor Ablauf der Massnahme bedingt zu entlassen, unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit und der erforderlichen Weisungen, insbesondere betreffend Wohnform, Psychotherapie und Kontrolle der Drogen- und Alkoholabstinenz. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

 

5.2      Der Beschwerdeführer hat mit seinem Rechtsmittel nur teilweise obsiegt und wird insoweit grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

 

5.3      Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Januar 2022 die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Diese Bewilligung steht unter dem Vorbehalt der Angemessenheit, der für die Entschädigung der Rechtsvertretung aus öffentlichen Mitteln gilt (BGE 141 I 124 E. 3.2). Mit Honorarnote vom 23. November 2022 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 82,35 Stunden und Spesen von CHF 450.90 geltend. Ergänzend beantragt er mit E-Mail vom 24. November 2022 die Entschädigung von CHF 133.–Fahrtspesen. Der Rechtsvertreter hat sich mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 gegen eine allfällige Kürzung seiner Entschädigung ausgesprochen.

 

Im vorliegenden Fall drängt sich eine Korrektur namentlich auf, soweit der Aufwand den üblichen Rahmen offensichtlich übersteigt. In aufwändigen Verfahren betreffend Massnahmenverlängerung vor dem Appellationsgericht bewegen sich die ankerkannten Entschädigungen im Bereich von CHF 5’000.– bis CHF 7’000.– (AGE BES.2021.114 vom 18. Februar 2022, BES.2021.26 vom 30. Juni 2021, BES.2020.57 vom 19. April 2021, BES.2019.81 vom 19. September 2019, BES.2019.21 vom 6. September 2019, BES.2016.170 vom 23. Juni 2017). Anerkannt werden im vorliegenden Fall 73 von 91 geltend gemachten Positionen, einschliesslich die ganztägigen Einsätze in St. Johannsen vom 5. Januar 2021 (gemeint wohl 2022) und in Basel vom 24. November 2022. Gewährt wird auch die erbetene Zeit für die Nachbereitung der Beschwerdeverhandlung von 2 Stunden und der volle Spesenersatz.

 

Auszuscheiden ist zunächst der verfahrensfremde Aufwand. Nicht zu entschädigen sind demnach die Bemühungen für das Ausstandsverfahren DGS.2022.3 von 2,33 Stunden (Positionen 15./‌16. Dezember 2021 und 27. Mai 2022). Zu kürzen ist im Weiteren der Vorbereitungsaufwand für die Beschwerdeschrift und für das Plädoyer. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter bereits im vorinstanzlichen Verfahren aktiv war und vom Strafgericht dafür mit einem Honorar von CHF 10'783.35 (zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesen) entschädigt wurde. Er hatte also bereits zu Beginn des Beschwerdeverfahrens einlässliche Dossierkenntnis, auf der er aufbauen konnte. Für die Vorbereitung der Beschwerdeschrift sind 12 Stunden (statt 20,83 Stunden) angemessen. Das dadurch erweiterte Wissen ist sodann bei der Vorbereitung des Plädoyers zu berücksichtigen, welches mit 8 Stunden (statt 19,25 Stunden) entschädigt wird. Die Kürzung rechtfertigt sich insbesondere auch deshalb, weil sich das zeitintensive Studium von EGMR-Entscheiden zu einem beachtlichen Teil auf bereits rechtskräftig beurteilte Fragen bezog (hiervor E. 4.4). Es ergibt sich somit ein angemessener Aufwand von rund 60 Stunden, der zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– abgegolten wird, zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die über A____ angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung um 1 ½ Jahre ab dem 7. September 2021 verlängert, das heisst bis zum 6. März 2023, in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches.

 

Das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, wird angewiesen, den Beschwerdeführer rechtzeitig vor Ablauf der Massnahme bedingt zu entlassen, unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit und der erforderlichen Weisungen, insbesondere betreffend Wohnform, Psychotherapie und Kontrolle der Drogen- und Alkoholabstinenz.

 

Die Anträge auf Haftentlassung, Genugtuung und Entschädigung werden abgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem amtlichen Vertreter, […], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 12'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 583.90 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 968.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Gutachter Dr. B____

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).