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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.59
ENTSCHEID
vom 3. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henzund a.o. Gerichtsschreiber BLaw Janick Dettwiler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts
vom 12. April 2022
betreffend Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO)
Sachverhalt
Mit Übertretungsanzeige der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 19. Juni 2021 wurde A____ (Beschwerdeführerin) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) eine Busse von CHF 40.– auferlegt. Darauf reagierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juni 2021 an die Kantonspolizei, worin sie zum Ausdruck brachte, dass sie die offiziellen Zahlungsformulare der Kantonspolizei nicht anerkenne. Die Kantonspolizei informierte mit Schreiben vom 12. August 2021 die Beschwerdeführerin über den weiteren Ablauf des Verfahrens bei ausbleibender Bezahlung der Busse. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schreiben vom 27. August 2021, dass sie die Busse nicht bezahlen werde. Daraufhin informierte die Kantonspolizei die Beschwerdeführerin am 28. September 2021 über die Überweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und die damit anfallenden Verfahrensgebühren von CHF 200.–. Die Staatsanwaltschaft erliess am 10. November 2021 diesbezüglich einen Strafbefehl. Darin wurde die Beschwerdeführerin der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden ihr die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 340.30 auferlegt.
Gegen den Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November 2021 sinngemäss Einsprache. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 informierte das Strafgericht Basel-Stadt die Beschwerdeführerin, dass anlässlich des Einspracheverfahrens eine mündliche Hauptverhandlung stattfinde und sie diesbezüglich zu gegebener Zeit eine Vorladung erhalte. Darauf reagierte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 9. Dezember 2021 und vom 30. Dezember 2021 und stellte Bedingungen für die Zahlung ihrer Busse. Die Vorladung vom 3. März 2022 zur Hauptverhandlung vom 12. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin am 7. März 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 23. März 2022 lehnte die Beschwerdeführerin die Vorladung zur Verhandlung ab. Der zuständige Präsident des Strafgerichts wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. März 2022 nochmals explizit darauf hin, dass ihre Einsprache als zurückgezogen gelte, falls die Beschwerdeführerin nicht zur Hauptverhandlung erscheinen werde. Gemäss Verhandlungsprotokoll vom 12. April 2022 stellte der Strafgerichtspräsident fest, dass die Beschwerdeführerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sei, womit die Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte und dementsprechend abgeschrieben werde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2022 mitgeteilt.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. April 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Zwei weitere Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. April 2022 und vom 16. Mai 2022 wurden vom Strafgericht zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. April 2022, mit welcher die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 24. November 2021 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2021 als zurückgezogen abgeschrieben wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; AGE BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 1, BES.2019.202 vom 4. November 2019 E. 1.1). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art 93 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als Adressatin des angefochtenen Abschreibungsentscheides hat die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte seien nicht zulässig, da sie Rechtsverletzungen, Rechtsverzögerungen und unrichtige Sachverhaltsfeststellungen beinhalten würden. Zudem seien die hoheitlichen Rechte missbraucht und überschritten worden. Es fehle an einer öffentlich-rechtlichen Befugnis, weshalb jede polizeiliche Handlung illegal sei. Sie erachte die Behörden als illegale private Firmen, welche durch ihre Handlungen Rechtsverletzungen begingen. Es fehle der notariell beglaubigte Nachweis der Legitimation des Staatsanwalts und des Strafgerichtspräsidenten. In diesem Zusammenhang beantragt die Beschwerdeführerin, es seien ihr die Informationen der «Firma Kanton Basel-Stadt» offenzulegen, zudem hätten sich alle Handlungsbevollmächtigten auszuweisen. Es sei ein Schadensnachweis zu erbringen, denn ohne Schaden sei keine Bussgelderhebung erlaubt. Zudem seien die angehäuften aktuellen Aufwände der Beschwerdeführerin in Form von Feingold zu begleichen. Sinngemäss und zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe aufgrund fehlender Befugnisse eine unzulässige Verfügung betreffend die Abschreibung der Einsprache erlassen.
2.2 Die Vorinstanz erachtete die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 24. November 2021 gegen den Strafbefehl vom 10. November 2021 aufgrund ihres unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung als zurückgezogen und schrieb sie in Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO ab. Strafverfahren würden nach den gesetzlich definierten Vorgaben durchgeführt, weshalb auf die Forderungen und Rügen der Beschwerdeführerin nicht vertieft eizugehen sei.
2.3 Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1). Zu verlangen ist, dass die betroffene Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird; konkret setzt die Rückzugsfiktion somit voraus, dass die Einsprache erhebende Person tatsächlich von der Vorladung und von den Folgen des Nichterscheinens Kenntnis hat (Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2017, Art. 355 N 4; Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 355 StPO N 2; BGE 140 IV 82 E. 2.3).
2.4 Das Einzelgericht in Strafsachen hat die Beschwerdeführerin insgesamt dreimal auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung aufmerksam gemacht (Schreiben vom 2. Dezember 2021, Vorladung zur Hauptverhandlung vom 3. März 2022 und Schreiben vom 29. März 2022). Insbesondere im Schreiben vom 29. März 2022 wies der Präsident des Strafgerichts die Beschwerdeführerin nochmals explizit auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens hin. Die Beschwerdeführerin bringt keine spezifische Begründung für ihr Fernbleiben vor, sondern kritisiert im Allgemeinen jedes staatliche Handeln an sich. Aufgrund der mehrfachen Aufklärung in drei verschiedenen Schreiben, welche tatsächlich bei der Beschwerdeführerin eingetroffen sind und auf welche sie jeweils mit ihren Schreiben reagiert hat, kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Folgen ihres unentschuldigten Fernbleibens bekannt waren.
2.5 Die vorgebrachten Argumente bezüglich der fehlenden Befugnisse zum Erlass der Verfügung vom 12. April 2022 sind insofern haltlos, als dass sie im Gesetz keine Grundlage finden. Die Vorinstanz hat gänzlich nach den gesetzlichen Vorgaben von Art. 356 StPO gehandelt. Die Abschreibung der Einsprache ist somit zu Recht erfolgt.
3.
Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 300.– angemessen ist (vgl. § 21 Reglement über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz BLaw Janick Dettwiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.