Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.88

 

ENTSCHEID

 

vom 29. Juli 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. Mai 2022

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Am 6. April 2022 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) von einem Ladendetektiv beobachtet, wie sie im Warenhaus B____ in Basel die Etiketten zweier Portemonnaies entfernte, die Portemonnaies in ihre Jackentaschen steckte und das Geschäft verliess ohne zu bezahlen. Gegenüber dem Ladendetektiv gab die Beschwerdeführerin an, sie habe vergessen die Artikel zu bezahlen.

 

Mit Strafbefehl vom 7. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu einer Busse in Höhe von CHF 150.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihr Verfahrenskosten in Höhe von CHF 255.30 auferlegt. Gegen den ihr am 14. April 2022 zugestellten Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 27. April 2022 Einsprache. Am 28. April 2022 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, da die Einsprache aus ihrer Sicht verspätet erhoben worden sei.

 

Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein, mit der Begründung, die Einsprache sei verspätet erhoben worden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2022 zugestellt.

 

Gegen diese Verfügung des Strafgerichts hat die Beschwerdeführerin mit auf den 6. Juni 2022 datiertem Schreiben Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben, mit der Begründung, es sei ihr zeitweise aufgrund psychischer Probleme nicht möglich gewesen, Termine wahrzunehmen und sie sei mehrmals ins Krankenhaus eingewiesen worden. Ein auf den 2. Juni 2022 datiertes Schreiben der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) bestätigt, die Beschwerdeführerin habe seit März 2022 mehrere Spitalaufenthalte absolviert und sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme teilweise nicht in der Lage, administrative Aufgaben wahrzunehmen.

 

Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Oktober 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appella­tions­­gericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

 

Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2022 zugestellt (Strafakten, act. 4, S. 28). Die Beschwerdefrist begann folglich am 13. Mai 2022 zu laufen und endete am 22. Mai 2022. Die auf den 6. Juni 2022 datierte Beschwerde wurde somit deutlich verspätet eingereicht, weshalb nicht auf sie eingetreten werden kann.

 

2.

2.1      In ihrer Beschwerde an das Appellationsgericht schreibt die Beschwerdeführerin, es sei ihr aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht möglich gewesen, die Einsprache gegen den Strafbefehl fristgemäss einzureichen, zudem sei sie zu dieser Zeit auch mehrmals ins Krankenhaus eingewiesen worden (Beschwerde, act. 2). Ein Schreiben der UPK bestätigt, dass es bereits mehrfach zu Krankenhausaufenthalten gekommen sei und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme teilweise nicht in der Lage sei, administrative Aufgaben wahrzunehmen (Zeugnis UPK, act. 3). Es ist fraglich, ob die vorliegende Eingabe der Beschwerdeführerin als Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl zu interpretieren ist.

 

2.2      Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Die Fristwahrung muss der Betroffenen in ihrer konkreten Situation unmöglich gewesen sein. Dabei wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung anerkennt als Unmöglichkeitsgrund namentlich eine schwere Erkrankung der Betroffenen. Diese muss allerdings mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2014 E. 1.2 f.; vergleiche auch Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 37 mit weiteren Hinweisen).

 

Das Wiederherstellungsgesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO), wobei auch die Eingabe bei einer unzuständigen Behörde fristwahrend ist (Art. 91 Abs. 4 StPO). An das Gesuch werden keine hohen formellen Anforderungen gestellt. So wird eine verspätete Laieneingabe, wenn darin die Verspätung begründet wird, bereits als implizites Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Frist angesehen. Auch eine falsche Bezeichnung des Rechtsbehelfes schadet nicht (Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 9).

 

2.3      In ihrer Eingabe an das Appellationsgericht hat die Beschwerdeführerin ihre Säumnis bezüglich der Einsprache gegen den Strafbefehl begründet. Da es sich um eine Laieneingabe handelt, könnte darin ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu sehen sein. Es bliebe zu prüfen, ob die Anforderungen des Art. 94 Abs. 1 StPO, insbesondere die Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis, erfüllt sind. Hierzu ist allenfalls seitens der Staatsanwaltschaft die Einholung weiterer Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin notwendig.

 

Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist somit zur Prüfung des Wiederherstellungsgesuchs im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

 

3.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend hätte die Beschwerdeführerin die Kosten dafür zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:       Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         BLaw Laura Wigger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.