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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.53
ENTSCHEID
vom 21. Juli 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 4. April 2022
betreffend Verfahrenseinstellung, Einziehung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte ab September 2006 unterschiedliche Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführerin), zuletzt wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (ursprünglich V[...], später VT.[...]). Im Rahmen letzteren Verfahrens wurde mit Beschlagnahmebefehl vom 23. April 2007 das ursprünglich in einem anderen Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 21'731.40 erneut beschlagnahmt. Mit Verfügung vom 4. April 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren VT.[...] zufolge Verjährungseintritts ein (Ziff. 1). Sie verfügte darüber hinaus die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von CHF 21'731.40 zu Gunsten des Staates (Ziff. 2) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 3 und 4).
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 17. April 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei die Einziehung gemäss Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es seien ihr die beschlagnahmten Vermögenswerte auszuhändigen, unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 das kosten- und entschädigungsfällige Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Die Beschwerdeführerin hat innert Frist keine (fakultative) Replik eingereicht.
Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können Einstellungsverfügungen, insbesondere auch eine darin angeordnete Einziehung (vgl. Art. 320 Abs. 2 StPO), mittels Beschwerde angefochten werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Einziehung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; Bosshard/Landshut, in Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 322 N 11). Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht eingereicht.
1.2
1.2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 das Nichteintreten auf die Beschwerde. Sie bringt vor, es sei fraglich, ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch über eine zur Beschwerde legitimierende Vollmacht verfüge, da die von ihm angegebene Vollmacht aus dem Jahr 2007 stamme und zumindest für die Einlegung eines Rechtsmittels eine aktualisierte Vollmacht notwendig sei.
1.2.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legitimiert sich mit Anwaltsvollmacht gemäss Beschwerdebeilage 2 (Beschwerde Ziff. I.2). Diese Vollmacht wurde von der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2006 unterzeichnet und führt als Betreff «Strafrecht» an. Aus den Akten ergibt sich die Existenz folgender weiterer Vollmachten, welche die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsvertreter ausgestellt hat: Vollmacht vom 29. September 2006 (vgl. Aktennotiz Det. [...] vom 2. und 5. Oktober 2006) und Vollmacht vom 8. Mai 2007 betreffend «Strafrecht» (bei den Akten).
Eine Vollmacht verjährt nicht (Zäch, in: Berner Kommentar OR, 2. Auflage 2014, Vorbemerkungen Art. 34–35 N 13). Wird das Ende einer Vollmacht nicht festgelegt, gilt sie grundsätzlich bis zu ihrem Widerruf (Zäch, a.a.O., Art. 33 N 112) bzw. bis zum Eintritt anderer Erlöschensgründe (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Möglich ist lediglich, dass die Vollmacht bei langer Untätigkeit des Vertreters oder bei wesentlicher Veränderung der Umstände verwirkt (BGE 135 III 464 E. 3.3.3). Allerdings ist zu beachten, dass das Bundesgericht selbst bei einer 17 Jahre lang andauernden Untätigkeit des Vertreters kein Erlöschen angenommen hat (vgl. BGE 77 II 138 E. 2).
Die vorliegende Vollmacht vom 2. Oktober 2006 ist nicht zeitlich befristet, sondern gilt in Abweichung von Art. 35 Abs. 1 OR auch über den Tod bzw. den Eintritt der Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hinaus. Vorliegend sind keine Hinweise auf einen Widerruf durch die Beschwerdeführerin ersichtlich. Auch liegen die Voraussetzungen für die Verwirkung der Vollmachten nicht vor, da weder eine wesentliche Veränderung der Umstände eingetreten ist noch eine hinreichend lange Untätigkeit des Rechtsvertreters auszumachen ist (vgl. hierzu die Schilderung des bisherigen Verfahrensganges, unten E. 2). Aufgrund des Betreffs «Strafrecht» ist das vorliegende Beschwerdeverfahren zudem von der erteilten Vollmacht umfasst, zumal die Bevollmächtigung per 2. Oktober 2006 und damit mit Blick auf das Strafverfahren erfolgte, in welchem die betroffenen Gelder ursprünglich beschlagnahmt worden waren. Überdies hat die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsvertreter am 8. Mai 2007 vor dem Hintergrund des neuen Strafverfahrens, in welchem nunmehr die angefochtene Einstellungsverfügung ergangen ist, erneut eine Vollmacht mit Betreff «Strafrecht» ausgestellt, welche sich bei den Akten befindet (vgl. auch die diesbezügliche Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2007 [recte: 8. Mai 2007]). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Zu beurteilen ist, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von CHF 21'731.40 zu Gunsten des Staates verfügt hat. Hierfür ist zunächst der Ablauf der einzelnen gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren darzustellen, soweit sie einen Bezug zur hier in Frage stehenden Einziehung aufweisen.
2.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 25. September 2006 am Bankschalter der [...]bank, an der [...] in Basel, durch die Polizei angehalten und kontrolliert, weil sie CHF 4'994.50 in Euro gewechselt hatte, wobei die Bankangestellte feststellte, dass sich unter dem Geld eine falsche 50-Franken-Note befand. Bei der weiteren Kontrolle fand die Polizei in der von der Beschwerdeführerin mitgeführten Handtasche insgesamt EUR 13'081.32 und CHF 3'940.–. Den Euro-Betrag hatte die Beschwerdeführerin gleichentags an vier unterschiedlichen Bankschaltern in Basel erhalten, wo sie jeweils Beträge von rund CHF 5’000.– in Euro gewechselt hatte (vgl. Festnahme-Rapport vom 25. September 2006).
In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen in Umlaufsetzens falschen Geldes (V[...]). Am 26. September 2006 wurde das Bargeld der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 13'080.– und CHF 3'940.– sowie die gefälschte 50-Franken-Note beschlagnahmt (Beschlagnahmeprotokoll vom 26. September 2006). Eine Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) ergab, dass ein Grossteil des Franken-Bargelds mit Kokain kontaminiert war (forensisch-chemisches Gutachten des IRM vom 27. September 2007). Aufgrund der Kontamination wurde zusätzlich ein Verfahren wegen Geldwäscherei gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet (vgl. Haftbegründung vom 26. September 2006 S. 2).
Auf die Herkunft der Gelder angesprochen, gab die Beschwerdeführerin an, für eine Kleiderboutique in Spanien tätig zu sein, in deren Auftrag Kleider an Läden in Basel zu liefern und in der Schweiz Kleider einzukaufen (vgl. dazu eingehend unten E. 4.3.3).
2.2 Der verfahrensleitende Staatsanwalt verweigerte mit Entscheid vom 8. November 2006 die Freigabe der beschlagnahmten Barschaft. Hiergegen erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 10. November 2006 – wie unter der damals geltenden Basel-Städtischen Strafprozessordnung vorgesehen – Einsprache und beantragte dem Ersten Staatsanwalt die Freigabe der beschlagnahmten Gelder. Der Erste Staatsanwalt wies die Einsprache mit Entscheid vom 15. November 2006 ab und bestätigte die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. Einschreiben des Ersten Staatsanwalts an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 15. November 2006). Im Entscheid wies der Erste Staatsanwalt insbesondere darauf hin, dass die einstellende Behörde oder das urteilende Gericht über die beschlagnahmten Werte die erforderlichen Verfügungen zu treffen habe. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Zollkreisdirektion, gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Zollgesetz eingeleitet habe. Die EZV habe mit Datum vom 14. November 2006 eine Sicherstellungsverfügung für ihre Forderungen von CHF 20'000.– gegen die Beschwerdeführerin erlassen und dafür den Arrestrichter um Bewilligung eines Arrests ersucht. Bei Bewilligung des Arrests sei der beschlagnahmte Vermögenswert deshalb im Umfang von maximal CHF 20'000.– an die EZV herauszugeben. Zudem sei vorgesehen, einen Teil des beschlagnahmten Vermögenswerts zur Kostendeckung im vorliegenden Strafverfahren zu verwenden.
Ein Weiterzug dieses Entscheids an die Rekurskammer des Strafgerichts ergibt sich nicht aus den Akten (vgl. auch das Schreiben des Rechtsvertreters an die Staatsanwaltschaft vom 19. April 2007, welches keinen Bezug auf einen etwaigen Entscheid der Rekurskammer nimmt) und wird auch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
2.3 Mit Beschluss vom 9. Januar 2007 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren V[...] hinsichtlich der Vorwürfe des in Umlaufsetzens falschen Geldes und der Geldwäscherei ein. Die Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs des in Umlaufsetzens falschen Geldes erfolgte mangels Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung durch die Bundesanwaltschaft, diejenige hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei mangels Beweises des Tatbestands. Im Beschluss vom 9. Januar 2007 wurde überdies festgehalten, dass «der/die Strafbefehlsrichter/in» über den Verbleib der beschlagnahmten Gelder im Betrag von CHF 3'940.– und «CHF 19'839.40 (aus Euro-Umtausch)» zu befinden habe.
Ebenfalls am 9. Januar 2007 erging eine Verzeigung der Beschwerdeführerin im selben Verfahren wegen mehrfachen Ausübens des Reisendengewerbes ohne Bewilligung. Dies, weil die Beschwerdeführerin angegeben hatte, mehrfach in die Schweiz eingereist zu sein und importierte Kleider verkauft zu haben. In der Verzeigung wies die Staatsanwaltschaft überdies darauf hin, dass die Zollkreisdirektion Basel gegen die Beschwerdeführerin ein Fiskalstrafverfahren führe und in diesem Zusammenhang die Verarrestierung der beschlagnahmten Gelder nach Abschluss des Strafverfahrens erwirkt habe. Entsprechend stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, die beschlagnahmten Gelder an die Verfahrenskosten anzurechnen und den Überschuss gemäss Arrestanzeige vom 22. November 2006 dem Betreibungsamt Basel-Stadt zu überweisen.
2.4 Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2007 verurteilte der Strafbefehlsrichter die Beschwerdeführerin wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden. Der Strafbefehlsrichter verfügte überdies, dass der Überschuss des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 21'731.40 dem Betreibungsamt Basel-Stadt zu überweisen sei.
2.5 Unabhängig von den oben genannten Verfahren wurde am 9. April 2007 eine Wohnung am [...] in Basel von der Kantonspolizei Basel-Stadt durchsucht, wobei grössere Mengen Kokain und Bargeld gefunden werden konnten. Vor der Durchsuchung wurde die Beschwerdeführerin unweit der entsprechenden Wohnung kontrolliert. In der Wohnung selbst wurde ein Bild der Beschwerdeführerin, sowie eine DNA-Spur der Beschwerdeführerin auf einem Kokain-Fingerling gefunden (vgl. dazu eingehend unten E. 4.3.4). Aufgrund dieser Indizien eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (zunächst V[...], später VT.[...]). Die Beschwerdeführerin wurde am 9. April 2007 zur Verhaftung ausgeschrieben (Auftrag zur Personenausschreibung vom 9. April 2007).
Im neu eröffneten Verfahren wurde mit Beschlagnahmebefehl vom 23. April 2007 das ursprünglich im Verfahren V[...] sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 21'731.40 erneut beschlagnahmt. Gleichentags hob das Betreibungsamt Basel-Stadt den Arrest betreffend das entsprechende Bargeld auf (vgl. Einschreiben des Betreibungsamts Basel-Stadt an die Staatsanwaltschaft vom 23. April 2007).
2.6 Mit Entscheid vom 17. April 2007 stellte das Einzelgericht in Zivilsachen des Zivilgerichts Basel-Stadt fest, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Schweizerische Zollverwaltung EZV Zollkreisdirektion, ihr Rechtsöffnungsbegehren gegen die Beschwerdegegnerin zurückgezogen habe.
2.7 Daraufhin beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2007 unter Bezugnahme auf den Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen sowie den Einspracheentscheid des Ersten Staatsanwalts vom 15. November 2006 die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe sämtlicher Vermögenswerte. Mit Verfügung vom 24. April 2007 wies die Staatsanwaltschaft dieses Begehren ab. Sie teilte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Staatsanwaltschaft unterdessen ein neues Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet und den Betrag erneut beschlagnahmt habe. Ohnehin wäre eine Auszahlung an die Beschwerdeführerin nicht möglich, da laut ihren früheren Angaben ein Drittansprecher berechtigt sei.
Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2007 wiederum Einsprache beim Ersten Staatsanwalt. In der Einsprache machte der Rechtsvertreter insbesondere geltend, keine Kenntnis von einem neuen Strafverfahren zu haben. Überdies bestehe kein Drittanspruch. Aufgrund der Verletzung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden habe die Beschwerdeführerin mit einer Verurteilung und der Auferlegung einer Busse und eines Teils der Verfahrenskosten zu rechnen. Dieser Summe dürfe aber den Betrag von CHF 10'000.– nicht übersteigen, weshalb die Beschlagnahme über diesen Betrag hinaus aufzuheben sei.
Der Erste Staatsanwalt trat mit Entscheid vom 4. Mai 2007 nicht auf die Einsprache ein. Als Begründung führte er an, der Rechtsvertreter erhebe Einsprache gegen die im neuen Strafverfahren V[...] ergangene Beschlagnahmeverfügung vom 23. April 2007. Er liefere indes keinen Beleg dafür, dass er von der Beschwerdeführerin auch für dieses Strafverfahren mandatiert worden sei, weshalb ihm die Legimitation zur Erhebung der Einsprache fehle und bis zum Nachweis der Legitimation nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne. Soweit ersichtlich erhob der Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid keinen Rekurs an die Rekurskammer des Strafgerichts.
Am 8. Mai 2007 reichte der Rechtsvertreter eine Vollmacht der Beschwerdeführerin vom gleichen Datum mit dem Betreff «Strafrecht» per Fax ein (vgl. auch die diesbezügliche Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2007 [recte: 8. Mai 2007]).
2.8 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erkundigte sich mit Schreiben vom 19. Juni 2009, also rund zwei Jahre nach dem Einspracheentscheid vom 4. Mai 2007, über den Stand des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin. In besagtem Schreiben gab er an, seit Mai 2007 in der Angelegenheit nichts mehr vernommen zu haben. Mit Schreiben vom 2. August 2011, also rund weitere zwei Jahre seit der letzten Erkundigung, ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erneut um Orientierung über den aktuellen Verfahrensstand. Dem Schreiben kann entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter mit Telefonat vom 22. September 2009 zuletzt mitgeteilt hatte, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und eine Befragung der Beschwerdeführerin anstehe.
Die Staatsanwaltschaft teilte dem Rechtsvertreter daraufhin mit Schreiben vom 3. August 2011 mit, dass das Strafverfahren (V[...]) gegen die Beschwerdeführerin sistiert sei. Aus einem späteren Schreiben ergibt sich, dass das Verfahren am 3. August 2011 sistiert wurde, nachdem die Beschwerdeführerin ab dem 9. April 2007 national zur Verhaftung ausgeschrieben worden war (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Rechtsvertreter vom 3. Dezember 2013).
2.9 Mit Verfügung vom 13. November 2013 stellte der Einzelrichter in Strafsachen fest, dass der Strafbefehl vom 31. Januar 2007 (vgl. oben E. 2.4) nie rechtsgültig zugestellt worden war und hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden die Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Deshalb verfügte das Einzelgericht in Strafsachen die Einstellung des entsprechenden Verfahrens. Weiter stellte das Einzelgericht in Strafsachen fest, dass vom Betreibungsamt Basel-Stadt per Anzeige vom 22. November 2006 eine Forderung gegen die Beschwerdeführerin bis zum Betrag von CHF 23'500.– mit Arrest belegt worden sei. Per Strafbefehl vom 31. Januar 2007 sei verfügt worden, CHF 21'731.40 an das Betreibungsamt zu überweisen. Diese Verfügung sei wieder aufgehoben und der Betrag der Staatsanwaltschaft im Verfahren V[...] als beschlagnahmtes Bargeld überwiesen worden.
Mit Schreiben vom 20. November 2013 gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erneut an die Staatsanwaltschaft und machte geltend, seine Einsprache vom 2. Mai 2007 gegen die Beschlagnahme des Bargeldes im Verfahren V[...] sei bis heute nicht behandelt worden. Er bitte deshalb um eine entsprechende Stellungnahme.
Der Erste Staatsanwalt teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 mit, dass sich in den Akten und in der elektronischen Ablage tatsächlich kein Entscheid finde, der sich materiellrechtlich mit der Einsprache vom 2. Mai 2007 befasse. Er bitte ihn, dieses offensichtliche Versehen zu entschuldigen. Der Mangel der fehlenden Legitimation sei mit der fristgerechten Einreichung der Vollmacht innert 10 Tagen geheilt worden. In der Sache sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschlagnahme aufzuheben wäre. Daran ändere auch der Entscheid des Strafgerichts vom 13. November 2013 nichts. Der Erste Staatsanwalt wies überdies darauf hin, dass sein Entscheid mit Beschwerde anfechtbar sei. Der Rechtsvertreter verzichtete auf die Erhebung einer Beschwerde.
2.10 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erneut die Aufhebung der Beschlagnahme, da im Jahr 2022 die Verfolgungsverjährung eintreten werde.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung mittels Einstellungsverfügung an und verlangte vom Rechtsvertreter, eine aktuelle Vollmacht der Beschwerdeführerin einzureichen. Der Rechtsvertreter teilte der Staatsanwaltschaft daraufhin mit, dass die eine aktuelle Vollmacht nicht notwendig sei und ihm seine Mandantin die Honoraransprüche zediert habe, sodass ohnehin er anspruchsberechtigt sei.
Am 4. April 2022 erging schliesslich die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einziehung der CHF 21'731.40 wie folgt: Die Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) setze eine Straftat und einen Zusammenhang zwischen der Straftat und den Vermögenswerten voraus. Im Rahmen der Gesamtwürdigung betreffend den Deliktskonnex könne berücksichtigt werden, dass die betroffene Person nicht in der Lage sei, die Herkunft von Vermögenswerten zu erklären, die bereits aus anderen Gründen verdächtig seien. Dies gelte auch, wenn, wie vorliegend, das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt werden müsse.
Dass die Beschwerdeführerin das Geld mit dem Handel von Kleidern erwirtschaftet haben wolle und nichts von Drogenhandel wisse, scheine wenig glaubhaft und vermöge dessen Herkunft nicht schlüssig zu belegen. So sei sämtliches von der Beschwerdeführerin mitgeführte Schweizer Bargeld, welches sie noch nicht in Euro umgetauscht gehabt habe, stark mit Kokain kontaminiert gewesen, woraus gefolgert werden könne, dass das Geld aus dem Umfeld des Drogenhandels stamme. Auch das anlässlich der Hausdurchsuchung in der Liegenschaft [...] aufgefundene Foto, welches die Beschwerdeführerin im dortigen Bett abbilde, lasse zusammen mit den ebenfalls aufgefundenen Frauenkleidern und den Aussagen der Hauswartin, wonach dort eine dunkelhäutige Frau gewohnt habe, sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beim Verlassen der Liegenschaft durch die Polizei habe beobachtet werden können, unweigerlich den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin dort über einen längeren Zeitraum gewohnt habe. Die Wohnung habe wohl als Drogenumschlagplatz gedient, wie das dort beschlagnahmte und offen herumliegende Kokain und Verpackungsmaterial belege. Die auf den in der Wohnung beschlagnahmten Fingerlingen gesicherte DNA-Spur der Beschwerdeführerin lasse ebenfalls den Schluss zu, dass diese mutmasslich mit dem in der Wohnung stattgefundenen Kokainhandel und insbesondere mit dem daraus folgenden Deliktserlös in Kontakt gekommen sei.
Mit Blick auf diese Umstände wirkten die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht schlüssig, sondern vorgeschoben. Es sei nicht glaubhaft, dass sie jeweils ohne Gepäck mit dem Zug von Spanien nach Basel gefahren sei, um dort an ihr nicht namentlich bekannte, zufällig in Restaurants angetroffene Personen Kleidungsstücke im Einzelwert von CHF 500.– bis 600.– zu verkaufen. Dies gelte auch für die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sie bei ihren Kleidungsverkäufen jeweils nur eine Anzahlung und keine Quittung erhalten habe und dann Wochen später erneut nach Basel gekommen sei, um dort ohne vorvereinbarten Zeit- und Treffpunkt diese Käufer zu treffen, die ihr dann den Rest des Kaufbetrages am Bahnhof in bar übergeben hätten. Daran ändere nichts, dass die spanische Firma [...] gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben habe, hinsichtlich des beschlagnahmten Geldes berechtigt zu sein, weil dieses aus dem Verkauf von deren Kleidern stamme. Der Zweck der erst am 20. April 2006 gegründeten Firma, welche ihre angebliche Angestellte ohne Gewerbebewilligung, ohne Katalog und ohne jegliche Dokumentation über Kunden als auch über Zahlungseingänge sowie -ausgänge ins Ausland schicke, um Handel zu treiben, sei mehr als fraglich. Es handle sich mutmasslich um eine Scheinfirma. Auch sei nicht geklärt, unter welchen Umständen diese Firma von der Festnahme der Beschwerdeführerin Kenntnis erhalten habe und weshalb ihr bekannt gewesen sei, wieviel Geld diese exakt mitgeführt habe, insbesondere da wie dargelegt, offenbar keine Buchführung stattgefunden haben solle.
Damit sei der Konnex zwischen den bei der Beschwerdeführerin aufgefundenen und beschlagnahmten Vermögenswerten und dem Drogenhandel um die Liegenschaft [...] in Basel erstellt. Dabei gelte es grundsätzlich weiter zu beachten, dass der Zusammenhang zwischen bestimmten Vermögenswerten und einer bestimmten Straftat hergestellt werden müsse. Bei einer Vielzahl von Straftaten seien die diesbezüglichen Anforderungen jedoch nicht zu streng festzulegen. Da die fraglichen Straftaten – vorliegend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – eine Einheit bildeten, sei es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung notwendig, aber auch ausreichend, einen Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit als Ganzes herzustellen, ohne dass ein solcher Zusammenhang für jede einzelne Handlung, die sie umfasse, nachgewiesen werden müsse. Ein solcher Zusammenhang sei aufgrund der genannten Tatsachen unweigerlich gegeben. Die Voraussetzungen der Einziehung seien somit gegeben und die beschlagnahmten Gelder nach Art. 70 StGB einzuziehen.
3.2 Hiergegen bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdeführerin könne die Herkunft der Vermögenswerte erklären. Bereits bei ihrer ersten Einvernahme habe sie angegeben, dass sie für eine spanische Boutique tätig sei und das mitgeführte Bargeld aus dem Verkauf von Kleidern stamme. Dies sei auch von der Arbeitgeberin bestätigt worden: Die [...] habe mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 das Anstellungsverhältnis bestätigt und als Beweise den Arbeitsvertrag, einen Lohnausweis vom Juli 2006 sowie eine Kopie des Handelsregistereintrags und Errichtungsakts der Gesellschaft vorgelegt.
Dass sich ein Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin nicht erhärten lassen habe, zeige sich auch darin, dass die Staatsanwaltschaft das ursprüngliche Verfahren gegen die Beschwerdeführerin aus Mangel an Beweisen per 9. Januar 2007 eingestellt habe. Eine Verurteilung sei gemäss Strafbefehl vom 31. Januar 2007 lediglich wegen mehrfachen Ausübens des Reisendengewerbes ohne Bewilligung erfolgt, wobei der Strafbefehl sich dabei auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit im Kleiderverkauf gestützt habe. Wenn die Staatsanwaltschaft dieselbe Aussage der Beschwerdeführerin im Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nun als unglaubhaft bezeichne, widerspreche sie ihrer eigenen früheren Beweiswürdigung. Es sei in keiner Weise rechtsstaatlich, eine Beschuldigtenaussage im einen Verfahren als grundlegenden Beweis für einen Strafbefehl anzuerkennen und dieselbe Aussage in einem anderen Verfahren als unglaubwürdig zu bezeichnen.
Auch die Kontamination der Banknoten mit Kokain könne die Einziehung nicht begründen. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_1042/2019 festgehalten, dass eine blosse Kokain-Kontamination des Geldes für den Nachweis einer einziehungsberechtigenden deliktischen Herkunft nicht genüge. Vielmehr müssten weitere Indizien vorliegen, wie namentlich das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb. Von einer solchen plausiblen Erklärung sei aber die Staatsanwaltschaft ausgegangen, als sie den Strafbefehl vom 31. Januar 2007 erlassen habe.
Weiter übersehe die Staatsanwaltschaft, dass das Bargeld bereits 6,5 Monate vor der Durchsuchung der Wohnung am [...] beschlagnahmt worden sei. Selbst wenn am genannten Ort ein Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz stattgefunden hätte, sei damit in keiner Weise erstellt, dass das beschlagnahmte Geld ebenfalls aus diesem Handel stamme. Es sei überdies notorisch, dass auf einem Grossteil der sich im Umlauf befindlichen Schweizer Banknoten sowie einem noch grösseren Anteil der Euronoten Kokainspuren zu finden seien.
Schliesslich sei fraglich, weshalb die Beschwerdeführerin am 8. April 2007 überhaupt kontrolliert worden sei. Der einzige Grund für die Kontrolle scheine der Umstand zu sein, dass sie als dunkelhäutige Person aus der Liegenschaft am [...] gekommen sein solle. Zudem seien die in der Wohnung am [...] sichergestellten Vermögenswerte offenbar nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet worden. Anders lasse sich nicht erklären, dass die entsprechenden Vermögenswerte nicht Teil des nun abgeschlossenen Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin bildeten. Weshalb die am 25. September 2006 beschlagnahmte Barschaft dennoch aus demselben Drogenhandel herrühren solle, erhelle nicht. Insbesondere werde aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich, inwiefern hier eine Einheit mehrerer Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegen solle, die eine Einziehung rechtfertige.
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft hebt gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen – namentlich die Beschlagnahme – auf und ordnet eine allfällige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten an. Vorliegend ist daher nicht zu prüfen, ob die Beschlagnahme des hier in Frage stehenden Vermögenswerts zu Recht erfolgte. Diese Frage war bereits Gegenstand mehrerer altrechtlicher Einspracheentscheide bzw. eines unter Geltung der (eidgenössischen) StPO ergangen Entscheids der Staatsanwaltschaft, wobei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diese Entscheide jeweils nicht an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzog (vgl. oben E. 2.2, 2.7 und 2.9).
Vielmehr ist nachfolgend zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung die Einziehungsvoraussetzungen in Bezug auf die CHF 21'731.40 als erfüllt erachten durfte: Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht (bzw. die Staatsanwaltschaft) die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung von unrechtmässigen Vermögensvorteilen aus Betäubungsmitteldelikten ist im Übrigen auch in Art. 24 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) ausdrücklich vorgesehen.
4.2
4.2.1 Die Einziehung setzt zunächst ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (sog. Anlasstat; BGE 144 IV 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Verurteilung einer bestimmten Person als Täter ist nicht erforderlich (vgl. BGE 141 IV 155 E. 4.1). Eine Einziehung kommt namentlich auch in Betracht, wenn das Verfahren mangels eines ausreichend konkreten, eine Anklage rechtfertigenden Tatverdachts gegen eine bestimmte Person eingestellt wird, sofern nur eine strafbare Handlung gegeben ist (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.1).
4.2.2 Weiter verlangt Art. 70 Abs. 1 StGB, dass durch die Anlasstat Vermögenswerte erlangt wurden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die blosse Kokain-Kontamination in der Regel nicht für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschiedene Währungen oder die Art des Geldtransports (BGer 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.2; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1 f.; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6). Der Nachweis der deliktischen Herkunft von Vermögenswerten aus Betäubungsmitteldelikten kann nach der Rechtsprechung auch ohne Kenntnis der konkreten Tatumstände, insbesondere von Täter, Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen, als erbracht gelten (BGer 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.4 f.; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.4 f.; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6). Eine Einziehung ist folglich auch ohne detaillierte Umschreibung der konkreten Betäubungsmitteldelikte möglich (BGer 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.5).
So hat das Bundesgericht in einem Fall die deliktische Herkunft (und die Zulässigkeit der Einziehung) von Bargeld etwa aufgrund der Kokain-Kontamination des Geldes, der Stückelung des grossen Geldbetrags (EUR 32'000.–, GBP 1'560.– und USD 2'720.–) in vorwiegend kleine Banknoten sowie in unterschiedliche Währungen, dem (Bar-) Transport von insgesamt erheblichen Summen, dem nicht vorhandenen «Papertrail» des Geldes (es lagen lediglich Arbeitsbestätigungen und Lohnabrechnungen, aber keine konkreten Belege für die Herkunft des Bargeldes vor) sowie der mehrfach widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten, insbesondere zur Herkunft der Gelder, bejaht (vgl. BGer 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.3 f.). In einem anderen Urteil waren nebst der hohen Kokain-Kontamination die Stückelung eines Betrags von GBP 348'145.– und SCP 800.– in kleine Banknoten, der Transport des Geldes in zwei Kleidervakuumsäcken sowie der nicht erkennbare Zusammenhang zwischen dem Bargeld in kleiner Stückelung mit dem angeblichen, von der betroffenen Person geltend gemachten Handel mit Luxusuhren ausschlaggebend (vgl. BGer 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6). Hingegen verneinte das Bundesgericht die deliktische Herkunft von kontaminiertem Bargeld andernorts, weil die betroffene Person für den Barbetrag einen Darlehensvertrag in gleicher Höhe vorweisen konnte und die entsprechende Herkunft der Gelder auch vom Darlehensgeber bestätigt wurde (vgl. BGer 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.2 ff.; kritisch zur Begründung Albrecht, Rechtsprechung Nr. 43, Besprechung des Urteils 6B_1042/2019, forumpoenale 6/2020, S. 432 ff.).
4.2.3 Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (BGer 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3; 6B_969/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, so hat der Staat dennoch sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Dritte, die behaupten, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, müssen bei der Beweiserhebung jedoch in zumutbarer Weise mitwirken; insbesondere, indem sie die legale Herkunft der Gelder zumindest plausibel behaupten – jedoch nicht beweisen – müssen (BGer 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.4 und 2.4.2; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3 und 5.6; je mit Hinweisen).
4.3 Gemäss der dargelegten Praxis des Bundesgerichts muss somit nachfolgend ermittelt werden, ob im hier zu beurteilenden Fall hinreichende Indizien bestehen, welche für eine deliktische Herkunft des betroffenen Bargelds sprechen. Wie oben ausgeführt, ist hierbei die detaillierte Umschreibung der konkreten Anlasstat(en), d.h. der Betäubungsmitteldelikte, nicht erforderlich.
4.3.1 Zunächst kann festgehalten werden, dass derjenige Teil des Bargelds, welchen die Beschwerdeführerin am 25. September 2006 noch nicht umgetauscht hatte (d.h. das Bargeld im Betrag von CHF 3'940.–), gemäss forensisch-chemischem Gutachten des IRM vom 27. September 2006 teilweise mit Kokain kontaminiert war. Das positive Resultat der Untersuchungen am Notengeld der Beschwerdeführerin weise, so das IRM, darauf hin, dass das Geld aus Personenkreisen stamme, die einen Umgang mit Kokain pflegten. Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass auf einem Grossteil der Banknoten Kokainspuren in gleicher Konzentration zu finden seien. Das Gutachten des IRM weist darauf hin, dass eigene Untersuchungen ergeben hätten, dass bloss auf ca. 10 % des Schweizer Notengeldes Kokainrückstände zu finden seien.
4.3.2 Ein weiteres Indiz für eine deliktische Herkunft des Bargeldes ist die kleine Stückelung eines relativ grossen Geldbetrags (CHF 3'700.– in 10 x CHF 100.–, 34 x CHF 50.– und 50 x CHF 20.–; CHF 240.– in 11x CHF 20.– und 2 x CHF 10.–, vgl. Festnahme-Rapport vom 25. September 2006 S. 2), wobei zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin auch die beschlagnahmten Euro-Barbeträge durch den Wechsel ähnlich klein gestückelter Franken-Beträge erlangte (vgl. Abklärungen zu den Geldstückelungen beim Geldwechsel vom 27. September 2006).
4.3.3 Überdies besteht für das Bargeld keine Papierspur, welche dessen Herkunft belegen könnte. Auch fehlen sonstige plausible Anhaltspunkte für einen legalen Erwerb des Geldes. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin sind widersprüchlich und unglaubwürdig: Bei der Festnahme gab die Beschwerdeführerin gemäss Polizeirapport vom 25. September 2006 an, sie besitze eine Kleiderboutique in [...], Spanien, und beliefere in Basel diverse Kleiderläden mit diesen Kleidern und von diesen stamme das Geld. Sie kenne den Namen ihrer Boutique aber nicht, genauso wenig wie die Namen und Standorte der belieferten Kleiderläden in Basel. An der Einvernahme vom 26. September 2006 antwortete die Beschwerdeführerin sodann auf die Frage, woher das mitgeführte Bargeld stamme, dass sie manchmal nach [...] in St. Gallen gehe, um dort afrikanische Kleider zu kaufen. Sie bekomme von verschiedenen Leuten Geld und gehe damit dann Kleider einkaufen. Die Namen der Personen, welche ihr das Geld geben, wisse sie aber nicht. In derselben Einvernahme gab die Beschwerdeführerin alsdann an, sie verkaufe hier in Basel Kleider und das Geld gehöre ihr. Auf Nachfrage, ob das Geld nun aus Spanien oder aus der Schweiz stamme, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe EUR 7'000.– aus Spanien mitgebracht und den Rest des Geldes von Leuten in Basel erhalten. Sie sei am 24. September 2006 in Basel angekommen und habe in einem Hotel beim Bahnhof übernachtet. Einen Koffer besitze sie nicht; sie habe nur dabei, was sie anhabe. Am 4. Oktober 2006 begaben sich die Det. [...] und [...] mit der Beschwerdeführerin zum Bahnhof SBB, um das besagte Hotel ausfindig zu machen. Gemäss der Aktennotiz von Det. [...] vom 4. Oktober 2006 gab die Beschwerdeführerin beim Hotel [...] an, dass es sich eventuell um dieses Hotel handeln könne. Das Personal an der Rezeption kannte die Beschwerdeführerin allerdings nicht und deren Name war auch nicht im internen Buchungssystem hinterlegt. Anlässlich der erneuten Einvernahme vom 6. Oktober 2006 erklärte die Beschwerdeführerin wiederum, sie habe der [...] gesagt, das Bargeld stamme aus ihrem Kleider- und Schuhverkauf. Auf ihrer Reise von Spanien in die Schweiz habe sie ausser EUR 7'000.– in einem Couvert nichts dabei gehabt. Den restlichen Betrag habe sie nach ihrer Ankunft am Bahnhof SBB von Leuten bekommen, um diesen damit Kleider zu kaufen. Deren Namen kenne sie indes nicht. Bei ihrer Einvernahme vom 13. Oktober 2006 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich nach ihrer Ankunft mit sechs oder sieben Leuten getroffen, die ihr Geld für bereits erfolgte Kleiderlieferungen geschuldet hätten. Diese Leute hätten ihr dann insgesamt CHF 10'000.– ausgehändigt. An die Geldbeträge, welche sie von einzelnen Personen erhalten haben will, konnte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern. Bei ihrer Einvernahme vom 17. Oktober 2006 wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie von ihren angeblichen Kunden nach ihrer Ankunft den Betrag von CHF 24'901.65 am Bahnhof SBB erhalten habe, was sie mehrfach bejahte. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin praktisch bei jeder Befragung sich deutlich widersprechende Angaben zur Herkunft und zum Hintergrund des Bargeldbetrags machte.
Nebst den widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin sind auch die von ihrem Rechtsvertreter eingereichten Bestätigungen der spanischen Firma [...] (Beschwerdebeilagen 3–6; vgl. auch Aktennotiz «Übersetzung der in Spanisch verfassten Schriften» vom 9. Oktober 2006) nicht geeignet, die Herkunft des Geldes zu erklären. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die darin enthaltenen Angaben zutreffen, belegen die Dokumente lediglich, dass ein entsprechendes Unternehmen gegründet wurde und allenfalls ein Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin bestand (vgl. für eine ähnliche Konstellation BGer 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.3 f.). Das Fax vom 5. Oktober 2006 des Gesellschafters der angeblichen Arbeitgeberin, [...], hält bloss pauschal fest, dass das Geld (CHF 30'000.–) der Gesellschaft gehöre (vgl. Beschwerdebeilage 3; vgl. auch Aktennotiz «Übersetzung vom Faxschreiben vom 9. Oktober 2006» vom 13. Oktober 2006). Dabei scheint fragwürdig, weshalb der Verfasser offenbar Kenntnis vom beschlagnahmten Betrag hatte, wo doch nach Angaben der Beschwerdeführerin keine Dokumentation über die Herkunft des Geldes vorlag (vgl. dazu Einvernahme vom 17. Oktober 2006 S. 10 f.).
Angesichts dieser Umstände bleibt die Beschwerdeführerin eine plausible Behauptung zur Herkunft des Geldes schuldig (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung). Die Frage, ob diese Beweiswürdigung, wie vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht, mit dem Inhalt des Strafbefehls vom 31. Januar 2007 unvereinbar ist, kann vorliegend offen bleiben. Der entsprechende Strafbefehl erwuchs mangels rechtsgültiger Zustellung nie in Rechtskraft und entfaltet deshalb auch nicht etwaige, daraus folgende Bindungswirkungen.
4.3.4 Schliesslich ist die Verbindung der Beschwerdeführerin zu den Vorfällen rund um die Wohnung am [...] als weiteres, gewichtiges Indiz für die deliktische Herkunft des Geldes zu werten: Gemäss Polizeirapport vom 9. April 2007 wurde die mit «[...]» angeschriebene Wohnung, Hochparterre rechts, am [...], ab 8. April 2007 9.30 Uhr observiert. Um 10.30 Uhr verliess eine weibliche Person, welche bei der anschliessenden Kontrolle als die Beschwerdeführerin identifiziert werden konnte, die Liegenschaft am [...]. Die Beschwerdeführerin kehrte anschliessend nicht mehr zur Liegenschaft zurück. Am 9. April 2007 wurde in der Wohnung [...] sodann eine Hausdurchsuchung durchgeführt. In der Wohnung konnten sowohl männliche als auch weibliche Kleidungsstücke gefunden werden. Weiter wurde eine Fotografie einer auf der gelben Couch im dortigen Wohnzimmer liegenden Frau aufgefunden, wobei es sich bei der Frau um die Beschwerdeführerin handelt. In der Wohnung konnten überdies u.a. 63 Fingerlinge mit brutto 997g Kokain, Bargeldbeträge in Höhe von CHF 43'910.– und EUR 450.– sowie eine Rolle Cellophan sichergestellt werden (vgl. zum Ganzen Hausdurchsuchungsbericht vom 9. April 2007; Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 9. April 2007 inkl. Verzeichnis 91462 der beschlagnahmten Gegenstände; Bilder der Hausdurchsuchung vom 9. April 2007; Polizeirapport vom 9. April 2007; Antrag auf technische Überwachung vom 12. April 2007; Aktennotiz «Abklärungen zu A____» vom 9. April 2007). Am Bargeld konnte gemäss Gutachten des IRM vom 25. April 2007 wiederum eine überdurchschnittliche Kokain-Kontamination festgestellt werden. Der Inhalt der Fingerlinge wies nach dem Gutachten des IRM vom 9. Mai 2007 einen Kokain-Gehalt von 51% auf, wobei das Gesamtgewicht der Fingerlinge 934g netto betrug. Auf einem der Fingerlinge (Asservat Spur 2007 4 200 – 8) konnte die DNA-Spur der Beschwerdeführerin (PCN 14 541568 35) ermittelt werden (DNA Resultat AFIS vom 15. Mai 2007).
Von der bei der Hausdurchsuchung anwesenden Hauswartin, [...], konnte überdies in Erfahrung gebracht werden, dass die durchsuchte Wohnung seit ca. einem Jahr (d.h. bereits seit April 2006) von einem Schwarzafrikaner mit einer dunkelhäutigen Freundin bewohnt wurde, wobei zu Beginn «immer ein Geläuf von anderen Schwarzafrikanern, welche den Mieter besuchten» stattgefunden habe (Polizeirapport vom 9. April 2007). Der Mietvertrag für die Wohnung datiert vom 7. Juni 2004 («Mietbeginn: ca. 15.06.04»). Er lautet auf [...] B____, [...], wird im Vertrag als «c/o»-Adresse sowie als Solidarhaftender angegeben. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass im ursprünglichen Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin deren damaliges Mobiltelefon auf die darin gespeicherten Nummern überprüft worden war. Die Auswertung ergab fünf hinterlegte Kontakte (vgl. Einvernahme vom 13. Oktober 2006). Einer dieser Kontakte konnte damals als B____, geb. [...], wohnhaft an der [...], identifiziert werden (Aktennotiz «Recherchen zu den angeblichen Käufern der Kleidungsstücke» vom 13. Oktober 2006). Dieser hatte im Mai 2006 überdies ebenfalls versucht, in einer Bank u.a. zwei gefälschte 20-Franken-Noten zu wechseln, wobei er eine Barschaft von insgesamt CHF 15'860.– und EUR 630.– auf sich trug (Polizeirapport vom 31. Mai 2006).
Angesichts des soeben Dargelegten kann erstens davon ausgegangen werden, dass von der durchsuchten Wohnung am [...] aus seit längerer Zeit (vgl. die Dauer des Mietvertrags und die Angaben der Hauswartin) mit grösseren Mengen Kokain gehandelt worden war. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund der dort sichergestellten Drogen- und Bargeldmenge, der sichergestellten Cellophanrolle (mutmasslich Verpackungsmaterial) sowie der Aussage der Hauswartin zum intensiven Geläuf vor der Wohnung. Zweitens ist anzunehmen, dass eine Verbindung zwischen dem seit längerem laufenden Drogenhandel und der Beschwerdeführerin bestanden hatte, wie sich insbesondere aus den dort aufgefundenen Frauenkleidern, dem Foto der Beschwerdeführerin in der Wohnung, ihrer DNA-Spur auf einem Fingerling, ihrem Verlassen der entsprechenden Liegenschaft kurz vor der Hausdurchsuchung sowie der dargestellten Verbindung zu B____ ergibt.
4.3.5 Aufgrund der dargelegten Indizien kann die deliktische Herkunft des vorliegend in Frage stehenden Barbetrags bejaht werden, zumal die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter eine legale Herkunft des Geldes nicht plausibel zu behaupten vermögen. Ohne die einzelnen Delikte hinsichtlich Ort, Zeit und Täter umschreiben zu müssen, ist davon auszugehen, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte durch qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG (gewerbsmässiger Handel mit Betäubungsmitteln) erlangt wurden. Folglich sind die Einziehungsvoraussetzungen gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB erfüllt.
4.4 Zu beachten ist allerdings, dass die Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB der Verjährung unterliegt.
4.4.1 Das Recht zur Einziehung verjährt grundsätzlich nach 7 Jahren. Sofern die Anlasstat einer längeren Verfolgungsverjährung unterworfen ist, gilt die entsprechende Verjährungsfrist auch für die Einziehung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Für die weiteren, von Art. 70 Abs. 3 StGB nicht geregelten Aspekte der Verfolgungsverjährung gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB (BGE 141 IV 305 E. 1.4; BGer 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 4.3; Scholl, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles – Kriminelle Organisationen, Zürich 2018, Art. 70 StGB N 394).
Nicht relevant ist im Kontext der Einziehung zugunsten des Staats die Vollstreckungsverjährung. Denn mit der Einziehung wird das Eigentum an den Vermögenswerten direkt dem Staat übertragen, womit sich die Frage der Vollstreckung nicht stellt (Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 N 63).
4.4.2 Aus Art. 70 StGB ergibt sich nicht, wann die Verjährung des Einziehungsrechts beginnt. Insoweit ist Art. 98 StGB analog anwendbar. Die Verjährung beginnt demnach mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, durch welche er den Vermögenswert erlangt. Die Verjährungsfrist für die Einziehung beginnt somit mit jener für die Anlasstat zu laufen. Die Handlung, welche zum Sachverhalt führt, welcher Grundlage für die Anordnung einer Massnahme der Vermögenseinziehung bildet, ist für die Berechnung der Verjährung irrelevant (vgl. BGE 141 IV 305 E. 1.4; BGer 6B_887/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.4.2; Scholl, a.a.O., Art. 70 StGB N 397; Baumann, Deliktisches Vermögen. Dargestellt anhand der Ausgleichseinziehung, Diss. Zürich 1997, S. 20 Fn. 90; vgl. auch Konopatsch, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Art. 70 N 59).
Vorliegend ist demnach hinsichtlich des Verjährungsbeginns auf die Anlasstat, d.h. die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG vor dem 25. September 2006 abzustellen. Keine Anlasstaten und damit nicht relevant für den Fristenlauf sind hingegen die Widerhandlungen, welche sich nach diesem Datum ereignet haben. Aus ihnen kann das bereits am 25. September 2006 sichergestellte Bargeld zwangsläufig nicht im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB «erlangt worden» sein. Damit ist insbesondere das Datum der Entdeckung der Vorkommnisse am [...], d.h. der 9. April 2007, für die Berechnung der Einziehungsverjährung nicht relevant.
Die Verfolgungsverjährung wird mit dem Tag der Tatbegehung ausgelöst (vgl. Art. 98 lit. a StGB). Praxisgemäss beginnt die Verjährungsfrist am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis zu laufen (Zurbrügg, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 98 N 2; mit Hinweisen). Insgesamt ist daher der 25. September 2006 als spätester Beginn der Verfolgungsverjährung zu betrachten (24. September 2006 als spätestes Datum der Anlasstat, durch welches das am nächsten Tag sichergestellte Bargeld erlangt wurde, zuzüglich eines Tages).
Sofern die Staatsanwaltschaft geltend machen sollte, bei der Anlasstat handle es sich um eine tatbestandliche Einheit, die nach dem 25. September 2006 fortgedauert habe (vgl. angefochtene Verfügung S. 5) und demnach einen späteren Beginn der Verfolgungsverjährung aufweise (nämlich den Tag der letzten Ausführungshandlung, z.B. den 9. April 2007, vgl. Art. 98 lit. b StGB), kann dem nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat die Figuren des fortgesetzten Delikts bzw. der verjährungsrechtlichen Einheit bereits mit BGE 131 IV 83 vom 10. November 2004 aufgegeben (E. 2.4). Schon vor diesem Entscheid hatte das Bundesgericht festgehalten, dass einzelnen strafbaren Handlungen eines gewerbsmässigen Delikts keine verjährungsrechtliche Einheit bilden könnten (BGE 124 IV 59; vgl. zum Ganzen auch Zurbrügg, a.a.O., Art. 98 N 16 ff.). Es bleibt daher beim (spätesten) Fristbeginn per 25. September 2006.
4.4.3 Hinsichtlich der Dauer der Verfolgungsverjährungsfrist ist zu ermitteln, ob die hier in Frage stehende Anlasstat eine Verjährungsfrist von mehr als 7 Jahren aufweist. Trifft dies zu, so richtet sich der Eintritt der Einziehungsverjährung nach dieser Frist (Art. 70 Abs. 3 StGB).
Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG eine Strafdrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Die Fassung von Art. 19 BetmG, welche am 24. September 2006 galt, sah für «schwere Fälle», insbesondere den gewerbsmässigen Handel, ebenfalls eine Strafe von mindestens einem Jahr Zuchthaus oder Gefängnis vor (Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft ab 1. August 1975 [AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348]). Der Strafrahmen reicht demnach von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB; dies gilt auch für das per 24. September 2006 geltende Recht, das bis zu 20 Jahre Zuchthaus vorsah: aArt. 35 StGB, Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft ab 1. Juli 1971 [AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561]).
Da das BetmG keine speziellen Bestimmungen zur Verjährung enthält, gelten nach Massgabe von Art. 26 BetmG und Art. 333 Abs. 1 StGB die Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB zur Verfolgungsverjährung. Hierbei ist zu beachten, dass grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Bestimmungen zur Verfolgungsverjährung anwendbar sind, es sei denn, neuere Bestimmungen sähen ein milderes Verjährungsrecht vor (Art. 389 Abs. 1 StGB; vgl. auch zur Anwendbarkeit der lex mitior im Kontext der Einziehungsverjährung Scholl, a.a.O., Art. 70 StGB N 398). Damals wie heute sah bzw. sieht das Gesetz eine Verfolgungsverjährung nach Ablauf von 15 Jahren vor, wenn das fragliche Delikt – wie vorliegend – eine angedrohte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Gefängnis oder Zuchthaus bzw. mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe aufweist (aArt. 70 Abs. 1 lit. b StGB, Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001, in Kraft ab 1. Oktober 2002 [AS 2002 2993 2996 3146; BBl 2000 2943] bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Da diese Verfolgungsverjährungsfrist länger als 7 Jahre ist, richtet sich die Einziehungsverjährung nach ihr (vgl. Art. 70 Abs. 3 StGB).
In Analogie zu Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein «erstinstanzliches Urteil» über die Einziehung getroffen wird, namentlich in einer Einstellungsverfügung (Scholl, a.a.O., Art. 70 StGB N 394; Konopatsch, a.a.O., Art. 70 N 60). Bei einer Frist von 15 Jahren mit Fristbeginn per 25. September 2006 verjährte das Recht zur Einziehung vorliegend am 25. September 2021, sofern nicht zuvor ein fristwahrendes Urteil erfolgte. Die Anordnung der Einziehung erfolgte allerdings erst mit Verfügung vom 4. April 2022 und damit nach Eintritt der Einziehungsverjährung.
4.5 Insgesamt ist die Einziehung der CHF 21'731.40 somit zufolge Verjährung des Einziehungsrechts ausgeschlossen. Die Verjährung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwar nicht vorgebracht, allerdings ist die Beschwerdeinstanz bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO).
5.
5.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Der Beschwerdeführerin als berechtigte Person sind die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von CHF 21'731.40 zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der angemessene Aufwand des Rechtsvertreters für die Beschwerdebegründung wird mangels Einreichung einer Honorarnote auf vier Stunden geschätzt. Da die amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht beantragt wurde, wird dieser Aufwand praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 250.– entschädigt (vgl. AGE BES.2020.63 vom 5. Oktober 2020 E. 6.2; BES.2021.39 vom 31. August 2021 E. 4). Demnach ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1000.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, insgesamt also CHF 1'077.– aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2022 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin sind die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von CHF 21'731.40 zurückzugeben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1'077.– (inklusive Auslagen und 7,7 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.