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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.79
ENTSCHEID
vom 4. November 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 20. Mai 2022
betreffend Befehl für örtliche Beschlagnahme
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässige Geldwäscherei, Täuschung der Behörden im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11) und gegen das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41). Der Beschwerdeführer wurde am 29. März 2022 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ordnete mit Verfügung vom 1. April 2022 über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft bis zum 24. Juni 2022 an. Auf Antrag des Beschwerdeführers bewilligte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Juni 2022 den vorzeitigen Strafvollzug. Am 31. März 2022 erteilte die Staatsanwaltschaft den Auftrag zur Ausschreibung mehrerer Fahrzeuge aus dem Umfeld des Beschwerdeführers im RIPOL, u.a. des vorliegend relevanten Personenwagens X____ mit dem Kennzeichen BS [...]. Am 31. März 2022 wurde dieser Personenwagen am Zollamt [...] angehalten und polizeilich sichergestellt. Nach Überführung des Fahrzeugs wurde es von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Mai 2022 bei der [...] örtlich beschlagnahmt.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, gegen den Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022 vorliegende Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt darin die Aufhebung der Beschlagnahme über das Motorfahrzeug X____, Stamm-Nr. [...], und dessen Aushändigung an den wirtschaftlich Berechtigten. Weiter sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren in Bestätigung der Verfügung vom 9. Mai 2022 die amtliche Verteidigung zu gewähren.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 liess die Verfahrensleitung die Beschwerde vom 20. Mai 2022 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zukommen und forderte zugleich die Akten von dieser an. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 16. Juni 2022 vernehmen und beantragt darin die Abweisung der Beschwerde. Mit ihrer Stellungnahme liess die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht einen Bundesordner mit relevanten Verfahrensakten in Kopie zukommen und stellte die Zurverfügungstellung der Originale bei Bedarf in Aussicht. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 liess die Verfahrensleitung die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2022 der Verteidigung zur Replik zukommen. Die Verteidigung replizierte mit Eingabe vom 9. September 2022. Darin hält sie vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest und bestreitet die Ausführungen der Beschwerdeantwort, sofern nicht ausdrücklich anerkannt. Diese Replik samt Beilagen stellte die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. September 2022 zur Kenntnisnahme zu.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde steht auch gegen eine Beschlagnahme offen (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 27 mit Hinweisen; Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer gleichentags anlässlich einer Einvernahme eröffnet (Einvernahme vom 20. Mai 2022, S. 17). Die begründete Beschwerde vom 20. Mai 2022 (Datum der Postaufgabe: 30. Mai 2022, siehe Kuvert) gegen die Beschlagnahmeverfügung wurde form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) beim Appellationsgericht eingereicht.
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Parteibegriff ist hier umfassend, d.h. im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses ist grundsätzlich erfüllt, wenn die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides vom angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert, ist (zum Ganzen Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 2, 7 und 13 m.w.N.). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei im gegen ihn geführten Strafverfahren VT.[...], in welchem die angefochtene Verfügung erging (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), sodass er grundsätzlich als beschwerdelegitimierte Person in Betracht kommt. Zum Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers macht sein Rechtsvertreter keine Ausführungen, bringt aber materiell vor, das beschlagnahmte Fahrzeug gehöre B____. Es handle sich damit um Dritteigentum. Nach Auffassung des Gerichts würde es bei dieser Ausgangslage indessen bereits an einem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und Beschuldigten im Zusammenhang mit vorliegender Beschwerde gegen die Beschlagnahme fehlen. Wie unten aufzuzeigen sein wird (E. 3.3.1 f.), liegen jedoch genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass das beschlagnahmte Fahrzeug entgegen den Vorbringen der Verteidigung faktisch vielmehr dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzuordnen ist. Unter diesen Voraussetzungen wäre dem Beschwerdeführer auch ein aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlagnahmebefehls zuzubilligen.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschlagnahme des X____ in der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2022 mit Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO. Die Beschlagnahme erfolgte mithin einerseits zur Kostensicherung sowie andererseits zur Einziehung.
2.2 Dem hält die Verteidigung in der Beschwerde vom 20. Mai 2022 entgegen, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme ausgesagt habe, er habe das fragliche Fahrzeug aus einer Gefälligkeit wegen der Höhe der Versicherungsprämie formell auf die C____ GmbH eingelöst, obwohl das Fahrzeug materiell B____ gehöre, der das Fahrzeug mit eigenen Mitteln gekauft habe. Es bestehe daher kein Verdacht, dass das Fahrzeug mittels Erlös aus einer strafbaren Handlung erworben wurde und es handle sich augenscheinlich um Dritteigentum. Das Erfordernis der voraussichtlichen Einziehung sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip seien nicht erfüllt.
2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2022 zusammengefasst vor, das beschlagnahmte Fahrzeug sei auf die C____ GmbH eingelöst, deren Geschicke der Beschwerdeführer seit dem 14. März 2019 tatsächlich führe. Der Beschwerdeführer habe kein Dokument eingelegt, welches seine Behauptung untermauern könne, das Fahrzeug gehöre B____. Den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zufolge sei das beschlagnahmte Fahrzeug namens der C____ GmbH für CHF 30'000.– erworben und bar bezahlt worden. Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund eines in den Akten nachzuvollziehenden Geldflusses davon aus, dass das Fahrzeug nur mittels unrechtmässig erhobenen Geldmitteln habe beschafft werden können, weshalb das Fahrzeug der Einziehung gemäss Art. 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) unterliege.
2.4 In ihrer Replik macht die Verteidigung geltend, der Beschwerdeführer habe sich regelmässig bereit erklärt, Mitgliedern der [...]stämmigen Gemeinschaft mit Gefälligkeiten zu Diensten zu sein; in casu durch Einlösung des beschlagnahmten Fahrzeugs auf die C____ GmbH, sei es, um Versicherungsprämien zu sparen, sei es, um bessere Leasingbedingungen zu erhalten. B____ habe sich gegenüber der Staatsanwaltschaft mittels Einreichung entsprechender Unterlagen fraglos als Eigentümer des fraglichen Fahrzeugs legitimiert. In diesem Zusammenhang verweist die Verteidigung auf ein Schreiben seitens B____, einen Mietvertrag für einen Einstellhallenplatz sowie einen Darlehensvertrag.
3.
Es stellt sich die Frage, ob sich die Beschlagnahme des X____ gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und/oder lit. d StPO als rechtmässig erweist.
3.1 Die Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 lit. a und b StPO dar. Im Allgemeinen sind dementsprechend für deren Vornahme gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht (lit. b) sowie deren Verhältnismässigkeit (lit. c und d) erforderlich. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist insbesondere zu prüfen, ob die mit der Zwangsmassnahme angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und ob die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Die Beschlagnahme im Speziellen ist in Art. 263 ff. StPO geregelt (zum Ganzen Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 1 und 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidet die Behörde bei einer Beschlagnahme unter dem Blickwinkel der Wahrscheinlichkeit, da es um noch ungewisse Ansprüche geht und die Beschlagnahme eine konservatorische provisorische Massnahme darstellt. Die Behörde muss rasch entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Dies schliesst aus, dass sie vor der Beschlagnahme schwierige rechtliche Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat (zum Ganzen BGer 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6 m.w.N.). Die Beschwerdeinstanz prüft deshalb bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschlagnahme – anders als das zuständige Sachgericht – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend und erschöpfend. Sie hebt eine Beschlagnahme nur dann auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250, E. 2.1 m.w.N.).
3.2 Um einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO begründen zu können, müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung grundsätzlich erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Vorliegend ergeben sich aus den Akten Hinweise für einen zumindest hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der gewerbsmässigen Geldwäscherei, der Täuschung der Behörden im Sinne des AIG sowie der Widerhandlungen gegen das AVG und gegen das BGSA. Zur Begründung kann auf die zutreffenden und eingehenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im Entscheid auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 1. April 2022 (Verfahrens-Nr. ZM.[...]) verwiesen werden – zumal das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts in der Beschwerde nicht bestritten, sondern teilweise explizit eingeräumt wird (siehe Replik, act. 6).
3.3 Die Staatsanwaltschaft beruft sich zunächst auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO als gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme des X____. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt die Beschlagnahme von Vermögenswerten, um Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sicherzustellen. Diese sogenannte Deckungsbeschlagnahme wird in Art. 268 StPO näher geregelt (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 9): Nach dieser Bestimmung kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie der Geldstrafen und Bussen nötig ist (Art. 268 Abs. 1 StPO).
3.3.1 Die Beschlagnahme zur Kostendeckung ist also nur hinsichtlich Vermögenswerten des Beschuldigten erlaubt (Heimgartner, a.a.O., Art. 268 N 6 mit Hinweisen). Insofern ist es im vorliegenden Fall entscheidend, ob der X____ dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Fahrzeug gehöre materiell B____. Auch Letzterer führt in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2022 aus, er habe das Fahrzeug im August 2016 auf den Namen seines damaligen Arbeitgebers geleast und vier Jahre lang seine Leasingraten bezahlt. Die Kontrollschildnummer habe BL [...] gelautet. Mit einem Privatdarlehen habe er sich sodann aus dem Leasingvertrag gekauft und das Fahrzeug so erworben. Aus Kostengründen habe er das Fahrzeug auf die Firma C____ GmbH umgeschrieben.
Derzeit sprechen vorliegend allerdings verschiedene Anhaltspunkte gegen eine Eigentümerschaft von B____ am beschlagnahmten X____:
Gemäss Fahrzeugausweis und MOFIS-Detailansicht erfolgte die erste Inverkehrs-setzung im Oktober 2016. Als Halterin des beschlagnahmten X____ mit Kontrollschild BS [...] figuriert die C____ GmbH (Verfahrensakten, SB MPL FZG / 82 und 84 ff.). Auch die Fahrzeugversicherung läuft auf die C____ GmbH (vgl. Verfahrensakten, SB MPL FZG / 93 ff.) – wobei der Beschwerdeführer dies als Grund für die Einlösung auf die C____ GmbH angibt: So will er dies getan haben, um B____ einen Gefallen zu tun, um Versicherungsprämien zu sparen bzw. bessere Leasingbedingungen zu erhalten (Replik, act. 6; zum Grund des Versicherungsbonus’ siehe auch Verfahrensakten, Einvernahme vom 20. Mai 2022, S. 18). Auch B____ gibt Kostenersparnisse als Grund an (act. 7, S. 1).
Als das Fahrzeug allerdings nach der Ausschreibung zur Fahndung vom 31. März 2022 (Verfahrensakten, SB MPL FZG / 83) anlässlich der Einreise in die Schweiz beim Zollamt [...] angehalten und sichergestellt wurde, sagte die Fahrzeuglenkerin D____ und Tochter von B____ gemäss Rapport vom 1. April 2022 aus, «ihr Vater [habe] das Fahrzeug von einem Kollegen ausgeliehen», damit sie damit nach München fahren könne (Verfahrensakten, SB MPL FZG / 87 f.). Sie gab gerade nicht an, dass das Fahrzeug ihrem Vater gehöre, sodass dieser Umstand entgegen den Vorbringen der Verteidigung vielmehr gegen eine Eigentümerschaft von B____ spricht. Ebenso wenig ergibt sich eine Eigentümerstellung von B____ aus dem von der Verteidigung vorgebrachten Umstand, wonach angeblich die Ehefrau von B____ auf einem Foto anlässlich einer Radarkontrolle ersichtlich sei (vgl. Verfahrensakten, SB MPL FZG / 123). Es mag zwar durchaus der Fall sein, dass B____ und auch seine Familienmitglieder bisweilen das beschlagnahmte Fahrzeug gelenkt haben. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, lässt sich aber weder aus dem Fahren eines Fahrzeugs noch aus einem Radarkontrollfoto ein Beweis dafür ableiten, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist.
Der einzige bei den Akten liegende Kaufvertrag zum Fahrzeug wurde am 30. März 2021 zwischen dem Autohändler E____ GmbH als Verkäuferin (gemäss MOFIS Detailansicht auch letzte Halterin des Fahrzeugs, siehe Verfahrensakten, SB MPL FZG / 86) und der C____ GmbH als Käuferin abgeschlossen; der Kaufvertrag wurde bar bezahlt (vgl. Verfahrensakten, SB MPL FZG / 107). Die C____ GmbH ist somit nicht nur als Halterin des Fahrzeugs eingetragen, sondern gemäss diesem Kaufvertrag auch Eigentümerin des Fahrzeugs. Einen anderen, insbesondere auch einen neueren Kaufvertrag, welcher einen Übergang dieses Eigentums auf B____ belegt, kann Letzterer nicht vorweisen. An diesen aktenkundigen Eigentumsverhältnissen ändern auch die von B____ bei der Staatsanwaltschaft bzw. von der Verteidigung im Rahmen der Replik eingereichten Unterlagen nichts: Diese erschöpfen sich nämlich in einem «Mietvertrag für Fahrzeugplätze» sowie einem «Darlehensvertrag» (act. 7, S. 2 und 3). Was den Mietvertrag für den Fahrzeugplatz betrifft, so datiert dieser vom 8. April 2019 und lautet auf ein abweichendes Kontrollschild BL [...], wobei unklar ist, ob dieses einmal dem vorliegend beschlagnahmten Fahrzeug zugeteilt war. Dies ist allerdings auch nachrangig, da auch die blosse Miete eines Fahrzeugplatzes durch eine Person mitnichten ihre Eigentümerschaft am betroffenen Fahrzeug indiziert. Und mit Blick auf den eingereichten Darlehensvertrag vom 15. Februar 2021, mit welchem B____ den Fahrzeugkauf finanziert haben will, ist festzuhalten, dass dieser einerseits in keiner Weise einen Fahrzeugkauf als Darlehenszweck benennt, sodass eine Verbindung des Darlehens zum Fahrzeug keineswegs zwingend ist. Andererseits umfasst dieser Darlehensvertrag mit einer Darlehenssumme von CHF 22'000.– einen deutlich niedrigeren Betrag als der Kaufpreis des Fahrzeugs in Höhe von CHF 30'000.– gemäss Kaufvertrag vom 30. März 2021 (Verfahrensakten, SB MPL FZG / 107), der im Übrigen auch deutlich niedriger ausfällt als der Zeitwert von CHF 47'500.– gemäss der in den Akten befindlichen Fahrzeugbewertung der [...] vom 17. Mai 2022 (Verfahrensakten, SB MPL FZG / 99). Der Staatsanwaltschaft ist darin zuzustimmen, dass es angesichts der finanziellen Situation von B____, namentlich seinen Betreibungen und Verlustscheinen in beachtlicher Höhe gemäss kantonalem Datenmarkt, äusserst fraglich ist, ob und woher er die restlichen CHF 8'000.– beschafft haben soll. In den Akten findet sich zudem etwa ein Ratenzahlungsabkommen vom 10. Juni 2021 zwischen der Steuerverwaltung Basel-Stadt und Herrn B____ sowie Frau F____ betreffend ausstehende kantonale Steuern 2019 in Höhe von CHF 2'341.65, Verfahrensakten, SB MPL FZG / 106).
Demgegenüber fällt auf, dass der Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt – am 10. Februar 2021 sowie am 2. März 2021 zwei Überweisungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse BL in Höhe von CHF 15'492.45 und CHF 15'496.80 auf das [...] Konto [...], lautend auf das von ihm geführte Restaurant G____, erhielt. Weiter transferierte der Beschwerdeführer am 1. März 2021 CHF 17'000.– sowie am 3. März 2021 CHF 15'000.– auf das auf ihn selbst lautende [...]konto [...] (siehe zum Ganzen Verfahrensakten, SB [...] [...] 1 / 23). In den Wochen vor dem Datum des Kaufvertrags vom 30. März 2021 betreffend den beschlagnahmten X____ nahm der Beschwerdeführer insgesamt neun Bargeldbezüge vor, deren Gesamtbetrag von CHF 32370.60 den bar bezahlten Fahrzeugpreis von CHF 30'000.– decken würde (Verfahrensakten, SB [...] SRZ4 / 122 bis 131). Es spricht also einiges dafür, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug namens der C____ GmbH bar bezahlt und mithin erworben hat.
Der Beschwerdeführer gab sodann an, die Arbeitsstätten «seiner Firma» befänden sich u.a. an der [...], der [...], der [...] sowie der [...] in Basel (Einvernahme vom 20. Mai 2022, S. 3). An der [...] befänden sich der von seinem Sohn geführte [...] sowie das Treuhandbüro des Beschwerdeführers (Einvernahme vom 29. März 2022, S. 5 f.). Auf das beschlagnahmte Fahrzeug laufen mehrere Bussen (Verfahrensakten, SB MPL FZG / 121 bis 125; Einvernahme vom 20. Mai 2022, S. 19), namentlich für Falschparkieren an besagter [...] sowie auch an der [...], welche wiederum sehr nahe bei den anderen Standorten an der [...], der [...] sowie der [...] liegt. Demgegenüber wohnt B____ gemäss kantonalem Datenmarkt seit dem 1. April 2019 an der [...] in [...], sodass prima vista kein Bezug zwischen ihm und den Orten der entsprechenden Übertretungen erkennbar ist.
Während also bei der momentanen Aktenlage zahlreiche objektive Beweismittel und gewichtige Indizien für eine Zuordnung des beschlagnahmten X____ zur C____ GmbH sprechen, stützen sich die hiergegen vorgebrachten Einwände auf blosse Behauptungen des Beschwerdeführers und von B____ sowie Dokumente von zweifelhaftem Aussagegehalt, welche letztlich in der Gesamtschau nicht zu überzeugen vermögen und jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Herausgabe des X____ an B____ bieten, sodass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Es steht B____ selbstverständlich jederzeit frei, mit belastbaren Belegen seine Eigentümerschaft zu untermauern.
3.3.2 Die formelle Eigentümerstellung der C____ GmbH am beschlagnahmten Fahrzeug führt sodann prima facie zu einer Zuordnung des Fahrzeugs zum Beschwerdeführer: Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich die Deckungsbeschlagnahme hinsichtlich Vermögens eines Dritten angezeigt, wenn es sich beim Dritten und beim Beschuldigten um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine «Strohperson» übertragen worden sind (BGer 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2 und 5.4). Liegen etwa konkrete Verdachtsgründe dafür vor, dass ein Dritter nur vorgeschoben wird, um das Fahrzeug dem Zugriff von Gläubigern des Beschuldigten zu entziehen, und dass dieser zumindest faktisch und wirtschaftlich wie ein Eigentümer darüber verfügen kann, so ist nach Auffassung des Bundesgerichts bis zur Abklärung dieser Verdachtsgründe die Beschlagnahme im Hinblick auf eine allfällige Heranziehung zur Kostendeckung oder strafrechtlichen Einziehung zulässig. Ein strafprozessualer Durchgriff auf eine zivilrechtlich vorgeschobene Gesellschaft im Besonderen kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann in Frage, wenn die beschuldigte Person eine beherrschende Stellung in dieser Gesellschaft ausübt, indem sie faktisch entsprechenden Einfluss auf diese nimmt (BGer 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6). In solchen Konstellationen liegt letztlich gar keine «echte» Beschlagnahme bei einem «Dritten» vor, da der Einwand, die Beschlagnahme betreffe Vermögenswerte eines Dritten, rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. BGer 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6).
Vorliegend bekleidet der Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt – in der C____ GmbH, auf welche das Fahrzeug eingelöst ist, zwar keine offizielle Funktion. Allerdings ist sowohl aus den Akten ersichtlich, als auch vom Beschwerdeführer mehrfach eingeräumt worden (Verfahrensakten, vgl. etwa Einvernahme vom 8. April 2022, S. 5; Einvernahme vom 29. April 2022, S. 2 ff.; Einvernahme vom 10. Mai 2022, S. 2), dass mindestens seit dem Jahre 2019 in Tat und Wahrheit der Beschwerdeführer allein hinter der C____ GmbH steht und für diese verantwortlich ist. Angesichts der äusserst undurchsichtigen Vermögenssituation, welche der Beschwerdeführer mutmasslich gerade auch durch das Vorschieben diverser Gesellschaften wie eben u.a. der C____ GmbH geschaffen hat, und weswegen er sich auch mit dem dringenden Tatverdacht der gewerbsmässigen Geldwäscherei konfrontiert sieht (vgl. hierzu Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. April 2022; Verfahrensnummer ZM.[...]), besteht zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zur Kostendeckung auch auf Vermögenswerte der C____ GmbH durchgegriffen werden könnte. Damit kommt der beschlagnahmte X____ prima facie als Beschlagnahmegut zur Kostendeckung im Sinne von Art. 268 Abs. 1 StPO in Betracht.
3.3.3 Zu prüfen sind sodann die weiteren Voraussetzungen von Art. 268 StPO. Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO darf im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips vom Vermögen der beschuldigten Person nur so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) bzw. der Geldstrafen und Bussen (lit. b) nötig ist. Das Bundesgericht konkretisiert diese Voraussetzungen dahingehend, dass Anhaltspunkte vorliegend müssen, die daran zweifeln lassen, dass die Kosten, zu denen der Beschuldigte verurteilt wird, künftig eingetrieben werden. Dies könne etwa der Fall sein, wenn der Beschuldigte Vermögenswerte überträgt, um eine spätere Wegnahme zu verhindern (zum Ganzen BGer 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012, E. 3.1. mit Hinweisen). Zu beachten sind auch Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich durch Flucht, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte (BGer 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3.) oder dass der Beschuldigte mittellos ist (BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2) bzw. nur über ein beschränktes Einkommen verfügt (BGer 1B_193/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3.). Auch ein Wohnsitz im Ausland begründet einen Anhaltspunkt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2). Damit die Verhältnismässigkeit des Umfangs der Beschlagnahme geprüft werden kann, hat die zuständige Strafbehörde gegebenenfalls die ungefähre Gesamthöhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten zu veranschlagen (BGer 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3. mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht betont aber auch, dass, solange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, bei der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 1 StPO eine blosse Wahrscheinlichkeit genügt, da sich die Beschlagnahme auf noch ungewisse Ansprüche bezieht (zum Ganzen BGer 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.1. mit Hinweisen). Gerade am Anfang eines Strafverfahrens ist es schwierig, den Umfang und die Dauer des Verfahrens sowie dessen Verfahrenskosten abzuschätzen. In diesem Sinne reicht es auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus, dass gewisse Elemente darauf hinweisen, dass es sich um ein umfangreiches und komplexes Verfahren handelt (BGer 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.2.). Das Übermassverbot ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann verletzt, wenn der beschlagnahmte Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten steht, deren Sicherstellung er dient (BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen).
Hinsichtlich der vorliegend mit der Beschlagnahme zu deckenden Kosten ist zunächst zu bemerken, dass sich im derzeitigen Verfahrensstadium die Verfahrenskosten sowie allfällige Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen naturgemäss schwerlich quantifizieren lassen. Es kann aber zweifelsfrei festgestellt werden, dass es sich vorliegend um ein vergleichsweise aufwändiges und komplexes Wirtschaftsstrafverfahren handelt. Es erscheint mithin hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer hohe Verfahrenskosten zu tragen haben wird. Gemäss Kaufvertrag vom 30. März 2021, erwarb die C____ GmbH das beschlagnahmte Fahrzeug für CHF 30'000.– (Verfahrensakten, SB MPL FZG / 107). Gemäss der Fahrzeugbewertung der [...] vom 17. Mai 2022 (Verfahrensakten, SB MPL FZG / 99 ff.) ist von einem Zeitwert/Wiederbeschaffungswert von CHF 47’500.– auszugehen, wobei allenfalls noch ausstehende Serviceleistungen sowie Reparaturen in Abzug zu bringen wären. Zudem ist der tatsächliche Verkaufspreis auch von der konkreten Nachfrage abhängig. Mit Blick auf die Komplexität des vorliegenden Verfahrens und den Wert des beschlagnahmten Fahrzeugs kann davon ausgegangen werden, dass sich die auflaufenden Verfahrenskosten sowie die möglicherweise hinzukommenden Bussen und Geldstrafen in einem vertretbaren Verhältnis zum veranschlagten Wert des Fahrzeugs bewegen werden. Jedenfalls kann von einem klaren Missverhältnis des beschlagnahmten Vermögenswerts zu den geschätzten Gesamtkosten im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung vorliegend nicht die Rede sein.
Was die Erforderlichkeit der Beschlagnahme im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung angeht, so ist zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers zu bemerken, dass er eigenen Angaben zufolge vor seiner Verhaftung ein Nettoeinkommen von CHF 3'000.– bis 3'500.– generiert haben soll. Er habe kein Vermögen; nur ein Wohnhaus in [...], welches aber «gepfändet» sei; zudem habe er Schulden von EUR 330'000.– (Verfahrensakten, Einvernahme zur Person vom 22. April 2022, S. 6 f.). Er ist im Strafverfahren amtlich verteidigt (act. 3, S. 1) und hat auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung beantragt. Ist den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen, so verfügt er über kein nennenswertes Vermögen und ist mittellos, sodass davon auszugehen ist, dass er ohne Einbezug des beschlagnahmten Fahrzeugs nicht im Stande sein wird, für die Verfahrenskosten aufzukommen. Zudem ergeben sich namentlich aus den aktenkundigen, dringenden Verdachtsmomenten betreffend den Tatvorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei (vgl. hierzu die zutreffenden und vorliegend nicht bestrittenen Ausführungen in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. April 2022; Verfahrensnummer ZM.[...]) auch genügend konkrete Anhaltspunkte im Verhalten des Beschwerdeführers, welche befürchten lassen, dass er allenfalls vorhandene Vermögenswerte, soweit möglich, verschleiern oder beiseiteschaffen (lassen) wird, um sich seiner möglichen Zahlungspflicht zu entziehen. Zudem hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland. Damit bestehen zum jetzigen Zeitpunkt und bei aktueller Aktenlage erhebliche Zweifel daran, dass die Kosten, zu denen der Beschuldigte möglicherweise verurteilt wird, im Anschluss eingetrieben werden können, wenn nicht Vermögenswerte des Beschwerdeführers zur Kostendeckung beschlagnahmt werden. Eine mildere Massnahme ist folglich nicht erkennbar.
Sodann sind auch die weiteren beschränkenden Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO eingehalten, wonach auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen ist (Abs. 2) sowie Vermögenswerte, die nach Art. 92 bis 94 SchKG nicht pfändbar sind, von der Beschlagnahme ausgenommen sind (Abs. 3). Diesbezügliche besondere Anhaltspunkte, welche einer Kostenbeschlagnahme entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
3.3.4 Nach dem Erwogenen ist die Beschlagnahme vorliegend zur Kostendeckung geeignet sowie erforderlich.
3.3.5 Nebst den spezifischen Vorgaben von Art. 268 StPO sind für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Deckungsbeschlagnahme auch die allgemeinen Verhältnismässigkeitskriterien der Schwere der inkriminierten Tat, der Qualität des Tatverdachts sowie der Intensität des Grundrechtseingriffs entscheidend (vgl. Heimgart-ner, a.a.O., Art. 263 N 4 mit Hinweisen). Vorliegend erweist sich die Beschlagnahme des X____ auch in diesem Sinne als angemessen: Sowohl die erhebliche Schwere der im Verdacht stehenden, zahlreichen Delikte, darunter Wirtschaftsdelikte zulasten des Gemeinwesens mit mutmasslichem Gesamtdeliktsbetrag in Millionenhöhe, als auch die Qualität des Tatverdachts, welcher sich vorliegend als dringend erweist und bislang zunehmend erhärtet hat, sowie die vergleichsweise leichte Intensität des Grundrechtseingriffs, welcher in der Beschlagnahme eines eher luxuriösen Stadtgeländewagens liegt, rechtfertigen die vorliegend getroffene Zwangsmassnahme.
3.4
3.4.1 Sodann beruft sich die Staatsanwaltschaft auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO als gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme des X____. Sie macht eine Beschlagnahme zur Einziehung gemäss Art. 70 StGB geltend (vgl. Vernehmlassung vom 16. Juni 2022). Bei der Beschlagnahme zur Einziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO richtet sich deren Umfang nach den Vorgaben des materiellen Rechts. Eingezogen werden können nach Art. 70 Abs. 1 StGB namentlich Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Der X____ kann gestützt auf diese Norm beschlagnahmt werden, sofern hinreichende Verdachtsmomente dafür vorliegen, dass er mit deliktisch erlangten Geldmitteln erworben wurde.
3.4.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nebst der C____ GmbH auch die H____ GmbH faktisch gelenkt (vgl. Verfahrensakten, Einvernahme vom 14. April 2022). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer u.a. namens der H____ GmbH monatlich Kurzarbeitsentschädigungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse BL erhielt; selbst zu der Zeit, als die Polizei am 13. November 2020 die Räumlichkeiten des Restaurants, welches auf diese Firma lief, bereits geräumt hatte (vgl. Verfahrensakten, Einvernahme vom 11. April 2022, S. 14 ff.; Einvernahme vom 14. April, S. 26, 35; SB [...] [...] 1 / 23). Sodann gab ein ehemaliger Angestellter der H____ GmbH, I____, gegenüber der Staatsanwaltschaft an, er habe die der Öffentlichen Arbeitslosenkasse BL eingereichten Lohnabrechnungen nie gesehen, er habe zu einem wesentlich tieferen Lohn als in den Unterlagen festgehalten gearbeitet und er habe die in seinem Namen unterzeichneten Lohnlisten gar nicht unterschrieben (Verfahrensakten, Einvernahme I____ vom 14. Juni 2022, S. 10 ff.). Vor diesem Hintergrund ist mit der Staatsanwaltschaft von einem hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf der betrügerischen Erlangung von Kurzarbeitsentschädigungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse BL an die ebenfalls vom Beschwerdeführer faktisch geführte H____ GmbH auszugehen. Die Verteidigung bestätigt in ihrer Replik zumindest, der Beschwerdeführer habe mit unwahren Angaben «via die C____ GmbH» Kurzarbeitsentschädigungen in grösserem Umfang erschlichen (act. 6).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht nur der aus der Straftat unmittelbar erlangte Wert eingezogen werden, sondern auch Werte, die nachweislich an seine Stelle getreten sind (echte und unechte Surrogate; BGE 126 I 97 E. 3c/bb; vgl. auch BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Ein Surrogat liegt namentlich vor, wenn mit dem ursprünglichen Deliktserlös ein Sachwert gekauft wird (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 StPO N 44). Vorliegend ist mit der Staatsanwaltschaft aufgrund der aktenkundigen Geldflüsse vom Verdacht auszugehen, dass der X____ vollumfänglich über die Leistungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse BL vom 10. Februar sowie 2. März 2021 finanziert wurde (siehe oben E. 3.3.1), die nach soeben Gesagtem wiederum mutmasslich deliktisch vom Beschwerdeführer erlangt wurden. Damit liegt auch ein hinreichender Verdacht vor, dass der X____ ein im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB durch eine Straftat erlangtes Surrogat darstellt, welches grundsätzlich eingezogen werden kann. Das von der Verteidigung vorgebrachte «Fehlen eines deliktischen Zusammenhangs» infolge der Eigentümerstellung von B____ konnte sie demgegenüber nicht überzeugend darlegen. Vielmehr richtet sich die Beschlagnahme zur Einziehung vorliegend gegen den Beschwerdeführer, zu dessen Vermögen der X____ gemäss momentaner Aktenlage zumindest faktisch bzw. im Rahmen eines strafprozessualen Durchgriffs zu zählen ist (vgl. E. 3.3.1 f.). Schliesslich ist auch das Erfordernis der Verhältnismässigkeit erfüllt, da keine milderen Mittel zur Verfügung stehen und die Bedeutung der vorgeworfenen Straftaten sowie der sich zunehmend erhärtende Tatverdacht die Zwangsmassnahme rechtfertigen (vgl. oben E. 3.3.5).
Somit erweist sich die Beschlagnahme des X____ auch gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB als rechtmässig.
3.5 Eine Aufhebung der Beschlagnahme käme nach der Rechtsprechung nur aufgrund offensichtlich fehlender Voraussetzungen in Betracht (siehe oben E. 3.1). Davon kann vorliegend nach dem oben Erwogenen nicht die Rede sein. Vielmehr ist die von der Staatsanwaltschaft am 20. Mai 2022 verfügte Beschlagnahme des X____ gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
4.1 Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 800.– angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
4.2 Der Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ersucht und in diesem Zusammenhang auf die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Strafverfahren VT.[...] per 29. März 2022 durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Mai 2022 verwiesen (act. 3). Antragsgemäss wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einsetzung als amtlicher Verteidiger im vorliegenden Beschwerdeverfahren bewilligt. Im parallelen Beschwerdeverfahren BES.2022.80 betreffend ein anderes beschlagnahmtes Fahrzeug hat der Rechtsvertreter eine Honorarnote eingereicht, deren ausgewiesener Aufwand auch für vorliegenden Fall angemessen erscheint. Entsprechend dieser Honorarnote werden dem Rechtsvertreter für vorliegendes Beschwerdeverfahren CHF 372.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 372.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).