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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.7
ENTSCHEID
vom 26. April 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Spiegelgasse 6/12, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Kantonspolizei
vom 30. Dezember 2021
betreffend Sicherstellung
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin) wurde am 30. Dezember 2021 von einer Patrouille der Kantonspolizei Basel-Stadt im Shopping-Center St. Jakob angehalten, da sie sich den damals geltenden Schutzmassnahmen gegen die COVID-19-Pandemie (Maskentragen) verweigert haben soll. Im Rahmen dieser Anhaltung verweigerte die Beschwerdeführerin die Aushändigung ihrer Ausweispapiere an den Polizeibeamten B____ und sprach gegen ihn diverse Beschimpfungen aus. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt aufgrund dieses Vorfalls ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts der Beschimpfung und der Diensterschwerung.
Während der Anhaltung kam es zwischen der Polizei und dem Ehemann der Beschwerdeführerin, C____, ebenfalls zu einer Auseinandersetzung, in deren Folge der Ehemann durch die Polizei am Boden fixiert wurde. Die Beschwerdeführerin filmte diesen Vorgang mit ihrem iPhone. Das Mobiltelefon wurde ihr anschliessend auf dem Polizeiposten Kannenfeld abgenommen und gegen Bestätigung sichergestellt.
Gegen diese Sicherstellung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Januar 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin begehrt sie unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung der Sicherstellung sowie die Herausgabe des Mobiltelefons. Des Weiteren ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch Advokat [...]. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 7. März 2022 an ihren Anträgen fest.
Der vorliegende Entscheid erging aufgrund der Akten. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei kann gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, womit die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO gegeben ist. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht, sodass darauf einzutreten ist.
1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 10. Januar 2022 (act. 2) geltend, sie habe die Polizeiaktion gegen ihren Ehemann mit ihrem Mobiltelefon gefilmt, da diese völlig unangemessen gewesen sei. Ein Polizist habe während des Filmens versucht, ihr das Telefon zu entreissen und die Aufnahme zu löschen. Das iPhone stelle weder ein Beweismittel in einem gegen sie oder Dritte geführten Strafverfahren dar noch sei es ein Hilfsmittel, mit welchem sie selbst eine Straftat begangen habe. Das Video halte lediglich fest, dass die Polizei gewaltsam gegen ihren Ehemann vorgegangen sei und diene damit höchstens als Beweismittel in einem Strafverfahren gegen die Polizei. Es sei unzulässig, ein technisches Gerät als Beweismittel sicherzustellen, um die ihr gehörenden Beweismittel zu entziehen oder sie gar zu zerstören. Ausserdem sei unzulässiger Druck auf sie ausgeübt worden, da sie nicht wusste und auch nicht wissen konnte, was ihre Unterschrift auf der Sicherstellungsbestätigung bedeute.
2.2 Die Staatsanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 (act. 4) aus, dass die Videoaufzeichnung auf dem sichergestellten Mobiltelefon ein wichtiges Beweismittel im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin darstelle, da auf dem Video die inkriminierten Beschimpfungen oder auch deren Ausbleiben zu sehen und hören sein müssten. Zudem führe die Staatsanwaltschaft zeitgleich ein Verfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin, und auch in jenem Strafverfahren sei das iPhone ein Beweismittel. Nach Ausstellung eines entsprechenden Durchsuchungsbefehls könnten die auf dem Mobiltelefon vorhandenen Beweise sichergestellt werden, was auch im Interesse der Beschwerdeführerin liege, da mit einer professionellen Auslese auch allenfalls gelöschte Aufnahmen wiederhergestellt werden könnten. Nach der Auswertung würde das Telefon ausserdem unverzüglich an die Beschwerdeführerin herausgegeben.
2.3 Mit ihrer Replik vom 7. März 2022 (act. 6) moniert die Beschwerdeführerin, sie habe während des Filmens gar nicht gesprochen und sei erst aufgebracht gewesen, nachdem ihr der Polizist das Mobiltelefon entrissen und versucht habe, das Video zu löschen. Daher sei das Telefon oder das Video als Beweismittel nicht tauglich.
3.
3.1 Die Zulässigkeit einer strafprozessualen Beschlagnahme von Gegenständen hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Erforderlich sind zunächst eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (lit. b) und die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (lit. c und d). Zudem müssen die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens voraussichtlich zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke (Beweismittel-, Deckungs-, Restitutions- oder Einziehungsbeschlagnahme) gebraucht werden. Zur Anordnung der Beschlagnahme ist in der Regel nur die Staatsanwaltschaft oder das Gericht befugt. Eine Ausnahme besteht nach Art. 263 Abs. 3 StPO für die Polizei, welche bei «Gefahr im Verzug» die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu Handen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts anordnen kann. Diese haben anschliessend die Beschlagnahme anzuordnen oder das Objekt freizugeben (vgl. Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 67 mit Hinweisen). Gefahr im Verzug bedeutet dabei, dass bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des Vermögenswertes oder Gegenstandes droht (BGE 138 IV 153 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Sicherstellungen nach Art. 263 Abs. 3 StPO sind überdies nur zulässig, wenn eine Herausgabe nach Art. 265 StPO zuvor verweigert wurde oder wenn anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde (Art. 265 Abs. 4 StPO; BGer 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 3).
3.2
3.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich des angeblich unzulässigen und unangemessenen Vorgehens der Polizei gegenüber ihrem Ehemann nicht Gegenstand des vorliegend geführten Beschwerdeverfahrens sind und damit ins Leere zielen. Streitgegenständlich und damit strittig kann einzig sein, ob die Sicherstellung des iPhones der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt ist.
3.2.2 Sofern die Beschwerdeführerin moniert, die Videoaufnahme könne nicht als Beweis in einem gegen sie oder Dritte geführten Strafverfahren dienen, so kann ihr darin nicht gefolgt werden. Gemäss dem Polizeirapport (act. 9) wurde die Polizei am Tattag des 30. Dezember 2021 um 13:19 Uhr durch einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes des Shopping-Centers darüber informiert, dass es in einem Laden Probleme mit zwei Kunden gegeben habe, die das Tragen einer Gesichtsmaske verweigerten. Die beiden im Einsatz stehenden Polizisten begaben sich daraufhin vor Ort. Bei der Personenkontrolle kam es zu Gewalt gegen die Beamten, weshalb die Polizisten den Ehemann der Beschwerdeführerin am Boden fixierten und ihm dabei zur Überprüfung der Personalien sein Portemonnaie entnahmen und zur Seite legten. Die Beschwerdeführerin soll diesen ganzen Vorgang gefilmt und das am Boden liegende Portemonnaie an sich genommen haben. Weiter soll sie einen der beiden im Einsatz stehenden Polizisten, B____, um 13:35 Uhr verbal mit den Worten «son of a bitch» beschimpft und sich geweigert haben, diesem sowohl ihren Ausweis als auch das Portemonnaie ihres Ehemanns auszuhändigen. Um 14:17 Uhr wurde die Beschwerdeführerin in Gewahrsam genommen, und um 14:33 Uhr wurde das iPhone auf dem Polizeiposten gegen Bestätigung sichergestellt. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht darlegt, dient das iPhone bzw. die darauf befindliche Videoaufnahme somit als Beweis sowohl in dem gegen die Beschwerdeführerin als auch in dem gegen ihren Ehemann geführten Strafverfahren, denn aufgrund der vorstehend dargelegten zeitlichen Abfolge der Geschehnisse ist es durchaus möglich, dass die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tatbestände (Beschimpfung und Diensterschwerung) auf diesem Video festgehalten wurden – oder eben auch nicht. Überdies kann das Video auch in einem allfälligen Strafverfahren gegen die Polizei als Beweis dienen, wie dies die Beschwerdeführerin selbst formuliert (act. 2 Ziff. 5). Die Argumente der Beschwerdeführerin, sie habe während des Filmens geschwiegen (vgl. act. 6 Ziff. 3), zielen ins Leere, da das Video diesfalls eher zu ihrer Entlastung dienen würde. Die Behauptung, dass einer der Polizeibeamten das Video gelöscht oder dies zumindest versucht haben soll (vgl. act. 2 Ziff. 5; act. 6 Ziff. 3), vermag die Beschwerdeführerin in keiner Weise zu belegen. Wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls zu Recht ausführt, könnte ein gelöschtes Video nach dannzumal erfolgter Beschlagnahme wiederhergestellt werden. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, es habe keine Gefahr im Verzug vorgelegen, muss an dieser Stelle zwar nicht weiter darauf eingegangen werden. Dies wäre vorliegend aber ohnehin zu bejahen, da aufgrund der Verhaltensweise der Beschwerdeführerin eine spätere Aufforderung zur Herausgabe genau diesen Zweck der Sicherstellung vereitelt hätte. Insgesamt ist die Sicherstellung des Mobiltelefons daher nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen, zu tragen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
4.2 Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch Advokat [...], wofür nach gefestigter Rechtsprechung Hablosigkeit und Nichtaussichtlosigkeit der Beschwerde verlangt werden (vgl. etwa BGer 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 4). Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (AGE BES.2017.65 vom 18. August 2017 E. 6.2.1). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2, 138 III 217 E 2.2.4, 133 III 614 E. 5).
Unbesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zu verfügen und ein solches Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen wäre, erweist sich die Beschwerde nach dem Dargelegten (oben E. 3.2.2) auch als aussichtlos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind damit offensichtlich nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kantonspolizei Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.