Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.58

 

ENTSCHEID

 

vom 4. Juli 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. April 2022

 

betreffend Parteientschädigung bei Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Am 22. April 2021 wurde bei einer Geschwindigkeitsmessung festgestellt, dass der Lenker des Personenwagens [...] bei einer Fahrt über die Wettsteinbrücke in Basel in Fahrtrichtung Wettsteinstrasse die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritt. Die Kantonspolizei forderte A____ (Beschwerdeführer) als Halter des Fahrzeugs zur Bekanntgabe der Person, welche den Wagen im Zeitpunkt der Messung gelenkt hatte, auf. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 22. Juni 2021 nach und bezeichnete sich selber als Fahrer. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erliess am 14. März 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer (Verfahren VT.[...]), da dieser eine ernstliche Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer hervorgerufen oder in Kauf genommen habe.

 

Der Beschwerdeführer erhob am 25. April 2022 gegen diesen Strafbefehl Einsprache und erklärte, er sei nicht die Person gewesen, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte. Da die Radarbilder keine Identifikation der lenkenden Person ermöglichten und der Beschwerdeführer eine Täterschaft bestritt, sah sich die Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens gezwungen. Mit Einstellungsverfügung vom 20. April 2022 wurde das Verfahren mangels Beweises der Täterschaft eingestellt (Art. 319 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Ziffer 1). Die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt (Ziffer 2). Ein vom Beschwerdeführer gestelltes Entschädigungsbegehren wies die Staatsanwaltschaft ab, da dieser durch die ursprüngliche Angabe seiner Personalien selbst rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens gegen seine Person erwirkt habe (Ziffer 3).

 

Gegen die Verweigerung einer Entschädigung (Ziffer 3) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er die Aufhebung von Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 20. April 2022 sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, ihm eine Entschädigung für seine Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren auszurichten. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 teilte der Beschwerdeführer den Verzicht auf eine Replik mit.

 

Die Vorakten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Im vorliegenden Fall ist nicht die Einstellungsverfügung selbst, sondern die Verweigerung einer Entschädigung angefochten. Der dadurch beschwerte Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.3      Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist damit einzutreten.

 

2.

2.1

2.1.1   Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Entschädigungsbegehrens damit, dass dieser rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe (Art. 430 Abs. 1 StPO). Er habe am 22. Juni 2021 sich selbst als die für die Geschwindigkeitsübertretung verantwortliche Person angegeben. Nur deswegen sei das Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Da die Radarbilder die Identifikation der fahrenden Person nicht zuliessen, wäre dies sonst aufgrund fehlender Beweise nicht geschehen. Diese Angabe seiner Personalien stelle folglich ein adäquat kausales Fehlverhalten dar.

 

2.1.2   Der Beschwerdeführer wendet ein, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da er vor der Verweigerung einer Entschädigung hätte angehört werden müssen. Des Weiteren sei er vor der Bekanntgabe seiner Personalien auf dem Formular nicht hinreichend deutlich auf seine Verweigerungsrechte hingewiesen worden. Schliesslich dürfe eine Kostenauflage nur bei einer Verletzung eines im Sinne von Art. 28 ZGB geschützten Teilbereichs des Persönlichkeitsrechts erfolgen. Eine solche liege in casu nicht vor.

 

2.1.3   Die Staatsanwaltschaft bestreitet replicando das Vorliegen einer Gehörsverletzung. Diese gelte nur für eine allfällige (hier nicht zur Diskussion stehende) Kostenauflage, nicht aber das Verweigern einer Entschädigung. Auf seine Verweigerungsrechte sei der Beschwerdeführer auf dem Formular, welches er am 22. Juni 2021 ausfüllte, hinreichend klar hingewiesen worden.

 

2.2

2.2.1   Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung namentlich herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Grundsätze zur Auflage von Verfahrenskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung (oder Genugtuung) im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 147 IV 47 E. 4.1, 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1; 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.2). 

 

2.2.2   Vorliegend leidet die angefochtene Verfügung an einem unauflösbaren Widerspruch. War die Staatsanwaltschaft der Auffassung, der Beschwerdeführer habe in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Einleitung des Verfahrens bewirkt, so hätte sie ihm nicht nur die Entschädigung verweigern, sondern zusätzlich die Verfahrenskosten auferlegen müssen. Indem sie Letzteres jedoch unterliess, präjudizierte sie auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung (vgl. KGer FR 502 2016 317 vom 6. Februar 2017 E. 2).

 

Der Verzicht auf eine Auferlegung von Verfahrenskosten ist in Rechtskraft erwachsen. Darauf kann nicht mehr zurückgekommen werden. Damit ist jedoch auch entschieden, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten ist.

 

2.3      Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht mehr im Einzelnen eingegangen zu werden.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im vorliegenden Fall durchaus von einem prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers hätte ausgegangen werden können. Auf dem Formular, welches die Polizei ihm am 14. Juni 2021 zustellte, findet sich folgende Formulierung: «Der / die Halter / in ist verpflichtet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt hat (§ 13 StVO, SG 952.200). Vorbehalten bleiben das Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber nahen Verwandten, aufgrund von Berufsgeheimnissen und zum eigenen Schutz (Art. 168 ff. StPO, SR 312.0). (…)». Auch für einen Laien ist aus dieser Formulierung ohne Weiteres ersichtlich, dass die Auskunftspflicht nur unter Vorbehalt des Zeugnisverweigerungsrechts zum eigenen Schutz gilt. Es hätte dem Beschwerdeführer im Übrigen auch freigestanden, sich bei der Polizei über den Gehalt des Zeugnisverweigerungsrechts zu erkundigen.

 

Wertungsmässig kommt der Fall einer Situation gleich, in welcher eine Person sich zunächst durch ein falsches Geständnis selbst bezichtigt, dies dann aber später zurückzieht. Auch dann können Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt und die Entschädigung im gleichen Masse verweigert werden (vgl. AGE BES.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 3.3-3.5).

 

Da die Staatsanwaltschaft jedoch mit ihrem inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtete, entschied sie auch die Frage einer Entschädigungspflicht des Staates.

 

2.4      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 20. April 2022 aufzuheben und die Sache zur Bestimmung einer angemessenen Parteientschädigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Es sei darauf hingewiesen, dass hierbei einzig Bundesrecht und das kantonale Recht des Kantons Basel-Stadt massgebend sein werden. Daher kann insbesondere nur ein Auslagenersatz von maximal 3% des Honorars in Rechnung gestellt werden (§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Dass der Anwalt des Beschwerdeführers im Kanton St. Gallen ansässig ist, berechtigt den Beschwerdeführer nicht, sich auf eine allfällige höhere Pauschale nach dem dortigen kantonalen Recht zu berufen, wenn ein Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt zur Diskussion steht.

 

3.

3.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

3.2      Wie aus vorgehenden Erwägungen ersichtlich wird, leidet die angefochtene Verfügung an einem nicht auflösbaren Widerspruch, welcher zur Gutheissung des vom Beschwerdeführer gestellten Begehrens führt. Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote ist die beantragte Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 25 Abs. 2 HoR). Der angemessene Aufwand wird mit 4 Stunden bemessen und praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF 250.– entschädigt (vgl. AGE BES.2021.122 vom 25. April 2022 E. 4.2). Daraus ergibt sich eine Entschädigung von pauschal CHF 1'000.– (inklusive Auslagen). Zusätzlich ist ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7%, d.h. CHF 77.–, auszurichten (§ 24 HoR).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 20. April 2022 aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'000.– (inkl. Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% (CHF 77.–), d.h. insgesamt CHF 1'077.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Cyrill Chevalley

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.