Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.50

 

ENTSCHEID

 

vom 5. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a. o. Gerichtsschreiber BLaw Janick Dettwiler

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Februar 2022

 

betreffend Nichteintreten infolge Verspätung


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Dezember 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) zu einer Busse in Höhe von CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag verurteilt. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer Auslagen in Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr in Höhe von CHF 200.– auferlegt. Mit einem Schreiben, das vom 21. Januar 2022 datiert und am 27. Januar 2022 der schweizerischen Post übergeben wurde, erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte, zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in Strafsachen. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 (nachfolgend: Nichteintretensentscheid) trat dieses auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2022 gegen den Strafbefehl vom 13. Dezember 2021 infolge Verspätung, und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten, nicht ein.

 

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Nichteintretensentscheid mit Schreiben vom 10. Februar 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte dessen Aufhebung.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

 

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2022 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Post, act. 5). Die am 18. Februar 2022 bei der Schweizerischen Post angelangte Beschwerde ist daher rechtzeitig erhoben worden, so dass darauf einzutreten ist.

 

1.3      Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz. Es wird somit nur geprüft, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

 

2.

2.1

2.1.1   Der Einzelrichter in Strafsachen hat erwogen, der Strafbefehl sei am 15. Dezember 2021 zugestellt worden, die Einsprachefrist sei am Montag, 27. Dezember 2021, abgelaufen und die Einsprache am 25. Januar 2022 somit verspätet eingereicht worden.

 

2.1.2   Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass er zum Zeitpunkt der vermeintlichen Zustellung des Strafbefehls nicht mehr in der Schweiz wohnte und die Sendung an seine ehemalige Adresse versandt wurde. Dies erkläre seine verspätete Einsprache. Zudem seien sechs weitere Tage durch die Bearbeitung der französischen Post verloren gegangen, bis seine schriftliche Einsprache der schweizerischen Post übergeben wurde. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob die Zustellung als rechtsgültig erfolgt gilt.

 

2.2

2.2.1   Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb der Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Riedo, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 13). Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung eines Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine Postsendung nach Art. 85 Abs. 3 StPO einem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen nicht zugestellt werden, wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen. Erfolgt jedoch keine Abholung der Postsendung durch den Adressaten, gilt gemäss Art. 84 Abs. 4 lit. a StPO die Postsendung mit Ablauf der sieben Tagen als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung hätte rechnen müssen (sog. Zustellungsfiktion).

 

2.2.2   Der Strafbefehl vom 13. Dezember 2021 wurde per Einschreiben an die Adresse des Beschwerdeführers [...] gesendet. Die Zustellung erfolgte gemäss Sendungsverfolgung am 15. Dezember 2021 am Schalter in [...] (act. 6 S. 23). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass er zu dieser Zeit nicht mehr in der Schweiz wohnhaft war und die Zustellung an seine ehemalige Adresse erfolgte (act. 3). Er habe somit die Sendung nicht persönlich entgegengenommen. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung (act. 6 S. 23), welche eindeutig nicht jener des Beschwerdeführers entspricht (vgl. act. 2 und act. 3). Es ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den versandten Strafbefehl am 15. Dezember 2021 nicht persönlich entgegengenommen hat.

 

2.2.3   Gemäss Art. 85 Abs. 3 gilt eine Zustellung auch als erfolgt, wenn die Sendung durch «eine angestellte oder im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte Person» entgegengenommen wird. Vorliegend wird aus den Akten nicht ersichtlich, durch wen die Sendung entgegengenommen wurde. Deshalb kann eine ordnungsmässige Zustellung auch auf diese Weise nicht angenommen werden.

 

2.2.4   Eine Sendung gilt zudem als zugestellt, wenn sie an einen vom Adressaten zur Entgegennahme bevollmächtigten Dritten übergeben worden ist (BGer 6B_1253/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4.3, 6B_1239/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2). Vorliegend ergibt sich aus den Akten nicht, ob die Person, welche die Sendung entgegennahm, im Besitz einer gültigen Vollmacht war.

 

2.2.5   Nach Art. 87 Abs. 1 StPO wird ein Entscheid dem Adressaten an seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die im Strafverfahren angegebene Adresse für die Justizbehörden verbindlich (BGE 139 IV 228 E. 1.1 f.). Die Wohnadresse des Beschwerdeführers wurde dem Grenzwachtkorps im Rahmen der Kontrolle am 29. April 2021 mitgeteilt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft denjenigen, der in einem Gerichtsverfahren Partei ist und mit der Zustellung von Gerichtsurkunden rechnen muss, die Pflicht, seine Post entgegenzunehmen oder − bei Abwesenheit von seinem Wohnort − Massnahmen zu ergreifen, damit diese ihn trotzdem erreicht (BGE 139 IV 228 E. 1.1; BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; KGer GB SK2 14 17 vom 27. Mai 2014 E. ii.3bcc). Unterlässt er dies, wird bei Ablauf der Aufbewahrungsfrist angenommen, dass er vom Inhalt der eingeschriebenen Postsendung Kenntnis hat. Somit hat eine beschuldigte Person, welche mit der Zustellung eines Strafbefehls zu rechnen hat, die Verantwortung inne, den Strafbehörden allfällige Adressänderungen zu melden (vgl. dazu auch Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 527). Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich noch mit der Zustellung eines Strafbefehls hätte rechnen müssen. Zwischen der Kontrolle durch das Grenzwachtkorps und der Ausstellung des Strafbefehls sind beinahe acht Monate vergangen. Im Rahmen der Beurteilung der Zustellfiktion ging das Bundesgericht in einem ähnlichen Fall von einer Aufmerksamkeitsdauer von rund einem halben Jahr aus (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Ebenso qualifizierte das Genfer Kantonsgericht eine Zeitdauer von acht Monaten zwischen polizeilicher Befragung des Beschuldigten und Zustellung eines Strafbefehls als zu lange (CJ GE ACPR/825/2017 vom 30. November 2017 E. 3.2 f.). Die Frage, ob der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2021 noch mit der Zustellung des Strafbefehls hätte rechnen müssen, ist vorliegend zu verneinen, weshalb er nicht mehr verpflichtet war, den Strafbehörden seine Adressänderungen zu melden.

 

2.3      Vorliegend bleibt unklar, von wem die Zustellung quittiert wurde. Ebenfalls ist den Akten nicht zu entnehmen, wann der Strafbefehl vom 13. Dezember 2021 in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt ist. Weiter musste der Beschwerdeführer nicht mehr mit dem Erhalt eines Strafbefehls rechnen. Aus diesen Gründen kann der Beginn der Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO nicht mit Sicherheit festgelegt und jedenfalls nicht auf den 15. Dezember 2021 festgesetzt werden, was dazu führt, dass dem Beschwerdeführer vorliegend keine Verspätung entgegengehalten werden kann.

 

3.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid ist aufzuheben. Das Verfahren wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

 

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:       Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid wird aufgehoben. Das Verfahren wird an die Vorinstanz zurückgewiesen.

 

Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (französische Übersetzung Dispo und E. 2.3)

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Einzelgericht für Strafsachen

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a. o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         BLaw Janick Dettwiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.