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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.65
ENTSCHEID
vom 5. Juli 2022
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. April 2022
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Januar 2022 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verletzung des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Deren Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die zu Handen der Kantonspolizei Basel-Stadt sichergestellten Knallkörper wurden vernichtet. Zudem wurden dem Beschwerdeführer eine Busse von CHF 300.–, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen, sowie Verfahrenskosten von CHF 358.60 auferlegt.
Gegen den ihm am 5. Januar 2022 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit auf den 29. März 2022 datierter Eingabe Einsprache, welche am 1. April 2022 bei der Staatsanwaltschaft einging. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen mit den Akten am 7. April 2022 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, die Einsprache sei aus ihrer Sicht verspätet erhoben worden.
Mit Verfügung vom 11. April 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, die Einsprache sei verspätet eingereicht worden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
Am 24. April 2022 wurde die sinngemässe Beschwerde des Beschwerdeführers an das Appellationsgericht Basel-Stadt der schweizerischen Post übergeben.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. April 2022 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Nichteintretensverfügung durch diese unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8). Zur Wahrung der Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall wurde die Verfügung dem Beschwerdeführer am 16. April 2022 zugestellt (Strafakten, act. 4, S. 24). Die Beschwerdefrist begann folglich am 17. April 2022 und endete am 26. April 2022. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. April 2022 (Beschwerde, act. 2) ist somit rechtzeitig erfolgt.
1.4 Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).
Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz bildet. Begründet wurde der Nichteintretensentscheid von der Vorinstanz damit, dass die auf den 29. März 2022 datierte Einsprache (act. 4, S. 18) gegen den Strafbefehl vom 3. Januar 2022 verspätet sei. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
Als Begründung führt der Beschwerdeführer an, er habe gegen den Strafbefehl vom 3. Januar 2022 Einsprache erhoben, diese jedoch nicht per Einschreiben verschickt, weshalb sie wohl nicht zugestellt worden sei.
Fraglich ist, ob die vorstehenden formellen Anforderungen an eine von einem juristischen Laien verfasste Begründung vorliegend erfüllt sind. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
2.
2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen ist nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl eingetreten, weil diese zu spät bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei.
2.2 Die Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage (Art. 354 Abs. 1 StPO). Da es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist eine Fristerstreckung ausgeschlossen, was Art. 89 Abs. 1 StPO explizit festhält (vgl. hierzu Riedo, a.a.O., 2. Auflage 2014, Art. 89 StPO N 6; für die Modalitäten zur Fristwahrung siehe E. 1.3 oben). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft am 3. Januar 2022 per Einschreiben bei der Schweizerischen Post aufgegeben und am 5. Januar 2022 erfolgreich zugestellt wurde (act. 4, S. 17). Die vorstehend dargestellte zehntägige Einsprachefrist begann somit am 6. Januar 2022 und endete am 17. Januar 2022 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die uneingeschriebene Eingabe des Beschwerdeführers ist allerdings erst auf den 29. März 2022 datiert und ging der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 1. April 2022 zu (act. 4, S. 18). Die Einsprache gegen den Strafbefehl wurde – was der Beschwerdeführer in seiner Begründung verkennt – der Staatsanwaltschaft durchaus zugstellt, die Übergabe an die schweizerische Post bzw. der Eingang bei der Staatsanwaltschaft war jedoch erst nach Fristende erfolgt. Die Einsprache ist demzufolge zweifellos verspätet erhoben worden, sodass die Vorinstanz zu Recht nicht auf diese eingetreten ist. Die Erwägungen des Einzelgerichts in Strafsachen sind somit nicht zu beanstanden.
2.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO – um welche im Übrigen zunächst bei der Vorinstanz zu ersuchen wäre (Art. 94 Abs. 2 StPO) – ebenfalls ausscheidet. Der Beschwerdeführer hat in der vorliegenden Beschwerde keinerlei Gründe für sein verspätetes Handeln gegen den Strafbefehl genannt und keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich eine schwere Krankheit, und insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
3.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Kostenauferlegung wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen BLaw Laura Wigger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.