|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2022.83
ENTSCHEID
vom 11. Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin 2
c/o Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 13. Mai 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 28. Januar 2021 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B____, [...] Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft, die angeblich begangenen strafbaren Handlungen eindeutig formuliert darzulegen, machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2021 weitere Ausführungen. Unter Bezugnahme auf ein bei der KESB Basel-Stadt hängiges Verfahren warf der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung und Begünstigung vor.
Mit Nichtanhandnahmeverfügungen vom 13. Mai 2022 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeigen ein, weil die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht, mit der er sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, gegen die Beschwerdegegnerin ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs einzuleiten, beantragt.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 bat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Staatsanwaltschaft um Zustellung der (elektronischen) Akten und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist bis 17. Juni 2022 einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten. Auf Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2022 hin, aus welcher hervorgeht, dass dieser von der Sozialhilfe unterstützt wird, verzichtete der Verfahrensleiter in Wiedererwägung seiner früheren Verfügung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Staatsanwaltschaft reichte dem Gericht am 16. Juni 2022 die elektronischen Verfahrensakten ein.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Der Beschwerdeführer, der geltend macht, der beanzeigte angebliche Amtsmissbrauch sei zu seinem Nachteil begangen worden, hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1). Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgemäss eingereicht worden.
1.3 Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO muss in der Begründung eines Rechtsmittels genau angegeben werden, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält. Vorliegend muss somit aus der Beschwerde hervorgehen, welche Handlungen der Beschwerdegegnerin nach Ansicht des Beschwerdeführers den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen sollen.
Die Strafanzeige des Beschwerdeführers erfolgte im Rahmen eines seit Jahren bei der KESB hängigen Sorgerechts- und Obhutsstreits des Beschwerdeführers betreffend seine beiden Kinder. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, in den Akten seien «die Begünstigungen und Benachteiligungen leicht zu finden». Die Basler Behörden – Staatsanwaltschaft, Kinder- und Jugenddienst, Sozialhilfe und KESB – hätten gegen ihn, «einer Hexenjagd gleich, Lügen aufgebaut, erfunden und schriftlich niedergelegt» (ct. 2 S. 1). Konkret wirft er namentlich den KESB-Mitarbeiterinnen [...] und [...] Amtsmissbrauch vor. In Bezug auf die Beschwerdeführerin führt er einzig aus: «Da B____ sowohl die Straftaten von [...] und [...] begünstigte, ist sie Teil des Problems. Das bedeutet mitgegangen mitgefangen» (act. 2 S. 4). Inwiefern die Beschwerdegegnerin die angeblichen «Straftaten» ihrer Mitarbeiterinnen begünstigt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Damit geht aus der Beschwerde nicht hervor, durch welche konkreten Handlungen die Beschwerdegegnerin sich nach Ansicht des Beschwerdeführers strafbar gemacht haben soll. Die Beschwerde erfüllt demnach selbst die geringen Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde gestellt werden, nicht. Es ist somit nicht auf sie einzutreten.
2.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie einzutreten wäre. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, lassen sich weder den Schreiben des Beschwerdeführers noch den eingereichten Unterlagen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin (oder anderer Mitarbeitenden der KESB) entnehmen. Amtsmissbrauch liegt nur dann vor, wenn ein Behördenmitglied wissentlich und willentlich seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Solches ist vorliegend nicht ansatzweise erkennbar, auch wenn die Entscheide und Verfügungen der KESB oft nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer ist einmal mehr nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass er vermutete Verfahrensmängel im KESB-Verfahren mit den entsprechenden verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln rügen kann. Das Strafverfahren ist nicht dazu da, derartige (tatsächliche oder vermutete) Mängel geltend zu machen. Selbst wenn im KESB-Verfahren Verfahrensfehler gemacht worden wären, würde diese nur unter den genannten Voraussetzungen einen Amtsmissbrauch darstellen.
Der Beschwerdeführer hatte bereits am 10. Mai 2019 im Kontext seines KESB-Verfahrens Strafanzeige gegen KESB-Mitarbeitende erhoben, damals gegen [...] und [...] wegen angeblicher Nötigung und schwerer Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft trat mit Nichtanhandnahmeverfügungen vom 18. Mai 2021 auch auf jene Strafanzeigen nicht ein; das Appellationsgericht wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 rechtskräftig ab (AGE BES.2021.76). In E. 4.3 jenes Entscheids führte das Appellationsgericht aus: «Es ist zwar durchaus verständlich und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und auch seine Kinder von der ganzen Situation und den Streitigkeiten um Obhut, Besuchs- und Ferienrecht sowie den vielen Abklärungen psychisch belastet und frustriert sind, zumal das Ergebnis der Abklärungen oft nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausfällt. Entscheide und Verfügungen der KESB, mit denen die Betroffenen nicht einverstanden sind, können auf dem verwaltungsrechtlichen Weg angefochten werden. Frustration und Enttäuschung über aus Sicht des Beschwerdeführers unrichtige Entscheidungen der Behörden stellen jedoch, selbst bei grossen dadurch bewirkten psychischen Belastungen, eindeutig keine von den Behördenmitgliedern begangenen Körperverletzungsdelikte dar und erfüllen weder den Tatbestand der schweren Körperverletzung noch einen anderen Tatbestand gegen Leib und Leben.» Daran anknüpfend ist festzuhalten, dass Entscheide und Verfügungen, die nicht im Sinne eines Betroffenen ausfallen, per se auch keinen Amtsmissbrauch darstellen.
3.
3.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B____ zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
3.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber kann jedoch im vorliegenden Fall von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.