Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.63

 

ENTSCHEID

 

vom 22. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt                                                              Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                           Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. April 2022

 

betreffend DNA-Analyse

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Drohung. Mit Verfügung vom 25. April 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils von A____ an.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch [...], mit Eingabe vom 6. Mai 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. April 2022 mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Weiter sei auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht verlangt er unter anderem, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit seinem gleichentags anhängig gemachten Haftbeschwerdeverfahren zu vereinigen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 30. Mai 2022 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat hierzu am 31. Oktober 2022 repliziert, wobei er an seinen Anträgen festhält. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.

 

2.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem gleichentags anhängig gemachten Haftbeschwerdeverfahren hat sich bereits deshalb erübrigt, weil das Haftbeschwerdeverfahren HB.2022.15 mit Entscheid vom 31. Mai 2022 abgeschlossen wurde (vgl. AGE HB.2022.15 vom 31. Mai 2022). Demzufolge ist der entsprechende Antrag abzuweisen.

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Gemäss der Staatsanwaltschaft bestünden vorliegend erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Die Staatsanwaltschaft müsse diese Anhaltspunkte in der angefochtenen Verfügung substantiieren, was sie nicht tue. Ein pauschaler Verweis auf hängige Verfahren genüge nicht. Mangels einer solchen Begründung sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 2, S. 3).

 

3.2      Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2). Gemäss der Recht­sprechung des Appellationsgerichts muss die Begründung einer DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen. Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (AGE BES.2022.110 vom 14. November 2022 E. 2.2, BES.2021.104 vom 2. August 2022 E. 2.1, BES.2021.138 vom 13. April 2022 E. 4.3, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4).

 

3.3      Was die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2022 angeht, so ist diese knapp, aber ausreichend. Es werden der Name des Beschwerdeführers, die ihm vorgeworfenen Delikte (mehrfache Vergewaltigung, häusliche Gewalt/Fami­lienstreit, mehrfache Drohung) und der Tatzeitraum (27. April 2021 bis 24. April 2022) genannt. Als Zweck wird einerseits die Überprüfung des Tatverdachts und allfälliger Tatzusammenhänge bezüglich des genannten Vorwurfs angegeben, wobei davon auszugehen sei, dass im Laufe des Verfahrens allfällige Spuren zugeordnet werden müssten. Anderseits wird auch die Verwendung für allfällige spätere Verfahren genannt. Diesbezüglich führt die Staatsanwaltschaft aus, dass bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt seit mehreren Jahren diverse Verfahren gegen den Beschwerdeführer laufen würden und daher erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Hinzu kommt, dass der Erlass dieser Verfügung in unmittelbarem Zusammenhang mit der über zweistündigen Einvernahme vom Vortag steht, in der dem Beschwerdeführer die Vorwürfe im Einzelnen dargelegt und ihm bereits der Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht invasive Probenahme zur Unterschrift vorgelegt wurden. Unter Berücksichtigung dessen ist davon auszugehen, dass die Überlegungen, auf welche die Staatsanwaltschaft ihre Verfügung stützte, für den Beschwerdeführer genügend erkennbar waren. Demzufolge erweist sich die summarische Begründung des schriftlichen Befehls als ausreichend.

 

4.

Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob mit Verfügung vom 25. April 2022 zu Recht die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet wurde.

 

4.1

4.1.1   Wie bereits erwähnt, begründet die Staatsanwaltschaft ihre Verfügung damit, zur Überprüfung des Tatverdachts und allfälliger Tatzusammenhänge sowie den Strafverfolgungsbehörden bisher nicht bekannten Delikten müsse betreffend den Beschwerdeführer ein DNA-Profil erstellt werden. Es sei einerseits davon auszugehen, dass im Laufe des Verfahrens allfällige Spuren zugeordnet werden müssten. Vorliegend bestünden zudem erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. So sei er zwar nicht vorbestraft, allerdings würden seit mehreren Jahren bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt diverse Verfahren laufen – allesamt unter anderem wegen Gewalt gegen Leib und Leben bzw. nunmehr auch die sexuelle Integrität. Der Grundrechtseingriff sei gering, bei den zu untersuchenden Delikten handle es sich um erhebliche Straftaten und es seien keine milderen Massnahmen zur Klärung der Sachlage vorhanden. Soweit sich der Tatverdacht entkräfte, seien die Erfassungsdaten und das DNA-Profil entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu löschen (act. 1).

 

4.1.2   Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Voraussetzungen für die Anordnung einer DNA-Analyse lägen vorliegend nicht vor. Es könne zwar betreffend Sachverhalt auf die Kurzbegründung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, allerdings werde mit der gleichzeitig eingereichten Haftbeschwerde (im Verfahren HB.2022.15) das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bestritten. Für die Zuordnung von bereits bekannten begangenen Delikten bedürfe es keiner DNA‑Analyse, da die entsprechenden Abklärungen zum Sachverhalt allesamt ohne DNA‑Analyse hätten vorgenommen werden können und die Identifikation von Personen bis anhin nie ein Thema bei den Strafverfahren gewesen sei. Den Strafverfolgungsbehörden unbekannte vergangene Delikte gebe es nicht. Für die Aufklärung zukünftiger Delikte bedürfe es keiner DNA‑Analyse. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft bestünden vorliegend keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Eine DNA‑Analyse sei somit weder für die Aufklärung des neu eröffneten Untersuchungsverfahrens noch für die Aufklärung vergangener Delikte erforderlich, schon gar nicht für zukünftige (act. 2).

 

4.1.3   In ihrer Stellungnahme hält die Staatsanwaltschaft dem entgegen, insoweit der Beschwerdeführer – zwar nicht vorliegend aber in der parallel beim Appellationsgericht angehobenen Haftbeschwerde – den Tatverdacht bestreite, könne ihm darin nicht gefolgt werden. Wenn er geltend mache, die Aussagen der Geschädigten seien nicht «glaubwürdig», sei erneut festzuhalten, dass das eigentliche Beweisverfahren weder durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen werde noch im Rahmen von Beschwerdeverfahren durchzuführen sei. Diesbezüglich dürfe dem erkennenden Sachgericht nicht vorgegriffen werden. Da das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt in seiner Verfügung vom 26. April 2022 betreffend Haftanordnung gar ohne Weiteres einen dringenden Tatverdacht angenommen habe, dürfte der blosse Tatverdacht im Hinblick auf eine erkennungsdienstliche Massnahme nicht bestritten sein. Die Aussagen der Geschädigten würden vielmehr einen hinreichenden Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer auf Verbrechen und Vergehen darstellen, zumal sie nicht prima vista völlig unglaubhaft erscheinen würden.

 

Auch wenn die DNA-Analyse vorliegend nicht in erster Linie zur Aufklärung der Anlasstat diene, sei gleichwohl – gerade bei einem Sexualdelikt – nicht auszuschliessen, dass im vorliegenden Strafverfahren allenfalls noch Spuren zugeordnet werden müssten. Im Vordergrund stehe allerdings, dass die DNA-Profilerstellung dazu diene, dass bereits bekannte begangene und zukünftige Delikte zugeordnet werden könnten. Die Zuordnung in solchen Fällen könne nur mittels DNA-Analyse erfolgen, zumal sie sonst unentdeckt oder ungeklärt bleiben würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei die Erstellung eines DNA-Profils auch in solchen Fällen möglich, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Es müsse sich dabei um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lägen solche Anhaltspunkte vorliegend eindeutig – nicht zu knapp – vor. Der Beschwerdeführer weise zwar in der Schweiz – in der er allerdings auch noch nicht allzu lange ansässig sei – noch keine Vorstrafen auf. Er sei gemäss dem deutschen Strafregisterauszug aber in Deutschland massiv wegen zahlreichen Gewaltdelikten (u.a. Nötigung, Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung) vorbestraft und sei teilweise auch zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden. So weise er im Zeitraum zwischen dem Jahr 2000 und dem Jahr 2020 mit wiederkehrender Regelmässigkeit ganze 13 Einträge auf. Und trotz seiner erst verhältnismässig kurzen Anwesenheit in der Schweiz würden zudem bereits wieder diverse Strafverfahren gegen ihn laufen, welche ihn offenbar ebenfalls nicht von weiterer Delinquenz abgehalten hätten. Auch diesbezüglich handle es sich keinesfalls um Bagatelldelikte, sondern um schwere Straftaten gegen Leib und Leben (Drohung, Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und nunmehr Vergewaltigung). Dies habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt denn auch in der angefochtenen Verfügung festgehalten. Da der Beschuldigte über Jahre immer wieder mit Gewaltdelikten aufgefallen sei, bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass er auch in weitere Gewaltdelikte verwickelt sein könnte oder sein werde (act. 3).

 

4.1.4   Der Beschwerdeführer macht mit seiner Replik geltend, er sei mittlerweile seit längerer Zeit nicht mehr in Untersuchungshaft, weil die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 3. Juni 2022 kein Interesse an der Strafverfolgung gezeigt habe. Eine DNA‑Analyse sei vorliegend nicht erforderlich, da die Anlasstat – wie auch die Staatsanwaltschaft darlege – vorliegend nicht Grund für eine DNA‑Analyse bilde. Vielmehr wolle die Staatsanwaltschaft weitere und zukünftige Gewalttaten aufklären können. Für solche Delikte gebe es aber entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft keine Anhaltspunkte. Er sei in der Schweiz nicht vorbestraft, die Vorstrafen in Deutschland könnten und dürften für die allfällige Notwendigkeit einer DNA‑Analyse keine Rolle spielen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft würden deshalb vollumfänglich bestritten (act. 9).

 

4.2

4.2.1   In rechtlicher Hinsicht gilt es vorab festzustellen, dass sich mit dem Inkrafttreten der neuen StPO am 1. Januar 2024 die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils teilweise geändert haben. Während unter altem Recht auch die Staatsanwaltschaft während der Untersuchung die Erstellung eines DNA-Profils zwecks Aufklärung allfälliger künftiger Delikte anordnen konnte (vgl. unten E. 4.2.2), darf dies gemäss den Art. 255 Abs. 1bis sowie Art. 257 revStPO neu nur noch das Sachgericht im Falle einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens (Betticher, Die DNA-Analyse nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2023, Rz. 374; Fricker/Maeder, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 255 StPO N 39; Wohlers, DNA-Profil, in: Geth [Hrsg.], Die revidierte Strafprozessordnung, Basel 2023, Rz. 5.17 ff., 5.28). Da die angefochtene Verfügung am 25. April 2022, mithin vor dem Inkrafttreten der StPO‑Revision, erlassen wurde, fragt sich, ob die vorliegende Beschwerde unter altem oder neuen Recht zu beurteilen ist. Diesbezüglich zu beachten ist zunächst, dass gemäss den Übergangsbestimmungen der StPO ein Rechtsmittel nach bisherigem Recht zu beurteilen ist, sofern der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gefällt worden ist (Art. 453 Abs. 1 StPO). Weiter hat das Appellationsgericht bereits in einem früheren Entscheid erwogen, dass den besagten Art. 255 Abs. 1bis sowie Art. 257 revStPO keine Vorwirkung zukomme, zumal es sich dabei – anders als bei der Frage des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 222 StPO – um eine grundsätzlich unzulässige positive Vorwirkung handeln würde (vgl. ausführlich AGE BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 3.5.1). Demzufolge ist die Zulässigkeit der vorliegend angeordneten DNA‑Analyse nachfolgend unter dem Blickwinkel der alten Rechtslage bzw. der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden Fassung der StPO zu beurteilen. Es bleibt indes anzumerken, dass der besagten Gesetzesänderung vorliegend ohnehin keine Entscheidrelevanz zukommt.

 

4.2.2   Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 (SR 363) klarer hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1).

 

Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist eine DNA-Probenahme und -Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2 und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Umgekehrt bedeutet selbst das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist stattdessen als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2).

 

4.2.3   Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs, bei welchem weder die Haut verletzt wird noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. BGE145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne. Die diesbezügliche Kritik in der Lehre lege jedenfalls eine differenzierte Beurteilung der Eingriffsvoraussetzungen nahe (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). In Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben können Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO vielmehr nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

 

4.3

4.3.1   Zunächst ist festzuhalten, dass sich bereits aus dem Haftbeschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 31. Mai 2022 ein dringender Tatverdacht zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ergibt. Es kann dazu auf die entsprechenden Erwägungen des besagten Entscheides verwiesen werden (AGE HB.2022.15 vom 31. Mai 2022 E. 3). Die diesbezüglichen Bestreitungen des Beschwerdeführers vermögen somit nicht zu überzeugen und es ist von einem (damals) hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO hinsichtlich der Anlasstaten auszugehen, wonach der Beschwerdeführer seine frühere Partnerin mehrfach durch Gewalt respektive durch die Androhung von Gewalt zu Geschlechtsverkehr oder anderen sexuellen Handlungen genötigt habe.

 

4.3.2   Es ist dem Beschwerdeführer indes insoweit beizupflichten, als dass die fragliche DNA-Analyse nicht geeignet war und ist, zur Aufklärung der vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte beizutragen. Die Staatsanwaltschaft macht denn auch lediglich in abstrakter Weise geltend, die Erstellung des DNA‑Profils sei unter anderem erforderlich zur Überprüfung des Tatverdachts und allfälliger Tatzusammenhänge. So könnten sich im vorliegenden Strafverfahren allenfalls noch Spuren ergeben, welche zuzuordnen seien. Solche abstrakten Möglichkeiten vermögen offensichtlich nicht zu genügen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, woraus überhaupt allfällige – mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abzugleichende – DNA‑Spuren gewonnen werden könnten und welche umstrittene Tatsache damit bewiesen werden sollte. Insofern ist nicht erkennbar, inwiefern die angeordnete DNA‑Analyse einen Erkenntnisgewinn für die Anlasstaten mit sich bringen könnte.

 

4.3.3   Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für andere – auch künftige – durch den Beschwerdeführer begangene bzw. zu begehende Delikte vorliegen, aufgrund welcher die DNA-Analyse erforderlich sind, um das öffentliche Interesse an der Aufklärung und Verhinderung von Straftaten von einer gewissen Schwere zu wahren.

 

Dem Beschwerdeführer werden vorliegend mehrfache Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung, beides Verbrechen, sowie mehrfache Drohung, ein Vergehen, vorgeworfen. Dabei handelt es sich um Delikte gegen die besonders schützenswerte körperliche und sexuelle Integrität. Ausserdem wurde er mit Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Januar 2023 der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldigt erklärt (vgl. AGE SB.2021.54 vom 20. Januar 2023). Gemäss dem Schweizerischen Strafregisterauszug vom 24. April 2022 führte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu diesem Zeitpunkt zudem ein weiteres Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung und Drohung (VT.[...]). Mangels Kenntnis eines rechtskräftigen Urteils ist hinsichtlich dieses Vorwurf indes von seiner Unschuld auszugehen. Hinzu kommen 13 aus dem deutschen Strafregisterauszug vom 29. April 2022 ersichtliche Vorstrafen aus den Jahren 2000 bis 2020, darunter auch Verurteilungen wegen Verbrechen und schwerer Vergehen, so unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung (Entscheidung vom 31. Oktober 2002), gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung, Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Entscheid vom 08. Oktober 2003), gefährlicher Körperverletzung (Entscheid vom 10. März 2004) – bis dahin waren gegen den [...] geborenen Beschwerdeführer Jugendstrafen ausgesprochen worden – und dann weiter wegen Körperverletzung (Entscheid vom 27. Juli 2006), vorsätzlicher Körperverletzung (Entscheid vom 31. Januar 2011), versuchter Nötigung (Entscheid vom 14. März 2019) und schliesslich wegen gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung (Entscheid vom 11. August 2020). Angesichts der Unbelehrbarkeit, die der Beschwerdeführer mit seinem regen deliktischen Verhalten offenbart, bestehen durchaus erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere – allenfalls zukünftige – Delikte von gewisser Schwere.

 

Zweifelhaft erscheint indessen, ob bzw. inwiefern die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung solcher weiteren Delikte beitragen könnte. Eine DNA-Profilerstellung vermag nur zur Aufklärung von Delikten beizutragen, bei welchen einerseits DNA‑Spuren überhaupt sichergestellt wurden und andererseits die Täterschaft selbst oder etwa die einzelnen Beiträge mehrerer Beteiligter umstritten bzw. unklar sind. Insofern kann unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit eine schlechte Legalprognose alleine noch nicht genügen, um die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. Vielmehr muss es sich auch bei den weiteren Delikten um solche handeln, bei welchen der DNA-Beweis zur Aufklärung überhaupt als geeignet zu erachten ist (Fricker/Maeder, a.a.O., Art. 255 StPO N 41; Graf/Hansjakob, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Art. 255 N 11a; vgl. auch AGE BES.2023 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.3 am Ende, bestätigt in BGer 1B_381/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2 f.). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer bereits begangenen Delikte auffällig ist, dass weder im vorliegenden Verfahren noch im Verfahren, welches mit Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Januar 2023 (SB.2021.54) abgeschlossen wurde, die Identifikation des Beschwerdeführers oder sein Tatbeitrag in Frage steht bzw. stand. Anders als bei bspw. Einbruchdiebstählen oder Delikten mit vielen Beteiligten handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer zu erwartenden Gewaltdelikten denn auch nicht um solche, in denen ein DNA‑Spurenabgleich typischerweise der Aufklärung dienlich wäre. Auch aus der Begründung der Staatsanwaltschaft ergibt sich nicht, inwiefern die Speicherung seiner DNA für allfällige spätere Verfahren konkret sachdienlich und notwendig sein soll. Da eine routinemässige Erstellung von DNA‑Profilen bzw. die Erhebung solcher Daten auf Vorrat nicht zulässig ist und sich die Massnahme für die Aufklärung der weiteren vom Beschwerdeführer zu erwartenden Straftaten nach dem Gesagten als nicht erforderlich erweist, ist die Erhebung der entsprechenden Daten auch in dieser Hinsicht unrechtmässig.

 

5.

5.1      Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2022 aufzuheben ist. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, aus der Massnahme allenfalls bereits gewonnene Daten des Beschwerdeführers zu vernichten.

 

5.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung durch [...] ist zu bewilligen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand der Verteidigerin zu schätzen. Angesichts des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von 6 Stunden als angemessen. Diese sind zu einem Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer. Da sämtliche Aufwendungen noch vor dem 1. Januar 2024 ergangen sind, ist von einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz von 7,7 % auszugehen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2022 betreffend die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers aufgehoben.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt somit CHF 1292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.