Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.67

 

ENTSCHEID

 

vom 19. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. […]                                                             Beschwerdeführer

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. April 2022

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

Am 20. April 2021 reichte A____ (Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Strafanzeige ein, wonach es zwischen dem 3. März 2021 und dem 20. April 2021 zum Nachteil seiner Tochter […] (geboren am […] 2017) in Basel durch B____ (Beschuldigter) sowie C____ zu sexuellen Übergriffen gekommen sei. Bei den Beschuldigten handle es sich um die Nachbarin der Kindsmutter D____ und um deren Ehepartner. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe von seiner Tochter erfahren, dass sie einmal auf dem Schoss des Beschuldigten gesessen habe. Zudem habe dieser die Geschädigte offenbar schon in den Arm genommen und ans Gesäss gefasst. Schliesslich soll die Tochter gesagt haben, dass sie bei den Beschuldigten zuhause immer eine Unterhose anhabe.

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte am 27. April 2022 gestützt auf Art. 310 in Verbindung mit Art. 319 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme der Strafanzeige. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2022. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Einleitung von konkreten Ermittlungen gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Er wünscht insbesondere die Durchführung von Einvernahmen mit dem Beschuldigten, C____ und D____ sowie umfassende forensische Analysen gegenüber dem Beschuldigten. Ausserdem verlangt der Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht zur Begründung seiner Beschwerde sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, ihm die Einsicht in sämtliche Ermittlungsakten zu gewähren.

 

Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 31. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Verfügung vom 15. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit um Akteneinsichtnahme beim Appellationsgericht gegeben.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden.

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff «Partei» wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend macht. Aus der Anzeigeerstattung allein kann kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Die anzeigeerstattenden Personen haben gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihnen die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihnen nur dann zu, wenn sie sich auch gültig als Privatkläger konstituieren.

 

Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt dabei die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (vgl. BGer 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.1, 6B_317/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.1). Mit anderen Worten kann der Angehörige des Opfers sich als Privatkläger mit den gleichen Verfahrensrechten wie denen des Opfers konstituieren, wenn er im Strafverfahren eigene Zivilansprüche geltend macht (BGE 139 IV 89 E. 2.2).

 

1.3      Der Beschwerdeführer hat die Strafanzeige als Vater bzw. als gesetzlicher Vertreter des (seinem Vorwurf nach geschädigten) minderjährigen Kindes gestellt. Die Eigenschaft als Zivilkläger entfällt, da im vorliegenden Fall keine Zivilansprüche gelten gemacht wurden. Bezüglich der Eigenschaft als Strafkläger stellt sich die Frage, ob bei gegebenem gemeinsamem Sorgerecht das Handeln beide Elternteile oder, falls nur ein Elternteil alleine handelt, das Einverständnis der Kindesschutzbehörde vorauszusetzen ist, damit ein Beschwerderecht besteht (vgl. Art. 301 Abs. 1, 304 Abs. 1 und 307 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Weil aber bei der kurzen, 10-tägigen Beschwerdefrist ein rechtzeitiger Einbezug der Kindesschutzbehörde schwierig sein dürfte und ein alleine handelnder Elternteil regelmässig stärker betroffen sein dürfte als ein aussenstehender Dritter, könnte – in strafprozessualer Hinsicht – das Handeln eines einzelnen Elternteils auch bei gemeinsamem Sorgerecht ausreichen, um ein Rechtschutzinteresse zu begründen. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde im Ergebnis abgewiesen werden müsste, sofern darauf einzutreten wäre.

 

1.4      Der Beschwerdeführer hat um Akteneinsicht ersucht. Dazu wurde ihm mit Verfügung vom 15. November 2022 Gelegenheit gegeben.

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft macht in der Nichtanhandnahmeverfügung fehlende Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht auf allfällige Sexualdelikte zum Nachteil eines Kindes geltend. Weder aus den Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) noch aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ergäben sich – auch nach den durchgeführten ersten Ermittlungen – Hinweise auf eine konkrete, strafbare Handlung. So bedeute beispielsweise die vom Beschwerdeführer als verdächtig eingeschätzte Äusserung seiner Tochter «bei C____ und B____ immer Unterhosen zu tragen» gemäss Mutter und KESB lediglich, dass sie windelfrei sei. Selbst wenn die Tochter auf dem Schoss eines sie betreuenden Mannes gesessen haben oder von der Betreuungsperson in die Arme genommen worden sein sollte, spräche dies weiter klarerweise – auch wenn es im Einzelfall nicht angebracht gewesen sein sollte – nicht für das Vorliegen eines Sexualdelikts. Für die angebliche Berührung des Gesässes lägen keine weiteren Erkenntnisse vor. Schliesslich zeige das vom Beschwerdeführer erwähnte Foto zwar tatsächlich eine erwachsene Person an der Hand mit dem Kind auf einem Waldspaziergang. Diese Situation deute aber bloss auf einen Spaziergang hin, bei dem eine weitere Person dabei gewesen sein müsse (Ersteller der Fotoaufnahme). Es sei somit weder aus den Schilderungen des Beschwerdeführers noch den weiteren Akten eine konkrete strafbare Handlung erkennbar. Dementsprechend bestehe zum jetzigen Zeitpunkt aus Sicht der Staatsanwaltschaft auch kein zureichender Verdacht auf die Verübung einer Straftat, weshalb das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei.

 

2.2      Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die KESB auf die von ihm geäusserten Verdächtigungen ungenügend eingegangen seien. Die Staatsanwaltschaft habe – trotz Kenntnis der Täterschaft – während eines ganzen Jahres keinerlei Untersuchungen vorgenommen und dann fahrlässig und fehlerhaft entschieden. Die Staatsanwaltschaft habe ausserdem in befremdlicher Art und Weise Äusserungen der Tochter gegenüber dem Beschwerdeführer ausser Acht gelassen. Der Beschwerdeführer äussert die Befürchtung, dass der Beschuldigte ein Vertrauensverhältnis aufgebaut habe, um sich dem Kind in unangemessener, pädophiler Weise zu nähern. So zeige das eingereichte Foto, wie der Beschuldigte das Kind an der Hand halte, obwohl dies in der abgebildeten Situation nicht notwendig sei. Viele Mütter und Mitarbeiterinnen des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) oder der KESB seien zu blauäugig, weshalb pädophiles Verhalten oft nicht erkannt werde.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz ‘in dubio pro duriore’. Dieser Grundsatz gebietet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (OMLIN, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 6 ff., vgl. auch AGE BES 2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1 und BES.2012.94 vom 7. Februar 2013 E. 2.1).

 

3.2      Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Ehe mit C____ immer wieder in persönlichen Kontakt mit der Tochter des Beschwerdeführers kam. Das erste bei den Akten befindliche Foto zeigt einen Erwachsenen der mit einem Kind an der Hand auf einem Waldweg spaziert. Dieses Bild stellt klarerweise kein Indiz für die vorgeworfenen Delikte dar. Es ist nicht aussergewöhnlich, ein Kleinkind bei Spaziergängen von Zeit zu Zeit an die Hand zu nehmen. Ebenfalls ist es üblich, mit Kleinkindern in die Natur zu gehen, wozu auch das Waldgebiet gehört. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte, wie die Staatsanwaltschaft richtig festhält, nicht alleine mit der Tochter des Beschwerdeführers in den Wald ging, sondern eine Drittperson anwesend war, welche das Foto aufnahm. Eine zweite Fotoaufnahme zeigt eine Aussenaufnahme eines Gefährts bzw. Karussells mit Holzpferden, auf dem zwei Kinder sitzen und das von einem Mann angeschoben wird. Auch dieses Foto stellt keinen Hinweis auf ein Sexualdelikt dar, sondern zeigt einen auf Spielplätzen üblichen Vorgang. Die Fotos stammen zudem gar nicht aus dem Zeitraum der vorgeworfenen Handlungen im Frühjahr 2021, sondern sind bereits am 13. April 2020 aufgenommen worden. Insgesamt ergeben sich aus diesen Bildern keine Hinweise für einen unangemessenen Körperkontakt zwischen dem Beschuldigten und der Tochter des Beschwerdeführers.

 

3.3      Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, seine Tochter habe in einem Moment voller Angst und Schrecken erzählt, dass sie vom Beschuldigten ständig angefasst werde, dass sie immer eine Unterhose trage und dass der Beschuldigte und seine Frau lange im Bett blieben.

 

Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Kindsmutter die Befürchtungen für unbegründet hält. Zwischen ihr und der Nachbarin – der Ehefrau des Beschuldigten – bestehe ein Vertrauensverhältnis. Das Kind erwähne die Unterhosen, weil sie keine Windeln mehr brauche. Im Anschluss daran legt die Staatsanwaltschaft richtig dar, dass eine allfällig gefallene Äusserung der Tochter des Beschwerdeführers, «bei C____ und B____ immer Unterhosen zu tragen», im Kontext ihres Alters in erster Linie als Ausdruck dessen zu verstehen sei, dass sie keine Windeln mehr tragen müsse. Was die Berührungen angeht, so beruht die Befürchtung des Beschwerdeführers auf der Erzählung des damals 3-jährigen Kindes, der Beschuldigte habe sie «schon ganz vielmal in den Arm genommen» (Vorakten S. 88). Diese Äusserung bezeichnet keine konkrete Situation, die einen Verdacht auf eine strafbare Berührung begründen und die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde.

 

3.4      Die Abklärungen der KESB im Kindergartenumfeld der Tochter vermögen zur Begründung eines Anfangsverdachts ebenfalls nichts beizutragen: Die KESB kam zum Ergebnis, das Verhalten der Tochter sei altersgemäss und ihr Auftreten selbstbewusst und natürlich. Die Beziehung zu beiden Elternteilen erscheine intakt. In diesem Licht haben die erhobenen Vorwürfe als offensichtlich unbegründet zu gelten. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat die Strafanzeige daher zu Recht nicht an die Hand genommen.

 

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist vorliegend auf CHF 800.– zu bemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Gabriel von Bechtolsheim

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.