Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.54

 

ENTSCHEID

 

vom 26. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                           Beschwerdegegner

Wohnort unbekannt                                                               Beschuldigter

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. April 2022

 

betreffend Akteneinsicht

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt teilte A____ mit Schreiben vom 30. August 2021 mit, dass sie das durch seine Strafanzeige angestossene Strafverfahren gegen B____ mit einer in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung abgeschlossen habe. Mit Schreiben vom 31. März 2022 bat der Beschwerdeführer um Zustellung der Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft antwortete am 4. April 2022 mit Verweis auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. März 2021 (BES.2020.222) und schrieb, dass der Beschwerdeführer nicht Verfahrenspartei im Verfahren gegen B____ sei. Ihm kämen lediglich die Verfahrensrechte eines Anzeigeerstatters zu.

 

Gegen dieses Schreiben vom 4. April 2022 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...], Advokat, Beschwerde erhoben. Er beantragt Einsicht in die Einstellungsverfügung und die Akten des Strafverfahrens gegen B____. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Schreiben vom 17. Mai 2022 vernehmen lassen, der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 28. Juli 2022 repliziert. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Ein Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. BGer 1B_237/2017 vom 20. September 2017 E. 3.3). Einen Anspruch auf Begründung des Erledigungsentscheids hat der Anzeigesteller nicht (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 301 N 3). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar bzw. reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO, können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGer 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweisen; AGE BES.2020.209 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.3, BES.2018.109 vom 28. August 2018 E. 1.2.2).

 

1.2      Der Beschwerdeführer, damals auch durch den hier auftretenden Advokaten vertreten, stiess bereits das Verfahren BES.2020.222 vor dem Appellationsgericht an. Im entsprechenden Entscheid vom 15. März 2021 stellte das Appellationsgericht in Erwägung 2.2.1.3 fest, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen B____ als Anzeigesteller gelte. Der Beschwerdeführer ist dementsprechend, da er lediglich Anzeigesteller ist, nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

 

1.3      Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, falls die Akteneinsicht nicht der StPO unterliege, sei der für die Verfolgung zuständig gewesene Staatsanwaltschaft gestützt auf «§§ 8 und 33 Abs. 2 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (257.120)» zur Verfügung über die Akteneinsicht zuständig. Diese unterliege dann der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zudem sei er gemäss «§§ 8 und 13 VRPG» zur Beschwerde legitimiert (Beschwerdeschrift, Ziff. 1.4, act. 2). In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer zudem hervor, dass sein Schreiben vom 31. März 2022 als Gesuch im Sinne des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG, SG 153.260) zu interpretieren sei (Replik, Ziff. 3.3, act. 7).

 

1.3.1   Nach Abschluss des Strafverfahrens richtet sich die Akteneinsicht nach dem kantonalen oder eidgenössischen Datenschutzrecht (BGer 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3.3.2; Hans/Wiprächtiger/Schmutz, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 101 StPO N 4; Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 101 RZ 1a f.). Das Strafverfahren gegen B____ ist rechtskräftig abgeschlossen (Beilage 1, act. 5). Dementsprechend richtet sich die Akteneinsicht nach dem kantonalen oder eidgenössischen Datenschutzrecht.

 

1.3.2   § 8 und § 33 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (SG 257.120) sind nicht einschlägig. Sie betreffen die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft sowie die Bewaffnung. Der Beschwerdeführer hätte korrekterweise nach § 31 ff. des IDG verfahren müssen. Selbst, wenn sein Schreiben (Beilage 2, act. 5) bereits als Gesuch zu interpretieren wäre, hätte er nach § 33 Abs. 4 IDG eine anfechtbare Verfügung verlangen müssen, was nicht geschehen ist. Mangels besonderer Bestimmungen im Informations- und Datenschutzgesetz hätte der Beschwerdeführer dann zunächst nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und dann des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) vorgehen müssen. Diese Bestimmungen und der damit verbundene Instanzenzug können nicht einfach umgangen werden, weswegen auf die Beschwerde auch in dieser Hinsicht nicht einzutreten ist.

 

2.         Selbst, wenn auf die strafprozessuale Beschwerde einzutreten wäre, müsste sein Antrag um Einsicht in die Akten und der Einstellungsverfügung abgewiesen werden. Ein Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. E. 1.1 und 1.2 hiervor). Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 2021 mit, dass sie das Strafverfahren gegen B____ mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossen hatte (Beilage 1, act. 5). Seinem Informationsanspruch kam die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. August 2021 nach.

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung. Auch die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien zu Lasten des Beschwerdegegners aufzuerlegen.

 

3.2      Betreffend die strafprozessuale Beschwerde ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Entscheid BES.2020.222 vom 15. März 2021 Kenntnis von seiner Stellung als Anzeigeerstatter im Strafverfahren gegen B____ hat (vgl. E. 1.2 hiervor). Die mit dieser Stellung verbundenen Rechte dürften dem Beschwerdeführer resp. seinem Vertreter bewusst gewesen sein. Zusätzlich wurde ihm mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2021 mitgeteilt, dass das Strafverfahren gegen B____ rechtskräftig abgeschlossen war. Dem Beschwerdeführer hätte unter diesen Umständen von Beginn an klar sein müssen, dass die Strafprozessordnung ihm als reiner Anzeigesteller keine Akteneinsicht gewährt und zum anderen nach dem IDG zu verfahren ist, mithin die strafprozessuale Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist.

 

3.3      Auch für die «Beschwerde gemäss VRPG» ist von offensichtlicher Aussichtslosigkeit auszugehen, wurde doch das gesamte Verfahren nach IDG, OG und VRPG übergangen.

 

3.4      Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung, unentgeltliche Verbeiständung und Kostenauferlegung zu Lasten des Beschwerdegegners ist somit abzuweisen.

 

4.         Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen, welche in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf CHF 500.–  festzulegen sind. Zufolge des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Seyit Eren

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.