Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BES.2022.60

 

ENTSCHEID

 

vom 6. Oktober 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser, MLaw Manuel Kreis, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafgerichts

vom 30. März 2022 ([...])

 

betreffend Rückversetzung in eine stationäre therapeutische Massnahme

 


Sachverhalt

 

Das Strafgericht Basel-Stadt erkannte mit Urteil vom 24. Juli 2009, dass A____ den Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt habe, er wegen Schuldunfähigkeit jedoch nicht verurteilt werden könne. Aufgrund einer gutachterlich diagnostizierten kontinuierlichen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.00) sowie akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) mit primär narzisstischen und dissozialen Zügen ordnete das Strafgericht mit gleichem Urteil für die Dauer von fünf Jahren eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an. Mit Beschluss vom 27. März 2012 verlängerte das Strafgericht diese stationäre Massnahme um weitere fünf Jahre. Mit Entscheid der Vollzugsbehörde vom 11. April 2017 wurde A____ per 17. April 2017 bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen, bei Festlegung einer Probezeit von fünf Jahren und Anordnung verschiedener flankierenden Massnahmen.

 

Nach diversen Polizeimeldungen und nachdem sich die Behandlungs- und Betreuungscompliance von A____ seit dem Frühjahr 2021 kontinuierlich verschlechtert hatte, erstattete die Bewährungshilfe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt am 24. Juni 2021 eine Gefährdungsmeldung. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 ordnete der Amtsarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt die fürsorgerische Unterbringung von A____ an und veranlasste dessen Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel, wo dieser in der Folge auf freiwilliger Basis verblieb. Nach einer weiteren Meldung der Kantonspolizei Aargau und nachdem die Forensische Ambulanz (FAM) der UPK Basel die Vollzugsbehörde mit Verlaufsbericht vom 17. November 2021 über eine weitere negative Zuspitzung und Eskalation dessen psychischen Zustandsbildes unterrichtet und ferner dargelegt hatte, dass jener am 15. und 16. November 2021 in einem hochpsychotischen Zustand versucht habe, sich auf den Weg zu seiner Familie zu begeben, wobei seine Beweggründe hierfür nicht hätten ermittelt werden können, wurde A____ am 18. November 2021 gestützt auf einen Vorführungsbefehl der Vollzugsbehörde festgenommen und in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft genommen. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ordnete mit Verfügung vom 19. November 2021 Sicherheitshaft für die Dauer von 12 Wochen an, wobei das Appellationsgericht Basel-Stadt diese mit Haftprüfungsentscheid vom 15. Dezember 2021 auf die Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 13. Januar 2022, verkürzte.

 

Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 beantragte die Vollzugsbehörde dem Strafgericht die Rückversetzung des A____ in den stationären Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 62a Abs. 3 StGB für die Dauer von 2 Jahren. Mit Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 10. Januar 2022 wurde [...] als notwendiger und amtlicher Verteidiger eingesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Schreiben vom 13. Januar 2022 im vorliegenden Verfahren als Partei konstituiert. Mit gleichtägiger Verfügung verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Sicherheitshaft bis zum 7. April 2022. Eine hiergegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. Auf entsprechende Anträge der Verteidigung hin wurde ein aktuelles, am 3. Februar 2022 erstelltes psychiatrisches Gutachten bei B____ eingeholt und ein mündliches Verfahren durchgeführt. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Vollzugsbehörde in teilweiser Abänderung ihres Antrags vom 6. Januar 2022 die Rückversetzung für die Dauer von 3 – statt von 2 – Jahren. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 30. März 2022 wurde diesem Antrag stattgegeben und A____ in Anwendung von Art. 62a Abs. 3 StGB für die Dauer von 3 Jahren in den stationären Massnahmenvollzug rückversetzt. Gleichentags wurde die Fortdauer der Sicherheitshaft bis zum 21. April 2022 verfügt.

 

Gegen diesen Beschluss hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Mai 2022 Beschwerde erhoben, mit dem Antrag der angefochtene Beschluss sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die mit Entscheid der Vollzugsbehörde vom 11. April 2017 auferlegte Probezeit von fünf Jahren um weitere zwei Jahre, d.h. bis zum 16. April 2024, unter Beibehaltung der dazumals auferlegten Weisungen zu verlängern und ihm die amtliche Verteidigung mit [...], zu bewilligen. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 bewilligte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Am 16. Mai 2022 beantragte die Verteidigung die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft sowie die Ausrichtung einer Haftentschädigung von CHF 5'000.–, Mehrforderung vorbehalten. Hierauf stellte der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 18. Mai 2022 fest, dass sich der Beschwerdeführer seit der letztmals verlängerten Sicherheitshaft bis zum 21. April 2022 rechtswidrig bzw. ohne entsprechenden Titel in Haft befinde und über den Antrag auf Haftentschädigung mit dem Beschwerdeentscheid befunden werde. Zugleich beantragte er der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Dieser Antrag wurde mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 31. August 2022 (SB.2022.61) gutgeheissen und die Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 27. Oktober 2022 angeordnet. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 beantragte die Vollzugsbehörde die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Juni 2022 wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass der Entscheid in vorliegender Sache demnächst erlassen und ihnen schriftlich zugestellt werde. Die Verteidigung teilte dem Appellationsgericht am 22. September 2022 das Ableben von C____, dem Stiefvater des Beschwerdeführers, mit und stellte aufgrund der veränderten Umstände zugleich ein erneutes Haftentlassungsgesuch. Mit Stellungnahme vom 28. September 2022 beantragte die Vollzugsbehörde dessen Abweisung, wozu sich der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2022 replicando vernehmen liess. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Oktober 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Haftentlassung vom 22. September 2022 schliesslich abgewiesen.

 

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. c des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2     Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

 

1.3     Selbstständige nachträgliche Entscheide unterliegen nach (noch) geltendem Recht den Regeln über das Beschwerdeverfahren, welches vom Grundsatz der Schriftlichkeit beherrscht wird (Art. 397 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 396 E. 4.7; Urteil 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.1). Eine mündliche Verhandlung kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei angeordnet werden (Art. 390 Abs. 5 StPO). Beim Entscheid über die Anordnung einer mündlichen Verhandlung ist in erster Linie der Tragweite des Entscheides Rechnung zu tragen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag ein schriftliches Beschwerdeverfahren der Tragweite gewisser selbstständiger nachträglicher gerichtlicher Entscheidungen unter Umständen nicht zu genügen, weshalb sich in diesen Fällen aufgrund der Eingriffsintensität des Entscheids und der Art der zur Prüfung anstehenden Fragen analog zum Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung aufdrängt. Will die Beschwerdeinstanz trotz entsprechenden Antrags des Betroffenen auf eine mündliche Verhandlung verzichten, muss sie sich auf besondere Umstände stützen können, die es rechtfertigen, von einer mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abzusehen (BGer 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.2, 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2).

 

Auf Antrag der Verteidigung hin hat die Vorinstanz richtigerweise ein mündliches Verfahren durchgeführt. Nachdem für das Beschwerdeverfahren kein dahingehender Antrag gestellt wurde und sich die Verteidigung auch der verfahrensleitenden Anordnung vom 9. Juni 2022, wonach der vorliegende Entscheid den Parteien schriftlich zugestellt würde, nicht widersetzt hat, kann auf die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren verzichtet werden, zumal für die Prüfung der sich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren stellenden Fragen ein persönlicher Eindruck des Beschwerdeführers nicht zwingend notwendig erscheint.

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Erweiterung des schriftlichen Antrags der Vollzugsbehörde im Rahmen der vorinstanzlichen Parteiverhandlung in Bezug auf die Dauer der beantragten Rückversetzung von zwei Jahren auf drei Jahre. Diese sei mit den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen in ihrem vorprozessual eingeholten Gutachten vom 3. Februar 2022 begründet worden, wonach der Behandlungszeitraum auf drei Jahre festzulegen sei. Diese Ausführungen stellten aber keine neuen Tatsachen dar, die nach dem Vertrauensgrundsatz eine Erweiterung des Prozessthemas über den ursprünglichen Antrag hinaus ermöglichten. Der zu beurteilende Sachverhalt habe sich in tatsächlicher Hinsicht nicht erweitert. Es sei weder vorgebracht worden noch ersichtlich, inwiefern sein Verhalten zwischen Antragstellung und Abschluss der Begutachtung eine Verlängerung der zuvor beantragten Rückversetzung um ein Jahr rechtfertige. Der Antrag der Vollzugsbehörde verletze damit den Vertrauensgrundsatz und in Analogie auch das Akkusationsprinzip.

 

2.2     Zwar sieht der Wortlaut von Art. 62a Abs. 3 StGB vor, dass das Gericht «auf Antrag der Vollzugsbehörde» tätig wird. Diese Bestimmung bringt aber in erster Linie zum Ausdruck, dass die Vollzugsbehörde das Verfahren vor der Gerichtsbehörde in Gang setzt. Sobald das Verfahren vor dem Straf- und Massnahmenvollzugsgericht in Gang gesetzt wurde, hat dieses grundsätzlich auch die Verfahrensherrschaft inne. Obgleich die Vollzugsbehörde im Verfahren Anträge stellen kann und soll, ist das Gericht nicht an die Anträge bzw. Empfehlungen der Vollzugsbehörde gebunden (so explizit betreffend die gleichlautenden Bestimmungen von Art. 59 Abs. 4 und Art. 62c Abs. 4 StGB Urteil des Bundesgerichts 6B_1233/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.2). Erforderliche Verbesserungen oder Erhebungen kann das Gericht selbst vornehmen und veranlassen (Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 364 StPO N 2).

 

2.3     Wie der Beschwerdeführer dies selbst ausführt, lagen die neuen Erkenntnisse über seine aktuelle Behandelbarkeit erst mit Eingang des Gutachtens vom 3. Februar 2022 vor. Hiernach sei aufgrund der Schwere und der Chronifizierung der Grunderkrankung mit einer mehrjährigen intensiven Behandlung zu rechnen, sodass sich «aus gutachterlicher Sicht» empfehle, die stationäre Massnahme ab dem Gutachtenszeitpunkt «um mindestens 3 Jahre» zu verlängern (Gutachten, S. 59). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers können die nach dem Vertrauensgrundsatz erforderlichen neu aufgetretenen Tatsachen nicht nur Elemente des Sachverhalts, sondern auch im Verfahren neu erhobene Beweise, wie Gutachten, darstellen. Die Beschränkung auf neue Tatsachen des Sachverhalts würde keinen Sinn machen, da das Gericht mangels Anwendbarkeit des Anklagegrundsatzes – wie soeben ausgeführt – nicht an die Anträge der Vollzugsbehörde gebunden ist. Folglich müssen auch Erkenntnisse aus eingeholten Gutachten als neue Tatsachen gelten. Solche stellten denn auch die Grundlage für die Abänderung des Antrags dar und nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, sein Verhalten zwischen Antragstellung und Abschluss der Begutachtung (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 6B_1233/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.2, wonach die neuen Erkenntnisse über die fehlenden Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Massnahmen erst mit Eingang des Gutachtens respektive der Einschätzung der Kantonalen Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit vorlagen, weshalb die anschliessende Prüfung einer Verwahrung zulässig war).

 

2.4     Der Einwand, die Erweiterung des Antrags der Vollzugsbehörde verletze den Vertrauensgrundsatz bzw. das Akkusationsprinzip, verfängt daher nicht. Die Vor-instanz hätte auch ohne diese Erweiterung allein gestützt auf die gutachterliche Einschätzung bezüglich des erforderlichen minimalen Behandlungszeitraums eine Rückversetzung – über den Antrag der Vollzugsbehörde hinaus – für die Dauer von drei Jahren anordnen dürfen.

 

3.

Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen das psychiatrische Gutachten vom 3. Februar 2022 und behauptet dessen Unverwertbarkeit.

 

3.1     Er rügt zunächst, es fehle darin jegliche Konkretisierung des weiteren Verlaufs der Massnahme und die entsprechenden Ausführungen müssten als letztlich pauschal bezeichnet werden. Es werde lediglich auf die medikamentöse Behandlung abgestellt.

 

Wie die Vorinstanz mit Recht festhält, ist allgemein bekannt und jedenfalls gerichtsnotorisch, dass eine paranoide Schizophrenie letztlich nur durch eine adäquate Medikation erfolgreich behandelt werden kann. Insofern ist es nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass hauptsächlich die Medikation im Vordergrund steht. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass es «[i]n einem ersten Schritt» darum gehe, den Beschwerdeführer mittels einer solchen Medikation zu stabilisieren. Von einer nachhaltigen Stabilisierung sei dieser – trotz hochdosierter medikamentöser Behandlung – noch weit entfernt. Erst wenn es gelinge, das Zustandsbild medikamentös zu stabilisieren, könnte in einem weiteren Schritt seine Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation erneut gestärkt werden (Gutachten, S. 59). Aufgrund der deutlichen Chronifizierung der Erkrankung sei in zeitlicher Hinsicht von einer mindestens einjährigen weiteren intensiven Akuttherapie auszugehen, ehe der Beschwerdeführer erneut einer intensiven Psychoedukation zugeführt werde (Gutachten, S. 63).

 

Der Verlauf der Massnahme wird im Gutachten damit genügend skizziert. Es ist nicht ersichtlich, welcher weiteren Konkretisierungen es für die Fachleute in der Vollzugseinrichtung bedurft hätte. Zudem ist die konkrete Therapie Sache der behandelnden Ärzte und kann in einem Gutachten noch gar nicht detailliert ausgeführt werden. Die Gutachterin weist denn auch auf die Notwendigkeit eines geschlossenen forensischen Rahmens hin, in welchem man Erfahrungen mit der Behandlung von paranoid schizophrenen Patienten habe (erstinstanzliches Protokoll, S. 17; Gutachten, S. 59 und 63).

 

3.2     Der Beschwerdeführer schliesst im Weiteren auf eine Unverwertbarkeit des Gutachtens, weil die Gutachterin eine stabile Medikation empfehle, sie sich anlässlich der Hauptverhandlung aber nicht mehr an einen kurzen Wechsel der Medikation im Jahr 2021 habe erinnern können bzw. sie diesen Wechsel in ihrem Gutachten nicht kritisch beleuchtet habe. Dies erwecke den Eindruck, dass die sachverständige Person ihr Gutachten zielgerichtet und nicht sachbezogen erstellt habe. Nur so lasse sich erklären, dass entsprechende Schwierigkeiten bei der Einordnung übergangen und schliesslich als nicht mehr bekannt bezeichnet würden.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Gutachterin sein kann, sich abschliessend zur Medikation einer forensisch-psychiatrisch begutachteten Person zu äussern. So konnte B____ auf Frage der Verteidigung hin lediglich feststellen, dass die derzeitige Medikation des Beschwerdeführers verschiedene Wirkungsprinzipien vereine und jedenfalls «adäquat» sei. Man müsse mit der Zeit schauen, ob sich der Verlauf verbessere, ansonsten man andere Medikamente ausprobieren müsse, was aber nicht sie als Gutachterin, sondern die behandelnden Ärzte zu entscheiden hätten. Dies sei aus gutachterlicher Sicht leitlinienkonform und absolut korrekt (erstinstanzliches Protokoll, S. 17). Schon vor diesem Hintergrund kann der Gutachterin nicht vorgeworfen werden, eine punktuell versuchte Medikationsumstellung auf ein Olanzapin-Depot an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht präsent gehabt zu haben, nachdem diese im Gutachten jedenfalls berücksichtigt worden war (Gutachten, S. 16). Tatsächlich stellt dieser offensichtlich erfolglose Wechsel eine sehr kurze Episode der 15 Jahre dauernden therapeutischen Behandlung dar, weshalb ihr für die Grundproblematik auch keine grosse Relevanz zukommt. Selbst der Beschwerdeführer gab zur versuchten Depotmedikation an, dass es auch nicht so eine grosse Rolle spiele (erstinstanzliches Protokoll, S. 6). Zudem betraf diese Umstellung lediglich die perorale Medikation und nicht die nach wie vor verabreichte Depot-Medikation Trevicta (erstinstanzliches Protokoll, S. 15).

 

Die Gutachterin führte vor der Vorinstanz zwar erklärend aus, es mache keinen Sinn, die Medikation in kurzen Abständen zu verwerfen und zu ändern, weil der Beschwerdeführer schwer krank sei und sich in den letzten Jahren gezeigt habe, dass er nur noch verzögert auf eine medikamentöse Behandlung reagiere (erstinstanzliches Protokoll, S. 18). Dass im Jahr 2021 dennoch ein Wechsel der Medikation versucht worden war, erscheint in mehrfacher Hinsicht nachvollziehbar: Den Ausführungen von D____ ist zu entnehmen, dass die Umstellung der Medikation dem Verlauf geschuldet gewesen sei. In den Berichten sei immer wieder thematisiert worden, dass die Medikamenteneinstellung immer noch nicht optimal gewesen sei und man noch andere Medikamente versuchen könne (erstinstanzliches Protokoll, S. 15). Zudem äusserten der Beschwerdeführer und seine Mutter damals verschiedentliche Bedenken zur verabreichten Medikation: Gemäss Therapiebericht der UPK vom 27. Mai 2021 habe die Mutter insbesondere das Übergewicht ihres Sohnes mit der Medikation in Verbindung gebracht; der Beschwerdeführer habe seinerseits angegeben, die Medikamente führten zu einer Müdigkeit und dass er wegen der Medikation auch schon umgefallen sei (Vollzugsakten S. 1192; ihre anhaltende Skepsis bekundete die Mutter denn auch noch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, erstinstanzliches Protokoll, S. 9). Zudem geht aus dem Ergänzungsbericht vom 27. September 2021 hervor, dass vor der Medikamentenumstellung ein niedriger Medikamentenspiegel beobachtet worden sei und der Beschwerdeführer selbst berichtet habe, die Einnahme des entsprechenden Medikaments (Abilify) vergessen zu haben (Vollzugsakten S. 1260), was er vor der Vorinstanz denn auch bestätigt hat (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 5). Der Versuch einer Umstellung auf eine zusätzliche Depotmedikation versteht sich auch vor diesem Hintergrund. Der Beschwerdeführer äusserte im Übrigen sein Verständnis für die Medikamentenumstellung (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 3) und seine Mutter ergänzte sogar, dass er diese weitere Depotspritze von sich aus gewollt habe, damit er nicht immer an die Medikamente denken müsse (Protokoll, S. 8).

 

Aus den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese Umstellung nicht toleriert habe, weshalb eine Wiedereindosierung der vorherigen Medikation entschieden worden sei (Ergänzungsbericht der UPK vom 27. September 2021 zum Therapieverlaufsbericht vom 27. Mai 2021; so auch die Wiedergabe im Gutachten S. 16). Obgleich der Beschwerdeführer diesen Medikamentenwechsel zeitlich falsch einordnete, bestätigte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass es ihm deshalb schlechter gegangen sei. Er habe sich gedacht, dass das nicht gut komme und habe sich das ein wenig eingeredet («Nachdem ich das Medikament bekommen habe, ging es mir nicht so gut», Protokoll, S. 6).

 

Was diesbezüglich von der Gutachterin kritisch zu beleuchten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Aus ihren Ausführung lässt sich einerseits schliessen, dass die Wiedereindosierung der vorherigen Medikation nicht zu beanstanden war, zumal diese wenn nicht «optimal» so jedenfalls adäquat ist und eine Verlaufsverbesserung auch bei gleichbleibender Medikation mit entsprechender zeitlicher Verzögerung möglich ist. So habe sie den Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung bereits ruhiger erlebt als er im November davor beschrieben worden sei (erstinstanzliches Protokoll, S. 18). Andererseits lässt die befürwortete Stabilität der Medikation freilich keinen Rückschluss darauf zu, dass folglich die umgestellte Depotmedikation über einen längeren Zeitraum hätte ausprobiert werden müssen, zumal dies nur für eine grundsätzlich tolerierte Medikation gelten kann, was vorliegend eben nicht der Fall war.

 

Die dahingehenden Einwände des Beschwerdeführers sind unbehelflich.

 

3.3     Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Ergebnisse der angewandten Prognoseinstrumente zur Risikobeurteilung im Gutachten vom 31. August 2016 unterschieden sich nicht von denjenigen im Gutachten vom 3. Februar 2022. Die Rückfallwahrscheinlichkeit habe sich seit dem Jahr 2016 sogar erheblich reduziert, mit 42 % sei sie sogar geringer als Zufall. Das praktisch gleiche Ergebnis habe im Jahre 2016 zu einer bedingten Entlassung geführt und solle nun für eine Rückversetzung sprechen. Warum dies so sei, werde im Gutachten nicht begründet. Damit werde wiederum der Eindruck unterstrichen, dass das Gutachten zielgerichtet und nicht sachbezogen erstellt worden sei.

 

Die Gutachterin hat im Gutachten selber (S. 56) und auch anlässlich der Hauptverhandlung (Protokoll, S. 18) stets betont, dass die Resultate der Prognoseinstrumente keine direkte und unkritische Übertragung auf den Einzelfall, d.h. auf den Beschwerdeführer, erlaubten. Sie seien insbesondere auch nicht dazu geeignet, einen Behandlungsverlauf abzubilden. Es gehöre zum empfohlenen Vorgehen, zunächst aktuarische Instrumente einzusetzen, welche für das zu untersuchende Zieldelikt entwickelt wurden und eine gruppenstatistische Aussage treffen. In einem zweiten Schritt müsse aber eine individuelle prognostische Einschätzung unter Einbezug von klinischen Instrumenten erfolgen, welche sich wiederum auf die Biografie des Beschwerdeführers, dessen Deliktanamnese, die genaue Tatanalyse und die Aktenlage abstützten.

 

Es ist daran zu erinnern, dass im Jahr 2016 von einem «positiven Massnahmenverlauf» auszugehen war. Das damals nach wie vor bestehende «moderate bis deutliche Rückfallrisiko» konnte seinerzeit mit funktionierenden kompensatorischen Effekten stark relativiert werden (Gutachten vom 31. August 2016, S. 66; vgl. auch die Auswertung des Risk-Managements im Anhang, S. 13 [Vollzugskaten, S. 924], wonach die «Dynamische Risikoverminderung» mit 3.0 von 4 Punkten bewertet worden war, da die «Labile eigenständig risikorelevante Faktoren [LERF]» damals eine «deutlich protektive Wirkung» gehabt hätten). Nach seiner bedingten Entlassung war das Zustandsbild des Beschwerdeführers denn auch bis im April 2021 «weitgehend stabil» geblieben (Gutachten, S. 53). Tatsache ist aber, dass beim Beschwerdeführer ab Frühling 2021 eine deutliche Verschlechterung seines psychischen Zustandes eingetreten ist, die schlussendlich zu einer fürsorgerischen Unterbringung geführt hat. Gemäss Gutachten habe sich dies insbesondere «durch eine wahnhafte Symptomatik mit hoher Wahndynamik» geäussert (Gutachten, S. 57). Er habe sich wahnhaft überzeugt gezeigt, dass sein Stiefvater, der notabene Opfer des Anlassdelikts war, ihm oder seiner Mutter etwas antun könne. Trotz hochdosierter medikamentöser Behandlung sei er in Bezug auf seine psychotische Symptomatik nicht remittiert und könne sich nicht von seiner wahnhaften Überzeugung distanzieren. Ferner sei er angetrieben und reizbar. Das Risikopotenzial sei nach wie vor als deutlich ausgeprägt zu bezeichnen (Gutachten, S. 57), wobei – anders als im Jahr 2016 – angesichts des Behandlungsverlaufs insgesamt nur noch «von geringen kompensatorischen Effekten durch die medikamentöse Behandlung wie auch durch die in der Therapie erlernten Strategien im Umgang mit der Grunderkrankung auszugehen» sei (Gutachten, S. 58; vgl. auch die Auswertung des Risk-Managements im Anhang, S. 3 [Vollzugskaten S. 1578], wonach die in der Selbstkontrolle abgebildete Kompensationsfähigkeit, d.h. die Fähigkeiten, die der Betroffene einsetzen kann, um seine Rückfallneigung zu kontrollieren und somit sein Risiko für die Begehung erneuter Straftaten zu senken, lediglich noch mit 1 von 4 Punkten bewertet wurde).

 

Insgesamt wird damit im Gutachten nachvollziehbar erläutert, weshalb trotz der vordergründig gleichbleibenden Resultate der Prognoseinstrumente aktuell ein deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte besteht. Ohne näher darauf einzugehen, ist im Übrigen anzumerken, dass die Verteidigung in ihrer Annahme, eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 42 % sei geringer als Zufall, fehlgeht (vgl. hierzu die Erläuterungen der Gutachterin an der erstinstanzlichen Verhandlung, Protokoll, S. 18).

 

3.4     Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb auf das psychiatrische Gutachten von B____ vom 3. Februar 2022 nicht abgestellt werden könnte. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu dessen Verwertbarkeit verwiesen werden (angefochtener Beschluss, S. 7 f. und S. 12). Anzumerken ist immerhin, dass sich eine Rückversetzung in den Massnahmenvollzug gemäss Art. 62a Abs. 3 StGB nicht zwingend auf eine neue Begutachtung stützen muss. Die Vorinstanz hätte folglich auf das Gutachten im Hauptverfahren, auf das zweite im Jahr 2016 erstellte Gutachten sowie auf die Berichte der behandelnden Ärzte sowie anderer Betreuer abstellen können (vgl. Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 62a StGB N 14 mit Hinweisen), wenngleich die Einholung eines aktuellen Gutachtens durchaus begrüssenswert ist.

 

4.

Die mit angefochtenem Beschluss angeordnete Rückversetzung stützt sich auf Art. 62a Abs. 3 StGB und damit auf das Verhalten des Beschwerdeführers während der Probezeit. Es handelt sich folglich nicht um einen Fall der Nichtbewährung aufgrund der Verletzung von flankierenden Massnahmen nach Art. 62a Abs. 6 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 und 5 StGB. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer sich der Bewährungshilfe entzogen bzw. die ihm auferlegten Weisungen missachtet hat, kann daher offen bleiben, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführung der Vor-instanz und des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist. Ein absichtlicher bzw. konkreter Verstoss gegen die angeordneten Weisungen wird dem Beschwerdeführer in der Begründung der Vorinstanz denn auch gar nicht vorgeworfen. Es wird lediglich festgehalten, dass die zur Stützung der Legalprognose angeordneten Weisungen entweder weggefallen seien oder sich als nicht tragfähig erwiesen hätten, was selbst vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

 

5.

Vor der Anordnung einer Rückversetzung in den Massnahmenvollzug sind die allgemeinen Voraussetzungen einer Massnahmenanordnung zu prüfen. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid, S. 11 ff.). Gemäss Art. 59 Abs.1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, durch die stationäre Behandlung lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen. Eine Rückversetzung kommt jedoch nur unter der einschränkenden Voraussetzung in Betracht, dass aufgrund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probezeit ernsthaft zu erwarten ist, dass er eine verwahrungswürdige Straftat (i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB) begehen könnte. Schliesslich muss die Rückversetzung verhältnismässig sein.

 

5.1     Eingangsvoraussetzung für die Anordnung einer stationären Behandlung und damit auch für eine nachträgliche Rückversetzung in den Massnahmenvollzug ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung, welche mit der Anlasstat im Zusammenhang steht. Gemäss deutlicher Einschätzung von B____ kann die Vordiagnose der paranoiden Schizophrenie beim Beschwerdeführer uneingeschränkt bestätigt werden. Zum Zeitpunkt der Begutachtung wurde eine «paranoide Schizophrenie mit multiplen Episoden, gegenwärtig akut (DSM-V und ICD-10: F20.2)» diagnostiziert (Gutachten, S. 50; vgl. die gleichlautende Einschätzung der behandelnden Ärztin im Zwischenbericht der UPK vom 24. Februar 2022, Vollzugsakten S. 1618 ff.).

 

Es erschliesst sich nicht, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter diesem Punkt geltend machen will. Ob sein Verhalten grundsätzlicher Ausdruck der diagnostizierten – unremittierten – psychischen Störung ist oder ob zusätzlich – krankheitsbedingte – paranoide Schübe vorliegen (Beschwerde, S. 11), ist für die Frage des Vorliegens einer schweren psychischen Störung irrelevant; sie ist in beiden Fällen zu bejahen. Dass der im Polizeirapport vom 10. April 2021 erhobene Vorwurf nicht näher objektiviert bzw. konkretisiert worden sei, wurde bereits sowohl im Gutachten (Gutachten S. 24 und 49) wie auch im angefochtenen Beschluss (S. 12 f.) diskutiert und dabei die Ansicht des Beschwerdeführers berücksichtigt. Dieser Vorfall gab denn auch nicht den Anlass zur Gefährdungsmeldung, sondern hauptsächlich die notwendige Behandlung eines potentiell lebensbedrohlichen Nabelbruchs (Vollzugskaten S. 1210 ff.). Dass der Beschwerdeführer nach wie vor ein «wahnhaftes Verhalten» zeigt, wird von ihm denn auch gar nicht erst bestritten (Beschwerde, S. 11). Worauf sich dieses bezieht ist sekundär und in Bezug auf die zu prüfende psychische Störung nicht entscheidend. Mit den Ausführungen der Verteidigung ist festzustellen, dass die wahnhafte Störung des Beschwerdeführers bislang hauptsächlich seine Überzeugung betraf, von seinem Stiefvater ginge eine Gefahr für seine Mutter aus (Gutachten, S. 54 ff.), und dass seit dessen Ableben von vornherein kein Anlass mehr zu einer solchen Annahme besteht. Die wahnhafte Symptomatik zeigte sich darüber hinaus aber auch gegenüber Mitpatienten und dem Pflegepersonal. So äusserte der Beschwerdeführer Vergiftungsideen (er habe etwa das Personal als «Giftmischer» sowie «Gestörte» und die UPK als «Irrenhaus» bezeichnet, Verlaufsbericht der UPK vom 17. November 2021, Vollzugsakten S. 1285; Gutachten, S. 17 und 62). Es bestehen auch Hinweise auf Geschmackshalluzinationen, nachdem der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten der UPK angegeben habe, dass das Essen bitter schmecke und sich eventuell Medikamente im Essen befinden würden (Gutachten, S. 55; angefochtener Beschluss, S. 15). Zudem ist auf die Einschätzung der behandelnden Ärztin im Verlaufsbericht der UPK vom 24. Februar 2022 hinzuweisen, wonach sich der Beschwerdeführer mit Angaben zu seinem Erleben sehr bedeckt halte und er sehr vorsichtig sei, was er konkret bezogen auf seine Symptomatik preisgebe (Vollzugsakten S. 1619).

 

Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung beim Beschwerdeführer kann aufgrund der Akten jedenfalls nicht in Frage stehen. Er leidet nach wie vor an einer paranoiden Schizophrenie, welche schon dem Anlassdelikt zugrunde lag.

 

5.2     In Bezug auf die Legalprognose ist nochmals zu betonen, dass die Gutachterin, wie bereits dargelegt (E. 3.3), nicht (nur) auf die Ergebnisse der durchgeführten Prognosetests abstellt. Sie weist vielmehr darauf hin, dass die Resultate der Prognoseinstrumente keine direkte und unkritische Übertragung auf den Einzelfall, d.h. auf den Beschwerdeführer, erlaubten. Die Vorinstanz stützte sich deswegen auch ausschliesslich auf Ausführungen, welche im Zusammenhang mit der Individualprognose des Beschwerdeführers gemacht wurden, was entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (S. 12) nicht zu beanstanden ist. Gemäss Einschätzung der Gutachterin wäre ausserhalb des geschlossenen und hoch strukturierten Settings einer forensisch-psychiatrischen Klinik aufgrund der nach wie vor akuten psychotischen Symptomatik und der mangelnden Absprachefähigkeit des Exploranden derzeit von einem deutlichen Rückfallrisiko für Gewaltdelikte auszugehen (Gutachten, S. 58).

 

5.2.1  Der angefochtene Beschluss berücksichtigt die negative Entwicklung im Verhalten des Beschwerdeführers ab Frühling 2021. Es kann hierzu auf die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Beschluss, S. 12 f.).

 

Nachdem sich der Beschwerdeführer diverse Male an die Polizei gewandt und von Problemen mit seinem Stiefvater bzw. von einer von seinem Stiefvater ausgehenden Gefahr berichtet hatte, ist es schliesslich sein Verhalten vom 15. und 16. November 2021, welches die Vollzugsbehörde dazu veranlasste, ein Rückversetzungsverfahren einzuleiten und den Beschwerdeführer per Vorführungsbefehl vom 17. November 2021 im Hinblick auf das Nachverfahren gestützt auf Art. 364a Abs. 1 StPO festzunehmen (Vollzugsakten S. 1287 f.). An diesen beiden Tagen hatte der Beschwerdeführer in einem hochpsychotischen Zustand versucht, sich zu seiner Familie zu begeben (für die genauen Umstände ist auf den Verlaufsbericht der UPK vom 17. November 2021, Vollzugskaten S. 1284 ff., zu verweisen). Nachdem er nur mit Mühe dazu gebracht werden konnte, von seinem Plan, die Eltern aufzusuchen, abzusehen und wieder auf die Abteilung [...] der UPK zurückzukehren, wurde er am 18. November 2021 auf die forensische Abteilung [...] verlegt und in Sicherheitshaft genommen. Gemäss Aktennotiz vom 14. Dezember 2021 sei dem Beschwerdeführer beim Eintritt in die Abteilung [...] ein Taschenmesser abgenommen worden, welches dieser nach eigenen Angaben stets auf sich getragen habe (so die Bestätigung von D____, Vollzugsakten S. 1353). Aufgrund des schweren psychotischen Zustandsbildes habe mit dem Beschwerdeführer nachträglich nicht erarbeitet werden können, was seine Beweggründe gewesen seien, wiederholt zu seinen Eltern fahren zu wollen (a.a.O., S. 1285). Aus gutachterlicher Sicht könne die Symptomatik im November 2021 jedenfalls als «hochgradig deliktrelevant» bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer habe, wie bereits im Vorfeld der Anlasstat im Jahre 2007, eine florid-psychotische Symptomatik mit einer unkorrigierbaren wahnhaften Überzeugung gezeigt, wonach von seinem Stiefvater eine akute Gefahr ausgehe. Er sei hochgradig angespannt gewesen und im Begriff, sich zu seinen Eltern zu begeben (Gutachten S. 55). Er selbst gab im Rahmen der Exploration an, die damalige Befürchtung der behandelnden Ärzte, dass er das Delikt aus dem Jahre 2007 wiederholen könne, «schon nachvollziehen» zu können (Gutachten, S. 25). An der Verhandlung vom 19. November 2021 bestätigte er denn auch vor Zwangsmassnahmengericht, dass es ihm 2 Tage nicht so gut gegangen sei und er 1 Tag in einem Delirium gewesen sei (Protokoll, Vollzugsakten S. 1309). Die Vorinstanz hat die Parallelen zum Anlassdelikt eindrücklich beschrieben (angefochtener Beschluss, S. 14). Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers war allein schon deshalb ernsthaft zu befürchten, dass er analog dem Anlassdelikt handeln könnte und damit eine Tat im Sinne von Artikel Art. 64 Abs. 1 StGB begehen könnte. Dies erst recht nachdem er beim Eintritt in die Abteilung [...] der UPK Basel angab, stets ein Taschenmesser auf sich getragen zu haben.

 

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Dass es in der Probezeit während mehr als vier Jahre zu regelmässigen Kontakten zur Kernfamilie (Mutter, Stiefvater und Schwester) gekommen sei und er bei diesen Begegnungen oder im Nachgang hierzu nie derartige Befürchtungen geäussert habe, vermag an der Gefährlichkeit seines am 15. und 16. November 2021 an den Tag gelegten Verhaltens nichts zu ändern. Diese Argumentation lässt die psychotische Dekompensation im Frühling 2021 und die weitere Zuspitzung und Eskalation des Zustandsbilds des Beschwerdeführers sowie die deutliche Zuspitzung seiner Psychopathologie im fraglichen Zeitraum gänzlich ausser Acht (vgl. Verlaufsbericht der UPK vom 17. November 2021, Vollzugsakten S. 1285) und folgt damit seiner aktenkundigen Bagatellisierungstendenz (vgl. etwa Verlaufsbericht der UPK vom 24. Februar 2022, Vollzugsakten S. 1622; Gutachten, S. 58 f.). Dass er letztlich «im Rahmen seines stationären Aufenthalts in der UPK» durch Gespräche und einfaches Zureden von seinem Ansinnen in diesem Zustand, seine Eltern zu besuchen, ohne Weiteres habe abgebracht werden können (so das Vorbringen der Verteidigung in der Beschwerde, S. 13), bestätigt geradezu die Notwendigkeit einer engmaschigen Betreuung im Rahmen eines stationären Massnahmenvollzugs und damit letztlich die Annahme der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss.

 

5.2.2  Da sich die wahnhafte Symptomatik des Beschwerdeführers nicht nur auf dessen Stiefvater bezogen habe, müsse aus gutachterlicher Sicht in akut-psychotischen Phasen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur für nahe Angehörige, sondern auch für Personen in seinem Umfeld eine Gefahr darstellen könne (Gutachten, S. 62 f.). Zum möglichem Opferkreis hat sich auch die Vorinstanz unter Berücksichtigung der übrigen Vollzugsakten genügend und korrekt geäussert (angefochtener Beschluss, S. 15; hierzu oben bereits E. 5.1).

 

Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach im Gutachten seitens der Sachverständigen nicht näher ausgeführt werde, weshalb ein generell erhöhtes Risiko seitens des Beschwerdeführers «für eine abstrakte Anzahl Dritter» bestehe, erweist sich bei näherer Betrachtung als unbegründet. Im Gutachten (S. 51 f.) wird diesbezüglich auf die «nach wie vor gültigen Ausführungen» im Gutachten vom 22. Januar 2012 verwiesen. Obgleich sich das wahnhafte Bedrohungserleben im Tatzeitpunkt ausschliesslich auf seinen Stiefvater als Aggressor fokussiert habe, würde es zu kurz greifen, das Anlassdelikt als ausschliessliche Beziehungstat zu interpretieren. Für das ihm damals zur Last gelegte Gewaltdelikt habe die zum Tatzeitpunkt ausgeprägte, wahnhaft gefärbte psychotische Symptomatik die Hauptrolle gespielt. Dieser Umstand sei deshalb relevant, weil es beim Beschwerdeführer nicht einer längerdauernden Beziehungsdynamik bedürfe, um Gewaltdelikte zu begehen. Vielmehr könnten aufgrund seiner (weitgehend bedingt durch die schizophrene Erkrankung) verminderten Fähigkeit, Frustrationen und aggressive Gefühle adäquat zu thematisieren und zu bearbeiten, ähnliche deliktrelevante Situationen in beliebigen zwischenmenschlichen Kontexten auftreten, wenn der Beschwerdeführer bezüglich seiner schizophrenen Psychose nicht stabil sei. Gemäss damaligen Massnahmenverlauf sei es im Rahmen von Auseinandersetzungen auf der Abteilung zu wiederholten, verbal aggressiven Ausbrüchen des Beschwerdeführers und zu Konflikten mit Mitpatienten gekommen, von welchen er sich belästigt gefühlt habe.

 

Dass diese Ausführungen nach wie vor Geltung haben und der Einschätzung der Gutachterin zu folgen ist, zeigt sich am dokumentierten und im Gutachten wiedergegeben Vollzugsverlauf (vgl. hierzu wiederum die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss, S. 15). Ergänzend ist auf die Aktennotiz vom 28. Januar 2022 hinzuweisen, wonach die damals behandelnde Ärztin der Vollzugsbehörde mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Miteingewiesenen bedrohliches Verhalten zeige. Konkret habe er gegenüber seinem Zimmernachbarn Todesdrohungen ausgestossen (Vollzugsakten, S. 1629; im Verlaufsbericht der UPK vom 24. Februar 2022 ist gar von einer «Morddrohung» die Rede, Vollzugsakten S. 1622). Es besteht daher kein Anlass an der gutachterlichen Einschätzung in Bezug auf den erweiterten Opferkreis zu zweifeln, weshalb die diesbezügliche Annahme der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist und auch das zwischenzeitliche Ableben des Stiefvaters die Annahme eines deutlichen Rückfallrisikos für Gewaltdelikte nicht zu widerlegen vermag.

 

5.3     In Bezug auf die Behandlungsprognose und die therapeutische Erreichbarkeit des Beschwerdeführers ist auf die gutachterliche Einschätzung abzustellen, die im vorliegenden Nachverfahren auch nicht bestritten wurde. Hiernach sei unter Weiterführung und allenfalls Optimierung der medikamentösen Behandlung davon auszugehen, dass die gegenüber der medikamentösen wie auch der stationären Behandlung gezeigte Ambivalenz des Beschwerdeführers reduziert werden und es gelingen könne, ihn für die stationäre Behandlung zu gewinnen. Im Übrigen könne die medikamentöse Stabilisierung nötigenfalls auch gegen den Willen des Beschwerdeführers durchgeführt werden (Gutachten, S. 64 f.; vgl. hierzu auch die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, S. 16). Gemäss Verlaufsbericht der UPK vom 24. Februar 2022 sei die Therapiefähigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des langjährigen Behandlungsverlaufs explizit zu bejahen (Vollzugsakten, S. 1621).

 

5.4     Die mit der Rückversetzung verbundene Verlängerung der Massnahmendauer muss schliesslich auch verhältnismässig im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB sein. Dabei ist unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss die fünfjährige Höchstdauer einer Verlängerung gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB nicht ausgeschöpft, sondern vielmehr – der gutachterlichen Mindestempfehlung folgend (psychiatrisches Gutachten, S. 59; vorinstanzliches Protokoll, S. 19) – eine dreijährige Frist angeordnet hat. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit von Freiheiten profitieren können, weshalb nach Etablierung einer stabilen Medikation und einer Krankheitseinsicht der erneute Übertritt in ein betreutes Wohnheim anzustreben sei. Der langen Behandlungsdauer und der damit verbundenen starken Einschränkung der Freiheit des Beschwerdeführers sei die erhebliche Gefahr erneuter schwerwiegender Delinquenz und die beträchtliche Unberechenbarkeit gegenüberzustellen, welche von diesem ausgehe, solange seine akute paranoide Schizophrenie nicht mittels einer adäquaten medikamentösen Behandlung unter Kontrolle gebracht werde. Auch wenn das Interesse des Beschwerdeführers an seiner persönlichen Freiheit erheblich sei, überwiegten das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor schweren Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten (vgl. hierzu die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss, S. 17).

 

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Soweit er sich auf ein bestehendes Frühwarnsystem beruht (Beschwerde, S. 13), so ist dem entgegenzuhalten, dass dieses bis im Frühling 2021 zwar gut funktionierte (so war der Beschwerdeführer gemäss Zwischenbericht der UPK vom 30. Januar 2019 etwa noch in der Lage, Frühwarnzeichen zu erkennen und adäquate Konsequenzen daraus zu ziehen [Vollzugsakten, S. 1150]), es sich aktuell aber – angesichts der zwischenzeitlichen deutlichen Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes – als unzureichend erweist (hierzu bereits E. 3.3). So sei der Beschwerdeführer nach gutachterlichen Einschätzung nicht mehr in der Lage, sich von seiner wahnhaften Überzeugung zu distanzieren. Die in der Therapie erlernten Strategien im Umgang mit der Grunderkrankung hätten derzeit folglich keinen hinreichenden kompensatorischen Effekt, weshalb das Ausgangsrisiko für weitere Gewaltdelikte aktuell nur durch eine intensive Behandlung in einem geschlossenen und hoch strukturierten Setting erfolgreich gesenkt werden könne (Gutachten, S. 57 f.). Dies gilt erst recht, nachdem sich der Beschwerdeführer mit Angabe zu seinem Erleben zunehmend bedeckt hält (Verlaufsbericht der UPK vom 24. Februar 2022, Vollzugsakten S. 1619) und beim Ausbleiben einer entsprechenden Äusserung des Beschwerdeführers ein adäquates Reagieren von vornherein unmöglich wäre. Die eventualiter beantragte Verlängerung der Probezeit wird im Gutachten denn auch explizit als unzureichend erklärt: Eine solche würde aktuell zu kurz greifen. Aufgrund seines akuten psychotischen Zustandsbilds sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine nachhaltige Behandlungsmotivation und Zuverlässigkeit aufzubringen, sodass aus gutachterlicher Sicht lediglich eine stationäre Unterbringung in einer gesicherten (geschlossenen) forensischen Klinik geeignet sei, das schwere Krankheitsbild und die damit einhergehende deutliche Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte erfolgreich anzugehen (Gutachten, S. 65).

 

Dass der – bisher im Zentrum der handlungsleitenden Wahnvorstellungen stehende und nunmehr verstorbene – Stiefvater zu Lebzeiten keine problematische Situation ohne entsprechende Vorwarnung berichtet und er sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers auch in keiner Art und Weise gefährdet gefühlt habe, mag zwar zutreffen, ist jedoch in zweierlei Hinsicht zu relativieren: Zum einen befand sich der Beschwerdeführer schon seit seiner fürsorgerischen Unterbringung in der UPK, weshalb er seit seiner Zustandsverschlechterung bereits engmaschig betreut werden konnte. Zum anderen ist aktenkundig und im Gutachten (auf S. 65 f.) auch hervorgehoben worden, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers das von ihm ausgehende Risiko in akut-psychotischen Phasen deutlich unterschätzten. Insofern die Verteidigung weiter vorbringt, der Sicherungszweck einer stationären Massnahme sei angesichts des vermeintlich klar eingegrenzten Opferkreises nicht erforderlich bzw. seit dem Ableben des primär gefährdeten Stiefvaters obsolet, kann auf das oben unter E. 5.2.2 Ausgeführte verwiesen werden, wonach sich der Opferkreis – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – nicht ausschliesslich auf den Stiefvater beschränkt.

 

Insgesamt kann sich das Appellationsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen und erscheint die angeordnete Rückversetzung für die Dauer von 3 Jahren als verhältnismässig.

 

6.

Zusammengefasst ist die mit Beschluss des Strafgerichts vom 30. März 2022 angeordnete Rückversetzung in den stationären therapeutischen Massnahmenvollzug für die Dauer von 3 Jahren nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

 

7.

Der Beschwerdeführer beantragt zudem eine Haftentschädigung für die im Nachverfahren seit dem 22. April 2022 bis zum Haftentscheid des Appellationsgericht vom 31. August 2022 (SB.2022.61) erstandene formell unrechtmässige Sicherheitshaft, wobei ihm pro ungerechtfertigten Hafttag eine Entschädigung von CHF 200.– zuzusprechen sei.

 

7.1     Art. 429 ff. StPO enthalten verschiedene Rechtsgrundlagen für die Entschädigung bei Überhaft sowie bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen, Verfahrenseinstellungen oder Freispruch. Das vorübergehende Fehlen eines gültigen strafprozessualen Hafttitels führt allerdings nicht zwingend zu einer finanziellen Entschädigung, wie sie der Beschwerdeführer beantragt. So ist die Unrechtmässigkeit von erstandener Haft nach der Rechtsprechung in der Regel im Dispositiv des Haftprüfungsentscheides festzustellen. Der Sachrichter hat schliesslich zu entscheiden, ob beispielsweise eine Entschädigung angezeigt ist (vgl. BGE 142 IV 245 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3 mit Hinweisen). Für die Art und den Umfang der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden. Die Wahl der Art der Wiedergutmachung obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht im Ermessen des Richters (BGer 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 8.3, 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3 mit Hinweisen).

 

7.2     Zunächst ist festzustellen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft im vorliegenden Fall jederzeit erfüllt waren (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts vom 31. August 2022 [SB.2022.61]). Dieser Umstand führt jedoch – für sich allein genommen – (noch) nicht zur Abweisung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs (vgl. BGer im Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3).

 

7.3     Es ist seit dem BGer 1B_375/2022 vom 4. August 2022 unbestritten, dass für die Inhaftierung des Beschwerdeführers vom 22. April 2022 bis zum Haftentscheid des Appellationsgerichts vom 31. August 2022 kein gültiger strafprozessualer Hafttitel bestand und sie deshalb als formell rechtswidrig zu qualifizieren ist, was denn auch bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Mai 2022 festgestellt worden ist.

 

Der damit einhergehende Wandel in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung war indes nicht vorauszusehen. Immerhin sprach die bisherige Gesetzesauslegung für die Annahme, dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Sicherheitshaft angeordnet werden musste, da einer Beschwerde gemäss Art. 387 StPO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt und diese – nach (noch) geltendem Recht – das gültige Rechtsmittel gegen einen selbständigen nachträglichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO darstellt. Diese neue bundesgerichtliche Rechtsprechung erstaunt insoweit als sie einer eigentlichen Vorwirkung der im Rahmen der jüngsten Revision der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 eingefügten – jedoch noch nicht in Kraft getretenen – Regelung gleichkommt, wonach im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren getroffene Gerichtsentscheide mittels Berufung anfechtbar sein werden (vgl. Art. 365 Abs. 3 nStPO), welchem Rechtsmittel von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt. Dass sich die Inhaftierung nämlich – trotz der grundsätzlich fehlenden aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde – bis zur Rechtskraft des Rückversetzungsbeschlusses auf strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen habe, ansonsten der Regelungsgehalt von Art. 364b StPO komplett seines Gehalts entleert würde, so die eigentliche Begründung des Bundesgerichts (a.a.O., E. 3.5), überzeugt nicht: Diese Gesetzesgrundlage betrifft jedenfalls die Anordnung von Sicherheitshaft im erstinstanzlichen Nachverfahren. Zudem können sich die Haftgründe erst im Rechtsmittelverfahren ergeben (so verweist die Botschaft zu Art. 364b StPO denn auch ausdrücklich auf Art. 232 StPO, BBl 2019 S. 6766), so etwa, wenn im vorliegenden Fall der Rückweisungsantrag der Vollzugsbehörde erstinstanzlich abgewiesen worden wäre oder wenn in einem Verlängerungsverfahren nach Art. 59 Abs. 4 StGB die fünfjährige Höchstdauer der Massnahme erst im Rechtsmittelverfahren abläuft.

 

Vor diesem Hintergrund ist das vorübergehende Fehlen eines gültigen Hafttitels und die damit verbundene formelle Rechtswidrigkeit stark zu relativieren. Zum einen war in der vorliegenden Konstellation bis zu dieser – etwas apodiktischen – Feststellung des Bundesgerichts unklar, dass sich die Einweisung des Beschwerdeführers in der UPK ab dem 30. März 2022 nicht auf den erstinstanzlich angeordneten Rückweisungsbeschluss stützen lassen würde, obgleich dem Beschwerdeverfahren keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Beschwerdeführer hätte sich denn auch nicht auf eine Vorwirkung des neuen Rechts verlassen dürfen, zumal eine solche grundsätzlich unzulässig ist. Zum anderen erging der Haftentscheid des Appellationsgerichts umgehend nach Eröffnung des ebengenannten Bundesgerichtsentscheids, nachdem dem Beschwerdeführer im Haftprüfungsverfahren jedenfalls das rechtliche Gehör gewährt worden war.

 

7.4     In casu ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer schon vor der Anordnung der Sicherheitshaft und seit seiner fürsorgerischen Unterbringung gewissermassen freiwillig in der Abteilung [...] der UPK verblieben war und die angeordnete Sicherheitshaft für ihn letztlich nur den Wechsel auf die forensisch-psychiatrische Abteilung [...] der gleichen Institution bedeutete, was er denn anfänglich auch begrüsst hatte («Dort ist es super, es geht mir gut»; «Ich bin froh, dass ich an einem Ort bin, an dem man mich wieder gut einstellt», Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. November 2021, Vollzugsakten S. 1309). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Haftanordnung aufgrund seines aktuellen psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen wäre, selbständig in Freiheit zu leben (so plädierte die Verteidigung in der Zwangsmassnahmenverhandlung vom 19. November 2021 für die alternative Notwendigkeit einer [erneuten] fürsorgerischen Unterbringung [Protokoll, Vollzugsakten S. 1308]), und er so oder so in der UPK verblieben wäre, bis ein geeignetes Wohnheim oder eine betreute Wohnmöglichkeit gefunden worden wäre (vgl. etwa die Mailkorrespondenz vom 10. und 12. November 2021, wonach eine entsprechende Unterbringung geprüft worden war und die Wohnbegleitung der [...] auf eine Wartezeit für Erstgespräche hingewiesen habe, um überhaupt auf die Warteliste gesetzt zu werden [Vollzugsakten, S. 1279 f.]), hatte die formelle Rechtswidrigkeit der angeordneten Sicherheitshaft im vorliegenden Fall keine schwerwiegenden Auswirkungen auf den Beschwerdeführer.

 

7.5     Aufgrund dieser besonderen Umstände ist nicht ersichtlich – und im Übrigen auch nicht dargelegt –, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund des Fehlens eines formellen Hafttitels immaterielle Unbill erlitten haben sollte (vgl. den ähnlich gelagerten Fall in BGer 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 8.4, wo stattdessen der Vollzug einer Reststrafe anzuordnen gewesen wäre und das vorübergehende Fehlen eines Hafttitels somit keine zu entschädigenden Auswirkungen hatte). Infolgedessen hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen des vorübergehenden Fehlens eines Hafttitels.

 

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist dessen angemessener Aufwand zu schätzen und auf 12 Stunden festzusetzen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung wird abgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem amtlichen Verteidiger [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2’400.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 184.80, somit total CHF 2'584.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-        Beschwerdeführer (amtlicher Verteidiger)

-        Beschwerdegegnerin

-        Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-        Strafgericht Basel-Stadt

-        Gutachterin, B____

-        Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                             Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).