Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BES.2022.60

 

ENTSCHEID

 

vom 29. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser, MLaw Manuel Kreis, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafgerichts

vom 30. März 2022 (SG.2022.4)

 

Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.60 vom 6. Oktober 2022

(vom Bundesgericht mit Urteil vom 6B_1420/2022 vom 10. März 2023

aufgehoben)

 

betreffend Rückversetzung in eine stationäre therapeutische Massnahme

und Haftentschädigung

 


Sachverhalt

 

Das Strafgericht Basel-Stadt erkannte mit Urteil vom 24. Juli 2009, dass A____ den Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt habe, er wegen Schuldunfähigkeit jedoch nicht verurteilt werden könne. Aufgrund einer gutachterlich diagnostizierten kontinuierlichen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.00) sowie akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) mit primär narzisstischen und dissozialen Zügen ordnete das Strafgericht mit gleichem Urteil für die Dauer von fünf Jahren eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an. Mit Beschluss vom 27. März 2012 verlängerte das Strafgericht diese stationäre Massnahme um weitere fünf Jahre. Mit Entscheid der Vollzugsbehörde vom 11. April 2017 wurde A____ per 17. April 2017 bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen, bei Festlegung einer Probezeit von fünf Jahren und Anordnung verschiedener flankierenden Massnahmen.

 

Nach diversen Polizeimeldungen und nachdem sich die Behandlungs- und Betreuungscompliance von A____ seit dem Frühjahr 2021 kontinuierlich verschlechtert hatte, erstattete die Bewährungshilfe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt am 24. Juni 2021 eine Gefährdungsmeldung. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 ordnete der Amtsarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt die fürsorgerische Unterbringung von A____ an und veranlasste dessen Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel, wo dieser in der Folge auf freiwilliger Basis verblieb. Nach einer weiteren Meldung der Kantonspolizei Aargau und nachdem die Forensische Ambulanz (FAM) der UPK Basel die Vollzugsbehörde mit Verlaufsbericht vom 17. November 2021 über eine weitere negative Zuspitzung und Eskalation dessen psychischen Zustandsbildes unterrichtet hatte, wurde A____ am 18. November 2021 gestützt auf einen Vorführungsbefehl der Vollzugsbehörde festgenommen und in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft genommen. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ordnete mit Verfügung vom 19. November 2021 Sicherheitshaft für die Dauer von 12 Wochen an, wobei das Appellationsgericht Basel-Stadt diese mit Haftprüfungsentscheid vom 15. Dezember 2021 auf die Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 13. Januar 2022, verkürzte. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 7. April 2022. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 30. März 2022 wurde A____ schliesslich in Anwendung von Art. 62a Abs. 3 StGB für die Dauer von 3 Jahren in den stationären Massnahmenvollzug rückversetzt. Gleichentags wurde die Fortdauer der Sicherheitshaft bis zum 21. April 2022 verfügt.

 

Gegen diesen Beschluss hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Mai 2022 Beschwerde erhoben, mit dem Antrag der angefochtene Beschluss sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die mit Entscheid der Vollzugsbehörde vom 11. April 2017 auferlegte Probezeit von fünf Jahren um weitere zwei Jahre, d.h. bis zum 16. April 2024, unter Beibehaltung der dazumals auferlegten Weisungen zu verlängern. Am 16. Mai 2022 beantragte die Verteidigung die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft sowie die Ausrichtung einer Haftentschädigung von CHF 200.– pro ungerechtfertigten Hafttag. Hierauf stellte der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 18. Mai 2022 fest, dass sich der Beschwerdeführer seit der letztmals verlängerten Sicherheitshaft bis zum 21. April 2022 rechtswidrig bzw. ohne entsprechenden Titel in Haft befinde und über den Antrag auf Haftentschädigung mit dem Beschwerdeentscheid befunden werde. Zugleich beantragte er der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Dieser Antrag wurde mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 31. August 2022 (SB.2022.61) gutgeheissen und die Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 27. Oktober 2022 angeordnet. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 wurden sowohl die Beschwerde wie auch der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung abgewiesen.

 

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 teilweise gut. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur Festsetzung des auszurichtenden Anspruchs auf Haftentschädigung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von CHF 1'000.– auferlegt und der Kanton Basel-Stadt wurde zur Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 500.– an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verpflichtet.

 

Mit Verfügung vom 31. März 2023 wurde den Parteien Frist zur Einreichung einer allfälligen diesbezüglichen Vernehmlassung gesetzt. Mit Eingabe vom 27. April 2023 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Appellationsgericht ohne weitergehende Begründung mit, dass diesem «eine Entschädigung für unrechtmässige Haft von 132 Tagen à CHF 200.– von insgesamt CHF 26'400.– unter o/e Kostenfolge» zuzusprechen sei.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und Erwägungen des Bundesgerichts ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4a; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1).

 

1.2      Das Bundesgericht stützte in seinem Rückweisungsentscheid zunächst die mit Beschluss des Strafgerichts vom 30. März 2022 angeordnete bzw. mit dem angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Oktober 2022 bestätigte Rückversetzung des Beschwerdeführers in den stationären Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 62a Abs. 3 StGB und erachtete diese als bundesrechtskonform (BGer 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1). Es erwog weiter, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers vom 22. April 2022 bis zum Haftentscheid vom 31. August 2022 mangels eines gültigen strafprozessualen Hafttitels als formell rechtswidrig zu qualifizieren sei, was bereits mit verfahrensleitender Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 18. Mai 2022 entsprechend festgestellt worden war. Schliesslich hielt das Bundesgericht – für das Appellationsgericht verbindlich – fest, dass zwar die Wahl der Art der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO im Ermessen des Richters liege; dies sich jedoch nicht auf die Frage nach dem Ob einer Entschädigung beziehe. Indem das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Entschädigung verweigert habe, verletze es Bundesrecht (BGer 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2). Das Bundesgericht wies das Appellationsgericht folglich an, den an den Beschwerdeführer auszurichtenden Anspruch festzusetzen.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, es rechtfertige sich aufgrund der Widerrechtlichkeit der Haft, ihm eine Entschädigung von CHF 200.– pro Hafttag (total CHF 26'400.–) zuzusprechen (Vernehmlassung vom 27. April 2023, act. 23).

 

2.2      Art. 429 ff. StPO enthalten verschiedene Rechtsgrundlagen für die Entschädigung bei Überhaft sowie bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen, Verfahrenseinstellungen oder Freispruch. Das vorübergehende Fehlen eines gültigen strafprozessualen Hafttitels führt allerdings nicht zwingend zu einer finanziellen Entschädigung, wie sie der Beschwerdeführer beantragt. So ist die Unrechtmässigkeit von erstandener Haft nach der Rechtsprechung in der Regel im Dispositiv des Haftprüfungsentscheides festzustellen. Der Sachrichter hat schliesslich zu entscheiden, ob beispielsweise eine Strafreduktion oder eine Entschädigung angezeigt ist (vgl. BGE 142 IV 245 E. 4.1 S. 248 mit Hinweisen; Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3 mit Hinweisen). Für die Art und den Umfang der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden. Die Wahl der Art der Wiedergutmachung obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht im Ermessen des Richters (Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3 mit Hinweisen).

 

2.3

2.3.1   Der Umfang der Genugtuung hängt vor allem von der Schwere der physischen und psychischen Leiden als Folge der vom Betroffenen erlittenen Verletzung und von der Möglichkeit ab, durch die Auszahlung eines Geldbetrages die daraus entstandene Unbill merklich zu mildern. Aufgrund ihrer Natur entzieht sich die Genugtuung, die dafür bestimmt ist, einen Schaden wieder gutzumachen, der schwerlich auf einen blossen Geldbetrag reduziert werden kann, jeglicher Festsetzung nach mathematischen Kriterien, so dass ihre zahlenmässige Festsetzung gewisse Grenzen nicht überschreiten kann. Die zugesprochene Genugtuung muss jedoch angemessen sein (BGE 143 IV 339 E. 3.1 in: Pra 2018 Nr. 49, 130 III 699 E. 5.1, in: Pra 2005 Nr. 74; vgl. auch BGE 141 III 97 E. 11.2, in: Pra 2016 Nr. 46).

 

Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung von kurzer Dauer erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.– pro Hafttag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen. Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (zum Ganzen: BGE 143 IV 339 E. 3.1, in: Pra 2018 Nr. 49; BGer 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2.2 in: Pra 2021 Nr. 94, 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.1.1; 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; mit Hinweisen). Dehnt sich die ungerechtfertigte Haft auf eine längere Zeitperiode aus, ist eine lineare Erhöhung des im Falle kürzerer Haft gewährten Betrags nicht angebracht, denn der Umstand der Verhaftung und der Haft stellt ein gleich bedeutendes Gewicht wie das Element der Dauer dar, um die von der inhaftierten Person erlittene Verletzung zu schätzen. Wenn somit die Dauer der Haft mehrere Monate beträgt, ist es im Allgemeinen angebracht, den Tagesbetrag der Entschädigung herabzusetzen (BGE 143 IV 339 E. 3.1, in: Pra 2018 Nr. 49; BGer 6B_909/2015 E. 2.2.1).

 

Dabei beruht die Festlegung der Genugtuungssumme auf richterlichem Ermessen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 S. 234, 143 IV 339 E. 3.1, in: Pra 2018 Nr. 49, mit Hinweisen; BGer 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2.2 in: Pra 2021 Nr. 94).

 

2.3.2   Wie dies bereits im angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.60 vom 6. Oktober 2022 (E. 7.2) erwogen wurde, ist zunächst festzustellen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft im vorliegenden Fall jederzeit erfüllt waren (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts vom 31. August 2022 [SB.2022.61]).

 

Zudem muss die Inhaftierung des Beschwerdeführers vom 22. April 2022 bis zum Haftentscheid des Appellationsgerichts vom 31. August 2022 nur deshalb als formell rechtswidrig qualifiziert werden, weil das Bundesgericht im seinem Urteil 1B_375/2022 vom 4. August 2022 – entgegen der (noch) geltenden Gesetzeslage (Art. 387 StPO) und im Sinne einer eigentlichen Vorwirkung der revidierten Strafprozessordnung (Art. 365 Abs. 3 nStPO) – erwogen hat, dass sich die Inhaftierung – trotz der grundsätzlich fehlenden aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde – bis zur Rechtskraft des Rückversetzungsbeschlusses auf strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen habe. Vor diesem Hintergrund ist das vorübergehende Fehlen eines gültigen Hafttitels und die damit verbundene formelle Rechtswidrigkeit stark zu relativieren. Zum einen war in der vorliegenden Konstellation bis zu diesem Wandel in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht absehbar, dass sich die Einweisung des Beschwerdeführers in der UPK ab dem 30. März 2022 nicht auf den erstinstanzlich angeordneten Rückweisungsbeschluss stützen lassen würde, obgleich dem Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Beschwerdeführer hätte sich denn auch nicht auf eine Vorwirkung des neuen Rechts verlassen dürfen, zumal eine solche grundsätzlich unzulässig ist. Zum anderen erging der Haftentscheid des Appellationsgerichts umgehend nach Eröffnung des ebengenannten Bundesgerichtsentscheids, nachdem dem Beschwerdeführer im Haftprüfungsverfahren jedenfalls das rechtliche Gehör gewährt worden war (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.60 vom 6. Oktober 2022 E. 7.3).

 

Bezüglich des Umfangs der vorliegend auszurichtenden Genugtuung ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon vor der Anordnung der Sicherheitshaft und seit seiner fürsorgerischen Unterbringung gewissermassen freiwillig in der Abteilung [...] der UPK verblieben war und die angeordnete Sicherheitshaft für ihn letztlich nur den Wechsel auf die forensisch-psychiatrische Abteilung [...] der gleichen Institution bedeutete. Selbst unter Berücksichtigung der im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers, wonach der Aufenthalt auf der Station [...] und derjenige auf der Station [...] der UPK sich erheblich unterscheiden würden, zumal die Station [...] vollständig geschlossen sei, während er zuvor auf der Station [...] seine sozialen Kontakte und Ausgänge frei habe wählen und bestimmen können, ist festzustellen, dass der Stationswechsel zur Stabilisierung und Verbesserung seiner psychischen Verfassung erfolgt ist und dieser jedenfalls keine negativen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer hatte. So hatte er diesen denn anfänglich auch begrüsst («Dort ist es super, es geht mir gut»; «Ich bin froh, dass ich an einem Ort bin, an dem man mich wieder gut einstellt», Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. November 2021, Vollzugsakten S. 1309). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Haftanordnung aufgrund seines aktuellen psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen wäre, selbständig in Freiheit zu leben (so plädierte die Verteidigung in der Zwangsmassnahmenverhandlung vom 19. November 2021 für die alternative Notwendigkeit einer [erneuten] fürsorgerischen Unterbringung [Protokoll, Vollzugsakten S. 1308]), und er so oder so in der UPK verblieben wäre, bis ein geeignetes Wohnheim oder eine betreute Wohnmöglichkeit gefunden worden wäre (vgl. etwa die Mailkorrespondenz vom 10. und 12. November 2021, wonach eine entsprechende Unterbringung geprüft worden war und die Wohnbegleitung der [...] auf eine Wartezeit für Erstgespräche hingewiesen habe, um überhaupt auf die Warteliste gesetzt zu werden [Vollzugsakten, S. 1279 f.]), hatte die formelle Rechtswidrigkeit der angeordneten Sicherheitshaft im vorliegenden Fall keine schwerwiegenden Auswirkungen auf den Beschwerdeführer (so bereits Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.60 vom 6. Oktober 2022, E. 7). Insbesondere wurde er durch diese weder aus seinem sozialen Umfeld noch aus seiner beruflichen Tätigkeit herausgerissen (vgl. BGer 6B_984/2018, 6B_990/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.2 ff., wo namentlich aus letztgenannten Gründen jeweils eine reduzierte Haftentschädigung von CHF 100.– zugesprochen wurde).

 

2.3.3   Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint für die festzusetzende Entschädigung insgesamt ein reduzierter Tagessatz von CHF 100.– angemessen. Dies ergibt eine Genugtuung in Höhe von insgesamt CHF 13'200.–.

 

3.

3.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grösstenteils dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zumal er in der Sache betreffend die angefochtene Rückversetzung in den stationären therapeutischen Massnahmenvollzug unterliegt und er lediglich hinsichtlich seines im laufenden Beschwerdeverfahren gestellten Antrags auf Zusprechung einer Haftentschädigung teilweise durchdringt. Umständehalber wird jedoch – wie bereits im angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.60 vom 6. Oktober 2022 (E. 8) – auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

 

3.2      Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.60 vom 6. Oktober 2022 (E. 8) wurde diesem ein Honorar von CHF 2’400.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Überdies steht dem amtlichen Verteidiger ein Honorar für das Rückweisungsverfahren zu. Da dieser sich in seiner Vernehmlassung vom 27. April 2023 darauf beschränkt hat, den Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung nochmals zu beziffern, ohne diesen weitergehend zu begründen, ist dessen angemessener Aufwand hierfür – mangels Einreichung einer Honorarnote – auf 0.25 Stunden festzusetzen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Dem Beschwerdeführer wird eine Haftentschädigung in Höhe von insgesamt CHF 13'200.– zugesprochen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2’450.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 188.65, somit total CHF 2'638.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (amtlicher Verteidiger)

-       Beschwerdegegnerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).